Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.05.2013 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe ab 21.03.2013 unter Beiordnung von Rechtsanwältin L, X, bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren zu Unrecht abgelehnt.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des Artikel 7 Nr. 11 lit. b des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze – BUK-NOG – vom 19.10.2013 (BGBl I, 2013, 3836, 3847) ausgeschlossen, da diese erst am 25.10.2013 in Kraft getretene (Neu-)Regelung auf Beschwerden, die vor diesem Zeitpunkt eingelegt worden sind, keine Geltung findet (vgl. zB Beschluss des Senats vom 10.12.2013 – L 2 AS 1000/13 B juris Rn 2 ff.).
Die Beschwerde ist begründet.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO), dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist (§§ 73a SGG iVm 121 Abs. 2 ZPO).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und hat glaubhaft gemacht, dass sie die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen kann. Die Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rn 7a). Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben.
Die von der Klägerin am 21.03.2013 erhobene Klage, mit der sie sich gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 10.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2013 wendet, hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar hat der Beklagte dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) folgend die im Juni 2012 von der Vermieterin der Klägerin mitgeteilte Gutschrift im Folgemonat Juli auf die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angerechnet, wie dies auch den tatsächlichen Verhältnissen – geringere Mietzahlung im Monat Juli – entsprach. Das Bundessozialgericht hat in seiner Rechtsprechung zur Anrechnung von Rückzahlungen und Guthaben auf die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung jedoch das zu § 11 SGB II entwickelte Zuflussprinzip auch auf die Berücksichtigung von Gutschriften angewendet. So hat es die Anrechnung nicht im Monat nach der Mitteilung des Vermieters über die Gutschrift, sondern (erst) im Monat nach deren Zufluss, d.h. der Verrechnung mit der fälligen Miete, vorgenommen, ohne allerdings bisher ausdrücklich zu erklären oder zu begründen, dass bzw. warum unter dem Begriff der Gutschrift der tatsächliche Zufluss der Rückzahlung verstanden werden müsse (BSG Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 139/11 R juris Rn. 16 ff.). Wäre im vorliegenden Fall nicht die Mitteilung der Gutschrift (Juni 2012), sondern (erst) die Verrechnung der Gutschrift mit der fälligen Miete (Juli 2012) maßgeblich, wäre die Gutschrift erst im Folgemonat August 2012 anzurechnen und der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für Juli 2012 rechtswidrig.
Die Rechtsverfolgung ist auch nicht mutwillig. Im Hinblick auf die Komplexität der Sach- und Rechtslage ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gem. § 73a SGG i.V.m. 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattungsfähig.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 15.01.2014
Zuletzt verändert am: 15.01.2014