Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 9. September 2013 wird zurückgewiesen
Gründe:
Die gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gerichtete Beschwerde ist unbeachtlich des Streitwertes zulässig. Die Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), nach der eine Beschwerde auch im Prozesskostenhilfeverfahren nur noch dann zulässig ist, wenn im Hauptsacheverfahren der Berufungsstreitwert erreicht wird, findet hier keine Anwendung, weil der angefochtene Beschluss der Klägerin noch vor dem Inkrafttreten der Neufassung zugestellt worden ist.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht entschieden, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhalten Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, Prozesskostenhilfe, nur dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die vorgenannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hat dem auf Überprüfung sämtlicher Bescheide über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts seit Januar 2010 gerichteten Antrag mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht nicht entsprochen. Die von der Klägerseite ersichtlich allein gerügte Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelleistung nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) liegt nicht vor, so dass es an hinreichenden Erfolgsaussichten einer darauf abstellenden Klage fehlt. Dies gilt unabhängig davon, ob leistungsgewährende Bescheide noch vor Eintritt der Bindungswirkung unmittelbar oder erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist im Rahmen eines so genannten Überprüfungsverfahrens in der Sache angefochten werden.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Regelbedarf (dessen Höhe von ihr allein gerügt wird) nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden.
Sie hat keinen Anspruch auf einen höheren Betrag zur Sicherung des Lebensunterhaltes über den ihr im Jahr 2010 gewährten Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II hinaus. Zu Recht haben sowohl der Beklagte in der angefochtenen Entscheidung als auch das Sozialgericht darauf abgestellt, dass im Hinblick auf den erst am 05.10.2012 gestellten Antrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) das Jahr 2010 nicht mehr der Überprüfung unterliegt, wie sich aus § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X ergibt. Im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die damalige Höhe der Regelleistung mit dem Grundsatz für unvereinbar erklärt, ist aber im Gegenzug nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass die damals geltenden Regelleistungsbeträge evident unzureichend seien. Der Gesetzgeber ist daher weder aufgrund dieser Verfassungsgerichtsentscheidung noch unmittelbar aus der Verfassung heraus verpflichtet, rückwirkend höhere Leistungen festzusetzen. Vielmehr sind die damals geltenden Regelsätze nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung in der jeweils anzuwendenden Form noch bis zum 31.12.2010 anzuwenden (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09.02.2010, Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.02.2010, Az.: 1 BvR 1521/08; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.03.2010, Az.: 1 BvR 395/09; BSG, Urteil vom 17.06.2010, Az.: B 4 AS 17/10 R).
Die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende nach dem SGB II ist für Zeiträume ab Januar 2011 verfassungsgemäß. Dies ist bereits vom Bundessozialgericht (BSG) höchstrichterlich entschieden worden (Urteile vom 12.07.2012 – B 14 AS 153/11 R und B 14 AS 189/11 R). Das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen eingelegten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen und die dafür gestellten Anträge auf Bewilligung von PKH ebenfalls mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei ohne Aussicht auf Erfolg (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 20.11.2012 – 1 BvR 2203/12 und vom 27.12.2012 – 1 BvR 2471/12). Mit Urteilen vom 28.03.2013 zum Az. B 4 AS 12/12 R und B 4 AS 47/12 R hat das BSG seine Rechtsauffassung weiter bekräftigt. Es liegt damit eine einheitliche und inzwischen ständige Rechtsprechung der beiden für Verfahren aus dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitslose zuständigen Senate des Bundessozialgerichts vor.
Bei dieser Sachlage fehlt es trotz möglicherweise noch beim Bundesverfassungsgericht anhängiger Vorlagebeschlüsse einer Kammer des Sozialgerichts Berlin sowie vereinzelt in der juristischen Fachliteratur an der Höhe der Regelleistung geäußerter Kritik an hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung. Im Übrigen verweist der Senat ergänzend auf seine ausführliche Begründung der Beschwerdeentscheidung vom 22.02.2013 im Verfahren L 2 AS 2302/12 B (veröffentlicht unter www.juris.de).
Erstellt am: 15.01.2014
Zuletzt verändert am: 15.01.2014