Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 22.10.2013 geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind in beiden Rechtzügen nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme weiterer Kosten für die Inanspruchnahme einer Begleitperson (Integrationshelfer) im Rahmen von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII).
Bei dem am 00.00.2006 geborenen Antragsteller besteht ein sog. Down-Syndrom mit entsprechenden Folgeerkrankungen (insb. Sprachentwicklungsstörung, Schalleitungsstörung beidseits). Das Versorgungsamt erkannte ihm seit Januar 2007 einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 und die Merkzeichen "G" und "H" zu. In der Gesetzlichen Pflegeversicherung ist er seit Februar 2011 der Pflegestufe II zugeordnet; das monatliche Pflegegeld beträgt 550,00 EUR.
Der Antragsteller wohnt mit seinen Eltern in einer Mietwohnung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin. Sein Vater ist Programmierer und als geschäftsführender Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH selbständig tätig. Die Mutter des Antragstellers ist in diesem Unternehmen im Rahmen eines sog. Minijobs berufstätig.
Der Antragsteller erhielt zur Förderung seiner Entwicklung von 2007 bis 2010 Leistungen der Frühförderung. Daneben bzw. anschließend wurden therapeutische Leistungen in Form von Logopädie, Physiotherapie und Motopädie erbracht. Seit August 2008 bis zum Sommer 2013 besuchte der Antragsteller einen Regelkindergarten als "Integrationskind". Außerdem ging er in die Musikschule und zum Kindertanzen. Aktuell besucht er noch einen Schwimmkurs.
Mit Bescheid vom 02.05.2013 stellte das Schulamt für die Stadt C einen sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem vorrangigen Schwerpunkt geistige Entwicklung und dem weiteren Schwerpunkt Sprache fest. Der Antragsteller solle ab dem 01.08.2013 eine allgemeine Schule mit gemeinsamem Unterricht oder – falls die Aufnahme in eine allgemeine Schule scheitere – eine Förderschule mit dem genannten vorrangigen Förderschwerpunkt besuchen. Das Schulamt empfahl eine Anmeldung an der F-Grundschule, welche in C etwa sechs Kilometer von der Wohnung des Antragstellers entfernt liegt. Die Eltern des Antragstellers könnten diesen jedoch auch an einer anderen Schule mit gemeinsamem Unterricht bzw. einer entsprechenden Förderschule anmelden.
Im August 2013 wurde der Antragsteller als "Inklusionskind" in die F-Grundschule in C eingeschult. Diese Schule wird von etwa 300 Kindern besucht; an ihr unterrichten 21 Lehrkräfte (davon 17 für Grundschulpädagogik sowie vier für Sonderschulpädagogik). Der Unterricht für den Antragsteller findet (einschließlich Pausen) montags, donnerstags und freitags zwischen 08.00 und 12.00 Uhr, dienstags von 08.00 bis 14.00 Uhr und mittwochs von 08.00 bis 13.00 Uhr statt. Die Schule bietet neben dem regulären Unterricht eine sog. Offene Ganztagsschule (OGS) an. Nach den Angaben auf der Internetpräsenz der Schule (vgl. http://www.Fschule-C.net/pages/ startseite.php – abgerufen am 10.01.2014) ist die OGS ein freiwillig nutzbares Ganztagsangebot in Trägerschaft der Arbeiterwohlfahrt. Sie wird durch Elternbeiträge sowie Zuschüsse des Landes und der Antragsgegnerin finanziert. Das "OGS-Team" besteht aus vier Gruppenleitungen, drei Ergänzungskräften sowie einer Mitarbeiterin in einem Freiwilligen Sozialen Jahr. Die Kinder werden von diesen Mitarbeitern an allen Werktagen in der Zeit von 11.50 bis 16.00 Uhr betreut. Zusätzlich gibt es einen (anmeldepflichtigen) Frühdienst (täglich ab 07.30 Uhr) und einen Spätdienst (montags bis donnerstags von 16.00 bis 16.30 Uhr). Von montags bis donnerstags bietet die OGS in der Zeit von 14.00 bis 15.00 Uhr eine Schulaufgabenbegleitung an. In deren Rahmen findet unter Aufsicht von Lehrpersonal für die beiden ersten Klassen montags, dienstags und donnerstags zwischen 14.00 und 14.30 Uhr eine "Hausaufgabenlernzeit" statt. Neben der OGS wird zusätzlich eine Vormittags-Übermittagsbetreuung (VÜM) angeboten. Die Kinder, die an der VÜM teilnehmen, können das Betreuungsangebot zwischen 11.50 und 13.30 Uhr nutzen. Für die OGS stehen 100 und für die VÜM 20 Plätze zur Verfügung.
Schon im Vorfeld der Einschulung beantragten seine Eltern für den Antragsteller im Frühjahr 2013 bei der Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer im Schuljahr 2013/2014. Der Antragsteller sei aufgrund seines Lern- und Sozialverhaltens für den gemeinsamen Unterricht gut geeignet; daher werde diese inklusive Schulform angestrebt. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller einen Integrationshelfer benötigen werde, der seine Lernmotivation erhalte und fördere, um so die bislang erfolgreiche Integration fortzuführen. Der Integrationshelfer solle z.B. die Eingewöhnung in das neue System Schule und die Orientierung erleichtern, die Einhaltung zeitlicher Abläufe und den räumlichen Transfer sicherstellen, Unterstützung beim Aufgabenverständnis und bei der Konzentration leisten, die Integration in den Klassenverband unterstützen, Verweigerungsverhalten auffangen bzw. produktiv umleiten, auf die rechtzeitige und richtige Benutzung der Toilette und anschließende Hygiene achten sowie den Antragsteller vor dem Verlassen des Schulgebäudes und anderen selbstgefährdenden Handlungen bewahren. Den Antrag bezogen die Eltern ausdrücklich auch auf den Besuch einer OGS.
Die Antragsgegnerin gelangte zu dem Zwischenergebnis, dass die Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für Zeiten des Besuchs der OGS allenfalls eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sei, die nur einkommens- und vermögensabhängig, z.B. durch den Familienunterstützenden Dienst (FüD), gewährt werden könne. Die Eltern wandten dagegen ein, Aufwendungen für den Integrationshelfer entstünden ihnen wegen der Behinderung des Antragstellers, damit sie gleichberechtigt – wie Eltern nicht behinderter Kinder – einer Berufstätigkeit nachgehen könnten und nicht gezwungen seien, ihr Kind nachmittags selbst zu betreuen. Am Nachmittag benötige der Antragsteller die gleichen Hilfestellungen wie während der Unterrichtszeit. Die Betreuung in der OGS sei Teil des schulischen Bildungsauftrages (z.B. Hausaufgabenbetreuung). Ihr komme darüber hinaus integrative Funktion zu, weil gute Lernerfolge die Teilhabemöglichkeiten verbesserten. Leistungen des FüD seien nicht beantragt worden; in dieser Hinsicht benötige die Familie keine Unterstützung.
Die Schulleiterin der F-Schule erstellte unter dem 10.06.2013 einen Gesamtplan für die individuelle Begleitung des Antragstellers während des Schulbesuches. Darin bezifferte sie die Gesamtzeit der notwendigen Assistenzleistungen ohne Berücksichtigung der OGS-Zeiten auf 17 Zeitstunden pro Woche. Die Ärztin des Gesundheitsamtes der Beklagten, Dr. H, führte in einer Stellungnahme vom 13.06.2013 aus, der Antragsteller gehöre zum Personenreis des § 53 SGB XII. Er werde aufgrund seiner geistigen Behinderung Unterstützung bei allen Lernprozessen und in vielen Belangen des täglichen Lebens benötigen. Hilfebedarf bestehe bei der Heranführung an und bei der Umsetzung von pädagogischen Prozessen während des gesamten Schultags (Schulzeit gemäß Stundenplan mit Ausnahme des Schulweges und der freien OGS). Es sei zu erwarten, dass der Antragsteller für eine erfolgreiche Integration anfangs eine intensive 1:1-Begleitung benötige; dabei müsse der Integrationshelfer keine besondere Qualifikation aufweisen.
Mit Bescheid vom 12.07.2013 sicherte die Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer während des Besuches der F-Schule im Umfang von max. 17 Stunden pro Woche für das Schuljahr 2013/2014 zu. Die anfallenden Kosten würden direkt mit dem "S e.V." abgerechnet; dieser erhielt eine Durchschrift des Bescheides. "S e.V" ist ein gemeinnütziger Verein zur Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderung sowie Kindern und Jugendlichen, die in ihrer Entwicklung beeinträchtigt sind. Er bietet ambulante Leistungen u.a. in Form von Schulbegleitung an.
Mit weiterem Bescheid vom 12.07.2013 lehnte die Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für Leistungen des FüD wegen fehlender Mitwirkung (nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil) ab. Die Eltern des Antragstellers seien im Juni 2013 darauf hingewiesen worden, dass diese Leistungen einkommens- bzw. vermögensabhängig seien und daher zur Prüfung des Anspruches verschiedene Unterlagen vorgelegt werden müssten.
Mit getrennten Schreiben vom 22.07.2013 legte der Antragsteller – nunmehr anwaltlich vertreten – gegen beide Bescheide jeweils Widerspruch ein. Er habe Anspruch auf die Übernahme von Kosten für den Einsatz eines Integrationshelfers während des Schulbesuchs über die bewilligten 17 Stunden pro Woche hinaus. Wegen § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB XII komme es dabei nicht auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bzw. die seiner Eltern an. Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfasse auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen zu Gunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, sofern sie erforderlich und geeignet seien, einem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zumindest zu erleichtern (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 19/08 R; Landessozialgericht (LSG) Bayern, Beschluss vom 02.11.2011 – L 8 SO 164/11 B ER; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.10.2008 – L 9 SO 8/08). Die Teilnahme an der OGS sei für ihn erforderlich und geeignet, um den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zumindest zu erleichtern, d.h. seine Schulfähigkeit zu verbessern. Die Erleichterung des Schulbesuches im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht ergebe sich durch die Anleitung, Hilfestellung und Kontrolle der Hausaufgaben sowie durch den Besuch von Arbeitsgemeinschaften oder die Teilnahme an sonstigen mit den schulischen Inhalten in Verbindung stehenden Angeboten. Hinzu kämen die bereits im Rahmen der Antragstellung angesprochenen Bereiche, in denen der Integrationshelfer unterstützend tätig werde. Die Begleitung des Antragstellers während der Betreuungszeiten in der OGS sei erforderlich, weil er andernfalls an der Nachmittagsbetreuung nicht teilnehmen könne. Auf die finanzielle Leistungsfähigkeit seiner Eltern komme es nicht an. Dass es ggf. zu Überschneidungen mit dem Bereich der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) kommen könne, habe nicht zur Folge, dass deshalb der einkommensunabhängige Anspruch auf Hilfe zur angemessenen Schulbildung entfalle. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 19/08 R) habe der Gesetzgeber bei einer Überschneidung von Teilnahmeleistungen eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht vorgesehen. Eine andere Sichtweise würde dem Gesetzeszweck – Verbesserung der Schulfähigkeit behinderter Kinder – zuwiderlaufen, da eine Vielzahl von Fähigkeiten, die Menschen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft benötigten, zugleich erforderlich seien, um einem behinderten Kind den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern (dazu auch Urteile des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.10.2012 – S 17 SO 220/11 und vom 09.01.2013 – S 17 SO 244/11). Mit der zugesicherten Kostenübernahme im Umfang von 17 Stunden könne nicht einmal der Schulbesuch am Vormittag abgedeckt werden. Unter Berücksichtigung von Pausenzeiten sei eine Betreuung über 22 Stunden wöchentlich zzgl. der 30-minütigen Hausaufgabenbetreuung durch die Lehrer (dreimal pro Woche) erforderlich. Ferner sei es für seine Integration von besonderer Wichtigkeit, dass er auch die Bedingungen des Schulweges im öffentlichen Verkehr erfahre und wie seine gleichaltrigen Mitschüler erlerne, den Schulweg zu bewältigen. Die Benutzung eines Behindertenfahrdienstes sei insofern nicht zielführend. Seine Eltern könnten die Schulwegbegleitung bzw. Abholung an ein bis zwei Tagen in der Woche selbst übernehmen, jedoch nicht täglich. Mitwirkungspflichten seien nicht verletzt worden, weil eine Verpflichtung zur Darlegung der Vermögensverhältnisse im Hinblick auf sein eindeutiges Begehren nicht bestanden habe.
Auf Nachfrage der Antragsgegnerin korrigierte die Schulleiterin der F-Schule (in einer E-Mail vom 16.09.2013) ihre bisherigen Angaben dahingehend, dass sich die Schulzeit des Antragstellers inklusive Pausenzeiten auf insgesamt 23 Zeitstunden wöchentlich summiere. Die Amtsärztin Dr. H teilte auf Nachfrage der Antragsgegnerin mit, dem Antragssteller sei eine Bewältigung des Schulweges ohne Begleitung nicht möglich. Aus medizinischer Sicht stehe der Benutzung eines Behindertenfahrdienstes allerdings nichts entgegen.
Mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 02.10.2013 erhöhte die Antragsgegnerin die Kostenübernahme für die Inanspruchnahme eines Integrationshelfers auf 23 Stunden pro Woche. Im Übrigen, d.h. mit Blick auf die Kostenübernahme für einen Integrationshelfer während der Betreuung in der OGS und zur Bewältigung des Schulweges, wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII habe der Antragsteller nur für den "regulären" Schulbesuch und damit in einem Umfang von max. 23 Stunden pro Woche. Denn der Besuch der OGS sei eine freiwillige Entscheidung der Schule bzw. der Eltern. Der gemeinsame Unterricht an der F-Grundschule für Kinder mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf müsse, anders als bei Förderschulen, nicht in Ganztagsform durchgeführt werden. Vielmehr könne der Schulträger nach § 9 Abs. 3 Schulgesetz NRW u.a. mit Trägern der öffentlichen und/oder freien Jugendhilfe eine weitergehende Zusammenarbeit vereinbaren, um außerschulische Angebote vorzuhalten (OGS). Bereits dies zeige, dass die OGS nicht der Erfüllung der "allgemeinen Schulpflicht" diene, sondern lediglich ein außerschulisches Angebot darstelle. Dies gelte auch für die Hausaufgabenbetreuung; selbst wenn diese durch Lehrer erfolge, handle es sich doch um ein Angebot im Rahmen der OGS. Auch wenn der Begriff der angemessenen Schulbildung bei behinderten Kindern weit zu fassen sei, könne nur für solche Fördermaßnahmen Eingliederungshilfe erbracht werden, die den Schulbesuch erleichterten oder überhaupt erst ermöglichten. Ausgangspunkt sei jedoch immer, dass die Betreuung speziell auf die schulischen Maßnahmen abgestimmt sei und zu einer noch zu erreichenden Schulbildung führe. Es müsse ein überwiegender Bezug zur schulischen Ausbildung bestehen. Nicht ausreichend sei hingegen, dass eine Maßnahme positive Nebeneffekte auch für die schulische Entwicklung mit sich bringe. Daher handle es sich bei dem grundsätzlich freiwilligen Besuch der OGS allein um eine Maßnahme zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 SGB IX). Denn die Teilnahme des Antragstellers an den Angeboten der OGS diene überwiegend der Förderung seines Umgangs mit nicht behinderten Kindern, nicht jedoch seiner Schulbildung. Da seine Eltern ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht nachgewiesen hätten und deshalb zu unterstellen sei, dass sie über einsatzpflichtiges Einkommen und/oder Vermögen verfügten, sei die Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für die Zeit des Besuchs der OGS zu Recht abgelehnt worden. Die Kostenübernahme für einen Integrationshelfer als Schulwegbegleitung im öffentlichen Verkehr komme ebenfalls nicht in Betracht, da dem Antragsteller nach einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes die Benutzung des Fahrdienstes für Behinderte zumutbar sei. Er könne den Schulweg auch dadurch erlernen, dass ihn seine Eltern an ein bis zwei Tagen in der Woche dabei begleiteten.
Dagegen hat der Antragsteller Klage vor dem Sozialgericht Detmold erhoben (S 2 SO 315/13), die noch anhängig ist.
Seit Beginn des Schuljahres 2013/2014 nimmt der Antragsteller neben den von der Antragsgegnerin bewilligten 23 Stunden Betreuungsleistungen einen Integrationshelfer des "S e.V." im Umfang von weiteren 21,25 Stunden wöchentlich in Anspruch. Hierfür entstehen (entsprechend einem privat ausgehandelten Stundensatz von 8,00 EUR) monatliche Kosten i.H.v. 680,00 EUR, die derzeit aus den Einkünften der Familie bestritten werden.
Der Antragsteller hat am 14.10.2013 beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er hat ergänzend geltend gemacht, die von der OGS zu erbringenden Leistungen bestünden laut Teilnahmevertrag ausdrücklich in der Betreuung und in der Durchführung von Erziehungs-und Bildungsaufgaben. Hervorzuheben seien u.a. die Hausaufgabenbetreuung, die Hilfe zu größtmöglicher Selbstständigkeit und Eigenaktivität, die Stärkung der Lernfreude sowie die individuelle Lernförderung. Den Leistungen der OGS sei ein überwiegender Bezug zur schulischen Ausbildung immanent; es sollten gerade nicht nur Nebeneffekte für die schulische Entwicklung eintreten. Er habe nicht nur aus Sicht seiner Eltern, sondern auch nach dem Inhalt verschiedener gutachterlicher Stellungnahmen zu seiner Schullaufbahn alle Voraussetzungen, viel zu lernen, sofern seine behinderungsbedingten Defizite ausgeglichen würden; die sachlichen und personellen Bedingungen für eine Ermöglichung von Teilhabe und Lernen seien also erfüllt. Dies gelte auch und gerade in der OGS. Langfristiges Ziel sei seine weitgehende Selbstständigkeit und Unabhängigkeit von einer Begleitperson; dies sei umso schneller zu erreichen, je mehr Hilfestellung geleistet werde und je intensiver Wiederholungen stattfänden. Die gerichtliche Entscheidung sei auch dringlich. Denn seine zusätzliche Förderung während des Offenen Ganztages, gerade in der entscheidenden Phase des Schulbeginns und der ersten Grundschuljahre, werde ihm helfen, sich in den Schulalltag besser einzufinden. Das Hauptsacheverfahren könne zwei bis drei Jahre in Anspruch nehmen. Ein monate- oder jahrelanges Abwarten oder gar eine Abmeldung von der Nachmittagsbetreuung könne ihm jedoch nicht zugemutet werden. Zudem habe er in den wenigen Wochen seit der Einschulung bereits Entwicklungsfortschritte erzielt. Zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf die Anlage zu einer eidesstattlichen Versicherung der Eltern des Antragstellers vom 10.10.2013 (Blatt 39-43 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Der Antragsteller hat schriftsätzlich beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen der Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für eine Begleitpersonen (Integrationshelfer) während des Schulbesuchs am Vormittag, im Offenen Ganztag am Nachmittag sowie auf dem Weg zur Schule und von der Schule zum Wohnort, im Schuljahr 2013/2014 für die Wochentage Montag bis Freitag als Hilfe zur angemessenen Schulbildung zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Sie hat vorgetragen, die Teilnahme an der OGS möge zwar für den "regulären" Schulbesuch des Antragstellers förderlich sein. Sie sei jedoch nicht im Sinne des § 12 Nr. 1 Verordnung nach § 60 SGB XII (EinglhV) erforderlich, um den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, weil die Eltern des Antragstellers sich nach wie vor weigerten, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen; es könne deshalb nicht geprüft werden, ob ein Anspruch auf (teilweise) Übernahme der Betreuungskosten für einen Integrationshelfer während der Zeit des Besuchs der OGS bestehe, und ob den Eltern überhaupt ein Einkommens- und Vermögenseinsatz zuzumuten sei.
Mit Beschluss vom 22.10.2013 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin vorläufig bis zum Abschluss des Klageverfahrens S 2 SO 315/13 verpflichtet, weitere Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur angemessenen Schulbildung durch Übernahme auch der Kosten des Integrationshelfers für die Stunden, die der Antragsteller an der OGS teilnimmt, zu gewähren. Im Übrigen hat es den Eilantrag abgelehnt. Kern des Streits zwischen den Beteiligten sei die Frage, ob die OGS eine schulische Veranstaltung sei oder nicht. Das SGB XII definiere den Begriff der angemessenen Schulbildung nicht. Grundsätzlich kämen hierfür alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich seien, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R). Ausgeschlossen seien danach lediglich solche Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen seien. Der Begriff der Schulbildung sei bei behinderten Kindern weit zu verstehen. Erforderlich sei aber, dass im Rahmen der in Rede stehenden Förderung Maßnahmen erfolgten, die den Schulbesuch erleichterten oder überhaupt erst ermöglichten (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.10.2008 – L 9 SO 8/08). Ausgangspunkt sei stets, dass die Betreuung speziell auf die schulischen Maßnahmen abgestimmt sei und zu einer noch zu erreichenden gewissen Schulbildung führe. Es müsse ein überwiegender Bezug zur schulischen Ausbildung bestehen. Nicht ausreichend sei, wenn im Rahmen einer Maßnahme positive Nebeneffekte auch für die schulische Entwicklung eintreten könnten. Hiervon ausgehend stelle die OGS die typische Alltagssituation des Schulbesuchs dar und sei somit ein angemessener Schulbesuch im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglhV. Zwar bestehe schulrechtlich keine Pflicht zur Teilnahme an der OGS. Es handele sich jedoch um eine freiwillige Schulveranstaltung, die letztlich den wesentlichen Schulalltag abbilde, wie heutzutage "Schule" angeboten werden solle. Bei summarischer Prüfung und unter Beachtung von Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, gerade dem jungen, behinderten Menschen zu ermöglichen, seinen optimalen Platz im Leben in der Gemeinschaft zu finden, sei die OGS eine regelmäßige schulische Veranstaltung und somit "Schule" im alltäglichen Sinne. Dies zeige auch bereits der Alltagsbegriff "offene Ganztagsschule" deutlich. Dementsprechend besuchten auch in der Klasse des Antragstellers 19 von 25 Kinder die OGS. Diese sei ein Element des modernen Schulunterrichts, das den Schulalltag präge und im überwiegenden Bezug zur schulischen Ausbildung stehe. Dass der Antragsteller während des Besuchs der OGS auf die Unterstützung eines Integrationshelfers angewiesen sei, ergebe sich bereits daraus, dass die Antragsgegnerin einen Integrationshelfer für die Teilnahme des Antragstellers am "regulären" Unterricht für erforderlich gehalten habe. Hinsichtlich einer vorläufigen Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme eines Integrationshelfers auf dem Schulweg sei der Eilantrag abzulehnen. Denn hierzu habe der Antragsteller nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, warum der in den Zuständigkeitsbereich des Schulamtes fallende allgemeine Schulfahrdienst für behinderte Menschen nicht genutzt werden könne.
Hiergegen richtet sich die am 30.10.2013 erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin. Der Auffassung des Sozialgerichts sei nicht zu folgen. In ihrem Zuständigkeitsbereich besuchten von insgesamt 11.205 Grundschülern 5.864 (52,33 %) eine OGS. Damit könne keineswegs von der Teilnahme an der OGS als einer typischen Alltagssituation des Schulbesuches ausgegangen werden. Erfahrungsgemäß besuchten häufig Kinder berufstätiger Eltern die OGS, weil dann die Nachmittagsbetreuung der Kinder sichergestellt sei. Gleichwohl sei der Besuch der OGS nicht die allgemeine Regel. Der Besuch der OGS in der Klasse des Antragstellers mit 19 von 25 Kindern entspreche nicht dem Durchschnitt im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin; er möge auch schulorganisatorische Gründe haben.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
unter Aufhebung des Beschlusses vom 22.10.2013 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin entspreche nicht dem individualisierten Förderverständnis, welches § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 EinglhV zu Grunde liege. Die von ihr vorgelegte Aufstellung über die Anzahl der Schüler, die in ihrem Zuständigkeitsbereich das Angebot einer OGS wahrnähmen, könne seinen Anspruch nicht hindern. Er befinde sich in einem Konfliktfeld zwischen Antragsgegnerin und Schulleitung; letztere sei der Auffassung, dass derjenige, der vormittags einen Integrationshelfer benötige, ihn auch am Nachmittag haben müsse. Ferner habe sich seine private, stundenweise nachmittägliche Organisation der Integrationshilfe als problematisch erwiesen; es gestalte sich als außerordentlich schwierig, geeignete Betreuungspersonen zu finden. Für seine Eltern wäre es eine Erleichterung, wenn sie wie am Vormittag auf Integrationshelfer zurückgreifen könnten, die bei einem Pflegedienst oder Verein angestellt seien, und deren Organisation von Vertretungsplänen bis hin zu einer ausreichenden Versicherung von dem Pflegedienst bzw. Verein übernommen werde. Schließlich habe die Antragsgegnerin in ihrer Berechnung die Stundenzahlen der Hausaufgabenbetreuung und Pausenzeiten bis zu dieser Betreuung (insgesamt sieben Stunden wöchentlich) nicht berücksichtigt. Gleiches gelte für die Begleitung auf dem Weg vom Wohnort zur Schule und zurück.
Auf Anforderung des Senats haben die Eltern des Antragstellers (ohne Beifügung von Belegen) eine Aufstellung über ihre monatlichen Einnahmen und Ausgaben zu den Akten gereicht; hierauf wird Bezug genommen (Blatt 90 der Gerichtsakte). Bezüglich des Sach-und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die Frage, ob das Sozialgericht die Antragsgegnerin zu Recht vorläufig verpflichtet hat, die Kosten zu übernehmen, die für die Inanspruchnahme eines Integrationshelfers während des Besuchs der OGS – also jeweils täglich im Anschluss an das stundenplanmäßige Ende des schulpflichtgemäßen Schultages bis zum Verlassen des Schulgeländes – entstehen.
Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin auch zur Übernahme von Kosten für einen Integrationshelfer zur Bewältigung des Schul- und Heimweges. Denn der Antragsteller hat seinerseits gegen die insoweit erfolgte Ablehnung seines Eilantrages durch das Sozialgericht keine Beschwerde eingelegt. Ist der Antragsteller anwaltlich vertreten, wäre in jedem Falle eine ausdrückliche Beschwerde notwendig; seine nur als Erwiderung auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gemachten Ausführungen, die Antragsgegnerin berücksichtige bei ihrer Berechnung seines Helferbedarfs nicht die Wegezeiten zur und von der Schule, kann nicht etwa als konkludente Beschwerdeeinlegung aufgefasst werden.
2. Die mit Blick auf die von dem Sozialgericht ausgesprochene Dauer der vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin (bis zum Ende des Klageverfahrens erster Instanz in der Hauptsache) und die Höhe der Stundensätze des "S e.V." gemäß §§ 172, 173 i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt die Glaubhaftmachung (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung) des Bestehens eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrten Leistungen (Anordnungsanspruch) sowie einer den Eilrechtsschutz rechtfertigenden Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) voraus. Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund allerdings nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr zwischen beiden eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt.
Darüber hinaus können sich aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, also dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Das gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. zu alledem Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05).
a) Der Senat hält bei summarischer Prüfung die Frage eines Anordnungsanspruches letztlich für offen; derzeit spricht allerdings mehr gegen als für einen (weiteren) Leistungsanspruch des Antragstellers.
Zwar ist der Antragsteller dem Grunde nach berechtigt zum Bezug von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel SGB XII. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig; die Beklagte erbringt bereits Leistungen für einen Integrationshelfer, und die Beteiligten streiten allein, ob dem Antragsteller diese Leistungen in einem größeren Umfang zustehen.
Das Down-Syndrom in seiner beim Kläger vorliegenden Ausprägung ist eine Behinderung i.S.v. § 53 SGB Abs. 1 S. 1 XII i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX. Es handelt sich um eine wesentliche (geistige) Behinderung (§ 2 EinglhV); denn aus den zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen (insbesondere der Stellungnahme der Amtsärztin Dr. H, aber auch einem vom Antragsteller vorgelegten Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik X vom 29.05.2013) ist – auch wenn eine formale Testung seines Intelligenzquotienten einstweilen nicht vorliegt – zu ersehen, dass der Antragsteller infolge einer Schwäche seiner geistigen Kräfte in erheblichem Umfang in seiner Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt ist. Bestätigt werden die Einschränkungen auch durch die Zuerkennung eines GdB von 80 nebst den Merkzeichen "G" und "H".
Liegt deshalb zumindest auch eine wesentliche geistige Behinderung und jedenfalls nicht allein eine (wesentliche) seelische Behinderung (§ 3 EinglHV) vor, so erscheint die (ohnehin in wesentlichen Teilen inhaltsgleiche) Bestimmung des § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) nicht als einschlägige Norm zur Verpflichtung des zuständigen Leistungsträgers. Kommen vielmehr sowohl sozialhilfe- als auch jugendhilferechtliche Hilfeleistungen in Betracht, hat – nach der Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 4 (S. 2) SGB VIII – in Fällen wie dem vorliegenden die sozialhilferechtliche Eingliederdunghilfe Vorrang vor entsprechenden Leistungen der Jugendhilfe (vgl. zu dieser Frage z.B. BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R Rn. 15 m.w.N.; Urteil des erkennenden Senats vom 28.01.2013 – L 20 SO 170/11 Rn. 59 ff.; LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 – L 9 SO 429/13 B ER).
Das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Erbringung (über die bewilligte Hilfe hinausgehender) Leistungen für den Antragsteller nach dem Sechsten Kapitel SGB XII ist jedoch fraglich und nicht glaubhaft gemacht.
Der Senat teilt zunächst die Einschätzung der Beteiligten, dass insoweit einzig Leistungen nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 EinglhV bzw. § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX näher in Betracht zu ziehen sind. Jedenfalls bei summarischer Prüfung ist insbesondere davon auszugehen, dass über die genannten Vorschriften hinausgehend konkrete, individuelle Leistungsansprüche des Antragstellers nicht aus den Regelungen der UN-Behindertenrechtskonvention abgeleitet werden können (vgl. zu dieser Problematik Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, § 54 Rn. 50 m.w.N.; LSG Bayern, Beschluss vom 02.11.2011 – L 8 SO 164/11 B ER).
aa) Es erscheint für den Senat jedenfalls bislang nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Einsatz eines Integrationshelfers zur Ermöglichung des Besuchs der OGS für den Antragsteller eine (vermögens- und einkommensunabhängige) Hilfe zur einer angemessenen Schulbildung einschließlich der hierzu erforderlichen Vorbereitung (vgl. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 EinglhV und § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2 SGB XII) darstellt.
Hierfür reicht es (wie der Senat bereits entschieden hat; vgl. Beschluss vom 16.12.2013 – L 20 SO 487/13 B ER; Beschluss vom 20.12.2013 – L 20 SO 428/13 B ER) nicht aus, dass die zu ermöglichende Maßnahme mit Blick auf die Erlangung einer angemessenen Schulbildung lediglich förderlich ist oder sein kann. Entscheidend ist nach § 12 Nr. 1 EinglhV vielmehr, ob die Maßnahme "erforderlich" ist, um den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern (so auch Wehrhahn a.a.O.).
Dass diese Voraussetzungen im Falle des Antragstellers erfüllt wären, erscheint zunächst deshalb zweifelhaft, weil die OGS nicht zum verpflichtenden Umfang des Schulbesuchs gehört. Sie ist vielmehr ein schulisches Angebot, welches freiwillig wahrgenommen werden kann (vgl. § 9 Abs. 3 S. 1 SchulG NRW – "außerunterrichtliche Angebote"). Dann aber ist im Grundsatz davon auszugehen, dass das für den Schulbesuch maßgebliche Bildungsziel auch ohne Inanspruchnahme der freiwilligen OGS erreicht werden kann. Dem entspricht in augenfälliger Weise, dass an der F-Schule für etwa 300 Schüler nur 100 OGS-Plätze zur Verfügung stehen und damit nur ein Drittel der Schüler überhaupt die Möglichkeit zum Besuch der dortigen OGS hat. Der Antragsteller selbst trägt auch nicht etwa vor, dass er ohne einen Besuch der OGS am "regulären" Unterricht der Schule im Rahmen gar nicht sinnvoll teilnehmen könnte, und dass deshalb der Besuch der OGS ihm überhaupt erst den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eröffnen würde.
Ob gleichwohl Aspekte, welche die Eltern insbesondere in der Anlage zur eidesstattlichen Versicherung vom 10.10.2013 (zu Punkt 3/4) anführen, so gewichtig sind, dass der Besuch der OGS dennoch im genannten Sinne als "erforderlich" anzusehen ist, weil sie die Teilnahme des Antragstellers am "regulären" Unterricht jedenfalls erleichtern, bedarf vielmehr noch näherer Ermittlungen. Diese können allerdings nicht im Rahmen der summarischen Prüfung im vorliegenden Eilverfahren erfolgen und müssen der umfassenden Prüfung im Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben. Einstweilen kann insoweit nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich zunächst um – wenn auch teilweise plausible – Behauptungen der Eltern handelt, die noch nähere Klärung verlangen. Insbesondere liegen einstweilen keine fundierten unabhängigen (fach-)pädagogischen oder (fach-)medizinischen Stellungnahmen vor, anhand derer sich beurteilen ließe, ob und ggf. welcher Mehrwert für den Antragsteller durch den Besuch der OGS im Hinblick auf die Erlangung einer für ihn als angemessen anzusehenden Schulbildung zu erwarten ist.
In diesem Zusammenhang tritt der Senat jedenfalls nicht der Auffassung des Sozialgerichts bei, der Besuch der OGS sei bereits deshalb erforderlich, weil die OGS dem heutigen Bild von Schule entspreche. Dabei mag dahinstehen, ob mit Blick auf den von der Antragsgegnerin für ihren Zuständigkeitsbereich benannten Prozentsatz an Schülern, welche die OGS besuchen (52,33 %), diese Sichtweise des Sozialgerichts überhaupt zutreffen kann. Denn selbst wenn (fast) alle Schüler das Angebot einer OGS wahrnehmen würden, bliebe im Rahmen von § 12 Nr. 1 EinglhV doch stets entscheidend, ob der Besuch der OGS im konkreten Einzelfall – insbesondere im Hinblick auf das jeweilige Behinderungsbild bzw. die konkrete Teilhabeeinschränkung – aus medizinisch-pädagogischer Sicht für das angestrebte Bildungsziel als erforderlich angesehen und damit die einhergehenden Mehrkosten als gerechtfertigt angesehen werden können (vgl. dazu z.B. Sozialgericht Köln, Urteil vom 21.09.2011 – S 21 SO 448/10 Rn. 17).
Für eine solche Erforderlichkeit bestehen im vorliegenden Fall jedenfalls bislang keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte. So stellt insbesondere die Schulleiterin F (in ihrer E-Mail vom 16.09.2013 an die Antragsgegnerin) nicht auf die Erreichung des vom Antragsteller angestrebten Bildungsziels, sondern auf sein Zusammensein mit vertrauten Personen bzw. seine soziale Integration ab. Zweifel an der Erforderlichkeit ergeben sich zudem daraus, dass die Eltern des Antragstellers nicht allein auf positive Effekte der OGS für die Beschulung des Antragstellers abstellen, sondern wiederholt auch auf ihre eigene Entlastung bzw. ihre Gleichstellung mit Eltern nicht behinderter Kinder oder auf die organisatorische Vereinfachung der (Nachmittags-)Betreuung. Derartige Gesichtspunkte können jedoch für den individuellen und personenzentrierten Förderbegriff der Eingliederungshilfe (vgl. dazu zuletzt BSG, Urteil vom 23.08.2013 – B 8 SO 24/11 R Rn. 16 m.w.N.), der ausschließlich die leistungsberechtigte behinderte Person in den Mittelpunkt stellt, jedenfalls bei summarischer Prüfung keine wesentliche Bedeutung beanspruchen.
Für die vom Antragsteller mehrfach hervorgehobene (qualifizierte) Hausaufgabenbetreuung durch Lehrkräfte der Schule (dreimal wöchentlich) gilt im Ergebnis nichts anderes. Diese Betreuung (für die beiden ersten Klassen) wird ebenfalls im Rahmen der OGS angeboten, ist also keine Schulpflichtveranstaltung; dies hat der Konrektor der Schule auf telefonische Nachfrage des Senats ausdrücklich bestätigt. Die "Erforderlichkeit" einer entsprechenden weiteren Betreuung für die Erleichterung der Erreichung des Bildungsziels käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Betreuung im häuslich-familiären Bereich aus zwingenden (insbes. pädagogischen) Gründen nicht in ähnlicher Weise möglich wäre. Hierfür ist derzeit jedoch nichts ersichtlich. Angesichts der von der Mutter des Antragstellers lediglich als sog. Minijob ausgeübten Berufstätigkeit sind insbesondere zeitliche Probleme bei der Betreuung des Antragstellers – unbeschadet der Frage nach ihrer rechtlichen Relevanz – schon nicht plausibel. Tatsächliche Hinderungsgründe für den häuslichen Bereich ergeben sich auch nicht aus der Anlage zur eidesstattlichen Versicherung vom 10.10.2013. Dass für den Antragsteller eine spezielle fachpädagogische Hausaufgabenbetreuung unabdingbar wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; dagegen spricht bereits, dass eine solche fachlicher Betreuung mittwochs und freitags auch in der OGS nicht sichergestellt ist.
bb) Wegen unvollständiger Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern des Antragstellers lässt sich im Übrigen auch schon nicht feststellen, ob er von der Antragsgegnerin die begehrte Kostenübernahme für einen Integrationshelfer (vollständig oder zumindest teilweise) gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX als vermögens- bzw. einkommensabhängige Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beanspruchen kann. Die insoweit bereits im Verwaltungsverfahren erbetenen Unterlagen haben die Eltern weder dort noch später im Verlauf des gerichtlichen Eilverfahrens vorgelegt. Nach dem insoweit eindeutig gefassten Antrag in der Antragsschrift vom 11.10.2013 entspricht eine von eigenen wirtschaftlichen Ressourcen abhängige Leistung (derzeit) ohnehin nicht dem Begehren des Antragstellers.
Dessen ungeachtet bedürfte es für einen Anspruch nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX auch weiterer, einzelfallbezogener Ermittlungen, ob der Besuch der OGS erforderlich ist, um dem Antragsteller die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Insoweit könnte etwa zu berücksichtigen sein, dass die Teilnahme des Antragstellers am "regulären" Unterricht in vollem Umfang sichergestellt ist, und dass er daneben offenbar auch in anderer Weise – etwa durch den Besuch von Tanz- bzw. Sportkursen – am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt.
b) Sind die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch somit (weiterhin) zumindest nicht offensichtlich erfüllt, so können die Anforderungen an die Glaubhaftmachung auch der Eilbedürftigkeit für die begehrte gerichtliche Regelung nach den eingangs dargestellten Grundsätzen nicht verringert oder gar als verzichtbar angesehen werden.
Einen Anordnungsgrund kann der Senat vor diesem Hintergrund derzeit nicht erkennen. Nehmen im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin eine knappe Hälfte, an der F-Schule etwa zwei Drittel und selbst in der vom Antragsteller besuchten Klasse immerhin noch gut 20 % der Schüler das Angebot der OGS nicht wahr, so ist einstweilen nicht erkennbar, welche schweren, irreversiblen Nachteile entstehen sollen, wenn jedenfalls zunächst der weitere Fortgang des bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens abgewartet wird. Ist der reguläre Schulbesuch des Antragstellers unter Inanspruchnahme eines Integrationshelfers bereits gesichert, so reicht es aus, zunächst zu beobachten, ob sich – anders als bei anderen, insbesondere nicht behinderten Kindern – im Laufe der Zeit konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Erreichen des von dem Antragsteller verfolgten Bildungsziels und/oder seine soziale Integration aufgrund des weggefallenen Besuchs der OGS in Gefahr gerät. Da das Klageverfahren in der Hauptsache bereits anhängig ist, hat der Antragsteller jederzeit die Möglichkeit, Umstände, die auf eine nachhaltige Gefährdung seiner Eingliederung hinweisen könnten, im laufenden Verfahren geltend zu machen.
Schließlich kann aus Sicht des Senats nicht außer Betracht bleiben, dass die Eltern des Antragstellers sowohl tatsächlich als auch wirtschaftlich (letzteres zwar nicht für einen Umfang von 21,25 Stunden pro Woche, jedenfalls aber in gewissem Ausmaß – z.B. unter teilweiser Nutzung der Leistungen der Pflegekasse) zumindest einstweilen in der Lage sind, außerhalb der "regulären" Schulzeiten sachdienliche Maßnahmen zur Integration des Antragstellers bzw. zur Erreichung des von ihm verfolgten Bildungszieles zu ergreifen und zu finanzieren. Die von ihnen im Beschwerdeverfahren angesprochenen (überwindbaren) organisatorischen Schwierigkeiten sind für sich genommen nicht geeignet, eine Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des Antragstellers zu begründen.
c) Vor diesem Hintergrund geht auch eine – bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens gebotene – Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Denn entsprechend dem Vorstehenden ist einstweilen nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die Versagung der von ihm begehrten Mehrleistungen in grundrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt würde.
Es verbleibt daher auch im vorliegenden Fall bei dem Grundsatz (vgl. dazu Beschluss des erkennenden Senats vom 12.03.2010 – L 20 B 106/09 SO ER Rn. 8), dass im einstweiliger Rechtsschutz Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine Betreuungsperson zur Teilnahme eines geistig behinderten Kindes am Unterricht an einer OGS zu versagen ist, wenn im Umfang der Schulpflicht die Kosten der Schulbegleitung vom Träger der Sozialhilfe in vollem Umfang getragen werden und nicht konkret dargelegt ist, dass darüber hinaus die Begleitung des Kindes nach Ende der eigentlichen Unterrichtszeit nicht möglich ist.
d) Dem Antragsteller bleibt unbenommen, bei belegbar geänderter tatsächlicher Beurteilungsgrundlage erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen bzw. durch Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern die weitere Prüfung eines Leistungsanspruches nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX zu ermöglichen.
3. Der Senat weist darauf hin, dass das Sozialgericht für das Hauptsacheverfahren eine Beiladung des "S e.V." als Leistungserbringer im Rahmen eines sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses zu prüfen haben wird (vgl. etwa BSG, Urteil vom 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R Rn 13 ff.). Für die Zwecke des vorliegenden einstweiligen Verfahrens, dessen nach nur summarischer Prüfung gefundenes Ergebnis unter dem Vorbehalt der umfassenden Prüfung im Hauptsacheverfahren steht, verzichtet der Senat im vorgerückten Verfahrensstand des Beschwerdeverfahrens auf eine Beiladung, da die Interessen des ggf. Beizuladenden im Hauptsacheverfahren umfassend geltend gemacht werden können.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
5. Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 03.02.2014
Zuletzt verändert am: 03.02.2014