Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 23.09.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerinnen begehren einen höheren Mehrbedarf nach § 22 Abs. 7 SGB II für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2011.
Die am 00.00.1983 geborene Klägerin zu 1) wohnte mit ihren beiden minderjährigen Kindern, den Klägerinnen zu 2) und 3), bis zum 31.03.2011 in der Wohnung G-straße 00, F. Zum 01.06.2011 zogen die Klägerinnen in die Wohnung C-straße 00, F um. Die Wohnungen wurden per Fernwärme beheizt und waren mit Elektrodurchlauferhitzer ausgestattet. Durch Bescheid vom 03.05.2011 lehnte der Beklagte die Übernahme einer Stromkostennachforderung i.H.v. 254,21 EUR ab. Eine Übernahme der Kosten für Haushaltsstrom sei nicht möglich, da die Kosten für die Haushaltsenergie bereits mit der Regelleistung abgegolten würden.
Im September 2011 beantragte die Klägerin zu 1) für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 06.10.2011 ab.
Hiergegen erhoben die Klägerinnen Widerspruch. Durch Bescheid vom 17.10.2011 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Januar 2011 i.H.v. 723,76 EUR, für Februar 2011 i.H.v. 723,64 EUR, für März 2011 i.H.v. 735,31 EUR, für April 2011 i.H.v. 700,25 EUR, für Mai 2011 i.H.v. 794,31 EUR sowie für Juni 2011 i.H.v. 665,87 EUR. Bei der Ermittlung des Gesamtbedarfs der Klägerinnen berücksichtigte der Beklagte u.a. einen monatlich Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II i.H.v. insgesamt 13,00 EUR (8,00 EUR für die Klägerin zu 1), 3,00 EUR für die Klägerin zu 2) und 2,00 EUR für die Klägerin zu 3)). Die Klägerinnen hielten den Widerspruch mit der Begründung aufrecht, der Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasseraufbereitung sei falsch berechnet worden. Durch Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 18.02.2013 haben die Klägerinnen beim Sozialgericht Duisburg Klage erhoben. Sie haben vorgetragen, der vom Beklagten gewährte Mehrbedarf nach § 22 Abs. 7 SGB II i.H.v. 13,00 EUR für die dezentrale Warmwasseraufbereitung entspreche nicht annähernd den tatsächlichen Kosten. Die Warmwasseraufbereitung erfolge im Nassbereich durch einen Durchlauferhitzer mit einer Leistung von 21 kWh sowie in der Küche durch ein Heißwasserspeicher-Untertischgerät mit einer Leistung von 2 kWh. Die Stromkosten hätten 28,98 Cent pro kWh betragen. Aus dem Verbrauch der beiden Geräte ergebe sich, dass der Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasseraufbereitung die für die Warmwasserbereitung tatsächlich aufzuwendenden Stromkosten nicht ausreichend decke. Laut Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit steige der Stromverbrauch im Falle einer elektrischen Warmwasseraufbereitung in einem 3- Personen-Haushalt um durchschnittlich 1.470 kWh im Jahr. Daraus ergebe sich laut Bundesministerium ein Mehrbedarf von 382,00 EUR pro Jahr. Die Klägerinnen zu 1) und zu 2) würden sich einmal am Tag duschen, die Klägerin zu 3) werde einmal am Tag gebadet. Für das Baden falle ein größerer Verbrauch an.
Die Klägerinnen haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 zu verurteilen, ihnen höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere einen Mehrbedarf für Warmwasser i.H.v. 382,00 EUR jährlich zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, der Nachweis eines abweichenden Bedarfs i.S.v. § 22 Abs. 7 SGB II sei durch die Vorlage der Gebrauchsanweisung des Durchlauferhitzers und der S-Jahres- bzw. Schlussrechnungen nicht geführt worden. Der Verbrauch des Durchlauferhitzers i.H.v. 21 kWh und der Netto-Verbrauchspreis i.H.v. 20,50 kWh (24,40 EUR brutto) könne zwar als Berechnungsgrundlage herangezogen werden, jedoch hätten die Klägerinnen einen erhöhten Bedarf hierdurch nicht nachweisen können. Der Jahresverbrauch der Klägerinnen i.H.v. 3.728 kWh entspreche dem durchschnittlichen Verbrauch eines 3-Personen-Haushaltes. Dieser liege ausweislich der Energieagentur NRW durchschnittlich bei 4.246 kWh.
Durch Gerichtsbescheid vom 23.09.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein im Einzelfall abweichend höherer Bedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II könne nicht festgestellt werden. Die Jahresabrechnungen der S vom 17.04.2011, 16.06.2011 und 28.04.2012 ermöglichten keine weitere Ausdifferenzierung des Betrages, der für die Stromerzeugung in Rechnung gestellt worden sei. Der Vortrag, der gewährte Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II sei realitätsfremd, könne keinen abweichenden Bedarf begründen. Der Gesetzgeber habe sich bei der Gewährung eines Mehrbedarfs für die Kosten der Warmwasseraufbereitung für eine Pauschalierung und gegen eine genaue Abrechnung der einzelnen Posten entschieden. Die pauschalisierte Gewährung orientiere sich an der Anzahl der im Haushalt lebenden leistungsberechtigten Personen sowie dem Alter und der Höhe der für sie geltenden Regelleistungen. Mit der Pauschale habe der Gesetzgeber sichergestellt, dass eine ausreichende Körperhygiene mit sparsamem Verbrauch möglich sei. Ein abweichender Mehrbedarf könne auch nicht vor dem Hintergrund der Öffnungsklausel nach § 21 Abs. 7 S. 2 SGB II gewährt werden. Ein solcher Bedarf ergebe sich nicht aus dem Vortrag der Klägerinnen. Ausweislich der Unterlagen über die in der C-straße 00 verwendeten Geräte liege der Verbrauch der Geräte im durchschnittlichen Verbrauch eines Durchlauferhitzers. Auch aus der Jahresrechnung der S ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für einen besonderen erhöhten Warmwasser- oder Stromverbrauch sprächen.
Gegen den am 25.09.2013 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Klägerinnen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie tragen vor, die Pauschalierung des Mehrbedarfes für die dezentrale Warmwasseraufbereitung in § 22 Abs. 7 SGB II sei realitätsfremd und könne auch nicht mit einem sparsamen Gesamtverbrauch begründet werden. Aus der vom Gesetzgeber pauschalierten Berechnung ergebe sich, dass ein Erwachsener viermal mehr Wasser für die Körperhygiene brauche als ein Kind. Der Energieverbrauch für die Aufbereitung von Warmwasser zur Zubereitung von Speisen und der Reinigung des Geschirrs dürfte der gleiche sein.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts bedarf nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt. Die Klägerinnen begehren die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 22 Abs. 7 SGB II i.H.v. insgesamt 31,83 EUR (382,00 EUR: 12 Monate) monatlich für die Dauer von sechs Monaten. Die Differenz zwischen dem bei der Ermittlung des Gesamtbedarfs berücksichtigten Mehrbedarf nach § 22 Abs. 7 SGB II von 13,00 EUR und dem begehrten Mehrbedarf beträgt 18,83 EUR monatlich. Damit beträgt die Beschwer 113,00 EUR.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Zulassungsgründe in diesem Sinn liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 144 Rn. 28 ff m.w.N.; auch BSG Beschluss vom 24.09.2012 – B 14 AS 36/12 B, Rn 4 zu § 160 SGG). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. BSG Beschluss vom 15.09.1997 – 9 BVg 6/97 zu § 160 SGG). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein.
Die Klägerinnen wenden sich nicht dagegen, dass das Sozialgericht das Vorliegen eines abweichenden Bedarfs i.S.v. § 21 Abs. 7 S. 2 Hs. 1 SGB II verneint hat. Sie machen nicht geltend, ihr Stromverbrauch könne bei der Benutzung der beiden Einrichtungen für die Warmwasserbereitung konkret ermittelt werden. Sie sind der Auffassung, der Mehrbedarf nach § 22 Abs. 7 SGB II sei unter Zugrundelegung eines vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ausgewiesenen durchschnittlichen Stromverbrauchs eines 3-Personen-Haushalts für eine dezentrale Warmwasserbereitung und des konkreten Strompreises zu ermitteln. Dem Vortrag der Klägerinnen ist somit zu entnehmen, dass sie sich gegen die Pauschalierung des Mehrbedarfs bzw. die Bemessung der Pauschalen wenden.
Die maßgeblichen Rechtsfragen sind bereits hinreichend durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt bzw. ergeben sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut. Bei dezentraler Warmwassererzeugung ist – anders als bei einer einheitlichen Bereitstellung der Energie für Heizung und Warmwasser – die vom Gesetzgeber regelmäßig vorgesehene Übernahme der tatsächlich anfallenden und angemessenen Kosten hierfür gemeinsam mit den übrigen Kosten für die Heizung als Mietnebenkosten nach § 22 SGB II nicht möglich. Deshalb ist im Fall der dezentralen Warmwasserbereitung nach § 21 Abs. 7 S. 1 SGB II bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anzuerkennen. § 21 Abs. 7 S. 2 Hs. 1 SGB II sieht die Gewährung von am Lebensalter und der Lebenssituation der Leistungsberechtigten orientierten Pauschalen vor, wobei die Möglichkeit zu einer abweichenden Bemessung bei abweichendem Bedarf sowie im Fall der Anerkennung eines Teils des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Abs. 1 SGB II in Halbsatz 2 vorgesehen ist (vgl. hierzu Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl, § 12 Rn. 81; Behrend in juris-PK, § 21 SGB II Rn. 120 f; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 21 Rn. 96 ff). Ein abweichender Bedarf i.S.v. § 21 Abs. 7 S. 2 SGB II besteht, wenn ein Leistungsberechtigter über eine technische Vorrichtung verfügt, mit der der konkrete Energieverbrauch zur dezentralen Wassererwärmung und die dadurch verursachten Kosten ermittelt werden können (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.05.2011 – L 9 AS 541/13 B unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 02.07.2008 B 14 AS 36/08 R, Rn. 18 ff). Ein abweichender Bedarf kann sich auch aus der persönlichen Lebenssituation des Leistungsberechtigten, z. B. erhöhte Kosten aufgrund einer gesundheitlichen oder beruflichen Situation, oder aus den Bedingungen der Warmwassererzeugung in der Unterkunft , z. B. erhöhter Stromverbrauch durch veraltete Installationen, ergeben (von Boetticher/Münder in LPK-SGB II, 5. Aufl., § 21 Rn 47; Knickrehm/Hahn, a.a.O., § 21 Rn 81).
Der Gesetzgeber ist grundsätzlich berechtigt, einen Bedarf zur soziokulturellen Existenzsicherung – vorliegend die Kosten einer dezentralen Warmwasserbereitung, die nicht vom Regelbedarf i.S.v. § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II erfasst sind -, durch Pauschalen abzugelten. Die Bemessung der Pauschalen, die an die Stelle eines ganz oder teilweise zu berücksichtigenden konkreten Aufwands treten, darf sich aber nicht an einem atypischen Fall orientieren und muss "realitätsgerecht" erfolgen, damit die typisierenden Regelungen in möglichst allen Fällen den entsprechenden Bedarf abdecken. Eine hohe "Treffergenauigkeit" ist gefordert, wenn es um pauschalierte Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums geht. Diese Leistungen müssen auf sorgfältigen Tatsachenermittlungen und vertretbaren Einschätzungen beruhen. Sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers sind verfassungsrechtlich anzuerkennen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (BSG Urteil vom 23.08.2012 – B 4 AS 167/11 R, Rn. 16 m.w.N.).
Die Pauschalen sind in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum bis zum 31.12.2010 geltenden Recht festgesetzt worden. Danach war bei zentraler Warmwasserbereitung über die zentrale Heizungsanlage grundsätzlich ein pauschaler Abzug von den nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung zu übernehmenden Heizkosten vorzunehmen, weil die Warmwasserbereitungskosten auch in der Regelleistung enthalten waren und ohne den Abzug eine unzulässige Doppelleistung insoweit erfolgt wäre. Die Höhe der Pauschale hat das Bundessozialgericht dadurch bestimmt, dass es 30% der bei der Ermittlung der ursprünglichen Regelleistung von 345,- Euro statistisch zugrunde gelegten Kosten für Haushaltsenergie angesetzt hat (vgl. BSG Urteil vom 27.02.2008 – B 14/11b AS 15/07 R, Rn. 20 ff., insbesondere Rn. 26). Maßgebend für das Bundessozialgericht ist gewesen, dass in der Regel der gesamte elektrische Energieverbrauch eines Haushalts über einen Zähler gemessen wird und sich somit sich der Energieaufwand für Warmwasserbereitung nicht exakt messen, sondern lediglich schätzen lässt. Mangels anderer Anhaltspunkte hat das Bundessozialgericht auf die Empfehlung des Deutschen Vereins aus dem Jahre 1991 zurückgegriffen, nach der auf der Grundlage verschiedener Modellrechnungen die Kosten der Warmwasserbereitung mit 30 % des im sozialhilferechtlichen Regelsatz enthaltenen Betrags für Haushaltsenergie anzusetzen sind. Überträgt man diesen Ansatz auf die nunmehr der Regelleistung zugrunde liegenden statistischen Werte für Strom (vgl. § 5 Abs. 1 Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) und BT-Drucks 17/3404, S. 55), erhält man annäherungsweise den in § 21 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 SGB II festgesetzten Wert (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.05.2011 – L 9 AS 541/13 B, Rn. 11, 14; siehe auch Eckhardt, info also 2012 S. 200 ff). Da der Gesetzgeber an eine übliche Schätzungspraxis bei der Bemessung der Pauschalen für die Kosten einer Warmwasserbereitung angeknüpft hat, ist diese gesetzgeberische Einschätzung vertretbar. Soweit in der Literatur gegen die Einschätzung des Gesetzgebers Bedenken erhoben werden (Eckhardt, info also 2012 S. 200 ff) ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber zu einem ein Wertungsspielraum zusteht und zum anderen durch die Öffnungsklausel des § 22 Abs. 7 S. 2 Hs. 2 SGB II eine abweichende Bemessung des Mehrbedarfs bei einem abweichende Bedarf, der konkretisiert werden muss, ermöglicht wird.
Der Zulassungsgrund einer Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG wird nicht geltend gemacht. Eine Divergenz ist auch nicht erkennbar.
Verfahrensmängel i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG sind nicht gerügt.
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Abs. 4 S. 4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 03.02.2014
Zuletzt verändert am: 03.02.2014