Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 7.3.2013 aufgehoben, soweit Prozesskostenhilfe darin einschränkend "zu den Bedingungen einer im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Aachen ansässigen Rechtsanwältin" bewilligt worden ist. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist nur die im Tenor bezeichnete Einschränkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), durch die offenbar ein Teil der Kosten der Prozessvertretung, insbesondere Reisekosten, von der Bewilligung ausgenommen werden sollen. Im Übrigen ist das Sozialgericht (SG) davon ausgegangen, dass sowohl sämtliche Voraussetzungen der PKH-Bewilligung (§§ 73a Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114f Zivilprozessordnung (ZPO)) als auch diejenigen der Beiordnung eines Rechtsanwalt (§§ 73a Abs 1 S 1 SGG, 121 Abs 2 ZPO) vorliegen und hat insoweit antragsgemäß entschieden, so dass es darüber hinaus schon an einer Beschwer der Klägerin fehlte.
Für die genannte einschränkende Beiordnung fehlt bereits eine gesetzliche Grundlage. § 121 Abs 2 ZPO regelt (sinngemäß), dass dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt "seiner Wahl" beigeordnet wird, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. § 121 Abs 3 ZPO regelt ergänzend, dass ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Das bedeutet, dass ein gewählter Rechtsanwalt nur uneingeschränkt oder gar nicht beigeordnet werden kann. Dagegen kann durch die Beiordnung neben dem Verhältnis Beteiligter – Staatskasse nicht gleichzeitig das Verhältnis Rechtsanwalt- Staatskasse geregelt werden. Denkbar ist eine Beiordnung mit der vom SG angenommenen Einschränkung allenfalls, wenn der beizuordnende Rechtsanwalt dem zuvor ausdrücklich zugestimmt hat ("volenti non fit injuria"). Daran fehlt es indes hier.
Es kann dahinstehen, ob ein Beteiligter nach § 121 Abs 2 ZPO immer (d.h. unabhängig von den damit verbundenen Kosten) einen an seinem Wohnort ansässigen Rechtsanwalt wählen darf (so OLG Stuttgart FamRZ 2004, 707f mwN). Denn auch die Voraussetzungen des § 121 Abs 3 ZPO liegen nicht vor.
Es ist prima facie nicht erkennbar, dass die Beiordnung einer am Wohnort ansässigen Rechtsanwältin höhere Kosten als ein im Gerichtsbezirk ansässiger Rechtsanwalt verursacht. Eine solche Prognose dürfte allenfalls gerechtfertigt sein, wenn auch der Beteiligte im Bezirk des Gerichts "ansässig" ist. Dann würden durch Auswahl eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts auch für ihn aus (meist) langen Wegen kurze Wege. Ist der Beteiligte selbst nicht im Gerichtsbezirk ansässig und wählt er (deshalb) einen Rechtsanwalt an seinem Wohnsitz, sind lange Wege zum Gericht regelmäßig unvermeidbar, die (regelmäßig ebenfalls erforderlichen) weiten Wege zwischen Prozessbevollmächtigtem und Beteiligtem würden indes gerade vermieden. Geht man davon aus, dass im Regelfall pro Gerichtstermin ein Besprechungstermin stattfindet, so halten sich Mehrkosten und Ersparnis die Waage (vgl zu der Problematik: Zöller/Philippi. ZPO. Kommentar. 30. Aufl. 2014, § 121 Rdnr 13b mwN). Dafür, dass es vorliegend anders sein könnte, ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil ergeben sich aus der von der Klägerbevollmächtigten zuletzt eingereichten Übersicht 2 Besprechungstermine mit der Klägerin, während zwischenzeitlich erst der erste (und einzige?) Gerichtstermin anberaumt ist.
Dabei ist noch nicht erörtert, unter welchen Voraussetzungen ggf. die Wahlfreiheit des § 121 Abs 2 ZPO durch die Kostenbegrenzung nach § 121 Abs 3 ZPO eingeschränkt werden darf, z.B. in Fällen anwaltlicher Spezialkenntnisse oder bei einem besonderen Vertrauensverhältnis. Auch die Ermöglichung einer wohnortnahen Kommunikation zwischen Kläger und Prozessbevollmächtigtem kann ein bei der Auswahl des Prozessbevollmächtigten zu beachtendes Kriterium sein, hinter dem ggf. Kostenerwägungen zurückstehen müssen (vgl BGH FamRz 2003, 441ff= MDR 2003, 233ff mit Anm Schütt, 236).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73 a Abs 1 Satz 1 SGG, 127 Abs 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Erstellt am: 03.02.2014
Zuletzt verändert am: 03.02.2014