Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 8. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren hat nicht zu erfolgen.
Gründe:
Die gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gerichtete Beschwerde ist unbeachtlich des Streitwertes zulässig. Die ab dem 25. Oktober 2013 geltende Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), nach der eine Beschwerde auch im Prozesskostenhilfeverfahren nur noch dann zulässig ist, wenn im Hauptsacheverfahren der Berufungsstreitwert erreicht wird, findet hier keine Anwendung, weil der angefochtene Beschluss der Klägerin noch vor dem Inkrafttreten der Neufassung zugestellt worden ist. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt der Verkündung bzw. Zustellung der angefochtenen Entscheidung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, 10. Auflage, § 172 Rn. 1a m.w.N., LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2008, L 25 B 743/08 AS ER juris RdNr. 2 m.w.N., a. A. LSG NRW Beschluss vom 23. Januar 2014, L 19 AS 2126/13 B), weil es eine Verletzung eines gesetzlich begründeten Vertrauenstatbestandes bedeutete, wenn ein Rechtsmittel (auf das in der der angefochtenen Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wird), das bereits vor Inkrafttreten der Rechtsänderung zulässigerweise hätte eingelegt werden können, aber unter Ausschöpfung der Rechtsmittelfrist erst nach Inkrafttreten der Rechtsänderung eingelegt wird, wegen der Rechtsänderung als unzulässig angesehen würde (vgl. zum Vertrauensschutz auch BSG, Urteil vom 05.05.2010, B 11 AL 17/09 R, juris RdNr. 14 f.).
Die zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rn. 7a). Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, ist der Antrag auf Gewährung von PKH abzulehnen (vgl. BSG Beschluss vom 17.02.1998 – B 13 RJ 83/97 R, juris Rn. 26 sowie Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.04.2012 – 1 BvR 2869/11, juris Rn. 13 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Das aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abgeleitete Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz durch Gewährung von PKH ist dann nicht verletzt, denn Unbemittelte müssen nur solchen Bemittelten weitgehend gleichgestellt werden, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen.
Es fehlt der Klage an hinreichenden Erfolgsaussichten im oben genannten Sinne. Die nicht in Schriftform erfolgte Entscheidung des Beklagten vom 20. September 2012, dem Kläger für die ersten drei Monate seines Arbeitsverhältnisses, d. h. für den Zeitraum vom 21. August bis zum 20. November 2012, eine Fahrtkostenbeihilfe von insgesamt 561,60 EUR unter Zugrundelegung von 66 Arbeitstagen und einem täglichen Arbeitsweg von 54 km (Hin- und Rückfahrt) zu gewähren, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2013 ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) i.V.m. § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) können Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gewährt werden. Dazu wird in § 44 Abs. 1 SGB III bestimmt, dass Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget des Leistungsträgers bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden können, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Gewährung von Fahrtkostenhilfe für die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung mit einem Bruttolohn von über 1600 EUR monatlich überhaupt zur beruflichen Eingliederung notwendig war. Gewichtige Zweifel daran bestehen schon deshalb, weil der Arbeitsort vom Wohnort nur im heute nicht unüblichen Tagespendelbereich entfernt liegt und das Einkommen ersichtlich ausreicht, um die notwendigen Fahrtkosten abzudecken. Zudem können diese Fahrtkosten steuermindernd als Werbungskosten geltend gemacht und der monatliche Lohnsteuerabzug kann durch Eintragung entsprechender Freibeträge mit der Folge höherer laufender Einnahmen vermindert werden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte das ihm auch hinsichtlich der Dauer einer Förderung obliegende Ermessen nicht oder rechtsfehlerhaft ausgeübt haben könnte. Das geltende Recht enthält im Gegensatz zu früheren Regelungen keinen detaillierten Leistungskatalog mehr, so dass der Behörde ein sehr weites Ermessen darüber, ob und wie eine Förderung erfolgt, zusteht. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn durch ermessenslenkende Weisungen eine Konkretisierung der im Einzelfall zu treffenden Ermessensentscheidung erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Förderung des Klägers nur für drei Monate erfolgte. Eine Regelung über eine Fahrtkostenbeihilfe, die für die ersten sechs Monate der Beschäftigung übernommen werden konnte, war zuletzt in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung des § 54 SGB III enthalten. Auf dieses nicht mehr geltende Recht kann sich der Kläger jedoch nicht berufen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattungsfähig.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 11.02.2014
Zuletzt verändert am: 11.02.2014