Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.04.2013 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I aus N beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.
Der Verfolgung des Anspruchs der Klägerin auf Überprüfung des Anrechnungsbetrages aus der Rente des Ehemannes unter Hinweis auf dessen Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Arzneimittel "Lefax" in Höhe von 16,70 EUR monatlich kann nicht von vornherein die hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Die Erfolgsaussicht ist grundsätzlich zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen gemäß § 103 SGG durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), NJW 1991, 413 ff; BVerfG, NJW-RR 2002, 665 ff; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 29.06.2009 – L 20 B 6/09 AS; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, a.a.O., § 73a, Rn. 7 ff; Düring in: Jansen, Kommentar zum SGG, 3. Auflage 2009, § 73a Rn. 12 m.w.N). Dabei ist eine schwierige Rechtsfrage nicht im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu klären, sondern erst abschließend im Hauptsacheverfahren zu entscheiden (BverfG, Entscheidung vom 05.02.2003 – 1 BvL 1526/02, FamRZ 2003, 833; Leitherer, a.a.aO., § 73 ab, Rn. 7b m.w.N.); ist die Rechtsauffassung des Antragstellers vertretbar, ist daher Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Gemessen hieran waren die Erfolgsaussichten im vorliegenden Verfahren nicht zu verneinen. Denn vorliegend liegen zu der Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Medikamente (OTC [over the counter]-Präparate) von der Krankenkasse oder aber als Mehrbedarf nach § 21 SGB II vom Job-Center zu übernehmen sind, wiederstreitende Entscheidungen vor (BSG, Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 146/10 R und BSG, Urteil vom 06.03.2012 – B 1 KR 24/10 R). Daher wird umfassend das Erkrankungsbild beim Ehemann der Klägerin zu ermitteln sein, um abzugleichen, ob die Voraussetzungen, unter denen nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GB-A) die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente übernommen werden können, erfüllt sind (vgl. hierzu Knickrehm/Hahn in Eicher-Spellbrink, SGB II, § 21 Rn. 74; Behrend in juris-PK, § 21, Stand 31.12.2013, Rn. 109 ff., 115, 117.3 ff. m.w.N.). Zudem wird das SG zu prüfen haben, ob daher die Krankenkasse (in Kenntnis des Verfahrens S 11 KN 328/11 KR) beizuladen ist.
Die Klägerin ist nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen.
Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 27.02.2014
Zuletzt verändert am: 27.02.2014