Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.01.2014 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt T aus H wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, der deutscher Staatsangehöriger ist, steht mit Ehefrau und Tochter beim Antragsgegner im Leistungsbezug. Er beantragte im November 2013 die Gewährung eines Zuschusses für den Umzug in die Türkei. Dabei gab er an, den Umzug für März oder April 2014 zu planen. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 12.12.2013 mit der Begründung ab, der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sei auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (BRD) begrenzt. Der Antragsteller legte Widerspruch ein. In dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 23.01.2014 betonte der Antragsteller, er wolle mit seiner Familie in die Türkei ziehen, da dies "für die gesundheitliche und berufliche Zukunft fördernd sei". Es sei Eile geboten, da er schon im Februar umziehen wolle. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 31.01.2014 abgelehnt. Ein Anspruch ergebe sich nicht aus § 22 Abs. 6 SGB II, da dessen Anwendungsbereich auf Umzüge innerhalb der BRD begrenzt sei. Hierfür spreche sowohl die Systematik als auch der Inhalt der Vorschrift. Zudem sei Ziel der Eingliederungsleistungen nach der Konzeption des SGB II die Integration der Leistungsberechtigten in den inländischen Arbeitsmarkt. Die Gewährung von Leistungen zur Förderung der Auswanderung sei nicht vorgesehen. Soweit § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II a.F. i.V.m. § 44 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) eine Förderung der Beschäftigung in begrenztem Umfang vorsehe, handele es sich um eine vom Territorialitätsprinzip abweichende Vorschrift im Sinne des § 37 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Auch seien die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III nicht glaubhaft gemacht. Denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Umzug in die Türkei für seine berufliche Eingliederung notwendig ist.
Mit der Beschwerde hat der Antragsteller sein Begehren weiter verfolgt und Prozesskostenhilfe beantragt.
Der Antragsgegner hat auf den Inhalt des Beschlusses des SG vom 31.01.2014 verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).
Der Senat lässt offen, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund für die begehrte Umzugskostenbeihilfe glaubhaft gemacht hat. Zum einen hat der Antragsteller wechselnde Angaben hinsichtlich des geplanten Termins für den Umzug genannt. Zum anderen hat er weder Einzelheiten zu dem Modalitäten noch zu den anfallenden Kosten des Umzugs dargelegt. Denn der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zur Begründung verweist der Senat hinsichtlich eines Anspruchs nach § 22 Abs. 6 SGB II auf die Gründe des SG im angegriffenen Beschluss, die er sich nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Ein Anordnungsanspruch für einen Anspruch nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 2 SGB III ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Nach § 44 Abs. 2 SGB III wird nach Absatz 1 auch die Anbahnung oder Aufnahme einer Beschäftigung innerhalb der EU, des EWR oder in der Schweiz gefördert. Davon umfasst sind auch Umzugskosten. Vertragsstaaten des EWR sind das Fürstentum Liechtenstein, Island und Norwegen. Zudem wird die Anforderung aufgestellt, dass die Beschäftigung im Ausland einen Umfang von mindestens 15 Wochenstunden umfasst, also nach § 119 Abs. 3 SGB III die Arbeitslosigkeit beseitigt. Die ausdrückliche Erwähnung der Leistung ins Ausland lässt den Schluss zu, dass die Aufzählung der "zugelassenen Länder" abschließend ist. Eine Arbeitsaufnahme in einem anderen als einem in Abs. 2 bezeichneten Land kann somit nicht gefördert werden (ebenso LSG NRW, Beschluss vom 30.06.2010 – B 19 AS 1006/10 B; Bieback in Gagel, SGB III, § 44 Rn. 124). Abgesehen davon, dass der Antragsteller bereits eine Arbeitsaufnahme nicht glaubhaft gemacht hat, besteht somit kein Anspruch auf Umzugskosten für einen Umzug in die Türkei.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 05.03.2014
Zuletzt verändert am: 05.03.2014