Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.12.2013 geändert. Der Antrag auf Gewährung von vorläufigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 11.12.2013 wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller zu 1. und 2. sind bulgarische Staatsangehörige. Der am 00.00.1987 geborene Antragsteller zu 1. ist seit 00.00.2011 in L gemeldet. Zum 02.01.2012 meldete er ein Gewerbe für die Tätigkeit "Holz- und Bautenschutz, Abbrucharbeiten" beim Gewerbeamt der Stadt L an.
Die am 00.00.1994 geborene Antragstellerin zu 2., die über keine Deutschkenntnisse verfügt, zog aus Bulgarien kommend am 21.06.2013 in den Haushalt des Antragstellers ein. Sie ist schwanger; der Geburtstermin ist berechnet auf den 00.00.2014. Die Antragsteller sind nicht verheiratet; der Antragsteller zu 1. bezeichnet die Antragstellerin zu 2. als "seine Frau".
Am 25.10.2013 stellten die Antragsteller beim Antragsgegner einen Antrag auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 08.11.2013 teilte der Antragsgegner den Antragstellern bei einer Vorsprache mündlich mit, dass kein Leistungsanspruch bestehe.
Bei einer weiteren Vorsprache am 20.12.2013 beantragte der Antragsteller zu 1. die Übernahme rückständiger Energiekosten. Hierzu legte er ein Schreiben der S AG L vom 19.12.2013 zur Kundennummer 000 vor, wonach eine von ihm gewünschte Ratenvereinbarung zu offenen Forderungen in Höhe von 582,82 abgelehnt wurde.
Am 11.12.2013 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Köln (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren. Nach einer beigefügten eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers zu 1. vom 10.12.2013 habe er bis Mai 2013 Geld verdient, anschließend dann aber nur noch kleine Aufträge und dann gar keine Aufträge mehr gehabt. Bis Oktober 2013 hätten er und die Antragstellerin zu 2. vom Ersparten gelebt, jedoch in den letzten drei Monaten keine Miete mehr bezahlen können. Er gehe manchmal Flaschen sammeln, aber das reiche für den Lebensunterhalt nicht aus. Seine Mutter arbeite in der Bäckerei und bringe manchmal Brot und Brötchen mit. Vom Freund der Mutter, der auf dem Großmarkt arbeite, bekämen sie manchmal Obst und Gemüse. Der Strom sei vor einigen Monaten gesperrt worden. Die Antragsteller haben im Übrigen vorgetragen, dass der Antragsteller zu 1. im Januar, März und April 2013 Arbeiten für seinen Vermieter, B, verrichtet habe. Hierzu sind Rechnungen vom 30.01.2013 (800 Euro), 03.03.2013 (900 Euro) und 04.04.2013 (480 Euro) vorgelegt worden.
Der Antragsgegner hat den Antrag auf Bewilligung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Hinweis auf die Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II mit Bescheid vom 06.01.2014 und den Antrag auf Übernahme rückständiger Energiekosten mit Bescheid vom 14.01.2014 abgelehnt, da die Antragsteller keine Leistungen bezögen, was Voraussetzung für die Übernahme von Schulden gem. § 22 Abs. 8 SGB II sei. Über die von den Antragstellern gegen beide Bescheide eingelegten Widersprüche ist – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden worden.
Die Antragsteller haben u.a. eine Schlussrechnung der S AG vom 15.02.2013 in Höhe von 154,97 Euro zur Kundennummer 000 vorgelegt sowie zur Kundennummer 000 die Ablehnung einer Ratenvereinbarung und eine Aufstellung über offene Forderungen in Höhe von 688,22 Euro.
Das Sozialgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 19.12.2013 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellern unter Zugrundelegung einer Bedarfsgemeinschaft den Regelbedarf nach § 20 SGB II ab 11.12.2013 zunächst bis zum 31.05.2014 zu gewähren. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Im Eilverfahren könne die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht abschließend geklärt werden. Im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers zu 1., er habe sein Trockenbaugewerbe zum Januar 2012 angemeldet und hiervon bis April 2013 seinen Lebensunterhalt bestreiten können, komme eine selbständige Tätigkeit von mehr als einem Jahr im Sinn von § 2 Abs. 3 Nr. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU in Betracht. Der tatsächliche Umfang der Tätigkeit in zeitlicher und finanzieller Hinsicht müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Für die Antragstellerin zu 2. bestehe als Schwangere ein Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen. Kosten der Unterkunft könnten nicht zugesprochen werden, da es an einem Anordnungsgrund fehle. Weder Kündigung noch Räumungsklage seien ersichtlich.
Gegen den ihm am 20.12.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 15.01.2014 Beschwerde eingelegt und Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der einstweiligen Anordnung gem. § 199 Abs. 2 SGG gestellt. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller zu 1. sein Gewerbe ohne zwingenden Grund aufgegeben habe und insofern die Eigenschaft als Selbständiger nicht aufrechterhalten bleibe. Beide Antragsteller unterlägen dem Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II. Diese Vorschrift sei auch europarechtskonform.
Der Vermieter der Antragsteller hat diesen die Wohnung über die Immobilien-Verwaltung Ernst, mit Schreiben vom 28.01.2014 fristlos wegen Zahlungsverzugs mit den Mietzahlungen für November und Dezember 2013 (je 500 Euro) sowie für Januar 2014 (560 Euro) gekündigt.
Mit Beschluss vom 17.02.2014 wurde dem Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollstreckung gem. § 199 Abs. 2 SGG stattgegeben. Die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.12.2013 zu ändern und den Eilantrag der Antragsteller abzulehnen.
Die Antragsteller beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie halten die Entscheidung des Sozialgerichts im Hinblick auf ihre Notlage für zutreffend.
Mit Richterbriefen vom 04.02.2014 und 06.02.2014 sind die Antragsteller aufgefordert worden zu erläutern, wovon die Miete bis Oktober 2013 (monatlich 500 Euro) gezahlt worden sei, über welches betriebliche Equipment der Antragsteller zu 1. verfügt habe, wie die Kosten des Lebensunterhalts trotz der behaupteten Auftragslage gedeckt worden seien und warum die Antragstellerin zu 2. trotz der behaupteten schlechten wirtschaftlichen Lage des Antragstellers zu 1. im Juni 2013 zu diesem eingereist sei. Außerdem sind Belege zu den vorhanden gewesenen Sparguthaben und Nachweise über ihren Verbrauch, eine Durchschrift der letzten Steuererklärungen sowie die Benennung der ladungsfähigen Anschriften von Mutter, Stiefvater und Tante angefordert worden. Ebenfalls ist um Mitteilung gebeten worden, über welche Krankenversicherung die Vorsorgeuntersuchungen bei Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2. durchgeführt würden.
Unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen des Antragstellers zu 1. vom 05.02.2014 und 07.02.2014 haben die Antragsteller ausgeführt, dass der Antragsteller zu 1. sich das Geld für eine Miete von seiner Mutter und Tante geliehen habe. Auto und Maschinen für sein Gewerbe habe er nicht gehabt. Als die Antragstellerin zu 2. eingereist sei, habe er gedacht, bald wieder neue Arbeit zu finden, aber es habe keine gegeben. Seine Mutter und sein Stiefvater hätten sie zunächst unterstützt, würden dies aber jetzt nicht mehr tun; es bestehe kein Kontakt mehr. Er sammle weiter Flaschen und tausche sie, damit er wenigstens Brot kaufen könne. Die ladungsfähigen Anschriften der Familienangehörigen sind benannt worden. Eine Steuererklärung habe der Antragsteller zu 1. nicht abgegeben. Das Geld, das er verdient habe, habe er in bar erhalten und nicht eingezahlt, so dass er hierzu keine Nachweise habe. Dieses Geld sei "lange weg". Die Antragstellerin zu 2. habe wohl noch eine bulgarische Krankenversicherung; außerdem würden sie vom Gesundheitsamt der Stadt L beraten.
Der Senat hat schriftliche und mündliche Auskünfte der Immobilienverwaltung Ernst vom 10.02.2014 und 17.02.2014, des Gesundheitsamtes der Stadt L vom 12.02.2014 und 17.02.2014, des Finanzamtes L vom 12.02.2014 und der S AG vom 17.02.2014 eingeholt. Im Übrigen sind die Antragsteller zur Vorlage von Kopien ihrer Kontoauszüge ab Januar 2014 gebeten worden.
Der Antragsteller zu 1. hat einen Kontoauszug der Postbank vom 10.01.2014 vorgelegt. Über weitere Kontoauszüge würden er selbst und auch die Antragstellerin zu 2. nicht verfügen; Auskünfte hierzu möge das Gericht unter Nutzung der beigefügten Schweigepflichtsentbindungserklärungen direkt bei der Bank einholen. Im Übrigen hat der Antragsteller zu 1. mit weiterer eidesstattlicher Versicherung vom 20.02.2014 erklärt, dass er nicht verstehe, wieso ihm nicht geglaubt werde. Wenn er Geld hätte, würde er seine Frau, die im 7. Monat schwanger sei, doch nicht so leben lassen. Bisher habe er noch keine Probleme mit der Polizei, aber wenn es so weitergehe, sei er sich nicht sicher, dass er nicht bald doch etwas klauen müsse. Weiter haben die Antragsteller vorgetragen, dass es nicht möglich sei, die aktuelle Notsituation anders als durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen. Es gebe keine Hilfe und keinen Kontakt mehr zur Familie.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen einschließlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der die Antragstellerin betreffenden Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen; dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu Unrecht verpflichtet, den Antragstellern Regelleistungen für den Zeitraum vom 11.12.2013 bis 31.05.2014 zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (Anordnungsgrund). Eilbedürftigkeit besteht, wenn dem Betroffenen ohne die Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 Rn. 23; Beschluss vom 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91 Rn. 28). Der gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) von den Gerichten zu gewährende effektive Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (BVerfG Beschluss vom 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91 Rn. 28).
Der von den Antragstellern geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. BSG Beschluss vom 08.08.2001 – B 9 V 23/01 B Rn 5).
Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht erfüllt. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es bestehen erhebliche Zweifel am Vorliegen der gem. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II erforderlichen Hilfebedürftigkeit. Der Vortrag der Antragsteller zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist in einem derartigen Umfang widersprüchlich und grob lückenhaft, dass auf dieser Grundlage eine Hilfebedürftigkeit nicht angenommen werden kann.
Gegenüber dem zuständigen Finanzamt hat der Antragsteller zu 1. eidesstattlich mit Schreiben vom 06.11.2012 versichert, seit seiner Gewerbeanmeldung kein Einkommen erzielt zu haben, während er hier im Verfahren – mit Erklärung vom 10.12.2013 ebenfalls eidesstattlich – versichert hat, eine ausreichende Auftragslage sei von Januar 2012 bis Mai 2013 gegeben gewesen und anschließend habe er noch kleinere Aufträge erzielt. Erbetene Belege zu Aufträgen konnten bis auf wenige Rechnungen an den Vermieter nicht vorgelegt werden; Erläuterungen zu der genauen Tätigkeit, die wie angegeben ohne jegliches Equipment erfolgt sein soll, fehlen. Angesichts dieses eklatanten Widerspruchs zur Einkommenssituation mangelt es bereits an einer Grundlage, die eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers überhaupt als Basis einer Glaubhaftmachung heranzuziehen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Sachvortrag der Antragsteller auch schon nicht hinreichend substantiiert ist. Im Eilverfahren um die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II genügt es nicht, wenn die Hilfebedürftigkeit als Tatbestandsmerkmal jeglicher Leistungsgewährung lediglich behauptet wird, ohne dass ausreichend konkrete Angaben zu den tatsächlichen Lebensumständen gemacht werden.
Unverständlich und nicht näher erläutert worden ist vom Antragsteller zu 1. beispielsweise, wie er trotz geringer oder fehlender Einkünfte die Miete in der erheblichen Höhe von 500 Euro monatlich bis immerhin Oktober 2013 und gleichzeitig den Lebensunterhalt für sich und die Antragstellerin zu 2. aufrechterhalten konnte. Frühere Unterstützungsleistungen von Familienangehörigen sind lediglich in Bezug auf Naturalien (Brot und Gemüse) und nur einmal als Geldleistung für die Miete behauptet worden. Entweder müssen die Antragsteller daher in größerem Umfang als angegeben unterstützt worden sein oder der sie müssen selbst Einnahmen erzielt haben, die im Verfahren verschwiegen worden sind.
Darüber hinaus sind auch die Angaben zu den unterstützenden Personen schon in sich widersprüchlich. So wird einmal gesagt, der "Freund der Mutter" habe sie mit Gemüse versorgt, während andererseits mehrfach vom "Stiefvater" die Rede ist. Selbst wenn es sich hier um sprachliche Ungenauigkeiten der Antragsteller handeln sollte, ist im gleichen Zusammenhang aber befremdlich, dass vor dem Finanzamt eine Unterstützung durch die Mutter und den Bruder behauptet worden ist, während hier im Verfahren der Bruder nicht einmal erwähnt worden ist, wohl hingegen eine Unterstützung durch Tante und "Stiefvater".
Soweit die Antragsteller – eidesstattlich versichert – behauptet haben, bis Oktober 2013 von Erspartem gelebt zu haben, fehlt es hierzu trotz entsprechender Aufforderung durch den Senat an jeglichem Vortrag, geschweige denn an Belegen zu Herkunft, Art und Höhe des Ersparten sowie dem erfolgten Aufbrauch.
Auch der Hintergrund der angegebenen späteren Entziehung der Unterstützung durch die Familienangehörigen ist in keiner Weise auch nur ansatzweise erläutert worden, obwohl sich den Antragstellern die Notwendigkeit einer solchen Darlegung aufdrängen musste. Aus sich heraus ist nicht verständlich und daher auch nicht glaubhaft, dass von allen Familienangehörigen auf einmal ganz plötzlich die zuvor gewährte Unterstützung bis hin zum vollständigen Kontaktabbruch entzogen worden sein soll.
Nicht nachvollziehbar ist dem Senat des weiteren, warum die Antragsteller nicht selbst in der Lage sein sollten, Kontoauszüge beizubringen, zumal Kontoauszüge nicht für lange vergangene Zeiträume sondern lediglich seit Januar 2014 angefordert worden sind und zumindest ein aktueller Kontostand als Kontoauszug jederzeit bei der Bank abgeholt werden könnte.
Ebenfalls fehlt es am Vortrag dazu, warum die Antragsteller bei der S zur gleichen Anschrift unter zwei verschiedenen Kundennummern geführt werden. Erläuterungen auch dieses Punktes wären zur Glaubhaftmachung des Hilfebedarfs notwendig gewesen, weil es sich um einen atypischen Sachverhalt handelt, der der Erläuterung und konkreten Darlegung bedarf.
Unerklärlich ist weiterhin die Tatsache, dass sich die Antragstellerin zu 2. ausweislich der Meldebestätigung der Stadt L am 21.06.2013 zur Anschrift L-Straße 00, L gemeldet hat, wohingegen der vom behandelnden Arzt im September, also nur wenige Monate später, ausgestellte Mutterpass auf die Adresse O-straße 00, L, lautet. Das hiesige Verfahren führen die Antragsteller unter der erstgenannten Anschrift; ein Umzug ist von ihnen zu keinem Zeitpunkt angegeben worden.
In hohem Maß befremdlich erscheint dem Senat darüber hinaus die Tatsache, dass die Antragsteller ausweislich der mündlichen Information des Gesundheitsamtes der Stadt L dort Leistungen in Höhe von insgesamt 1.100 Euro erhalten haben und diese Leistungen hier im Verfahren zu keinem Zeitpunkt auch nur für erwähnenswert gehalten haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 06.03.2014
Zuletzt verändert am: 06.03.2014