Erledigt durch Anerkenntnis
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.07.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Beginn einer der Klägerin zustehenden Regelaltersrente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Die Klägerin wurde am 00.00.1922 in der damaligen Tschechoslowakei geboren. Sie ist jüdischen Glaubens. Seit 1949 lebt sie in Israel und ist israelische Staatsbürgerin.
Am 11.09.1995 beantragte die Jaffa Golan Investment & Finance Ltd. bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) für die Klägerin die "Anerkennung der Tätigkeiten in Rumänien/Polen/Ungarn/CSFR/Bulgarien/Jugoslawien als glaubhaft gemachte Beitragszeiten nach Para. 17a FRG und die Auszahlung einer Rente". Die Klägerin gab in diesem Zusammenhang an, von 1938 bis April 1944 in Vulchovce (im Jahr 1944 zu Ungarn gehörend) als Arbeiterin im Schneiderfach beziehungsweise Schneiderin tätig gewesen zu sein. Dann sei die Arbeit zwangsweise unterbrochen worden. Die Umgangssprache in ihrem Elternhaus sei Deutsch gewesen, auch habe es dort deutsche Bücher gegeben.
In einem weiteren Fragebogen gab sie die Jahre 1944 und 1945 als Jahre der Verfolgung an. Ihre Muttersprache sei Deutsch, diese Sprache habe sie im Herkunftsgebiet auch gebraucht. Umgangssprachen im Herkunftsgebiet seien Tschechisch, Deutsch und Ungarisch gewesen. Die Klägerin übersandte der BfA Erklärungen der Frau G und der Frau G, wonach die Muttersprache in ihrem Elternhaus Deutsch gewesen sei.
Die LVA Rheinprovinz als Rechtsvorgängerin der Beklagten (in der Folge Beklagte) führte in der Folgezeit Ermittlungen in Bezug auf die Zugehörigkeit der Klägerin zum deutschen Sprach- und Kulturkreis durch. Im Mai 1996 erklärte die Klägerin nochmals, dass ihre Umgangssprache Deutsch gewesen sei. Sie habe eine tschechische Schule besucht, aber deutschen Privatunterricht genommen. Im Jahr 1944 sei sie zunächst ins Ghetto Munkacs eingewiesen und danach nach Auschwitz deportiert worden.
Eine Prüfung des israelischen Finanzministeriums vom 02.06.1996 kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin Deutsch als Muttersprache spreche. Auch im Elternhaus der Klägerin sei überwiegend Deutsch gesprochen worden. Der ungarische Rentenversicherungsträger teilte am 06.06.1996 mit, dass sie keine ungarischen Rentenversicherungszeiten der Klägerin bescheinigen könne. Das israelische Finanzministerium informierte die Beklagte mit Schreiben vom 15.08.1996 darüber, dass die Klägerin im Rahmen eines Entschädigungsverfahrens Jiddisch als Muttersprache angegeben habe.
Mit Bescheid vom 12.09.1996 lehnte die Beklagte die Anträge der Klägerin auf "Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung und auf Zahlung eines Altersruhegeldes" ab. Die Klägerin erfülle nicht die Wartezeit gemäß den §§ 1246 bis 1248, 1263 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und 34 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI). Sie erfülle weiter nicht die Voraussetzungen des § 17a des Fremdrentengesetzes (FRG), weil sie dem deutschen Sprach-und Kulturkreis nicht angehöre.
Die von ihr im Rahmen der Sprachprüfung erstellten Texte wiesen zahlreiche Fehler auf. Im Entschädigungsverfahren habe sie Jiddisch als Muttersprache angegeben. Zudem sei ihre Heimatstadt W vom russischen beziehungsweise ruthenischen Sprachgebrauch geprägt gewesen. Deutsch habe keine Rolle gespielt.
Am 24.09.1996 legte die Klägerin eine Vollmacht zugunsten ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vor. Sämtliche bisher erteilten Vollmachten würden widerrufen. Am 07.10.1996 erhob die Jaffa Golan Investment & Finance Ltd. Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.09.1996. Am 14.02.1997 gab der nunmehrige Bevollmächtigte die "Untervertretung" der Klägerin bekannt. Die Erhebung des Widerspruchs durch "Jaffa Golan" werde genehmigt. Er verwies auf die Einschätzung des israelischen Finanzministeriums bei der Sprachprüfung der Klägerin und auf die Einschätzungen ihrer früheren Bekannten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und bezog sich auf die Ausführungen des Ausgangsbescheids.
Gegen die vorgenannten Bescheide erhob die Klägerin am 15.04.1997 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage. Diese wurde unter dem Aktenzeichen S 3 J 71/97 geführt.
Das SG Düsseldorf zog im Rahmen des Klageverfahrens Unterlagen aus einem im Jahr 1955 eingeleiteten Entschädigungsverfahren nach dem BEG bei. Dort hatte die Klägerin bereits eine Internierung im Ghetto Munkacs im Zeitraum von April bis Mai 1944 angegeben. Die Klägerin wurde aufgrund der Anerkennung ihres Ehemanns aufgrund einer Überleitung gemäß § 150 Abs.3 BEG als Angehörige des deutschen Sprach- und Kulturkreises anerkannt. Auch im damaligen Verfahren waren eidesstattliche Versicherungen vorgelegt worden, dass die Klägerin dem deutschen Sprach-und Kulturkreis angehöre. Die Beklagte nahm mit Schriftsatz vom 14.05.1998 dahingehend Stellung, dass die Klägerin auch bei der Anerkennung ihrer Zugehörigkeit zum deutschen Sprach-und Kulturkreis keine Beitragszeiten glaubhaft gemacht habe. Sie bezog sich hierbei auf Angaben der Klägerin im Entschädigungsverfahren, dass sie vor der Verfolgung keiner Krankenkasse angehört habe und Studentin gewesen sei.
Mit Urteil vom 18.03.1999 wies das SG Düsseldorf die Klage ab. Es bezog sich auf die Ausführungen der Beklagten und insbesondere auf frühere Angaben der Klägerin in Israel, dass ihre Muttersprache Jiddisch gewesen sei. Hierbei nahm das SG Düsseldorf auch auf eine eingeholte Stellungnahme des israelischen Finanzministeriums Bezug, wonach der Gebrauch von Deutsch als Muttersprache kein Hinderungsgrund für den Bezug einer Invalidenrente gewesen sei. Auch eine Vernehmung der Bekannten der Klägerin könne unterbleiben, weil diese nur erklärt hätten, dass Deutsch im Elternhaus der Klägerin umgangssprachlich, aber nicht, dass es überwiegend gesprochen worden sei.
Am 13.04.1999 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Diese wurde beim 4.Senat des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen L 4 RJ 73/99 geführt. Mit Urteil vom 09.07.1999 wies das LSG die Berufung zurück.
Der 4.Senat nahm auf die Ausführungen der Beklagten und des SG Düsseldorf Bezug. Der Geburtsort der Klägerin sei nicht deutsch geprägt gewesen. Die Juden hätten dort überwiegend Jiddisch gesprochen. Dies decke sich auch mit den Angaben der Klägerin beim israelischen Amt für Invalidenversorgung im Jahr 1961, dass Jiddisch ihre Muttersprache gewesen sei.
Überdies seien die Angaben der Klägerin zu ihrer beruflichen Tätigkeit widersprüchlich.
Am 02.08.2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten "die Überprüfung" des "Ablehnungsbescheides nach § 44 SGB X und die Anerkennung einer Beitragszeit von April bis Juni 1944. Bei Tätigkeiten in Ghettos habe es sich im Regelfall um Tätigkeiten aus freiem Willen mit tariflichem bzw. gesetzlichen Lohnanspruch gehandelt. Sie verwies auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts in seinen Urteilen vom 02.06.2009 und 03.06.2009. Im Fragebogen der Beklagten zur Anerkennung von Ghettobeitragszeiten gab die Klägerin an, im Zeitraum von April bis Juni 1944 im Ghetto Munkacs Reinigungsarbeiten verrichtet zu haben.
Mit Bescheid vom 16.09.2010 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Regelaltersrente in Höhe von EUR 216,89 monatlich für den Zeitraum ab dem 01.08.2010. Sie erkannte hierbei die Zeit vom 01.04.1944 bis zum 31.05.1944 als Beitragszeit nach dem ZRBG und die Zeiten vom 19.03.1944 bis zum 31.12.1949 als Ersatzzeit an.
Die Klägerin erhob am 21.09.2010 Widerspruch gegen diesen Bescheid. Der Rentenbeginn sei am 01.07.1997 anzusetzen. Sie sei im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als ob der Antrag bereits am 30.06.2003 gestellt worden sei. Die Rentenversicherungsträger hätten durch ihre restriktive Gesetzesauslegung in der Vergangenheit, die insbesondere Sachbezüge nicht für ausreichend gehalten habe und bestimmte Gebiete von der Einbeziehung in das ZRBG ausgeschlossen habe, die Antragsteller davon abgehalten, den Aufwand eines früheren Antragsverfahrens zu betreiben. Damit hätten sie die sich aus dem Sozialrechtsverhältnis ergebende Verpflichtung zur gebotenen Förderung sozialer Rechte verletzt. Zudem liege ein Verstoß gegen Art.3 des Grundgesetzes (GG) vor. Die "Berücksichtigung von offenen Verfahren und der damit einhergehenden Rechtsfolge Rentenbeginn 1997" beruhe auf Zufälligkeiten, die der Personengruppe der Verfolgten nicht zugemutet werden könne.
Mit Bescheid vom 09.06.2011 gewährte die Beklagte der Klägerin nunmehr eine Rente in Höhe von monatlich EUR 282,87 ab dem 01.08.2010. Sie erkannte nunmehr zusätzlich die Zeit vom 01.02.1948 bis zum 31.01.1949 als Kindererziehungszeit für das Kind M S und die Zeit vom 06.01.1948 bis zum 31.12.1949 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung an.
Die Beklagte ermittelte über den israelischen Rentenversicherungsträger, dass die Klägerin in Israel keinen Rentenantrag gestellt hatte. Seit dem 01.12.1981 werde allerdings eine Hinterbliebenenrente bezogen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 19 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) würden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur auf Antrag erbracht. Der Rentenantrag löse gemäß § 115 Abs.1 SGB VI das Verwaltungsverfahren aus. Er bestimme in Zusammenhang mit § 99 SGB VI den Rentenbeginn. Mit § 3 ZRBG habe der Gesetzgeber keine Spezialregelung zur allgemeinen Regelung des § 99 SGB VI geschaffen. Dieser regele nur, dass ein bis zum 30.06.2003 gestellter Rentenantrag als ein zum 18.06.1997 gestellter Antrag gelte und stelle somit eine Antragsfiktion, aber keine spezielle Beginnsvorschrift dar. Die Klägerin habe ihren Antrag erstmals am 02.08.2010 und damit nach dem 30.06.2003 gestellt. Aus dem Antrag im Jahr 1995 könne die Klägerin keine Rechte herleiten, weil über diesen bestandskräftig entschieden worden sei.
Ein Überprüfungsantrag gemäß § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) könne bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die früheren an die Klägerin gerichteten Bescheide nicht unrichtig gewesen seien. Das ZRBG sei erst später in Kraft getreten. § 44 SGB X könne auch in Verbindung mit einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht zu einem Erfolg des Widerspruchs führen. Eine rechtswidrige Pflichtverletzung könne bereits deshalb nicht festgestellt werden, weil das Bundessozialgericht erstmals in seinen Urteilen vom 02.06.2009 und 03.06.2009 die Tatbestandsmerkmale nach dem ZRBG "gegen Entgelt" und "aus eigenem Willensentschluss" erweiternd ausgelegt habe. Die Klägerin habe aber ihre Anträge im Hinblick auf die frühere Rechtsprechung zurückgenommen.
Am 22.10.2012 hat die Klägerin vor dem SG Düsseldorf Klage gegen die Bescheide vom 16.09.2010 und 09.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.10.2012 erhoben. Sie begehre zumindest einen Rentenbeginn am 01.01.2006.
Die Klägerin hat sich ergänzend zu ihren Ausführungen im Verwaltungsverfahren auf einen Richterbrief des Sozialgerichts Berlin im dortigen Verfahren S 31 R 4726/12 gestützt. Der dortige Kammervorsitzende hat darauf verwiesen, dass die bis zum 31.12.1991 geltende Reichsversicherungsordnung (RVO) und das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) für Versicherte, die das 65.Lebensjahr vollendet und die Wartezeit erfüllt hatten, kein Antragserfordernis gesehen hätten. Ein bereits unter Geltung der RVO entstandener Altersrentenanspruch erlösche nicht durch das zum 01.01.1992 eingeführte Antragserfordernis. Da sie das 65. Lebensjahr bereits im Jahr 1987 vollendet habe, sei diese Rechtsauffassung auch auf sie anwendbar.
Mit Urteil vom 18.07.2013 hat das SG Düsseldorf die Klage ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Der Rentenbeginn sei mit dem 01.08.2010 zutreffend angesetzt, weil die Klägerin auch erst im August 2010 die Rente nach dem ZRBG beantragt habe.
Etwas anderes folge auch nicht aus dem ersten Rentenantrag der Klägerin vom 11.09.1995. Dieser sei nämlich bestandskräftig abgelehnt worden. Auch sofern man den Bescheid vom 12.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.1997 gemäß § 44 SGB X überprüfe, sei dieser zumindest nicht unrichtig. Es komme auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides aus heutiger Sicht an. Das ZRBG sei jedoch erst zum 01.07.1997 in Kraft getreten und erfasse damit nicht den Zeitpunkt der Bekanntgabe des am 27.03.1997 erlassenen Widerspruchsbescheides.
Die Klägerin habe auch nicht deshalb einen früheren Rentenanspruch, weil sie bereits unter Geltung der RVO das 65. Lebensjahr vollendet habe. Die für die Erfüllung ihrer Wartezeit erforderliche Berücksichtigung der Ghettobeitragszeiten sei nämlich erst durch das ZRBG ermöglicht worden, das erst unter Geltung des SGB VI in Kraft getreten sei.
Der Klägerin stehe weiter kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zur Seite. Dieser setze zunächst eine dem Sozialleistungsträger zurechenbare behördliche Pflichtverletzung voraus. Die Beklagte habe ihre Pflicht zur Aufklärung der Bevölkerung gemäß § 13 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) aber nicht verletzt. Insbesondere habe sie keine fehlerhafte Allgemeininformation zum ZRBG verfasst. Die Beklagte habe lediglich in Parallelfällen das ZRBG gemäß der damaligen Rechtsprechung des BSG restriktiv ausgelegt und insbesondere ein die Versicherungspflicht dem Grunde nach auslösendes Entgelt als Voraussetzung gesehen. Die Annahme einer Pflichtverletzung scheide bereits deshalb aus, weil die Beklagte sich im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung befunden habe. Zudem sei keine Kausalität zwischen einer unterstellten Pflichtverletzung der Beklagten und der Rücknahme des Rentenantrags durch die Klägerin zu erkennen. Andere Antragsteller hätten sich durch die restriktive Bewilligungspraxis der Beklagten nämlich nicht davon abhalten lassen, ihren Rentenantrag weiterzuverfolgen und gegebenenfalls gerichtlich überprüfen zu lassen.
Am 02.08.2013 hat die Klägerin Berufung gegen das Urteil eingelegt. Sie trägt weiter vor, dass die Beklagte durch ihre restriktive Rechtsauslegung Berechtigte von einer Antragstellung abgehalten habe. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Beklagte bei Tätigkeiten in ungarischen Ghettos grundsätzlich nicht von der Möglichkeit freier und entgeltlicher Beschäftigungsverhältnisse ausgegangen sei …
Die Klägerin stützt sich weiter auf einen Richterbrief des Sozialgerichts Berlin im dortigen Verfahren S 31 R 4726/12. Der dortige Kammervorsitzende hat darauf verwiesen, dass die bis zum 31.12.1991 geltende Reichsversicherungsordnung (RVO) und das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) für Versicherte, die das 65.Lebensjahr vollendet und die Wartezeit erfüllt hatten, kein Antragserfordernis gesehen hätten. Ein bereits unter Geltung der RVO entstandener Altersrentenanspruch erlösche nicht durch das zum 01.01.1992 eingeführte Antragserfordernis. Da sie das 65. Lebensjahr bereits im Jahr 1985 vollendet habe, sei diese Rechtsauffassung auch auf sie anwendbar. Es sei der Zeitpunkt der Entstehung des Stammrechts und nicht der Zahlungsbeginn maßgeblich.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.07.2013 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 16.09.2010 und 09.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2012 zu verurteilen, den Bescheid vom 12.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.03.1997 zurückzunehmen und ihr Regelaltersrente bereits ab dem 01.07.1997 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Begründung im Verwaltungsverfahren und auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 15.10.2013 und 13.11.2013 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung für einverstanden erklärt.
Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung und hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der wesentliche Inhalt dieser Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs.2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich in ihren Schriftsätzen vom 15.10.2013 und 13.11.2013 hiermit für einverstanden erklärt haben.
In diesem Rahmen hat er erkannt, dass die zulässige Berufung nicht begründet ist. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Bescheide der Beklagten vom 16.09.2010 und 09.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.10.2012 nicht rechtswidrig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 54 Absatz 2 SGG). Die Beklagte hat rechtmäßig entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der Regelaltersrente vor dem 01.08.2010 und damit auch nicht für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 31.07.2010 hat.
Gemäß § 99 SGB VI hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung ihrer Regelaltersrente erst für die Zeit ab dem 01.08.2010, weil sie dem Antragserfordernis des § 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI unterlag und als zu berücksichtigender Antrag allein ihr Rentenantrag vom 02.08.2010 in Frage kommt (dazu I.). Ein früherer Rentenbeginn kann weder aufgrund einer Verlängerung der Rentenantragsfrist entsprechend der Rechtsprechung des BSG zur Verlängerung von Nachentrichtungsfristen (dazu II.) noch aufgrund des Antrags der Klägerin nach § 44 SGB X hinsichtlich des Ablehnungsbescheides vom 12.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.1997 (dazu III.) noch aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (dazu IV.) noch unter Berücksichtigung des sogenannten Wiedergutmachungsgedankens (dazu V.) angenommen werden.
I.
Gemäß § 99 SGB VI hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung ihrer Regelaltersrente erst für die Zeit ab dem 01.08.2010. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Regelaltersrente der Klägerin nach § 35 SGB VI und nach Maßgabe des ZRBG waren für sie zwar mit (dem rückwirkenden) Inkrafttreten des ZRBG vom 20.06.2002 (Artikel 1 des Gesetzes vom 20.06.2002, veröffentlicht am 27.06.2002, BGBl I, 2074) zum 01.07.1997 (Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 20.06.2002) erfüllt, weil sie bereits im Juli 1987 ihr 65. Lebensjahr vollendet hat, Zeiten nach dem ZRBG vom 01.04.1944 bis zum 31.05.1944 sowie Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 06.01.1948 bis zum 31.12.1949 vorliegen und sie hierdurch auch die allgemeine Wartezeit erfüllt. Weitere Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente an die Klägerin war aufgrund der Vorschrift des § 115 Abs.1 S.1 SGB VI aber ein wirksamer Rentenantrag. Danach werden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur auf Antrag erbracht. Erst der Rentenantrag löst regelmäßig das Verwaltungsverfahren aus. Der Rentenantrag ist in diesem Zusammenhang auch für den Rentenbeginn nach § 99 SGB VI maßgeblich. Danach wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 99 Absatz 1 Satz 1 SGB VI). Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird, § 99 Absatz 1 Satz 2 SGB VI.
§ 99 Absatz 1 Satz 2 SGB VI gestaltet einen materiell- rechtlichen, die fälligen und ab dem 01.01.1992 entstandenen Einzelansprüche aus einem Recht auf Regelaltersrente vernichtenden Einwand aus. Dieser greift dann Platz, wenn der Antrag mehr als drei Kalendermonate nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem das Recht auf Rente entstanden ist (BSG, Urteil vom 02.08.2000, B 4 RA 54/99 R, SozR 3 2600 § 99 Nr. 5 (Rdnr. 17)). Nachdem die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen für eine Regelaltersrente nach § 35 SGB VI und nach Maßgabe des ZRBG mit (dem rückwirkenden) Inkrafttreten des ZRBG zum 01.07.1997 erfüllt hatte, war der dritte Kalendermonat nach Ablauf dieses Monats der Oktober 1997. Da aber nach § 99 Absatz 1 Satz 2 SGB VI bei späterer Antragstellung eine Rente aus eigener Versicherung erst vom Antragsmonat an geleistet wird, war Rente ab dem 01.08.2010 zu leisten.
In diesem Zusammenhang kommt als maßgeblicher Antrag auch allein der Antrag der Klägerin vom 02.08.2010 in Betracht.
Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf ihren Antrag vom 11.09.1995 berufen. Diesbezüglich liegt nämlich eine bestandskräftige Entscheidung in der Gestalt des Ablehnungsbescheides vom 12.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.1997 vor. Diese Entscheidung ist auch rechtskräftig; die hiergegen vor dem SG Düsseldorf erhobene Klage und das Berufungsverfahren vor dem LSG Nordrhein-Westfalen sind erfolglos geblieben. Das Urteil des LSG ist nicht mehr angefochten worden.
Auf einen israelischen Rentenantrag kann die Klägerin sich ebenfalls nicht beziehen. Zwar hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 19.04.2011 – B 13 R 20/10R – juris – (die Entscheidung des Senats vom 12.02.2010, L 14 R 3/08 – juris – bestätigend) entschieden, dass ein in Israel gestellter Antrag auf Altersrente gemäß Art.27 Abs.2 S.1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (Abk Israel SozSich) auch für die deutsche Altersrente zu berücksichtigen ist. Der israelische Antrag gilt jedoch – sowohl formell als auch materiell – zugleich als Antrag auf "entsprechende Leistung"nach deutschem Recht (BSG, Urteil vom 19.04.2011 – B 13 R 20/10 R- juris (Rdnr.19)).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch in Israel keinen Altersrentenantrag, sondern einen Antrag auf Hinterbliebenenrente gestellt. Die Hinterbliebenenrenten gemäß § 33 Abs.4 SGB VI leiten sich jedoch anders als die Altersrenten gemäß § 33 Abs.2 SGB VI aufgrund der Vorschrift des § 46 Abs.1 SGB VI nicht aus dem Konto des Hinterbliebenen, sondern aus dem Konto des verstorbenen Versicherten ab, so dass sie nicht als einer Altersrente "entsprechende Leistung" gewertet werden können.
Der aus § 99 SGB VI resultierende Rentenbeginn am 01.08.2010 erfährt durch § 3 Absatz 1 Satz 1 ZRBG keine Änderung. Nach dieser Vorschrift gilt ein bis zum 30.06.2003 gestellter Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als am 18.06.1997 gestellt. Wurde der Antrag bis zum 30.06.2003 gestellt, wird durch § 3 Absatz 1 Satz 2 ZRBG das Antragsdatum fiktiv auf den 18.06.1997 festgesetzt. Damit wurden jene Berechtigten, die durch die Verkündung des ZRBG am 27.06.2002 davon Kenntnis erlangten und sich aufgrund dieses Gesetzes binnen gut einen Jahres nach seiner Verkündung zu einem Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung veranlasst sahen, so behandelt, als hätten sie den Antrag bereits am Tage des BSG-Urteils (vom 18.06.1997, 5 RJ 66/95, BSGE 80, 250) über die rentenversicherungsrechtliche Behandlung von Beschäftigungen in einem Ghetto gestellt (vgl. BSG, Urteil vom 03.05.2005, B 13 RJ 34/04 R, BSGE 94, 294 (Rdnr. 29)). Dass bereits 65-jährige Berechtigte mit erfüllter Wartezeit aufgrund des rückwirkenden Inkrafttretens des ZRBG vom 20.06.2002 zum 01.07.1997 trotz erst am 27.06.2002 erfolgter Verkündung des ZRBG und damit erstmalig gegebener Möglichkeit zur Kenntnisnahme dieses Gesetzes einen Antrag bis spätestens Oktober 1997 hätten stellen müssen, um die zwingende Folge eines Anspruchsverlusts nach § 99 Absatz 1 Sätze 1 und 2 SGB VI zu vermeiden, wurde durch § 3 Absatz 1 Satz 1 ZRBG modifiziert. Die Vorschrift regelt nämlich nicht selbst unmittelbar den Rentenbeginn, sondern fingiert lediglich den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (BSG, Urteil vom 07.02.2012, B 13 R 40/11 R, BSGE 110, 97 (Rdnr. 22 m.w.N.)).
Die amtliche Überschrift des § 3 Absatz 1 ZRBG ("Besonderheiten beim Rentenbeginn") verdeutlicht dabei, dass die Regelung nicht selbst den Rentenbeginn für "Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto" festlegt, sondern lediglich Besonderheiten hinsichtlich eines einzelnen für den Rentenbeginn nach § 99 SGB VI bedeutsamen Umstandes – des Zeitpunktes der Antragstellung – normiert. Dies geht auch aus der Regelung des § 1 Absatz 2 ZRBG hervor, wonach dieses Gesetz "die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung" (WGSVG) ergänzt. Nach § 7 WGSVG ergänzen jedoch wiederum diese Vorschriften "zugunsten von Verfolgten die allgemein anzuwendenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch".
Dem aus § 99 SGB VI resultierenden Rentenbeginn am 01.08.2010 steht nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise von der Frist des § 99 Absatz 1 Satz 1 SGB VI und vom rückwirkenden Inkrafttreten des am 27.06.2002 veröffentlichten ZRBG zum 01.07.1997 keine Kenntnis hatte. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) kann ihr nicht zugebilligt werden. Zwar ist eine Wiedereinsetzung grundsätzlich auch bei Versäumung einer Frist des materiellen Sozialrechts zulässig, wenn die betreffende Regelung dies ausdrücklich bestimmt oder ihre Auslegung dies ergibt (BSG, Urteile vom 25.10.1988, 12 RK 22/87, BSGE 64, 153 ff.; vom 21.05.1996, 12 RK 43/95, SozR 3 5070 § 21 Nr. 3; vom 22.10.1996, 13 RJ 23/95, BSGE 79, 168 ff.). Ob danach eine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Dreimonatsfrist des § 99 Absatz 1 Satz 1 SGB VI, der eine Wiedereinsetzung nicht ausdrücklich vorsieht, im Wege der Auslegung zulässig wäre, kann indes offenbleiben (so auch BSG, Urteil vom 22.10.1996, a.a.O.), denn gemäß § 27 Absatz 3 SGB X kann nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist (hier Oktober 1997) die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden oder die versäumte Handlung – hier der Antrag auf Regelaltersrente – nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Dafür, dass die Klägerin bis zum Ablauf des Oktober 1998 durch höhere Gewalt an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen sein soll, ist nichts ersichtlich.
Wegen Nichteinhaltung der Jahresfrist konnte ein allenfalls erstmalig für den 02.08.2010 anzunehmender Antrag auf Wiedereinsetzung auch nicht zu einer solchen führen. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch bei bestehender Unkenntnis der Fristenregelung des § 99 Absatz 1 Satz 1 SGB VI nicht im Sinne des § 27 Absatz 1 SGB X ohne ihr Verschulden gehindert war, diese Frist einzuhalten, weil sich dies aus dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen ergibt. Danach gelten Gesetze mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese tatsächlich davon Kenntnis erhalten haben (BSG, Urteil vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90 ff.). Dieser Grundsatz ist auch für die Beantwortung der Frage bedeutsam, welche Gründe eine etwa zulässige Wiedereinsetzung rechtfertigen können und ob dazu auch die Unkenntnis von dem Recht und der Befristung seiner Ausübung geeignet ist (BSG, Urteil vom 09.02.1993, 12 RK 28/92, BSGE 72, 80 ff.). Eine Unkenntnis solcher Rechte, deren befristete Ausübung im Gesetz selbst ausdrücklich geregelt ist, kann eine Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen (BSG, Urteile vom 21.05.1996 und 22.10.1996, a.a.O.).
Da eine etwaige Rechtsunkenntnis der Klägerin über die Frist des § 99 SGB VI eine Wiedereinsetzung nicht begründen kann, scheidet auch eine Nachsichtgewährung aus, falls für sie bei einer grundsätzlichen Anwendung der Wiedereinsetzung auch auf Fristen des materiellen Sozialrechts überhaupt noch Raum sein sollte (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.1983, 12 RK 7/82, SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 55).
Ein früherer Rentenbeginn als zum 01.08.2010 ist der Klägerin auch nicht aufgrund einer Entstehung des Stammrechts auf Altersruhegeld bereits vor 1992 einzuräumen. In einem solchen Fall wäre noch eine Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) beziehungsweise des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) anzunehmen. Die Klägerin unterläge in einem solchen Fall nicht dem Antragseinwand des § 99 Absatz 1 SGB VI. Eine entsprechende Entstehung des Stammrechts ist aber nicht gegeben.
Zwar ist die Klägerin am 20.07.1922 geboren und hat demnach am 20.07.1987 das 65. Lebensjahr vollendet. Zu diesem Zeitpunkt galten noch die erst ab dem 01.01.1992 durch das SGB VI abgelösten Vorschriften der RVO beziehungsweise des AVG, die eine Antragstellung als Leistungsvoraussetzung für ein Altersruhegeld nur bei einem vorzeitigen Altersruhegeld (§§ 1248 Absätze 1 bis 3 und 1290 Absatz 1 Satz 2 RVO; §§ 25 Absätze 1 bis 3 und 67 Absatz 1 Satz 2 AVG), ansonsten beim Altersruhegeld aber nicht vorsahen (§ 1248 Absatz 5 RVO, § 25 Absatz 5 AVG). Auch erwerben hiernach Versicherte mit Vollendung des 65. Lebensjahres kraft Gesetzes ein eigentumsrechtlich geschütztes Vollrecht auf Regelaltersrente, wobei der Antragseinwand des § 99 SGB VI nicht gilt, wenn das Recht auf Regelaltersrente bereits vor dem 01.01.1992 entstanden ist (BSG, Urteil vom 02.08.2000, B 4 RA 54/99 R, SozR 3 2600 § 99 Nr. 5). Ein bereits unter der Geltung der RVO bzw. des AVG entstandener Anspruch auf Altersruhegeld entfällt schließlich auch nicht nachträglich auf Grund des mit dem SGB VI ab dem 01.01.1992 eingeführten Antragserfordernisses (BSG, Urteil vom 08.1.2005, B 13 RJ 41/04 R, BSGE 95, 300).
Vorliegend ist aber ein Stammrecht der Klägerin auf Altersruhegeld unter Geltung der RVO beziehungsweise des AVG nicht bereits spätestens bis zum 31.12.1991 entstanden, so dass ein solches auch nicht mit dem Inkrafttreten des ZRBG zum 01.07.1997 zahlbar gemacht werden kann. Vielmehr richtet sich ihr Anspruch auf Rente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nach den Vorschriften des SGB VI und des ZRBG und unterliegt daher auch dem Antragseinwand des § 99 SGB VI. Zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 65. Lebensjahres am 20.07.1987 beziehungsweise spätestens bis zum 31.12.1991 erfüllte die Klägerin nämlich nicht die allgemeine Wartezeit (Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten). Dies ist aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersruhegeld nach §§ 1248 Absatz 5 RVO, 25 Absatz 5 AVG.
Gemäß § 1249 Satz 1 RVO wurden auf die Wartezeit für das Altersruhegeld die ab dem 01.01.1924 zurückgelegten Versicherungszeiten angerechnet. Anrechnungsfähig waren dabei gemäß § 1250 Absatz 1 RVO Zeiten, für die nach Bundesrecht oder früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung Beiträge wirksam entrichtet waren oder als entrichtet galten (Beitragszeiten), Zeiten ohne Beitragsleistung nach § 1251 RVO (Ersatzzeiten) und Zeiten der Kindererziehung vor dem 01.01.1986 nach § 1251a RVO, wobei gemäß § 1251 Absatz 2 Satz 1 RVO die in § 1251 Absatz 1 RVO aufgeführten Zeiten als Ersatzzeiten für die Erfüllung der Wartezeiten angerechnet wurden, wenn eine Versicherung vorher bestanden hatte und während der Ersatzzeit Versicherungspflicht nicht bestanden hatte. Insofern musste zumindest ein Beitragsmonat vorhanden sein, um mit Ersatzzeiten die allgemeine Wartezeit zu erfüllen. Entsprechende Regelungen sah auch das AVG vor.
Im Zeitpunkt der Vollendung ihres 65. Lebensjahres am 20.07.1987 beziehungsweise spätestens bis zum 31.12.1991 hatte die Klägerin solche auf die allgemeine Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten zur deutschen Rentenversicherung nicht zurückgelegt.
Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen im Rentenbescheid der Beklagten sind der Klägerin zunächst Beitragszeiten nach dem ZRBG vom 01.04.1944 bis zum 31.05.1944, die Zeit vom 01.02.1948 bis zum 31.01.1949 als Kindererziehungszeit für das Kind M S sowie die Zeit vom 06.01.1948 bis zum 31.12.1949 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung anzurechnen.
Weiter ist die Zeit vom 19.03.1944 bis zum 31.12.1949 als Ersatzzeit zu berücksichtigen. Bei diesen Zeiten handelt es sich nicht um auf die allgemeine Wartezeit nach §§ 1250, 1251, 1251 a RVO beziehungsweise den entsprechenden Regelungen des AVG anrechnungsfähige Zeiten zur deutschen Rentenversicherung.
Zwar konnten auch Beschäftigungszeiten in einem Ghetto bereits vor dem rückwirkenden Inkrafttreten des ZRBG zum 01.01.1997 Beitragszeiten sein. Dies traf insbesondere für das Ghetto Lodz zu, weil dort ab Inkrafttreten der Ostgebiete-Verordnung vom 22.12.1941 zum 01.01.1942 das Recht der RVO galt. Solche Zeiten hat die Klägerin aufgrund ihres individuellen Verfolgungsschicksals jedoch nicht zurückgelegt. Vielmehr weist sie Beschäftigungszeiten im Ghetto Munkacs in Ungarn vor. Zwar ist die Berücksichtigung einer ausgeübten Beschäftigung in einem Gebiet, in dem während des Zweiten Weltkrieges die RVO nicht galt, als gleichgestellte Beitrags-/Beschäftigungszeit nach §§ 15, 16 FRG möglich, wodurch zugleich eine Anrechnung von Ersatzzeiten möglich würde. Die Berücksichtigung der von der Klägerin im Ghetto Munkacs ausgeübten Beschäftigung nach §§ 15, 16 FRG kommt aber nicht in Betracht. Hierfür wäre nämlich die Zugehörigkeit der Klägerin zum deutschen Sprach- und Kulturkreis erforderlich. Eine solche ist aber nicht anzunehmen. Insoweit ist den überzeugenden Ausführungen des SG Düsseldorf in seinem Urteil in der Sache S 3 J 91/97 und des LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil in der Sache L 4 RJ 73/99 zu folgen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin im Entschädigungsverfahren dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zugerechnet wurde. Der Klägerin kam im Entschädigungsverfahren lediglich die Regelung des § 150 Abs.3 BEG zugute, wonach auch der Ehegatte des dem deutschen Sprach-und Kulturkreis angehörenden politisch Verfolgten einen Anspruch nach § 150 Abs.1 BEG hat. Die entsprechenden Eigenschaften waren für den Ehemann der Klägerin angenommen worden. Eine vergleichbare Regelung trifft das FRG jedoch nicht.
§ 15 FRG sieht vor, dass Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen. Nach Maßgabe des § 16 FRG gilt Entsprechendes für Beschäftigungszeiten in Vertreibungsgebieten. Da die Klägerin, soweit ersichtlich, nicht zu dem gemäß §§ 1, 17 a FRG begünstigten Personenkreis gehört (insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie Vertriebene im Sinne von § 1 des Bundesvertriebenengesetzes ist), könnte ihr insoweit noch die Regelung des § 20 WGSVG zugutekommen, nach der bei Anwendung des FRG den anerkannten Vertriebenen im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes vertriebene Verfolgte gleichstehen, die lediglich deswegen nicht als Vertriebene anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt haben. Da § 20 Absatz 1 Satz 2 WGSVG auf § 19 Absatz 2 Buchstabe a Halbsatz 2 WGSVG verweist, genügt es, soweit es auf die deutsche Volkszugehörigkeit ankommt, dass Verfolgte im Zeitraum des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben. Eine solche Zugehörigkeit der Klägerin ist – wie vorab dargestellt – aber nicht erkennbar.
Insbesondere enthält auch das WGSVG nicht eine dem § 150 Abs.3 BEG vergleichbare Regelung.
Die aufgrund der Beitragsfiktion des § 2 Absatz 1 ZRBG anerkannten Beitragszeiten der Klägerin vom 01.04.1944 bis zum 31.05.1944 können auch nicht für die Erfüllung der für einen Anspruch auf Altersruhegeld nach §§ 1248 Absatz 5 RVO, 25 Absatz 5 AVG erforderlichen allgemeinen Wartezeit herangezogen werden. Diese sind nämlich erst mit Inkrafttreten des ZRBG rückwirkend zum 01.07.1997 entstanden und bestanden damit nicht bereits zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin am 20.07.1987 beziehungsweise spätestens bis zum 31.12.1991. Nach § 2 Absatz 1 ZRBG gelten für die Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto Beiträge als gezahlt, und zwar für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebietes sowie für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet (Ghetto-Beitragszeiten). Dabei ist die rechtliche Wirkung von fiktiven Beiträgen nach dem ZRBG dieselbe wie die der tatsächlich zur deutschen Rentenversicherung entrichteten und damit vergleichbar mit den im Rahmen des FRG gleichgestellten Beiträgen (BSG, Urteil vom 19.05.2009, B 5 R 14/08 R, BSGE 103, 161). Bei den Personen, die wie die Klägerin aufgrund gesetzlicher Fiktion in die Geltung der Reichsversicherungsgesetze einbezogen worden sind, handelt es sich um "tatsächlich" (wenn auch nachträglich) Versicherte im Sinne der Rentenversicherung. Sie sind in Bezug auf die nach dem ZRBG anerkannten Beitragszeiten nicht anders als diejenigen zu behandeln, für deren Beschäftigung die Reichsversicherungsgesetze galten, während sie sich innerhalb von deren territorialem Geltungsbereich aufgehalten haben (BSG, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O.). Trotz der durch die Beitragsfiktion nach § 2 Absatz 1 ZRBG entstandenen nachträglichen Versicherteneigenschaft reicht die Fiktion dieser Vorschrift nicht so weit, dass hierdurch die fiktive Beitragszeit bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres im Jahr 1987 als zurückgelegt und damit die allgemeine Wartezeit zusammen mit den Verfolgungsersatzzeiten zu diesem Zeitpunkt als erfüllt gilt. Hiergegen spricht die Systematik der eine Fiktionswirkung entfaltenden Regelungen in §§ 2 und 3 ZRBG, der Wortlaut der Vorschrift des § 3 Absatz 2 ZRBG sowie die Gesetzesbegründung und der darin zum Ausdruck kommende mutmaßliche Wille des Gesetzgebers. Insoweit ist auf die Entscheidungsgründe der beiden Urteile des Sozialgerichts Lübeck vom 23.04.2013 (S 6 R 353/11 – juris – (Rdnr.26 bis 37)) und vom 24.04.2013 (S 45 R 675/11- juris – (Rdnr. 26 bis 29)), dazu anhängig BSG – B 13 R 10/13 R) zu verweisen.
Allein durch die von der Beklagten festgestellten Ersatzzeiten der Klägerin vom 19.03.1944 bis zum 31.12.1949 konnte die Klägerin auch nicht bereits zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 65. Lebensjahres am 20.09.1987 beziehungsweise spätestens bis zum 31.12.1991 die für die Erfüllung der für einen Anspruch auf Altersruhegeld nach §§ 1248 Absatz 5 RVO, 25 Absatz 5 AVG erforderliche allgemeine Wartezeit erfüllen. Zeiten ohne Beitragsleistung nach § 1251 RVO (Ersatzzeiten) konnten gemäß § 1251 Absatz 2 Satz 1 RVO für die Erfüllung der Wartezeiten nur angerechnet werden, wenn eine Versicherung vorher bestanden hatte und während der Ersatzzeit Versicherungspflicht nicht bestanden hatte. Insofern musste zumindest ein Beitragsmonat vorhanden sein, um mit Ersatzzeiten die allgemeine Wartezeit zu erfüllen.
Unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 1251 Absatz 2 Satz 1 RVO konnte eine zur Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten führende Ersatzzeit auch nicht daraus resultieren, dass der Klägerin – wie mit Bescheid vom 09.06.2011 erfolgt – die Zeit vom 01.02.1948 bis zum 31.01.1949 als Kindererziehungszeit für das Kind M S und die Zeit vom 06.01.1948 bis zum 31.12.1949 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung anzurechnen waren.
Eine diesbezügliche Ersatzzeit konnte allenfalls im Zeitraum vom 06.01.1948 bis zum 31.12.1949 entstehen. Als Ersatzzeittatbestand kam lediglich § 1251 Abs.1 Nr.4 RVO in Betracht. Danach wurden Zeiten der Freiheitsentziehung und der Freiheitsbeschränkung im Sinne der §§ 43 und 47 des Bundesentschädigungsgesetzes und Zeiten einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit bis zum 31.Dezember 1946 und Zeiten eines Auslandsaufenthalts bis zum 31.Dezember 1949, sofern die Arbeitslosigkeit oder der Auslandsaufenthalt durch Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des genannten Gesetzes hervorgerufen worden war oder infolge solcher Maßnahmen angedauert hatte, wenn der Versicherte Verfolgter im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes war, für die Erfüllung der Wartezeit als Ersatzzeiten angerechnet. Der – hier in Betracht kommende – verfolgungsbedingte Auslandsaufenthalt konnte aber erst für den Zeitraum ab dem 06.01.1948 für die Erfüllung der Wartezeit als Ersatzzeit angerechnet werden, weil erst zu diesem Zeitpunkt eine Vorversicherung im Sinne des § 1251 Abs.2 S.1 RVO entstanden war. Eine solche Vorversicherung war unter Geltung der RVO ausdrückliche Voraussetzung für die Entstehung einer Ersatzzeit. Entstand die Vorversicherung während der Ersatzzeit, war nur der folgende Teil der Ersatzzeit anrechenbar (vgl. hierzu Niesel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Ablegeordner, Stand der Kommentierung: Januar 1991 zu § 1251 RVO (Rdnr.102); zum Entfallen dieser Voraussetzung unter Geltung des SGB V Niesel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand der 48.Ergänzungslieferung: 01.09.2005 zu § 250 SGB VI (Rdnr.4).
II.
Ein früherer Rentenbeginn als zum 01.08.2010 kann der Klägerin auch nicht aufgrund einer Verlängerung der Rentenantragsfrist (Urteile vom 01.12.1978, 12 RAr 56/77, SozR 4100 § 141 e Nr. 4; vom 12.10.1979, 12 RK 15/78, SozR 5070 § 10 a Nr. 2; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13; vom 26.06.1985, 12 RK 23/84 – juris -; vom 03.05.2005, B 13 RJ 34/04 R, BSGE 4 2600 § 306 Nr. 1) eingeräumt werden.
Etwaige Rechtsprechung zur Verlängerung von Nachentrichtungsfristen ist auf den vorliegenden Fall schon dadurch nicht übertragbar, dass die Antragstellung nach dem ZRBG nicht an eine Frist gebunden ist. Die in § 3 des ZRBG genannte Frist bis zum 30.06.2003 führt lediglich zu einer Fiktivverlegung des Rentenantrags auf den 18.06.1997 (= Tag des BSG-Urteils B 5 RJ 66/95 (BSGE 80, 250) über die rentenversicherungsrechtliche Behandlung von Beschäftigungen in einem Ghetto). Jedoch war und ist auch nach Juni 2003 jederzeit die Möglichkeit zur Geltendmachung eines Rentenanspruchs auf der Grundlage des ZRBG gegeben.
Auch im Übrigen sind entsprechende Entscheidungen des Bundessozialgerichts auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Entscheidung des 12. Senats des BSG vom 12.10.1979 hatte keine Verlängerung einer Antragsfrist oder einer Nachentrichtungsfrist zum Inhalt. Vielmehr erweiterte der 12. Senat des BSG den unter § 10 a WGSVG fallenden Personenkreis auch auf solche Personen, die nach Kriegsende nicht in den Geltungsbereich des WGSVG zurückgekehrt waren, so dass auch diese die durch § 10 a WGSVG geregelte Möglichkeit zur Beitragsentrichtung längstens für die Zeit bis zum 31.12.1955 nutzen konnten. Ebenso wenig befasst sich die Entscheidung des 13. Senats des BSG vom 03.05.2005 mit der Verlängerung einer Antragsfrist oder einer Nachentrichtungsfrist. Vielmehr hat der 13. Senat des BSG dort eine Rechtsfortbildung zur Schließung einer gesetzgeberischen Lücke im ZRBG dahingehend vorgenommen, dass die Vorschrift des § 306 Absatz 1 SGB VI für Bestandsrentner, die bereits vor dem 18.06.1997 (= Tag des BSG-Urteils B 5 RJ 66/95 (BSGE 80, 250) über die rentenversicherungsrechtliche Behandlung von Beschäftigungen in einem Ghetto) eine Altersrente bezogen haben, und die vor dem 30.06.2003 einen Antrag auf Zahlung der Rente unter Bezugnahme auf das ZRBG gestellt hatten, nicht nachteilig anzuwenden ist, und zwar aus Gründen der Gleichbehandlung. Aus dem Leitsatz des Urteils des 12. Senats vom 24.10.1985 ergibt sich wiederum der Grund, warum hier eine ursprünglich (am 31.12.1975) bereits abgelaufene Ausschlussfrist (zur Nachentrichtung von Beiträgen nach § 10 a Absatz 2 WGSVG) neu zu eröffnen war (was dann unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 24.10.1985 mit einer Neueröffnung der Frist bis zum 31.12.1986 erfolgte). Grund war nämlich, dass durch eine zuvor erfolgte Rechtsprechung des BSG (vom 17.03.1981 bzw. 24.06.1981) eine Gesetzeslücke in der Form geschlossen wurde, dass für einen weiteren Personenkreis das Nachentrichtungsrecht erstmals ermöglicht wurde. Der Entscheidung des 12. Senats vom 01.12.1978 lag zugrunde, dass das BSG die Frist des § 141 e Absatz 1 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz für einen Antrag auf Konkursausfallgeld neu eröffnet hat, weil es insoweit eine planwidrige Unvollständigkeit (Lücke) im Einführungsgesetz zum Einkommenssteuergesetz von 1974 erkannt hat. In der Entscheidung vom 26.06.1985 wiederum sah sich der 12. Senat des BSG infolge seiner Rechtsprechung vom 27.03.1980, dass in Ausfüllung einer Gesetzeslücke Artikel 2 § 5 b Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes auf Vorstandsmitglieder von großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit analog anzuwenden sei, veranlasst, die in dieser Norm enthaltende Befristung (31.12.1979) auf einen angemessenen Zeitpunkt nach dem Bekanntwerden seines Urteils vom 27.03.1980 zu verschieben.
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von den vorgenannten Konstellationen aber dadurch, dass die Rechtsprechung des BSG zum ZRBG vom 02. und 03. Juni 2009 sich lediglich mit der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und damit mit der reinen Auslegung eines Gesetzes befasst hat. Es hat aber nicht Gesetzeslücken im Wege richterlicher Rechtsfortbildung geschlossen.
Darüber hinaus führt der – verspätete – Antrag der Klägerin nicht dazu, dass sie von einem Rentenanspruch nach dem ZRBG vollständig (und auf Dauer) ausgeschlossen wird. Die Verspätung hat lediglich die Folge einer nur eingeschränkten Rückwirkung. Dass im Übrigen der 13. Senat im Urteil vom 03.05.2005 aus Gründen der Gleichbehandlung gemäß Artikel 3 GG zur Anwendbarkeit des ZRBG auch für Bestandsrentner gelangte (§ 306 SGB VI), vorliegend aber schon kein Verstoß gegen Artikel 3 GG erkennbar ist, obwohl die Klägerin unter Anwendung des § 99 SGB VI erst ab dem Monat ihrer Antragstellung eine Regelaltersrente erhält, hat bereits das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Die von ihr angenommene Ungleichbehandlung zu anderen Verfolgten mit früherem Rentenbeginn ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass letztere auch zu einem früheren Zeitpunkt Rente beantragt haben. Dies hätte die Klägerin im Gegensatz zu den Klägern der vom BSG zu § 306 SGB VI entschiedenen Fälle auch in der Hand gehabt.
III.)
Auch der Antrag der Klägerin nach § 44 Abs.1 S.1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) auf Überprüfung des Ablehnungsbescheides vom 12.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.1997 führt weder zu einem höheren Rentenanspruch noch zu einem früheren Rentenbeginn.
Nach dieser Vorschrift ist ein bindend gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Im vorliegenden Fall ist bereits problematisch, inwiefern diesbezüglich überhaupt eine Vorbefassung der Beklagten vorliegt. Da die Beklagte sich aber jedenfalls im Widerspruchsbescheid auch zum Antrag nach § 44 SGB X geäußert hat, ist von einer diesbezüglichen Verwaltungsentscheidung auszugehen.
Es ist aber nicht ersichtlich, dass im Rahmen des Ablehnungsbescheides vom 12.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.1997 das Recht unrichtig angewandt wurde. Insbesondere kann die Klägerin sich diesbezüglich nicht auf die Vorschriften des ZRBG berufen.
Im Rahmen der Prüfung eines Antrags nach § 44 SGB X ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltendes Recht nur zu berücksichtigen, soweit es den Zeitpunkt des Bescheiderlasses erfasst (BSG, Urteil vom 20.07.2011 – Az. B 13 R 40/10 R – juris (Rdnr.15,16)). Das ZRBG ist aber erst zum 01.07.1997 in Kraft getreten, so dass es auch zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 27.03.1997 (jedenfalls vor der Erhebung der Klage gegen diesen Bescheid am 14.04.1997) noch nicht anwendbar war.
Ferner ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass Beitragszeiten der Klägerin nach dem FRG oder WGSVG nicht zu berücksichtigen sind, weil deren Voraussetzungen – insbesondere eine Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis – nicht vorliegen.
Insofern ist erneut auf die überzeugenden Ausführungen des SG Düsseldorf in seinem Urteil in der Sache S 3 J 91/97 und des LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil in der Sache L 4 RJ 73/99 zu verweisen.
Die Klägerin nimmt im Klageverfahren hierauf auch nicht mehr Bezug.
III.)
Die Klägerin kann auch nicht verlangen, aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so behandelt zu werden, als hätte sie den Antrag auf eine Leistung aus der deutschen Rentenversicherung spätestens bis zum 30.06.2003 gestellt, um bereits ab dem 01.07.1997 in den Genuss einer Rente zu gelangen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, dessen Rückwirkung zu einem frühesten Rentenbeginn ab dem 01.01.2006 führen könnte (dazu 1.), steht der Klägerin nicht zu. Eine Pflichtverletzung der Beklagten, die diesbezügliche Voraussetzung wäre, ist nämlich nicht festzustellen. Auch die vom Bevollmächtigten der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führt nicht zu einem anderen Ergebnis (dazu 2.).
1.
Bei der hier vorliegenden Erstfeststellung einer Rente könnte einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch der Klägerin selbst für den Fall seines Vorliegens in entsprechender Anwendung des § 44 Absatz 4 SGB X Rückwirkung nicht bis zum 01.07.1997, sondern nur bis zum 01.01.2006 zukommen. Maßgeblich ist hier der (erstmalige/ allein zu berücksichtigende) Antrag der Klägerin auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Monat August 2010. Die in § 44 Absatz 4 SGB X für eine rückwirkende Erbringung von Sozialleistungen festgesetzte zeitliche Grenze von vier Jahren ist nämlich entsprechend anzuwenden, auch wenn die rückwirkende Gewährung vorenthaltener Leistungen auf einer Erstfeststellung im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs beruht (Urteil des erkennenden Senats vom 24.05.2013, L 14 R 432/12 – juris -; dazu anhängig B 13 R 23/13 R).
2.
Der Klägerin steht ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch mit der Folge eines frühest- möglichen Rentenbeginns ab dem 01.01.2006 nicht zu (dazu a.). Die von ihrem Bevollmächtigten angesprochenen Urteile des Bundessozialgerichts erfassen die hier vorliegende Konstellation nicht (dazu b.).
a.)
Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger entweder seine Verpflichtung nach § 13 SGB I zur Aufklärung der Bevölkerung über ihre sozialen Rechte durch unrichtige oder missverständliche Allgemeininformationen (BSG, Urteile vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 1200 § 14 Nr. 12 und vom 23.05.1996, 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Art. 2 § 6 Nr. 15) oder die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber erwachsenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Beratung, zur Auskunft und zu Hinweisen nach §§ 14 und 15 sowie 115 Absatz 6 SGB VI, nicht verletzt hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des BSG vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3-1200 § 14 Nr 12 m.w.N. und vom 25.01.1996, 7 RAr 60/94, SozR 3-3200 § 86a Nr 2). Voraussetzung ist weiter, dass die verletzte Pflicht dem Sozialleistungsträger gerade gegenüber dem Versicherten oblag, diesem also ein entsprechendes subjektives Recht einräumt, dass die objektiv rechtswidrige Pflichtverletzung zumindest gleichwertig (neben anderen Bedingungen) einen Nachteil des Versicherten bewirkt hat und dass die verletzte Pflicht darauf gerichtet war, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (Schutzzweckzusammenhang). Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können, das heißt die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen.
Die Beklagte hat weder im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 13 SGB I zur Aufklärung der Bevölkerung über deren sozialen Rechte diese unrichtig oder missverständlich informiert (dazu aa.) noch hat sie ihr aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber der Klägerin obliegende und dieser ein entsprechendes subjektives Recht einräumende Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Beratung und Auskunft nach §§ 14 und 15 SGB VI (dazu bb.) bzw. zum Hinweis nach § 115 Absatz 6 SGB VI (dazu cc.), verletzt.
aa.)
Die Klägerin kann einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht auf eine Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht nach § 13 SGB I stützen. Nach § 13 SGB I sind die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen im SGB genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen zwar verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über ihre Rechte und Pflichten nach dem SGB aufzuklären. Unter "Aufklärung" ist dabei die allgemeine und abstrakte Unterrichtung der Bevölkerung, insbesondere aller von den sozialen Rechten und Pflichten möglicherweise Betroffenen, die im Einzelnen in der Regel nicht bekannt sind, zu verstehen (vgl. Hauck/Haines, SGB I, K § 13 Rdn. 5). Diese Aufklärungspflicht begründet nach der Rechtsprechung des BSG regelmäßig kein subjektives Recht des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger. Aus ihrer Verletzung erwächst dem Betroffenen daher grundsätzlich kein Herstellungsanspruch (BSG, Urteil vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein Versicherungsträger eine unrichtige oder missverständliche Allgemeininformation, zum Beispiel in Merkblättern oder Broschüren, verbreitet hat und ein Versicherter dadurch etwa von der rechtzeitigen Ausübung eines Gestaltungsrechts abgehalten worden ist (BSG, Urteile vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 1200 § 14 Nr. 12 und vom 23.05.1996, 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Art. 2 § 6 Nr. 15). Dabei kann auch eine unrichtige Information durch ausländische Stellen dem deutschen Rentenversicherungsträger, zumindest im Sinne einer wesentlichen Mitursache, zuzurechnen sein, wenn dieser die ausländischen Verbindungsstellen seinerseits unzutreffend, etwa über bestehende Antragsfristen, informiert hat (BSG, Urteil vom 23.05.1996, a.a.O.).
Dass die Beklagte vorliegend eine solche unrichtige oder missverständliche (Allgemein-) Information der Bevölkerung in Israel im Hinblick auf das ZRBG oder auf etwaige Antragsfristen oder auf die Rechtsfolgen der Internierung in einem ungarischen Ghetto erteilt oder den israelischen Versicherungsträger entsprechend unrichtig informiert hätte, wäre allerdings von der Klägerin darzulegen und nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall ist aber zunächst nicht erkennbar, dass die Beklagte vor dem Jahr 2009 eine Allgemeininformation im Hinblick auf den Anwendungsbereich des ZRBG herausgegeben hat. Darüber hinaus ist die damalige Rechtsauffassung der Beklagten insbesondere zum Entgeltbegriff des ZRBG auch nicht "unrichtig", weil sie in Übereinstimmung mit der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung stand.
Das Bundessozialgericht hat noch in seinem Urteil vom 07.10.2004 – B 13 RJ 59/03 R – juris – ausgeführt, dass auch ein Anspruch nach § 1 Abs.1 ZRBG nur gegeben sei, wenn die von der Rechtsprechung aufgeführten Kriterien der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem Ghetto erfüllt seien (Rdnr.50). Auch bei Arbeiten, die unter den Bedingungen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zustandegekommen seien, sei eine Differenzierung zwischen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung einerseits und einer nichtversicherten Beschäftigung andererseits geboten (Rdnr.44). Das BSG hat mit diesem Urteil das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.10.2003 – L 8 RJ 90/01- juris – geändert und im Fall einer Klägerin, die für die Tätigkeit in einer Militärkantine im Ghetto Lodz eine überdurchschnittliche Verpflegung erhalten hatte, die Merkmale der Entgeltlichkeit, der Versicherungspflicht und der Freiwilligkeit abgelehnt.
Als Entgelt gemäß § 1226 RVO a.F. i.V.m. § 160 RVO a.F. seien zunächst nur die Gegenleistungen anzusehen, die zum Umfang und der Art der geleisteten Arbeit noch in einem angemessenen Verhältnis stünden (Rdnr.38). Obwohl auch freier Unterhalt grundsätzlich dem Begriff des Entgelts unterfallen könne, sei eine Beschäftigung für die nur freiwilliger Unterhalt gewährt worden sei, gemäß § 1227 RVO a.F. nicht versicherungspflichtig gewesen. Als freier Unterhalt sei dasjenige Maß von Wirtschaftsgütern anzusehen, das zur unmittelbaren Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitnehmers erforderlich sei, nicht aber das, was darüber hinausgehe (Rdnr.36-38).
Zudem hat das BSG aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin die Arbeit vom jüdischen Komitee zugewiesen bekommen habe, keine Freiwilligkeit der von ihr geleisteten Arbeit angenommen.
Noch mit Beschluss vom 22.03.2007 – B 5 R 16/07 B – juris – hat das BSG eine Nichtzulassungsbeschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Anspruch nach § 1 Abs.1 S.1 Nr.1 ZRBG die Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit der Beschäftigung voraussetze und damit an die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem Ghetto anknüpfe und diese Rechtsfrage als geklärt anzusehen sei.
Inwiefern die in den Jahren 2003 und 2004 vorherrschende Annahme der Beklagten, dass die in einem ungarischen Ghetto ausgeübte Tätigkeit nicht anspruchsbegründend im Sinne von § 1 Abs.1 S.1 Nr.1 ZRBG sei, bedarf keiner weiteren Klärung.
Die Beklagte hat ausweislich der Begründungen der vom Klägerbevollmächtigten übersandten anonymisierten Bescheide zu Fällen mit Parallelproblematik ihre Ablehnung nämlich darauf gestützt, dass sie aufgrund der späten Besetzung Ungarns durch die deutsche Wehrmacht am 19.03.1944, der Einrichtung von Ghettos erst ab dem 16.04.1944 und dem nur kurzen Bestand der Ghettos von etwa sechs Wochen Arbeitsverhältnisse, die von den Merkmalen der "Freiwilligkeit" und "Entgeltlichkeit" nach den vorab dargestellten Maßstäben geprägt waren, grundsätzlich nicht als glaubhaft gemacht ansah. Die in den Jahren 2003 und 2004 vorherrschende Betrachtung der Beklagten ist mithin untrennbar mit den zum damaligen Zeitpunkt von der Rechtsprechung vertretenen Anforderungen an die Begriffe von Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit verknüpft. Angaben, die die Beklagte zur Annahme einer freiwilligen und entgeltlichen Tätigkeit der Klägerin nach der vor der Rechtsprechungswende angenommenen Maßstäben veranlassen mussten, hat auch die Klägerin des vorliegenden Verfahrens nicht gemacht.
Überdies stellen die vorgenannten Bescheidungen in Parallelfällen jedenfalls aufgrund ihrer bloßen Inter – Partes – Wirkung keine Allgemeininformation im Sinne von § 13 SGB I dar. Auch ansonsten sind fehlerhaft erfolgte Allgemeininformationen der israelischen Bevölkerung oder des israelischen Versicherungsträgers durch die Beklagte zum ZRBG, zu etwaigen Antragsfristen und insbesondere zu den Ghettos in Ungarn sowie deren Zugang bei der Klägerin dem Senat nicht bekannt. Im Übrigen geht der Senat von einem erheblichen Bekanntheitsgrad des ZRBG und bestehender Antragsfristen in der israelischen Bevölkerung auch bereits für die Zeit bis (zu dem für § 3 ZRBG maßgeblichen Zeitpunkt) Juni 2003 beziehungsweise für die Zeit bis (zur "Rechtsprechungswende" des BSG) 2009 aus, weil dies die bereits bis dahin gestellten sehr zahlreichen Anträge nach diesem Gesetz widerspiegeln.
bb.)
Durch die vom Bevollmächtigten der Klägerin gerügte restriktive Verwaltungspraxis beziehungsweise Auslegung des ZRBG hat die Beklagte der Klägerin gegenüber auch keine Pflichten zur individuellen Beratung nach § 14 SGB I oder zur individuellen Auskunft nach § 15 SGB I verletzt. Zunächst liegt keine fehlerhafte Auskunft oder Beratung der Beklagten gegenüber der Klägerin vor.
Wie das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat (und wie unter aa.) ausgeführt wurde), liegt in der früheren restriktiven Auslegungspraxis des ZRBG durch die Beklagte schon deshalb keine fehlerhafte Auskunft oder Beratung, weil sich die Beklagte sich hierbei auf die – damalige – höchstrichterliche Rechtsprechung gestützt hat. Zudem hat die Beklagte hierdurch nicht gegenüber der Klägerin gehandelt, weil sich die Verwaltungspraxis nur auf beschiedene Parallelfälle anderer Antragsteller mit allenfalls ähnlicher Fallgestaltung bezogen hat und daher nur zwischen diesen Inter – Partes – Wirkung entfaltet. Zudem wäre, wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, auch kein kausaler Nachteil zu einer unterstellten Pflichtverletzung zu erkennen, weil zahlreiche andere Antragsteller, die ebenfalls Beitragszeiten nach dem ZRBG geltend gemacht haben, durch das Erfordernis eines versicherungspflichtigen Entgelts und einer "freiwilligen" Beschäftigungsaufnahme auch in der Zeit bis 2009 nicht davon abgehalten worden sind, ihren Rentenantrag zu stellen und dessen Ablehnung gegebenenfalls gerichtlich überprüfen zu lassen.
Der Beklagten ist weiter nicht vorzuwerfen, dass sie eine Beratung oder Auskunft gegenüber der Klägerin pflichtwidrig nicht vorgenommen hat. Eine solche Verpflichtung der Beklagten bestand nicht.
Voraussetzung für das Entstehen einer Beratungspflicht nach § 14 SGB I ist ein Beratungsbegehren oder zumindest ein konkreter Anlass zur Beratung (BSG, Urteile vom 21.03.1990, 7 RAr 36/88, BSGE 66, 258, vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, a.a.O. und vom 16.06.1994, 13 RJ 25/93, SozR 3-1200 § 14 Nr. 15). Für eine Auskunftspflicht im Sinne des § 15 SGB I ist es ebenfalls erforderlich, dass ein entsprechender Informationsbedarf der Versicherten für den zuständigen Versicherungsträger oder eine andere auskunftspflichtige Stelle offen zu Tage tritt (BSG, Urteil vom 28.09.1976, 3 RK 7/76, BSGE 42, 224). Im Rahmen ihrer Beratungspflicht nach § 14 SGB I beziehungsweise ihrer Auskunftspflicht nach den §§ 14 und 15 SGB I hat die Beklagte nicht die Pflicht, all diejenigen möglicherweise Anspruchsberechtigten erst noch zu ermitteln, die in absehbarer Zeit Anspruch auf Rente haben könnten, um sie über die Voraussetzungen der Rentengewährung zu informieren.
Im vorliegenden Fall scheidet nach diesen Maßgaben das Entstehen einer Beratungspflicht aus. Vor dem Neuantrag am 02.08.2010 war für die Beklagte nämlich gar nicht erkennbar, in welcher Weise ein diesbezüglicher Informationsbedarf der Klägerin entstehen konnte.
Die Klägerin hat in dem von ihr im Jahr 1995 geführten Verwaltungsverfahren zwar angegeben, dass sie im Jahr 1944 im Ghetto Munkacs interniert war, aber keinerlei Angaben gemacht, dass sie dort eine Tätigkeit verrichtet habe und welcher Natur diese war. Nach der Entscheidung des Landessozialgerichts im Jahr 1999, gegen die die Klägerin nicht weiter vorgegangen ist, war für die Beklagte nämlich gar nicht erkennbar, dass die Klägerin ihr Rentenbegehren weiterverfolgen wollte.
Anhaltspunkte für einen der Beklagten zuzurechnenden Beratungsfehler des israelischen Sozialversicherungsträgers bestehen nicht (zu den entsprechenden Voraussetzungen Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 15.07.1986, L 2 An 135/85 in juris und BSG, Urteil vom 22.02.1989, 5 RJ 42/88 SozR 6961 § 7 Nr. 2; anders BSG, Urteile vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90 und vom 23.05.1996, B 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Artikel 2 § 6 Nr. 15, wenn der deutsche Rentenversicherungsträger die ausländische Verbindungsstelle unzutreffend informiert hat und diese dann ihrerseits den Versicherten unrichtig informiert).
cc.)
Auf eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 115 Absatz 6 Satz 1 SGB VI kann die Klägerin ihren Herstellungsanspruch ebenfalls nicht stützen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist zwar nicht auf die Verletzung der Pflichten aus §§ 14, 15 SGB I beschränkt, sondern kommt auch bei andersartiger Fehl- oder Nichtinformation der Versicherten in Betracht (BSG, Urteil vom 08.11.1995, 13 RJ 5/95, SozR 3 2600 § 300 Nr. 5). Als Pflicht, deren Verletzung grundsätzlich geeignet ist, einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu begründen, kommt insofern auch die aus § 115 Absatz 6 Satz 1 SGB VI resultierende Hinweispflicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen.Die Rentenversicherungsträger können dabei in gemeinsamen Richtlinien bestimmen, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen (Satz 2 a.a.O). Sinn und Zweck des § 115 Absatz 6 SGB VI ist es, die nicht ausreichend Informierten vor Nachteilen aus dem Antragsprinzip zu bewahren (Hauck/Haines, SGB VI-Kommentar, § 115, RdNr. 12; Gemeinschaftskommentar-SGB VI / Meyer, § 115, RdNr. 4). Die Vorschrift wurde durch das Rentenreformgesetz 1992 zugleich mit § 99 SGB VI eingeführt, in dem die Auswirkung des Antragszeitpunktes auf den Rentenbeginn bestimmt wird. Da durch § 99 SGB VI gravierendere Folgen an die Antragstellung beziehungsweise deren Zeitpunkt geknüpft werden als nach dem altem Recht der RVO, ist als Korrektiv hierfür die Regelung des § 115 Absatz 6 SGB VI vorgesehen.
Die Beklagte war im vorliegenden Fall aber nicht verpflichtet, der Klägerin einen Hinweis auf die Möglichkeit des Bezugs einer Altersrente und auf den bei Überschreitung der Frist des § 99 Absatz 1 Satz 1 SGB VI eintretenden Anspruchsverlust zu erteilen. Die Verpflichtung der Beklagten zur Hinweiserteilung scheidet dabei zwar nicht bereits deshalb aus, weil die Klägerin sich nicht rechtzeitig rat- oder auskunftsuchend an die Beklagte gewandt hätte, denn für das Entstehen einer Verpflichtung des Versicherungsträgers zur Erteilung eines Hinweises ist eine Anfrage der Versicherten nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 22.10.1996, 13 RJ 23/95, BSGE 79, 168). Die Adressaten derartiger Hinweise (anders als etwa bei § 13 SGB I) müssen für den Versicherungsträger aber konkret bestimmbar sein, weil die Regelung den Schutz der Einzelnen bezweckt; nur so kann davon ausgegangen werden, dass diesen auch ein subjektives Recht auf Erteilung eines Hinweises zustehen soll (Hauck/Haines, SGB VI-Kommentar, § 115, RdNr. 13).
Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu bb.) konnte eine entsprechende Hinweispflicht der Beklagten jedoch bereits deshalb nicht bestehen, weil der Beklagten aufgrund der vor dem Jahr 2010 völlig fehlenden Informationen über die Natur des Aufenthalts der Klägerin im Ghetto überhaupt nicht erkennbar war, worauf die Klägerin gegebenenfalls hinzuweisen war. Dies gilt unabhängig davon, dass die Rechtsauffassung der Beklagten aus der Ex-Post-Perspektive jedenfalls nicht unrichtig war.
b.)
Zu einem anderen Ergebnis gelangt man auch nicht unter Berücksichtigung der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeführten Entscheidungen des BSG (BSG, Urteile vom 15.12.1983, 12 RK 6/83 – juris- ; vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90; vom 08.11.1995, 13 RJ 5/95, SozR 3 2600 § 300 Nr. 5; vom 12.10.1979, 12 RK 47/77, BSGE 49, 76; vom 09.05.1979, 9 RV 20/87, SozR 3100, § 44 Nr. 11; vom 15.12.1983, 12 RK 6/83- juris- ; vom 28.02.1984, 12 RK 31/83, SozR 1200 § 14 Nr. 16; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13).
Diese Entscheidungen haben nicht den ihnen vom Bevollmächtigten zugesprochenen Inhalt. Sie sind insbesondere auf den vorliegenden Fall nicht dahingehend übertragbar -, dass das für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erforderliche Fehlverhalten eines Versicherungsträgers darin liegen kann, dass dieser bis zum Zeitpunkt geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung in größerer Zahl negative Bescheidungen erlassen hat, die aus der Ex- Post- Sicht der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung seitdem nicht mehr haltbar erscheinen, und aufgrund derer Berechtigte von einer Antragstellung abgehalten worden sind oder sein könnten. Vielmehr fordern (auch) die vom Bevollmächtigten genannten Entscheidungen des 12. Senats des BSG für einen Herstellungsanspruch, dass das gerügte Verhalten – etwa eine fehlerhafte Gesetzesanwendung – bereits im Zeitpunkt der Ausübung fehlerhaft gewesen sein muss, wozu die spätere Erkenntnis der Fehlerhaftigkeit aus der Rückschau nicht ausreicht. Dass diese Anforderungen an den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu stellen sind, ist nicht nur den vom Bevollmächtigten angeführten Entscheidungen des 12. Senats des BSG zu entnehmen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung weiterer Senate des BSG, so zum Beispiel der Rechtsprechung des 7. Senats (Urteil vom 25.01.1996, 7 RAr 60/94, SozR 3 3200 § 86 a Nr. 2), der ausgeführt hat, dass der Leistungsträger, wenn seine – negative – Auskunft über eventuelle Leistungsansprüche im Zeitpunkt ihrer Erteilung der Gesetzeslage und dem Stand des eingeleiteten Gesetzgebungsverfahrens entsprach, bei einer späteren, im Zeitpunkt der Auskunftserteilung nicht erkennbaren Gesetzesänderung zugunsten des Betroffenen nicht verpflichtet ist, den durch eine verspätete Antragstellung bedingten Nachteil im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auszugleichen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des heute für das Recht der Rentenversicherung zuständigen 13. Senats des BSG (Urteil vom 08.11.1995,13 RJ 5/95, SozR 3 2600 § 300 Nr. 5), der ausgeführt hat, dass ein Herstellungsanspruch nicht in Betracht kommt, wenn die dem Versicherten günstigen Voraussetzungen erst später bekannt wurden oder nachgewiesen werden konnten.
Die in größerer Zahl ergangenen negativen Bescheidungen der Beklagten bis zum Jahr 2009 standen aber in Einklang mit der bis zur "Rechtsprechungswende" des BSG zum ZRBG im Jahr 2009 bestehenden damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die die unbestimmten Rechtsbegriffe des "Entgelts" und des Beschäftigungsverhältnisses "aus eigenem Willensentschluss" restriktiv ausgelegt hatte (vgl. etwa Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03, BSGE 93, 214, und Beschluss vom 22.03.2007, B 5 R 16/07 B – juris – ). Dass Erfolgsaussicht für die Durchsetzung ihrer Ansprüche für die Klägerin erst aufgrund der Urteile des BSG von Juni 2009 bestand und vorher nicht, beruht somit nicht auf einem objektiven Fehlverhalten der Beklagten durch etwaige Falschanwendung von Gesetzen beziehungsweise Rechtsprechung im Zeitpunkt der Anwendung. Aus dem gleichen Grund führen auch die vom Bevollmächtigten angeführten Entscheidungen des BSG vom 12.10.1979, 09.05.1979, 15.12.1983, 28.02.1984 und 24.10.1985 (alle a.a.O.) nicht weiter, nach denen ein – hier nicht vorliegendes – im Zeitpunkt der Ausübung bereits objektiv fehlerhaftes Verhalten der Verwaltung, das einen Herstellungsanspruch begründet, nicht subjektiv schuldhaft zu sein braucht. Beim Fehlen eines objektiven Fehlverhaltens kommt es auf die Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit nicht mehr an. Deutlich wird dies insbesondere aus der vom Bevollmächtigten angeführten Entscheidung des BSG vom 12.10.1979 (12 RK 47/77), in der das BSG ausgeführt hat, dass der sozialrechtliche Herstellungsanspruch auf Seiten des Versicherungsträgers grundsätzlich kein Verschulden voraussetze, also (auch) bestehe, wenn der Versicherungsträger im Zeitpunkt der Auskunftserteilung eine bereits damals objektiv unrichtige Auskunft erteilt habe, er zu diesem Zeitpunkt aber von der Richtigkeit seiner Rechtsansicht habe ausgehen dürfen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass zum einen wegen der verspäteten Antragstellung eine der notwendigen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt ist und zum anderen eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht vorliegt, die eine Ersetzung des nicht rechtzeitig gestellten Antrags im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ermöglichen könnte.
IV.
Die von der Klägerin erstrebte Rechtsanwendung – Gewährung einer Altersrente auf der Grundlage des ZRBG bereits für die Zeit ab dem 01.07.1997 trotz Versäumung der Antragsfrist des § 99 Absatz 1 Satz 1 SGB VI – ist schließlich auch unter Berücksichtigung des sogenannten Wiedergutmachungsgedankens nicht möglich. Denn zugunsten der Klägerin wirkt sich hier auch nicht der vom Bundesgerichtshof (BGH) zum Entschädigungsrecht entwickelte Grundsatz aus, dass eine Gesetzesauslegung, die möglich ist und dem Ziel entspricht, das zugefügte Unrecht so bald und so weit wie irgend möglich wiedergutzumachen, den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung verdient, die die Wiedergutmachung erschwert oder zunichte macht (Urteile des BGH vom 26.02.1960, IV ZR 255/59, RzW 1960, 262; vom 22.02.2011, IX ZR 113/00, BGH Report 2001, 372). Zwar ist hiervon bei der Auslegung einschlägiger Vorschriften auch das BSG ausgegangen; der Bevollmächtigte der Klägerin hat die einschlägigen Entscheidungen des BSG auch (in anderem Zusammenhang) genannt (Urteile vom 26.10.1976, 12/1 RA 81/75, SozR 5070 § 9 Nr. 1; vom 12.10.1979, 12 RK 15/78, SozR 5070 § 10 a Nr. 2; vom 28.02.1984, 12 RK 50/82, SozR 5070 § 9 Nr. 7). Dennoch führt dies hier nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Gesetzgeber hat mit dem ZRBG zur Wiedergutmachung erlittenen Unrechts Rentenzeiten, die mit in einem Ghetto verrichteter Arbeit erworben wurden, unabhängig von weiteren Voraussetzungen (insbesondere nach dem FRG) als Regelaltersrente zahlbar gemacht. Anders als etwa bei der Zuerkennung eines festen Entschädigungsbetrags handelt es sich damit bei den auf der Grundlage des ZRBG gezahlten Leistungen um Renten, die dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI folgen. Die aus dieser Konzeption folgenden Konsequenzen, wie etwa der Verfall von Rentenansprüchen für die Vergangenheit bei Versäumung der Antragsfrist, treten aber bei allen Renten gleichermaßen ein und widersprechen insofern auch nicht dem Wiedergutmachungsgedanken.
Aus dem gleichen Grund lässt sich auch kein anderes Ergebnis aus § 2 Absatz 2 Halbsatz 2 SGB I ableiten, wonach bei der Auslegung der Vorschriften des SGB sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf den Beginn der Regelaltersrente vor dem 01.11.2009 und damit auch nicht auf eine Zahlung von Regelaltersrente für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 30.09.2009. Im Übrigen wirkt es sich zugunsten der Klägerin aus, dass die Beklagte für den Zugangsfaktor (§ 77 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 b SGB VI) davon ausgegangen ist, dass die Klägerin die Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze erst zum 01.10.2009 in Anspruch genommen hat, so dass die Beklage insofern die Rente auch nach einem höheren Zugangsfaktor als bei einem (begehrten) Rentenbeginn zum 01.07.1997 berechnet hat (vgl. § 3 Absatz 2 ZRBG). Angesichts des hohen Lebensalters der Klägerin dürfte sich allerdings ihr wirtschaftliches Interesse eher auf eine (größere) Nachzahlung als auf eine laufende höhere Rente richten. Zu dem weiteren Vortrag des Bevollmächtigten , dass die Regelungen der §§ 3 ZRBG und 44 SGB X sowie das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs je nachdem, ob es sich um ein Überprüfungsverfahren oder eine Erstbescheidung handele, zu sehr unterschiedlichen Folgen für den Rentenbeginn führen würden (Rentenbeginn ab 1997, ab 2005 oder erst ab Rentenantragstellung) und dies den Betroffenen schwierig zu vermitteln sei, ist auf Folgendes hinzuweisen: Überprüfungsanträgen nach Ablehnungsbescheiden, die seit 2009 – fußend auf der "Rechtsprechungswende" des Bundessozialgerichts vom 02.06.2009 und 03.06.2009 zur Auslegung der Rechtsbegriffe des "Entgelts" und des Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses "aus eigenem Willensentschluss" – gestellt wurden, kann nach § 44 Absatz 4 SGB X Rückwirkung maximal bis 2005 und nicht bis 1997 zukommen (vgl. allerdings die anhängigen zahlreichen Revisionen im 5. und 13 Senat des BSG zu der Frage: " Kann eine Rente bei Berechtigten des Personenkreises des § 1 ZRBG im Falle eines erstmaligen Rentenantrages noch vor Juli 2003 schon ab dem 01.07.1997 beginnen, wenn bereits eine bestandskräftig gewordene Ablehnung des Rentenantrags vorlag und die Rente erst danach aufgrund eines Überprüfungsverfahrens bewilligt wurde unter Anwendung von § 44 SGB X oder § 100 Absatz 4 SGB VI). Auch Erstbescheidungen aufgrund erstmaliger Antragstellung seit der "Rechtsprechungswende" in 2009 könnte selbst bei Vorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Rückwirkung nur in Anwendung des § 44 Absatz 4 SGB X (Urteil des erkennenden Senats vom 24.05.2013, L 14 R 432/12 – juris -; dazu anhängig B 13 R 23/13 R) und damit ebenfalls maximal bis 2005 und nicht bis 1997 zukommen. Liegen die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs allerdings nicht vor, können Rentenleistungen in Einklang mit § 99 SGB VI erst ab dem Antragsmonat gewährt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Absatz 1 SGG.
Die Revisionszulassung folgt aus § 160 Absatz 2 Nr. 1 SGG, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Erstellt am: 06.11.2014
Zuletzt verändert am: 06.11.2014