Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.10.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat es das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.10.2012 abgelehnt, der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) für das vorliegende Klageverfahren zu bewilligen.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73a Abs.1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rn. 7a). Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (vgl. BSG Beschluss vom 17.02.1998 – B 13 RJ 83/97 R juris Rn. 26; BVerfG Beschluss vom 14.04.2003 – 1 BvR 1998/02 juris Rn.11; BVerfG Beschluss vom 29.09.2004 – 1 BvR 1281/04 juris Rn. 14).
Die von der Klägerin erhobene Klage hat nach dem aktenkundigen Sachstand keine Aussicht auf Erfolg.
Der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Klageschrift vom 04.11.2010 gestellte Klageantrag war auf die Bewilligung von höheren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gerichtet, so dass Streitgegenstand der (der Klageschrift beigefügte) Bescheid vom 15.03.2010 (irrtümlich als 25.03.2010 bezeichnet) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2010 war. Diese Klage werde von der Klägerin ausweislich des Schreibens ihres Bevollmächtigten vom 25.02.2011 in Verbindung mit dem Schreiben vom 25.10.2012 nicht mehr weiter verfolgt, so dass eine diesbezügliche Aussicht auf Erfolg auch nicht (mehr) bestanden hat. Zum erstgenannten Zeitpunkt lag mangels Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie einer Klagebegründung noch keine Entscheidungsreife über den PKH-Antrag vor.
Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 25.02.2011 nunmehr anstelle eines Leistungsbegehrens in der Sache den Klageantrag in ein Begehren auf gesonderte Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens umgestellt hat, hat auch dieser Klageantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein gesondertes Verfahren gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid (Verfahren gem. § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X) ist nicht mehr mit Erfolg möglich, wenn dieser Bescheid bereits (wie hier) Gegenstand eines Gerichtsverfahrens geworden ist (vgl. BSG Beschluss vom 27.09.2011 – B 4 AS 137/11 B juris Rn. 8 m.w.N.). Die Frage der Kostentragung fällt bei einem derartigen Hauptsacheverfahren durch die Erhebung der Klage automatisch in den Regelungsbereich des § 193 SGG und kann damit nicht mehr gem. § 63 SGB X isoliert angefochten werden. Die einmal erhobene Sachleistungsklage hat insofern Sperrwirkung. Dies gilt unabhängig davon, ob über die Vorschrift des § 193 SGG eine für den Klagenden günstige Kostenregelung überhaupt erlangt werden kann. Es obliegt dem Kläger und seinem Bevollmächtigten, vor Klageerhebung zu prüfen, ob sinnvollerweise eine Klage in der Hauptsache oder eine isolierte Kostenklage zu erheben ist.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattungsfähig.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 13.03.2014
Zuletzt verändert am: 13.03.2014