Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.01.2014 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) sind miteinander verheiratet. Sie besitzen die ghanaische Staatsangehörigkeit. Die Antragsteller zu 3) bis zu 5) sind die gemeinsamen minderjährigen Kinder.
Am 30.08.2011 reisten der Antragsteller zu 1) sowie im Mai 2012 die Antragsteller zu 2) bis 4) in die Bundesrepublik ein. Der Antragsteller zu 5) wurde am 00.00.2013 geboren. In der Zeit vom 01.10.2011 bis zum 30.09.2012 übte der Antragsteller zu 1) eine Beschäftigung als Hilfskraft aus, deren Fortführung ihm untersagt wurde. Er erzielte einen Nettolohn von durchschnittlich 778,12 EUR. Eine Arbeitserlaubnis wurde ihm für diese Tätigkeit nicht erteilt.
Im Oktober 2013 beantragte der Antragsteller zu 1) beim Ausländeramt der Stadt L die Erteilung einer Aufenthalts- und Beschäftigungserlaubnis. Mit Ordnungsverfügung vom 08.10.2013 versagte die Stadt L die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller zu 1) nach § 38a AufenthG sowie die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für die Tätigkeit als Hilfskraft bei der Firma T GmbH. Sie forderte den Antragsteller zu 1) auf, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 07.12.2013 das Bundesgebiet zu verlassen. Hiergegen erhob der Antragsteller zu 1) Klage vor dem Verwaltungsgericht L (XXX) und stellte einen Antrag nach § 80 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Mit Schreiben vom 21.11.2013 beantragte der Antragsteller zu 1) beim Ausländeramt der Stadt L die Genehmigung zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Schneider für traditionelle afrikanische Kleidung. Die Ausländerbehörde der Stadt L erteilte dem Antragsteller zu 1) am 02.01.2014 eine bis zum 08.04.2014 befristete Duldung nach § 60a AufenthG mit dem Zusatz "Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet. Die Duldung erlischt zu dem Zeitpunkt, an dem Ihnen der Termin für ihre Rückführung (Abschiebung) bekannt gegeben wird, spätestens mit Ablauf
des Tages, der vor dem Tag ihrer Rückführung (Abschiebung) in ihr Heimatland liegt. Ein Wohnsitznahme ist nur in L gestattet. Der Ausländerbehörde ist unverzüglich jeder Wechsel der Wohnung anzuzeigen."
Der Antragstellerin zu 2) wurde am 02.01.2014 eine bis zum 08.04.2014 gültige Fiktionsbescheinigung erteilt, wonach bis zur Entscheidung über ihren Antrag die Abschiebung nach § 81 Abs. 3 S. 2 AufenthG ausgesetzt wird. Den Antragstellern zu 3) – 5) wurden bis zum 08.04.2014 befristete Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG erteilt.
Am 04.11.2013 und 15.11.2013 sprach der Antragsteller zu 1) beim Antragsgegner vor. Der Antragsteller zu 1) wurde darauf hingewiesen, dass er wegen Fehlens eines Aufenthaltstitels keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts habe. Er solle vorsprechen, sobald das Ausländeramt über den Aufenthalt entschieden habe. Am 10.12.2013 erfolgte eine erneute Vorsprache. Der Antragsteller zu 1) wurde erneut auf die Vorsprache beim Ausländeramt verwiesen, nachdem er angegeben hatte, dass er dort nicht vorgesprochen habe.
Am 17.12.2013 haben die Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihnen vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen. Sie haben vorgetragen, sie lebten seit zwei Jahren von der Hand in den Mund sowie von der Hilfe von Freunden und durch Gefälligkeitsarbeiten. Die wirtschaftliche Situation sei unerträglich. Die Familie sei durch die drohende Abschiebung extrem belastet. In der dieser Notsituation habe der Antragsteller zu 1) beim Antragsgegner vorgesprochen und öffentliche Leistungen beantragen wollen. Er habe die Antragsformulare und einen Termin zur Vorsprache am 15.11.2013 erhalten. Bei der Vorsprache an diesem Tag sei er nach kurzem Einblick in seine Aufenthaltssituation ohne Bescheidung abgewiesen worden. Er habe sich erneut am 10.12.2013 dort vorgestellt, sei erneut abgewiesen und sei zur Vorsprache beim Ausländeramt aufgefordert worden. Am 12.12.2013 habe er beim Sozialamt der Stadt L vorgesprochen. Er sei auch dort abgewiesen worden und an die Stelle für die Beantragung von Elterngeld verwiesen worden. Die Antragsteller haben eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers zu 1) vom 23.12.2013 vorgelegt, wonach die Familie finanzielle Unterstützung von einem Bruder der Antragstellerin zu 2), von einem Freund in Togo und einer Freundin in Deutschland erhalten hätten. Die Familie habe von der muslimischen Gemeinde Geld aus Spenden erhalten. Sie hätten sich erkenntlich gezeigt, indem sie bei Freunden im Bedarfsfalle Kleidung repariert hätten, im Haushalt geholfen oder die Kinder beaufsichtigt hätten.
Mit Schriftsatz vom 23.12.2013 haben die Antragsteller beantragt, das Sozialamt der Stadt L beizuladen.
Der Antragsgegner hat vorgetragen, dem Antragsteller zu 1) sei es nicht möglich gewesen, eine gültige Aufenthaltserlaubnis vorzuweisen. Deshalb sei es ihm nicht möglich gewesen, einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dem Grunde nach überhaupt festzustellen. Daher sei ein Leistungsantrag von ihm nicht aufgenommen worden, sondern der Antragsteller zu 1) sei zunächst an die Ausländerbehörde verwiesen worden, um den Aufenthaltsstatus zu klären. Die Antragsteller hätten bislang die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes nicht nachweisen können. Insofern habe auch durch ihn keine Bescheidung des Leistungsantrages erfolgen können.
Durch Beschluss vom 02.01.2014 hat das Sozialgericht Köln die Stadt L beigeladen.
Mit Schriftsatz vom 06.01.2014 hat die Beigeladene dargelegt, dass die Antragsteller grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis AsylbLG gehörten. Es beständen erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Hilfebedürftigkeit. Für sie sei wenig glaubhaft, dass die Antragsteller bis einschließlich November 2013 neben ihrem Lebensunterhalt den monatlichen Mietzins von 450 EUR, den monatlichen Krankenkassenbeitrag von 134 EUR, die monatlichen Multimedia-Kabelgebühren von 25 EUR, ein KVB-Abo von monatliche 18,30 EUR von dem Arbeitseinkommen des Antragstellers zu 1) in Höhe von monatliche 714,00 EUR und später nur mit Hilfe von geringem Geldgeschenken von Verwandten und Freunden der muslimischen Gemeinde habe bestreiten können.
Durch Beschluss vom 14.01.2014 hat das Sozialgericht Köln den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Im Einvernehmen mit seiner Prozessbevollmächtigten hat der Antragsteller zu 1) am 13.01.2014 bei der Beigeladenen vorgesprochen und diverse Unterlagen vorgelegt. Am 16.01.2014 hat der Antragsteller zu 1) die Antragsformulare für den Antrag auf Sozialhilfe beim Beigeladenen abgegeben. Durch Bescheid vom 17.01.2014 hat der Beigeladene den Antragstellern Grundleistungen nach § 3 AsylbLG in Höhe von insgesamt 1.811,00 EUR mtl. für die Zeit ab dem 04.11.2013 sowie durch Bescheid vom 27.01.2014 in Höhe von insgesamt 1.361,00 EUR bewilligt. Sie überweist die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit ab dem 01.02.1014 direkt an den Vermieter.
Mit Schriftsatz vom 15.01.2014 haben die Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss vom 14.01.2014 eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Sie tragen vor, ein Anordnungsanspruch auf Leistungen nach dem SGB II sei glaubhaft gemacht. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Köln sei für einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht entscheidend, ob sie im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels seien. Ob ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II vorliege, könne nicht abschließend beurteilt werden, da die Materie im Ausländerrecht komplex sei. Die Antragsteller ständen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. In den Fiktionsbescheinigungen bzw. der Duldung sei vermerkt, dass der Antragstellerin zu 2) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit Genehmigung der Ausländerbehörde möglich sei. Der Antragsteller zu 1) habe gegenüber der Beigeladenen bei der persönlichen Vorsprache die Gefälligkeitsschneidearbeiten dahingehend beschrieben, dass er nicht nur Ausbesserungsarbeiten, sondern komplette Kleidungstücke entworfen und genäht habe, insbesondere afrikanische Gewänder für seine vorwiegend afrikanischen Landsleute. Für diese Arbeiten habe er weitaus größere Summen, als für Ausbesserungsarbeiten erhalten.
Die Beigeladene trägt vor, die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller habe am 10.01.2014 mit ihr telefonisch einen Termin zur persönlichen Vorsprache des Antragstellers zu 1) vereinbart. Dieser sei am 13.01.2014 bei ihr erschienen und habe diverse Originalunterlagen vorgelegt. Der Antragsteller zu 1) sei teils in deutscher, teils in englischer Sprache eingehend zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes in den zurückliegenden Zeitraum, insbesondere seit Aufgabe der Beschäftigung im Oktober 2012 befragt worden. Im Laufe des Gesprächs habe der Antragsteller zu 1) seine Bedürftigkeit zumindest glaubhaft machen können. Am gleichen Tag sei der Prozessbevollmächtigte über den Sachstand informiert und unter Hinweis auf die Verständigungsschwierigkeiten gebeten worden, die "Gelegenheitsarbeiten (insbesondere Fertigung von speziellen afrikanischen Gewändern)" schriftlich näher zu spezifizieren und hier durch die Angaben des Antragstellers zu bestätigen. Die Prozessbevollmächtige habe dies zugesagt und darauf hingewiesen, dass ihr Mandant beabsichtigte, die Beschäftigung als Schneider zukünftig selbständig weiterzuführen. Ein Antrag auf Genehmigung der Tätigkeit sei bereits eingereicht worden. Im Übrigen sei der Vorsprachetermin bei der hiesigen Außenstelle "Asyl" am 16.01.2014 zur Antragstellung übermittelt worden. Die Prozessbevollmächtigte sei im Hinblick auf noch ggfs. fehlende Unterlagen auf Nachfrage darauf hingewiesen worden, dass eine Leistung nach dem AsylblG erfolgen könne, sofern die weitere Antragsprüfung einen solchen Anspruch ergebe.
II.
Die Beschwerden gegen die Ablehnung des Erlasses einer Regelungsanordnung (1) und der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren (2) sind unbegründet. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen (3).
1. Die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung auf Erlass einer Regelungsanordnung ist unbegründet.
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Antrag, den Antragsgegner oder die Beigeladene im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zu verpflichten, Leistungen zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
a) Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht glaubhaft gemacht. Glaubhaftmachung bedeutet das Vorliegen überwiegender Wahrscheinlichkeit. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten eine davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. zum Begriff der Glaubhaftmachung BSG Beschluss vom 07.04.2011 – B 9 VG 15/10 B).
Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte sind die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II bei den Antragstellern zu 1) und zu 2) wegen des Fehlens eines gewöhnlichen Aufenthalts (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II) nicht gegeben und sind sie als Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG vom Leistungsbezug ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II).
Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Entscheidend ist, ob der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland ist. Dauerhaft ist ein solcher Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist. Der Besitz eines bestimmten Aufenthaltstitels nach dem AufenthG ist zwar für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts eines Ausländers nicht erforderlich. Jedoch ist ein Aufenthalt nicht dauerhaft, wenn er nach einer Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde auflösend befristet oder bedingt ist (BSG Urteil vom 30.01.2014 – B 4 As 54/12 R, Rn. 18 ff). Der Aufenthalt der Antragsteller zu 1) und 2) ist im streitbefangenen Zeitraum nicht mehr zukunftsoffen gewesen. Sie verfügen über keinen Aufenthaltstitel, der sie zu einem dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik berechtigte, denn die Stadt L hat den Antragsteller zu 1) zur Ausreise bis zum 07.12.2013 aufgefordert und nur die Vollziehung der Ausreiseverpflichtung durch die Erteilung der Duldung (§ 60a Abs. 2 AufenthG) bis zum 08.04.2014 ausgesetzt. Die Antragstellerin zu 2) verfügt nur über die bis zum 08.04.2014 befristete Fiktionsbescheinigung, was ebenfalls einem dauerhaften Aufenthalt entgegensteht
Zudem sind die Antragsteller zu 1) und zu 2) im Hinblick auf ihren Aufenthaltsstatus nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 5, 6 AsylbLG zum Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG ab Beginn des streitbefangenen Zeitraums berechtigt gewesen, so dass sie nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II vom Bezug vom Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen sind (vgl. hierzu BSG Urteil vom 13.11.2008 – B 14 AS 24/07 R).
Da die Antragsteller zu 1) und zu 2) nicht leistungsberechtigt i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB II sind, sind die Antragsteller zu 3) bis zu 5), die als minderjährige Kinder mit ihren Eltern nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft bilden, gem. § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II ebenfalls nicht anspruchsberechtigt.
b) Die Beigeladene ist nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur vorläufigen Gewährung von Leistungen an die Antragsteller zu verpflichten oder zu verpflichten gewesen.
Dahinstehen kann, ob und ggfls. zu welchem Zeitpunkt im gerichtlichen Verfahren die Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG glaubhaft gemacht haben.
Jedenfalls ist ein Anordnungsgrund mit dem Erlass der Bescheide vom 17.01.2014 und 27.01.2014 entfallen. Ein Anordnungsgrund kann nur bejaht werden, wenn einem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden könnten. Durch die Bescheide vom 17.01.2014 und 27.01.2014 hat der Beigeladene den Antragstellern die im AsylbLG vorgesehenen Leistungen für den streitbefangenen Zeitraum bewilligt, die Leistungen sind auch ausgekehrt worden.
2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist unbegründet.
Die von den Antragstellern beabsichtigte Rechtsverfolgung gegenüber dem Antragsgegner hat wegen mangelnder Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs
keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO geboten.
Auch die von den Antragstellern durch die Stellung des Beiladungsantrages eingeleitete Rechtsverfolgung gegenüber der Beigeladenen hat keine hinreichende Erfolgsaussicht geboten. Ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht worden. Ein Anordnungsgrund im Sinne der Notwendigkeit gerichtlichen Eingreifens ist in der Regel nur dann glaubhaft, wenn zuvor alle zumutbaren Möglichkeiten der Selbsthilfe ausgeschöpft worden sind, das erstrebte Ziel auch ohne Einschaltung des Gerichts zu erreichen. Zu diesen Möglichkeiten zählt insbesondere die der Einschaltung des Gerichts vorhergehende Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Leistungsträger. Zwar haben die Antragsteller vorgetragen, dass der Antragsteller zu 1) am 12.12.2013 bei einer Vorsprache von der Beigeladenen abgewiesen worden sei. Ihnen ist aber vor Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtschutzes zumutbar gewesen, förmlich bei der Beigeladenen einen Antrag (ggfls. mit Fristsetzung) zu stellen, um der Beigeladenen die Möglichkeit der Einleitung eines Bewilligungsverfahrens zu geben. Die prozessuale Möglichkeit, die Beiladung eines anderen Leistungsträgers nach § 75 Abs. 2 2. Alt. SGG in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren zu beantragen und dessen Verpflichtung zur Leistung nach § 75 Abs. 5 SGG zu erreichen, befreit einen Antragsteller nicht von der Obliegenheit, sich zunächst um die Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem anderen Leistungsträger zu bemühen.
Der Senat lässt offen, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommt, nachdem ein Beigeladener ausdrücklich und bei geklärter Sachlage und eindeutiger vorläufiger Zuständigkeit erklärt hat, zur Leistung nicht bereit zu sein, weil eine derartige Situation hier nicht vorliegt. Nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses am 06.01.2014 hat sich die Beigeladene, die ihre Zuständigkeit nach dem AsylbLG sofort gegenüber dem Sozialgericht anerkannt hat, umgehend um die Klärung des Sachverhalts, insbesondere der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller als Anspruchsvoraussetzung für Leistungen nach dem AsylbLG bemüht und innerhalb von 11 Tagen eine für die Antragsteller positive Entscheidung getroffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Sie ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen. Bei dessen Ausübung sind alle Umstände des Einzelfalls sowie Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Maßgebend ist in erster Linie der Verfahrensausgang. Der Veranlassungsgrundsatz oder eine Änderung der Sach- und Rechtslage während des Verfahrens können eine vom Verfahrensausgang abweichende Kostenregelung rechtfertigen. Vorliegend haben die Antragsteller weder gegenüber dem Antragsgegner noch gegenüber der Beigeladenen obsiegt. Auch nach dem Veranlassungsgrundsatz sind der Beigeladenen weder die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens noch des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Den Antragstellern wäre es zur Durchsetzung ihrer Ansprüche möglich und zumutbar gewesen, förmlich die Gewährung von Leistungen bei der Beigeladenen zu beantragen, bevor sie gegenüber der Beigeladenen durch die Stellung eines Beiladungsantrags gerichtlichen Rechtschutz in Anspruch nehmen. Zur außergerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte hätten sie ggfs. Hilfe nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch nehmen können. Auch wäre es den Antragstellern zumutbar gewesen, auf die Einlegung der Beschwerde sofort nach Eingang der Beschlusses zu verzichten (vgl. BVerfG Beschluss vom 01.10.2009 1 BvR 1969/09, wonach im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 193 SGG eine Kostentragung der beklagten Behörde zu Lasten eines an sich erfolgreich gebliebenen Klägers im Einzelfall ausgeschlossen sein kann, wenn es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen ist, ein Gerichtsverfahren zur Verwirklichung seines Anspruchs zu vermeiden insbesondere auf die frühzeitige Einlegung eines an sich zulässigen Rechtsbehelfs zu verzichten. Die Prozessbevollmächtigte hat in der Beschwerdeschrift vom 15.01.2014 selbst eingeräumt, dass die Beigeladene nach erneuter Vorsprache des Antragstellers zu 1) seine Schilderung und die Darstellung der dringenden Bedürftig- und Mittellosigkeit für glaubwürdig hält und ihm den Termin zur Aufnahme des Antrags am 16.091.2014 gegeben hat. Den Antragstellern ist ausgehend von ihren eigenen Angaben über den Verlauf des Gespräches bei der Beigeladenen zumutbar gewesen, das Ergebnis der unmittelbar bevorstehenden Antragsaufnahme abzuwarten. Im Hinblick auf Beschwerdefrist von einem Monat ist zur Wahrung der Rechte der Antragsteller die Einlegung eines Rechtsmittels betreffend die Ablehnung des Erlasses einer Regelungsanordnung gegenüber der Beigeladenen vor der Entscheidung der Beigeladenen über den Antrag nicht erforderlich gewesen.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Erlasses einer Regelungsanordnung war abzulehnen.
Die Rechtsverfolgung hat auch im Beschwerdeverfahren keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO geboten. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Der Senat sieht sich veranlasst darauf hinzuweisen, dass das Fehlen eines Anordnungsgrundes im Beschwerdeverfahren für die Antragsteller ohne Weiteres ersichtlich war. Die Prozessbevollmächtigte hat in der Beschwerdeschrift vom 15.01.2014 selbst eingeräumt, dass die Beigeladene nach der erneuten Vorsprache des Antragstellers zu 1) seine Schilderung und die Darstellung der dringenden Bedürftig- und Mittellosigkeit für glaubwürdig hält und ihm einen Termin zur Aufnahme des Antrags am 16.01.2014 eingeräumt hat.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
Erstellt am: 13.03.2014
Zuletzt verändert am: 13.03.2014