Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.12.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011, insbesondere die Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfsstufe 3. Der am 00.00.1982 geborene Kläger leidet an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie und ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 anerkannt. Für den Kläger besteht eine gesetzliche Betreuung, die die Aufgabenkreise Vermögensangelegenheiten, Renten- und Unterhaltsforderungen, Sozialhilfe- und Wohnungsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Unterbringung, unterbringungsähnliche Maßnahmen, Gesundheitsfürsorge und Befugnis zum Empfang von Post umfasst. Im Bereich der Vermögensangelegenheiten bedürfen Willenserklärungen des Klägers der Einwilligung des Betreuers. Der Kläger ist unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert i.S.d. § 43 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI), und es ist unwahrscheinlich, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Der Kläger lebt im gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater Z in der Wohnung B-weg 00, C. Der Vater des Klägers ist Mieter der Wohnung.
Der Kläger steht seit Jahren bei der Beklagten im laufenden Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt, zunächst nach dem Dritten Kapitel des SGB XII und seit September 2010 im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, wobei ihm der Regelsatz als Haushaltsangehöriger in Höhe von 80% des Eckregelsatzes gewährt wurde und seit dem 01.01.2011 fortlaufend der Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 3 gemäß §§ 27a, 28 SGB XII i.V.m. dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – (RBEG) gewährt wird.
Mit Schreiben vom 29.12.2011 beantragte der Kläger die Überprüfung der leistungsrechtlichen Entscheidungen nach Maßgabe des § 44 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) und die Nachzahlung vorenthaltener Leistungen. Er habe Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 100% des Regelsatzes und verweise auf die höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil des BSG vom 19.05.2009 – B 8 SO 8/08 R -).
Mit Bescheid vom 17.01.2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Eine Überprüfung sei nur für das Jahr 2011 möglich. Da der Kläger keinen eigenen Haushalt führe, seien ihm ab dem 01.01.2011 Leistungen der Regelbedarfsstufe 3 gemäß dem RBEG zu gewähren.
Der Kläger legte Widerspruch ein und rügte u.a. den Überprüfungszeitraum. Daraufhin erteilte die Beklagte ihm einen weiteren Bescheid vom 06.02.2012, mit dem sie eine Nachzahlung von Leistungen für das Jahr 2010 ablehnte. Auch gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch des Klägers.
Er machte zur Begründung im Wesentlichen geltend, er habe bereits ab dem 01.01.2010 Anspruch auf Leistungen in Höhe von 100% des Regelsatzes. Das BSG habe in der Entscheidung vom 17.03.2010 (B 8 SO 15/08 R) festgestellt, dass wegen der identischen sozialrechtlichen Funktion beider Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) als auch nach dem SGB XII – der Sicherstellung des Lebensunterhalts – keine unterschiedlichen Maßstäbe und Kriterien herangezogen werden dürften. Hieran ändere auch die Gesetzesänderung durch das RBEG zum 01.01.2011 nichts. Es bestehe kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung. Der rein politisch gewollte Systemunterschied vermöge diese Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Auch sei die Regelung in der Anlage zu § 28 SGB XII mit den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 09.02.2010 (-1 BvL 1/09 u.a.-) nicht vereinbar, weil nach der Gesetzesbegründung zur Anlage zu § 28 SGB XII des Gesetzesentwurfs darauf verwiesen worden sei, dass für die Regelbedarfsstufe 3 aufgrund der Kürze der Zeit keine statistischen Ermittlungen möglich gewesen seien. Der Abschlag von 20% erfolge damit pauschal auf der Grundlage einer politischen Entscheidung ohne jegliche Bemessungsgrundlage und dies sei mit den Vorgaben des BVerfG nicht vereinbar.
Mit Bescheid vom 08.03.2012 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers bezogen auf die Ablehnung einer höheren Regelsatzleistung für das Jahr 2010 in vollem Umfang ab. Sie gewährte dem Kläger den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes und zahlte an ihn Leistungen in Höhe von 864,00 Euro nach.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2012 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung auf Nachzahlung von Regelsatzleistungen für das Jahr 2011 zurück. Erwachsene Kinder, die im Haushalt ihrer Eltern lebten und keinen eigenen Haushalt führten, seien der Regelbedarfsstufe 3 ab dem 01.01.2011 zuzuordnen. Soweit der Kläger die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfsstufe geltend mache, ändere dies an der Entscheidung nichts, da die Beklagte an diese gültige Rechtsnorm gebunden sei.
Der Kläger hat am 03.07.2012 Klage bei dem Sozialgericht Köln erhoben und zur Begründung seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Höhe des ab 01.01.2011 zu gewährenden Regelbedarfs wiederholt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2012 zu verurteilen, ihm Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren, hilfsweise
das Verfahren nach Artikel 100 des Grundgesetzes – (GG) auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob § 27a Abs. 2 SGB XII in Verbindung mit § 8 RBEG mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Nachdem sich die Beteiligten auf gerichtliche Anfrage mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG) einverstanden erklärt haben, hat das Sozialgericht mit entsprechendem Urteil vom 12.12.2012 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, die für das Jahr 2011 bewilligten Regelsatzleistungen zurückzunehmen und Leistungen nachzuzahlen. Ein entsprechender Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestehe nicht. Die Beklagte habe zu Recht bei der Festsetzung den seit dem 01.01.2011 für den Kläger geltenden Regelsatz nach Maßgabe der §§ 8 RBEG, 27a SGB XII und der Anlage zu § 28 SGB XII in Verbindung mit § 42 Nr. 1 SGB XII zugrunde gelegt. Hiernach sei der Kläger in die Regelbedarfsstufe 3 einzuordnen, denn er führe weder einen eigenen Haushalt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt. Die Kammer hege auch keine durchgreifenden Bedenken, dass die Regelbedarfssätze nach dem RBEG nicht mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen wären. Sie habe daher auch keinen Anlass für eine Aussetzung und Vorlage der Rechtssache gemäß Art. 100 GG an das BVerfG gesehen, so dass auch der Hilfsantrag des Klägers ohne Erfolg bleibe.
Gegen das ihm am 21.12.2012 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 21.01.2013 eingelegten Berufung. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen im Widerspruchs- und Klageverfahren. Darüber hinaus macht er geltend, dass der mit der Regelbedarfsstufe 3 vom Gesetzgeber vorgenommene Abschlag auf 80% der Regelbedarfsstufe 1 pauschal auf der Grundlage einer rein politischen Entscheidung der Bundesregierung ohne jegliche Bemessungsgrundlage, insbesondere ohne statistische Ermittlungen, zu Stande gekommen und damit nach Maßgabe der Vorgaben des BVerfG in seinem Urteil vom 09.02.2010 verfassungswidrig sei. Soweit das BVerfG in der o.a. Entscheidung ausgeführt habe, dass sich die Festsetzung des zur Sicherung des Existenzminimums zu deckenden Bedarfs für zwei Partner auf 180% des entsprechenden Bedarfs eines Alleinstehenden auf eine ausreichende empirische Grundlage stützen könne, rechtfertige dies nicht die prozentuale Kürzung um 20% des Regelbedarfs für jeden erwachsenen Haushaltsangehörigen. Bei zwei erwachsenen Partnern werde das Existenzminimum aufgrund von Einsparungen lediglich um 10% und nicht um 20% gekürzt.
Ferner sei die Frage der Erwerbsfähigkeit ebenso wenig wie die Anerkennung eines erhöhten Maßes an Eigenverantwortung und wirtschaftlicher Beweglichkeit ein zulässiges Differenzierungskriterium für eine Ungleichbehandlung im Bereich existenzsichernder Leistungen für Hilfebedürftige ab Vollendung des 25. Lebensjahres. Maßgeblich für die Höhe des Leistungsanspruches sei ausweislich der Rechtsprechung des BVerfG allein der in einem transparenten Verfahren nachzuweisende abweichende Bedarf selbst. Ein im Haushalt lebender 25jähriger mit Leistungsanspruch nach dem SGB II habe keinen anderen Bedarf als der gleichaltrige erwerbsunfähige Hilfebedürftige. Weder die Pflicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, noch die Anforderungen an die Eigenverantwortung hätten einen Einfluss auf den Bedarf zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums. Dass die Leistungssysteme des SGB II und des SGB XII auch im Übrigen unterschiedliche Regelungen aufwiesen, rechtfertige eine Ungleichbehandlung im Bereich der existenzsichernden Regelleistungen ebenfalls nicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.12.2012 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2012 zu verurteilen, ihm unter entsprechender Rücknahme der leistungsrechtlichen Entscheidungen für das Jahr 2011 in Ansehung des Regelsatzes für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 Leistungen in Höhe des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 zu bewilligen, hilfsweise
das Verfahren nach Artikel 100 des Grundgesetzes – (GG) auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob § 27a SGB XII in Verbindung mit der Anlage zu § 28 SGB XII und § 8 RBEG mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts sowie auf diverse andere Urteile und Beschlüsse von Sozialgerichten bzw. Landessozialgerichten, die eine Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfsstufe 3 ebenfalls verneint hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Aufhebung der den streitigen Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 erfassenden Bewilligungs- und ggf. Änderungsbescheide und Nachgewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der Regelbedarfsstufe 1.
1.) Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Der Beschwerdewert wird danach bestimmt, was das Sozialgericht dem Kläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt wird (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 144 Rn. 14 m.w.N.). Hier streiten die Beteiligten um höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in Höhe der Differenz zwischen dem von der Beklagten bewilligten Regelsatz der Regelbedarfsstufe 3 (291 EUR) und 1 (364 EUR) im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011, was einen Betrag von insgesamt 876,00 EUR (73,00 Euro mtl. x 12 Monate) ausmacht. Da die Klage insgesamt abgewiesen worden ist, entspricht dieser Betrag dem Wert des Beschwerdegegenstandes. Ferner ist die Berufung fristgerecht eingelegt worden.
2.) Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, weil der Kläger keine höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Vierten Kapitel des SGB XII beanspruchen kann.
a) Gegenstand dieses Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 17.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2012, mit dem die Beklagte eine Rücknahme der für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 erlassenen Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheide abgelehnt hat. Für das vom ursprünglichen Überprüfungsantrag vom 29.12.2011 noch umfasste Jahr 2010 hat die Beklagte dem Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 08.03.2012 vollumfänglich abgeholfen, indem sie ihm den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes gewährte und an ihn entsprechende Leistungen in Höhe von 864,00 Euro nachzahlte. Für die Zeit ab dem 01.01.2012 hat der Kläger mit Schreiben vom 05.03.2012 gegen den insoweit ergangenen Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 29.02.2012 Widerspruch eingelegt, der von der Beklagten im Einvernehmen mit dem Kläger ruhend gestellt worden ist, um den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten.
Ferner hat der Kläger den Streitgegenstand ausweislich seiner Anträge im Klage- und Berufungsverfahren zulässigerweise auf die Bewilligung höherer Leistungen des Regelsatzes bzw. Regelbedarfs beschränkt. Nach ständiger Rechtsprechung der für das Sozialhilferecht und für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG handelt es sich bei den Regelbedarfen einerseits und den Bedarfen für Unterkunft und Heizung andererseits um abtrennbare Verfügungssätze des Gesamtbescheides, die selbstständiger Streitgegenstand in einem Klageverfahren sein können (vgl. BSG, Urt. v. 19.05.2009 – B 8 SO 8/08 R -, juris Rn. 13; Urt. v. 09.06.2011 – B 8 SO 1/10 R -, juris Rn. 11 zum Regelbedarf bzw. Regelsatz nach dem SGB XII; s. auch BSG, Urt. v. 10.09.2013 – B 4 AS 4/13 R -, juris Rn. 10). Dies gilt auch für – hier allein streitgegenständliche – Zeiträume nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I, S. 453) ab dem 01.01.2011 (s. LSG NRW, Urt. v. 20.12.2012 – L 6 AS 2272/11 -, juris Rn. 21; LSG NRW, Urt. v. 28.11.2013 – L 7 AS 1121/13 -, juris Rn. 37).
b) Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rücknahme der Bewilligungs- und Änderungsbescheide und Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund der sich aus den Regelbedarfsstufen 1 und 3 ergebenden Differenz für den streitigen Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011.
aa) Soweit die Beklagte ausweislich ihrer Zahlungsanweisungen in Umsetzung des Inkrafttretens des Regelbedarfsänderungsgesetzes vom 24.03.2011 mit Änderungsbescheid vom 24.03.2011 zunächst rückwirkend für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.03.2011 sowie mit weiteren Bescheiden für die Zeit ab dem 01.04.2011 den Regelbedarf des Klägers nach der Regelbedarfsstufe 3 in Höhe von 291,00 EUR festgesetzt hat, kann sich ein auf die Bewilligung höherer Leistungen des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 zielender Aufhebungs- bzw. Abänderungsanspruch nur auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X ergeben. Denn das – für die ersten drei Monate des Jahres 2011 mit Rückwirkung versehenen – Inkrafttreten des Regelbedarfsänderungsgesetzes führte nicht zu einer nach § 44 SGB X zu würdigenden anfänglichen Rechtswidrigkeit, sondern bewirkte mit der Festsetzung der neuen Regelbedarfe eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Klägers, die beim Erlass der noch auf die "alten" Regelsätze bezogenen Bewilligungsbescheide vorgelegen haben (zum Vorliegen nachträglicher Rechtswidrigkeit auch für den Fall, dass die Änderung eine rückwirkende Änderung auf den Zeitpunkt des Erlasses oder davor bewirkt BSG, Urt. v. 02.06.2004 – B 7 AL 102/03 R – juris Rn. 19). Da der Kläger aber eine weitergehende Änderung zu seinen Gunsten begehrt (364 EUR statt 291 EUR monatlich), kann er dieses Ziel nur über § 48 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X erreichen (vgl. hierzu allgemein von Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 5, 9).
bb) Ein weitergehender Aufhebungs- und Nachzahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 besteht jedoch nicht, weil die in diesem Zeitraum erfolgten Bewilligungen von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in Höhe des Regelbedarfes nach der Regelbedarfsstufe 3 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig sind.
(1) Der Kläger hatte im streitgegenständlichen Zeitraum dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gemäß § 19 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 41 SGB XII, jeweils in der hier einschlägigen Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I, S. 453). Danach erhalten auf Antrag Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der allgemeinen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können. Diese Voraussetzungen lagen im streitgegenständlichen Zeitraum vor. Der 1982 geborene Kläger hatte das 18. Lebensjahr vollendet und seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, nämlich in der Wohnung des Vaters im B-weg in C. Er war auch aufgrund seiner geistigen Behinderung (paranoid-halluzinatorische Schizophrenie) auf nicht absehbare Zeit außer Stande, mindestens 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Eine Behebung der vollen Erwerbsminderung war schließlich auch unwahrscheinlich. Ferner konnte der Kläger im Jahre 2011 seinen Bedarf, der sich lediglich aus dem Regelsatz entsprechend der für ihn maßgeblichen Regelbedarfsstufe (§ 42 Nr. 1 SGB XII) ergab, nicht aus seinem Einkommen (§§ 82 ff. SGB XII) oder Vermögen (§ 90 SGB XII) decken, denn er verfügte weder über Einkommen noch über Vermögen.
(2) Die Beklagte hat bei der Festsetzung der Regelsatzleistungen für das Jahr 2011 (§ 42 Nr. 1 SGB XII) bei dem Kläger zu Recht die Regelbedarfsstufe 3 zu Grunde gelegt.
(a) Gemäß § 27a Abs. 2 Satz 1 SGB XII wird der notwendige Lebensunterhalt, wie er sich aus § 27a Abs. 2 Satz 1 SGB XII ergibt, durch den Regelbedarf abgebildet. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt, die bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die Führung eines Haushalts berücksichtigen (§ 27a Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, sind monatliche Regelsätze zu gewähren. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen (§ 27a Abs. 3 SGB XII). Die in der Anlage zu § 28 vorgesehenen Regelbedarfsstufen entsprechen den in § 8 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – (RBEG) geregelten Regelbedarfsstufen.
Nach der Anlage zu § 28 SGB XII in der für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 beträgt der Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 364,00 EUR und 291,00 EUR für die Regelbedarfsstufe 3. Dabei gilt die Regelbedarfsstufe 1 für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind. Hingegen gilt die Regelbedarfsstufe 3 für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.
(b) Nach diesen einfach-rechtlichen Vorgaben ist die Zuordnung des Klägers in die Regelbedarfsstufe 3 nicht zu beanstanden.
Bei volljährigen Personen ohne eigene Kinder, die, wie der Kläger, nicht mit einem verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Partner zusammenleben, kommt es für die Abgrenzung der Regelbedarfsstufen 1 und 3 darauf an, ob sie einen "eigenen Haushalt" führen. Hintergrund dieser Regelungen ist die Annahme des Gesetzgebers, dass bei gemeinschaftlichem Wirtschaften mehrerer erwachsener Personen in einem Haushalt jedenfalls diejenigen Verbrauchsausgaben, die mit der Führung eines Haushalts verbunden sind (haushaltsgebundene Verbrauchsausgaben) wie zum Beispiel die Ausgaben für Strom, Wohnungsausstattung und Kommunikationsausstattung, nicht proportional mit der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen steigen, sondern Einsparungen durch gemeinsame Haushaltsführung zu berücksichtigen seien, mit der Folge, dass der zusätzliche Bedarf eines Haushalts, der durch eine hinzukommende erwachsene Person per Saldo entstehe, niedriger sein müsse als der Bedarf einer alleinstehenden Person (s. BT-Drs. 17/4095, S. 40). Allerdings wird in den Gesetzgebungsmaterialien auch die Notwendigkeit einer Einzelprüfung betont (vgl. BT-Drs. 17/4095, S. 41 u. BT-Drs. 17/3807, S. 39 f.). Ausdrücklich heißt es in dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 02.10.2010, dass Voraussetzung (erg.: für den Ansatz der Regelbedarfsstufe 3) sei, dass die weitere erwachsene Person sich die vorhandene Ausstattung und Einrichtung der Wohnung mit den anderen Personen im Haushalt weitestgehend teile und sich an den für Anschaffung, Wartung usw. anfallenden Kosten nicht oder nur teilweise, in der Gesamtschau aber nur mit einem sehr geringen Anteil beteilige und im Ergebnis weit überwiegend die übrigen oder die übrigen erwachsenen Personen die Kosten der Haushaltsführung tragen (BT-Drs. 17/4095, S. 40). In der Literatur wird darüber hinaus erwogen, die Anwendung der Regelbedarfsstufe 3 auf Fälle zu begrenzen, in denen überhaupt kein eigener Haushalt (auch nicht in Teilen) geführt wird (so Gutzler, in: jurisPK-SGB XII, § 27a Rn. 80).
Ob der zuletzt genannten Auffassung zu folgen ist, kann im Ergebnis dahinstehen, da der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich überhaupt keinen eigenen Haushalt geführt hat. Aufgrund seiner geistigen Behinderung war er zu einem eigenen, auch nur geringfügigen Wirtschaften nicht in der Lage. Der Kläger lebte im Jahr 2011 im Haushalt seines Vaters, wobei der Vater der (Haupt-)Mieter der Wohnung in C ist, welcher die Generalkosten des Haushalts trägt. Auch hat der gesetzliche Betreuer nach der im Verhandlungstermin vor dem Senat gegebenen Auskunft der Prozessbevollmächtigen des Klägers erklärt, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankungen nicht in der Lage ist, einen eigenen Haushalt zu führen und eigenständig aufrecht zu erhalten. Zweifel an dieser Auskunft hat der Senat auch unter Würdigung der Aktenlage nicht.
(c) Der Ansatz der Regelbedarfsstufe 1 kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil der Kläger, der das 25. Lebensjahr im streitgegenständlichen Zeitraum vollendet hat, mit seinem Vater weder nach Maßgabe von § 19 SGB XII eine Einsatzgemeinschaft noch nach Maßgabe von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft gebildet hat.
Das BSG hat zwar in ständiger Rechtsprechung zu dem bis zum 31.12.2010 geltenden Recht (§ 3 Abs. 1 und 2 Regelsatzverordnung (RSV)) die Auffassung vertreten, da bezogen auf die Minderung des Regelsatzes bzw. der Regelleistung nach dem SGB II wegen Annahme einer Haushaltsersparnis für eine unterschiedliche Behandlung zwischen der Personengruppe der SGB-XII- und SGB-II-Leistungsempfänger im Hinblick auf die identische sozialrechtliche Funktion beider Leistungen (Sicherstellung des Existenzminimums) keine sachlichen Gründe erkennbar seien, dürften normativ Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung seit dem 01.01.2005, also mit Inkrafttreten des SGB XII und des SGB II, nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs. 1 GG) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII nur noch berücksichtigt werden, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft i.S. des § 7 Abs. 3 SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft i.S. des § 19 SGB XII bilden bzw. bilden würden. Personen, die außerhalb von Konstellationen einer Bedarfsgemeinschaft bzw. Einsatzgemeinschaft in einer reinen Haushaltsgemeinschaft mit anderen Personen lebten, seien deshalb keine Haushaltsangehörigen im Sinne von § 3 Abs. 2 RSV mit der Folge, dass bei ihnen der volle Eckregelsatz des Haushaltsvorstands gemäß § 3 Abs. 1 RSV anzusetzen sei (vgl. BSG, Urt. v. 19.05.2009 – B 8 SO 8/08 R -, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 09.06.2011 – B 8 SO 11/10 R -, juris Rn. 18 ff.; Urt. v. 09.06.2011 – B 8 SO 1/10 R -, juris Rn. 16 ff.).
Unabhängig davon, ob die verfassungsrechtlichen Erwägungen des BSG tragfähig und mit der grundrechtsdogmatischen Konzeption des BVerfG vereinbar sind, ist diese Rechtsprechung des BSG auf das hier anwendbare, ab dem 01.01.2011 geltende Recht nicht übertragbar (so auch, soweit ersichtlich, die ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 24.10.2011 – L 8 SO 275/11 B ER -, juris Rn. 18 ff.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.07.2012 – L 8 SO 13/12 B ER -, juris Rn. 25 f.; SG Aachen, Urt. v. 13.12.2011 – S 20 SO 79/11 -, juris Rn. 32; Urt. v. 20.01.2012 – S 19 SO 108/11 -, juris Rn. 20; SG Potsdam, Urt. v. 27.09.2012 – S 20 SO 187/11 -, juris Rn. 17; Gutzler, in: jurisPK-SGB XII, § 27a Rn. 80). Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Anlage zu § 28 SGB XII, der auf das tatsächliche Führen oder Nichtführen eines eigenen Haushalts abstellt, sondern vor allem aus der Entstehungsgeschichte des § 8 RBEG und der Anlage zu § 28 SGB XII. Im Gesetzgebungsverfahren ist im Ausschuss für Arbeit und Soziales ausdrücklich problematisiert worden, dass die entsprechende Neuregelung gegenüber der RSV die genannte Rechtsprechung des BSG revidiere (vgl. BT-Drucks 17/4095, S. 13, 14 f.). Der Ausschuss hat dennoch an der später Gesetz gewordenen Fassung des § 8 RBEG und der Anlage zu § 28 SGB XII festgehalten und sich ausdrücklich mit der Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von haushaltsangehörigen Erwachsenen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, im SGB XII einerseits und im SGB II andererseits befasst (vgl. BT-Drucks 17/4095, S. 27, 40 f.). Dies macht deutlich, dass der Gesetzgeber nicht nur der verfassungsrechtlichen Argumentation des BSG eine Absage erteilen wollte, sondern der genannten Rechtsprechung des BSG durch eine Neuregelung, und zwar durch formelles Gesetz, die Grundlage entziehen wollte.
Die verfassungsrechtlichen Erwägungen des BSG könnten im Übrigen jedenfalls im vorliegenden Fall und für den streitgegenständlichen Zeitraum, was die Ebene der unmittelbaren Rechtsanwendung anbetrifft, aus methodischen Gründen sowie im Hinblick auf die grundgesetzliche Funktionenzuordnung von vornherein zu keinem anderen Ergebnis führen. Nach Art. 100 Abs. 1 GG besteht anders als nach dem bis zum 31.12.2010 geltenden Recht keine Verwerfungskompetenz der Fachgerichte, weil sich die für den Kläger geltende Regelbedarfsstufe hinsichtlich ihrer Voraussetzungen unmittelbar aus einem formellen Gesetz ergibt. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 gilt dies auch für den Betrag der Regelbedarfsstufe (abweichend Greiser/Stölting, DVBl. 2012, 1353 (1359 f.); SG Detmold, Urt. v. 23.05.2013 – S 16 SO 27/13 -, juris Rn. 32 ff., Revision anhängig unter B 8 SO 14/13 R).
Vor allem handelt es sich bei der Festlegung, dass die Regelbedarfsstufe 3 lediglich 80% der Regelbedarfsstufe 1 betragen soll, um eine Grundentscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers. Zum einen wird die für den Kläger geltende Regelbedarfsstufe in § 8 Abs. 1 Nr. 3 RBEG definiert und vorgegeben. Das RBEG regelt zwar nur das Verfahren für die Neubestimmung der Regelbedarfe aufgrund der Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 (vgl. § 1 RBEG). Aus der Entstehungsgeschichte der Neureglung des SGB XII ab dem 01.01.2011 und aus dem systematischen Zusammenhang mit § 28 SGB XII folgt jedoch, dass die Vorgaben des RBEG für die Bestimmung der Regelbedarfshöhe im Jahr 2011 und – unter Berücksichtigung des Fortschreibungsmechanismus nach § 28a SGB XII – auch für die folgenden Jahre bis zur erneuten Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe unmittelbar maßgeblich sein sollen. Zum anderen und vor allem ist die nach § 27a Abs. 3 Satz 1 SGB XII unmittelbar maßgebliche Anlage zu § 28 SGB XII, soweit sie für das Jahr 2011 gilt, durch ein formelles Gesetz eingeführt worden, nämlich durch Art. 3 Nr. 42 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl I, S. 453). Der Umstand, dass die Anlage zu § 28 SGB XII gemäß § 40 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ausschließlich wegen der nach § 28a SGB XII gebotenen Fortschreibung der Regelsätze durch Rechtsverordnung geändert werden kann, macht die im Jahre 2011 geltende Fassung der Vorschrift nicht zu einer Rechtsverordnung. Unabhängig davon, dass sich die Änderungsbefugnis des Verordnungsgebers eindeutig und eingeschränkt nur auf die in der Anlage zu § 28 SGB XII genannten Geldbeträge, nicht aber auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der Einstufung in die Regelbedarfsstufen bezieht, ändert die bloße Möglichkeit einer Änderung durch Rechtsverordnung nichts daran, dass die Anlage zu § 28 SGB XII in ihrer ursprünglichen, im Jahre 2011 geltenden Fassung ein Parlamentsgesetz darstellt. Etwas anderes lässt sich auch der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG nicht entnehmen. Das BVerfG hat unter dem Gesichtspunkt der Normenwahrheit bislang nur entschieden, dass die Änderung einer Rechtsverordnung durch ein Gesetz im formellen Sinne zulässig ist, die geänderte Rechtsverordnung jedoch nach wie vor nur den Rang einer Rechtsverordnung hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.09.2005 – 2 BvF 2/03 -, juris Rn. 205). Dass eine als formelles Gesetz erlassene Vorschrift im Hinblick auf ihre mögliche partielle Änderung durch Rechtsverordnung von vornherein nur als Rechtsverordnung zu qualifizieren sein soll, geht aus dieser Entscheidung nicht hervor. Für eine entsprechende Auffassung enthält die bisherige Rechtsprechung des BVerfG im Gegenteil keine Grundlage.
Dementsprechend hält der Senat die Annahme einer Verwerfungskompetenz der Sozialgerichte in Bezug auf die Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII (so aber SG Detmold, Urt. v. 23.05.2013 – S 16 SO 27/13 -, juris Rn. 32 ff.) auch für einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, den – nach Erschöpfung des Rechtswegs – auch Sozialhilfeträger mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen könnten.
Es ist auch unabhängig davon, ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ansatz der Regelbedarfsstufe 3 beim Kläger bestehen, kein Raum für eine verfassungskonforme Auslegung. Würde man, wie nach oben wiedergegebenen Rechtsprechung des BSG zu dem bis zum 31.12.2010 geltenden Recht, das Führen eines eigenen Haushalts im Sinne der Regelbedarfsstufe 1 immer dann annehmen, wenn die in einem Haushalt zusammenlebenden Personen keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bilden, widerspräche dies dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung (vgl. hierzu BVerfGE 101, 312 (329); 112, 164 (183), jeweils m.w.N.) würden dann überschritten und die Rechte des demokratisch legitimierten Gesetzgebers missachtet.
(d) Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, dass die gesetzlichen Regelungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 RBEG und der Anlage zu § 28 SGB XII, jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011, soweit sie auf den Kläger Anwendung finden, verfassungswidrig sind. Er hat sich deshalb auch nicht veranlasst gesehen, das Berufungsverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen. Es spricht nach Auffassung des Senats mehr dafür als dagegen, dass die genannten gesetzlichen Regelungen über die Regelbedarfsstufe 3 nicht nur mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (dazu aa), sondern, jedenfalls in dem für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG maßgeblichen Fall des Klägers (vgl. insoweit BVerfGE 61, 138 (146); 66, 100 (105 ff.); 67, 239 (244); 74, 182 (195); 93, 386 (395)), auch mit Art. 3 Abs. 1 GG (dazu bb) und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (dazu cc) vereinbar sind.
(aa) Von einer Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ist der Senat nicht überzeugt.
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vermittelt jedem Menschen, der sich in Deutschland aufhält, einen verfassungsrechtlichen Leistungsanspruch auf die Bereitstellung derjenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins sowohl in physischer Hinsicht als auch im Hinblick auf ein Mindestmaß an Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben unbedingt erforderlich sind, wenn und soweit ihm die notwendigen materiellen Mittel hierzu fehlen, weil sie weder aus einer Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter zu erlangen sind. Der verfassungsrechtliche Leistungsanspruch ist aber nur dem Grunde nach von der Verfassung vorgegeben und bedarf der Konkretisierung durch ein formelles Gesetz; er kann also nicht durch Richterrecht verwirklicht werden. Dem Gesetzgeber steht bei der Bestimmung des Umfangs der notwendigen Leistungen ein Gestaltungsspielraum zu, der die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso umfasst wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs. Infolge dieses Gestaltungsspielraums beschränkt sich die verfassungsrechtliche Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz in materieller Hinsicht darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Darüber hinaus müssen sich die Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz zur Konkretisierung des grundrechtlich fundierten Anspruchs folgerichtig in einem inhaltlich transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen und jeweils aktuellen Bedarf, also realitätsgerecht bemessen, begründet lassen, wobei es nicht allein auf die Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren ankommt, sondern maßgeblich ist, ob sich der Rechtsanspruch auf existenzsichernde Leistungen durch realitätsgerechte, schlüssige Berechnungen objektiv betrachtet sachlich differenziert begründen lässt. Die Art und die Höhe der Leistungen müssen sich mit einer Methode erklären lassen, nach der die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt werden und nach der sich alle Berechnungsschritte mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegen (zum Ganzen BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 133 ff., und – mit der Änderung dahingehend, dass nicht nur die Begründungserwägungen im Gesetzgebungsverfahren oder im Verfassungsprozess maßgeblich sind, sondern es auf schlüssige Begründbarkeit im objektiven Sinne ankommt – Urt. v. 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 u.a. -, juris Rn. 62 ff.).
Nach diesen Grundsätzen vermag der Senat eine Verletzung des Klägers in seinem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Aus Sicht des Senats steht nicht fest, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Regelbedarfsstufe 3 die verfassungsrechtlichen Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschritten hat.
Der für den Kläger anzusetzende Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3, d.h. im streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 291,- Euro monatlich, ist nicht evident zu niedrig. Insoweit gilt nichts anderes als für die Regelleistung für Alleinstehende, Ehepartner und Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nach § 20 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung (dazu BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 151 ff.). Die dortigen Erwägungen des BVerfG können auf die ab dem 01.01.2011 geltende Regelbedarfsstufe 3 übertragen werden. Der Kläger hat zudem noch nicht einmal andeutungsweise vorgetragen, welche konkreten, existenznotwendigen Bedarfe er mit den ihm zur Verfügung stehenden Leistungen nicht decken kann.
Von einem evident zu niedrigen Betrag kann auch nicht deshalb ausgegangen werden, weil der Gesetzgeber den Regelbedarf für erwerbsfähige hilfebedürftige Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und mit anderen Personen in einem Haushalt leben, nach Maßgabe von § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 für das Jahr 2011 auf 364,- Euro festgesetzt hat. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist nicht dahingehend zu verstehen, dass der Gesetzgeber der Auffassung ist, bei den genannten erwerbsfähigen Personen, die z.B. noch im Haushalt ihrer Eltern leben, sei der Betrag von 364,- Euro zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendig. Vielmehr handelt es sich bei der Anerkennung eines Regelbedarfs von 364,- Euro für erwerbsfähige Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig davon, ob sie einen eigenen Haushalt führen oder nicht, um eine sozialpolitisch motivierte Entscheidung, die dem erhöhten Maß an Eigenverantwortung und wirtschaftlicher Beweglichkeit, das von erwachsenen Erwerbsfähigen ab 25 Jahren gefordert wird, Rechnung tragen soll. Die Gewährung eines Regelbedarfs gemäß der Regelbedarfsstufe 1 stellt nach dem Willen des Gesetzgebers eine "Anerkennung wirtschaftlicher Eigenständigkeit" dar (vgl. BT-Drucks 17/4095, S. 27). Der Gesetzgeber gewährt mithin erwerbsfähigen Kindern, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und noch im Haushalt ihrer Eltern leben, aufgrund der "Systemunterschiede zwischen dem SGB II und dem SGB XII" (BT-Drucks 17/4095, S. 27) bewusst mehr, als unter Berücksichtigung der Ersparnisse bei gemeinsamem Wirtschaften an sich aus seiner Sicht zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums geboten wäre (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 51/09 R -, juris Rn. 18).
Die Regelbedarfsstufe 3 lässt sich zudem durch realitätsgerechte, schlüssige Berechnungen objektiv betrachtet wohl noch hinreichend sachlich begründen.
Der Senat hat zunächst keinen Zweifel daran, dass die Regelbedarfsstufe 1, von der die Regelbedarfsstufe 3 durch einen pauschalen Abschlag von 20% abgeleitet ist, den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt. Der 14. Senat des BSG hat dies in seinem Urteil vom 12.07.2012 – B 14 AS 153/11 R -, juris Rn. 19 ff. ausführlich dargelegt. Der 4. Senat des BSG hat sich dieser Auffassung angeschlossen (Urt. v. 28.03.2013 – B 4 AS 12/12 R -, juris Rn. 21 ff.). Auch der Senat hält die Ausführungen des 14. Senats des BSG für überzeugend und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass das BVerfG die gegen die zitierte Entscheidung des 14. Senats des BSG eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20.11.2012 – 1 BvR 2203/12 -), wenngleich der Senat nicht verkennt, dass der Umstand, dass es sich um eine ohne Begründung erfolgte Nichtannahmeentscheidung handelt (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)), darauf hindeutet, dass die eingelegte Verfassungsbeschwerde, möglicherweise wegen nicht hinreichend substantiierter Begründung (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG), unzulässig war.
Auch die Regelbedarfsstufe 3 selbst genügt wohl noch den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Der Senat verkennt nicht, dass der Bedarf von Erwachsenen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, keinen eigenen Haushalt führen und mit anderen Personen (Eltern oder Kindern) zusammenleben, nicht konkret aufgrund einer Sonderausauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 ermittelt worden ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch Behrend, in: jurisPK-SGB II, § 20 Rn. 91, 97; Gutzler, in: jurisPK-SGB XII, § 27a Rn. 97). Vielmehr ist im Gesetzgebungsverfahren nachvollziehbar dargelegt worden, dass eine entsprechende Ermittlung des Regelbedarfs nicht schlüssig möglich war (vgl. dazu im Einzelnen BT-Drucks 17/3404, S. 130 f.; BT-Drucks 17/4095, S. 28 f.). Die Unmöglichkeit einer Ermittlung des Regelbedarfs für die genannten Personen aufgrund des statistisch erfassten Verbrauchsverhaltens hat den Gesetzgeber jedoch nicht dazu gezwungen, auf die vorgenommene Kürzung gegenüber dem Regelbedarf für Alleinstehende zu verzichten. Vielmehr kann sich die Annahme, dass der Regelbedarf eines Erwachsenen, der mit anderen Personen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und mit diesen gemeinsam wirtschaftet, auf eine wohl noch hinreichende empirische Grundlage stützen.
Das BVerfG hat zu § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung, wonach die Regelleistung z.B. bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten jeweils 90% der Regelleistung für Alleinstehenden betrug, entschieden, die Annahme des Gesetzgebers, dass der zur Sicherung des Existenzminimums zu deckende Bedarf für zwei Partner insgesamt 180 % des entsprechenden Bedarfs eines Alleinstehenden betrage, könne sich auf eine ausreichende empirische Grundlage stützen. Dieser Betrag beruhe auf der modifizierten Differenzrechnung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, die der Regelung des § 2 Abs. 3 Regelsatzverordnung 1990 zugrunde gelegen habe. Der Deutsche Verein habe diesen Wert ermittelt, indem er als Referenzgruppe Ehegatten ohne Kinder mit einem verfügbaren Nettoeinkommen über der Sozialhilfeschwelle gewählt, für sie den regelleistungsrelevanten Verbrauch entsprechend dem Verfahren wie bei einem Alleinstehenden bestimmt, d.h. nur die einzelnen Ausgabepositionen in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe berücksichtigt habe, die auch bei einem Alleinstehenden berücksichtigt worden seien, und anschließend die Differenz zwischen den Beträgen für Ehegatten und für Alleinstehende gebildet habe. Diese Methode sei zur Bestimmung des Existenzminimums von in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partnern ohne Kinder geeignet (BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 189).
Diese Ausführungen können unmittelbar auf die für Partner geltende Regelbedarfsstufe 2 des § 8 Nr. 2 RBEG und der Anlage zu § 28 SGB XII übertragen werden. Gleiches gilt für Haushaltsgemeinschaften, in denen zwei erwachsene Personen gemeinsam wirtschaften, ohne dass sie als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, wie z.B. ein Elternteil mit einem erwachsenen Kind (vgl. hierzu auch BT-Drucks 17/3404, S. 130). Denn es ist nicht ersichtlich, warum sich der Bedarf von gemeinsam wirtschaftenden Ehegatten etc. von dem Bedarf von zwei Erwachsenen, die, ohne Ehegatten etc. zu sein, miteinander leben und wirtschaften, unterscheiden soll. Ein besondere regelbedarfsrelevanter Verbrauch, der bei minderjährigen Kindern verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 191 ff.), muss bei zusammen lebenden und wirtschaftenden Erwachsenen nicht gebildet werden.
Der Gesetzgeber durfte darüber hinaus in Anbetracht der zitierten Ausführungen des BVerfG auch davon ausgehen, dass jede weitere erwachsene Person in einer aus mindestens zwei erwachsenen Personen bestehenden Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft eine gegenüber dem Bedarf einer alleinstehenden Person um 20% geringeren Bedarf hat. Bei der § 2 Abs. 3 Regelsatzverordnung 1990 zugrundeliegenden modifizierten Differenzrechnung wurden zwar Haushalte mit mehr als zwei erwachsenen Personen nicht untersucht (vgl. insoweit auch BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 44). Es erscheint jedoch naheliegend, wenn nicht sogar offensichtlich, dass, wenn die empirisch belegte Haushaltsersparnis bei zwei zusammenlebenden Erwachsenen gegenüber zwei getrennt lebenden und wirtschaftenden alleinstehenden Personen 20% beträgt, eine weitere in die Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft eintretende Person maximal einen um 20% geringeren Bedarf als eine alleinstehende Person hat. Denn die Synergieeffekte des gemeinsamen Wirtschaftens dürften bei einem Dreipersonenhaushalt noch höher ausfallen als bei einem Zweipersonenhaushalt.
Dem Senat ist bewusst, dass diese angenommene Haushaltsersparnis auf einer Schätzung beruht. Es handelt sich jedoch in Anbetracht der Ergebnisse der modifizierten Differenzrechnung des Deutschen Vereins nicht um eine Schätzung "ins Blaue hinein". Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Ermittlung der Regelsätze der Regelsatzverordnung 1990 u.a. aufgrund der modifizierten Differenzrechnung nach einer gänzlich anderen Methode erfolgte als die Bemessung der Regelbedarfe und Regelleistungen, die ab dem Jahre 2005 galten. Insbesondere wurde der regelsatzrelevante Verbrauch bei der erstmaligen Anwendung der Statistikmethode unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), das in § 21 BSHG anders als das SGB II und das SGB XII auch zahlreiche Leistungen zur Deckung einmaliger Bedarfe vorsah, gänzlich anders gebildet als nunmehr nach §§ 5 und 6 RBEG. Umso bemerkenswerter ist es, dass das BVerfG zur Rechtfertigung der Regelleistungskürzung bei Ehegatten auf 180% des Bedarfs zweier alleinstehender Personen auf die Ergebnisse dieser, nunmehr fast 25 Jahre alten empirischen Untersuchung des Deutschen Vereins abgestellt hat. Dies deutet darauf hin, dass das BVerfG die vom Gesetzgeber angenommene Kostenersparnis beim Zusammenleben von Ehegatten für so offensichtlich gehalten hat, dass ihm der Rückgriff auf eine viele Jahre zuvor angewandte, gänzlich andere Methode genügt hat. Vor diesem Hintergrund vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass die Regelbedarfsstufe 3 in Ermangelung einer hinreichenden empirischen Grundlage verfassungswidrig ist.
Etwas anderes folgt auch insoweit nicht daraus, dass der Regelbedarf für erwerbsfähige Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und keinen eigenen Haushalt führen, z.B. weil sie noch im Haushalt ihrer Eltern leben, gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II im Jahre 2011 364,- Euro monatlich betrug. Zwar darf der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung und methodischen Bemessung existenzsichernder Leistungen nur dann zwischen Personengruppen differenzieren, wenn und soweit der Bedarf an existenznotwendigen Leistungen der einen Personengruppe von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann (BVerfG, Urt. v. 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 u.a. -, juris Rn. 73). Ein signifikant geringerer Bedarf nicht erwerbsfähiger Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, ist sicherlich nicht hinreichend belegt. Jedoch handelt es sich, wie bereits ausgeführt, bei der Gewährung des Regelbedarfs von 364,- Euro an erwerbsfähige Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und keinen eigenen Haushalt führen, um eine sozialpolitisch motivierte Leistung und nicht um eine verfassungsrechtlich gebotene existenzsichernde Leistung im engeren Sinne. Der Gesetzgeber geht erkennbar nicht davon aus, dass erwerbsfähige Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und keinen eigenen Haushalt führen, einen Regelbedarf von 364,- Euro zur Sicherung ihres menschenwürdigen Existenzminimums benötigen. Er bewilligt ihnen vielmehr im Hinblick auf das von ihnen geforderte erhöhte Maß an Eigenverantwortung und wirtschaftlicher Beweglichkeit bewusst mehr, als unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Synergieeffekte bei gemeinsamem Wirtschaften zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendig wäre. Vor diesem Hintergrund ergeben sich im Hinblick auf die Regelbedarfsstufe 3 keine gesteigerten Begründungserfordernisse wegen der Besserstellung von erwerbsfähigen hilfebedürftigen Personen.
(bb) Der Ansatz der Regelbedarfsstufe 3 verletzt den Kläger auch nicht in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Soweit in Rechtsprechung und Literatur ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG damit begründet oder diskutiert wird, sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung von nicht erwerbsfähigen haushaltsangehörigen Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und nach § 27a Abs. 3 Satz 1 SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII unter die Regelbedarfsstufe 3 fallen, gegenüber entsprechenden erwerbsfähigen Personen, die nach Maßgabe von § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II im Jahre 2011 einen Regelbedarf in Höhe von 364,- Euro monatlich entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 erhalten, seien vor dem Hintergrund des identischen Zwecks der Leistungen nach dem SGB XII einerseits und nach dem SGB II andererseits, das Existenzminimum sicherzustellen, nicht ersichtlich (so Greiser/Stölting, DVBL. 2012, 1353 (1356); zum bis zum 31.12.2010 geltenden Recht in der Sache auch BSG, Urt. v. 19.05.2009 – B 8 SO 8/08 R -, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 09.06.2011 – B 8 SO 11/10 R -, juris Rn. 18 ff.; Urt. v. 09.06.2011 – B 8 SO 1/10 R -, juris Rn. 16 ff.; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2012 – L 20 SO 527/11 B -, juris Rn. 22 f.), überzeugt dies aus mehreren Gründen nicht.
Zum einen wird übersehen, dass Art. 3 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des BVerfG in Bezug auf den Umfang der zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen bzw. die Bemessung des Existenzminimums keinen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab enthält; verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist insoweit vielmehr allein Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (deutlich insoweit BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 145; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 07.07.2010 – 1 BvR 2556/09 -, juris Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29.05.2013 – 1 BvR 1083/09 -, www.bverfg.de Rn. 10, 15). In der Sache wird Art. 3 Abs. 1 GG von dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums im Wege der Grundrechtskonkurrenz konsumiert, weil Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG eine individuell bedarfsgerechte Ermittlung gebietet und damit die unterschiedliche Bemessung des Existenzminimums nur zulässt, sofern eine Personengruppe einen signifikant anderen Bedarf aufweist als eine andere Personengruppe. Ist eine der Sicherung des Existenzminimums dienende Leistung in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG bedarfsgerecht festgesetzt worden, steht damit zugleich fest, dass die Gewährung von existenzsichernden Leistungen in anderer Höhe an eine andere Personengruppe mit einem anderen Bedarf verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG scheidet dann von vornherein aus (vgl. hierzu auch Aubel, in: Emmenegger/Wiedmann, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, S. 273 (284 f.)). Art. 3 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann Prüfungsmaßstab sein, wenn und soweit der Gesetzgeber bestimmten Personen im Ergebnis mehr Leistungen gewährt, als aus seiner Sicht zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums notwendig ist, z.B. indem er bestimmte Einnahmen als leistungsminderndes Einkommen nicht berücksichtigt oder anrechnungsfrei stellt (vgl. insoweit z.B. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 07.07.2010 – 1 BvR 2556/09 -, juris Rn. 13 ff., 16 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16.03.2011 – 1 BvR 591/08 u.a. -, juris Rn. 30 ff.).
Zum anderen und vor allem berücksichtigt die genannte Auffassung nicht, dass, wie bereits ausgeführt, die Gewährung eines Regelbedarfs in Höhe von 364,- Euro für mindestens 25 Jahre alte erwerbsfähige Hilfebedürftige ohne eigenen Haushalt nach der Intention des Gesetzgebers nicht nur dazu dient, ein menschenwürdiges Existenzminimum sicher zu stellen, sondern bewusst darüber hinaus geht. Der Gesetzgeber ging auch bei dieser Personengruppe davon aus, dass aufgrund der fehlenden eigenen Haushaltsführung Ersparnisse anfallen. Er wollte jedoch die wirtschaftliche Eigenständigkeit dieser Personen anerkennen und sie, ungeachtet eines tatsächlich niedrigeren existentiellen Bedarfs, hinsichtlich des Regelbedarfs aus sozialpolitischen Gründen so behandeln, als führten sie einen eigenen Haushalt (vgl. BT-Drucks 17/4095, S. 27). Die Gewährung eines Regelbedarfs entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 an erwerbsfähige Personen ohne eigenen Haushalt, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, dient also partiell einem anderen Zweck als die Sozialhilfeleistungen entsprechend der Regelbedarfsstufe 3, die sich auf die Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums beschränken.
Vor diesem Hintergrund ist die unterschiedliche Behandlung der im vorliegenden Fall allein einschlägigen Vergleichsgruppen, d.h. von mindestens 25 Jahre alten erwerbsfähigen Kindern ohne eigenen Haushalt und mindestens 25 Jahre alten nicht erwerbsfähigen Personen ohne eigenen Haushalt, die jeweils mit ihren Eltern in einem Haushalt zusammen leben, durchaus an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, dies allerdings nur insoweit, als die Leistungen an die Gruppe der erwerbsfähigen Personen über die Sicherung des Existenzminimums hinaus gehen.
Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass erwerbsfähige Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und keinen eigenen Haushalt führen, sondern im Haushalt ihrer Eltern wohnen, ungeachtet der vom Gesetzgeber angenommenen Ersparnisse in Bezug auf die haushaltsbezogenen Verbrauchsausgaben den für eine alleinstehende Person vorgesehenen Regelbedarf entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 und damit mehr erhalten, als nicht erwerbsfähige Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und ebenfalls ohne eigenen Haushalt im Haushalt ihrer Eltern leben und denen deshalb nach § 27a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. der Anlage zu 28 SGB XII bzw. gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 RBEG nur ein Regelbedarf entsprechend der Regelbedarfsstufe 3 gewährt wird. Dies gilt jedenfalls in Bezug auf solche nicht erwerbsfähigen Personen, die, wie der Kläger, zur Führung eines eigenen Haushalts nicht in der Lage sind.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird.
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.
Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Im Übrigen hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 – 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 63 ff. m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen ist die Ungleichbehandlung, soweit sie sich zu Lasten des Klägers auswirkt, verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Es gilt zwar ein strenger verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, weil die Ungleichbehandlung an die Erwerbsunfähigkeit des Klägers, die dieser nicht beeinflussen kann, anknüpft. Es liegen jedoch jedenfalls in Bezug auf den auf Dauer voll erwerbsgeminderten Kläger, der ohne entsprechende Hilfe nicht in der Lage ist, aus eigener Initiative heraus einen eigenen Haushalt zu führen und mit seinem Vater zusammenlebt, auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinreichend gewichtige Sachgründe für die Gewährung eines höheren, über die Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums hinausgehenden Regelbedarfs an mindestens 25 Jahre alte erwerbsfähige Hilfebedürftige ohne eigenen Haushalt vor.
Es spricht viel dafür, dass dies bereits deshalb gilt, weil auf Dauer nicht erwerbsfähige Personen wie der Kläger, die über kein eigenes Einkommen und Vermögen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts verfügen, ohne eigene Haushaltsführung im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils leben und die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII beziehen, zwar nicht in Bezug auf die Höhe des gesetzliche vorgegebenen Regelbedarfs, aber in Bezug auf die Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens ihrer Eltern besser gestellt werden, als volljährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II. So erhalten volljährige, auf Dauer nicht erwerbsfähige Personen gemäß §§ 19 Abs. 2 Satz 1, 43 Abs. 1 SGB XII grundsätzlich unabhängig vom Einkommen und Vermögen ihrer Eltern Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Zwar können bestehende Unterhaltsansprüche nach § 43 Abs. 2 SGB XII a.F. Ansprüche nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ausschließen. Dies gilt jedoch nur unter sehr engen Voraussetzungen (Widerlegung der Vermutung, dass das Einkommen der Eltern unter 100.000,- Euro im Kalenderjahr liegt). Demgegenüber wird bei erwerbsfähigen, volljährigen Kindern, die im Haushalt ihrer Eltern leben, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht nur ein Regelbedarf entsprechend der Regelbedarfsstufe 3 zugrunde gelegt (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II), sondern auch das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern gemäß §§ 7 Abs. 3 Nr. 4, 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II unmittelbar leistungsmindernd berücksichtigt. Ab Vollendung des 25. Lebensjahres greift immerhin noch die Unterhaltsvermutung des § 9 Abs. 5 SGB II ein. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Zuerkennung eines höheren, über die eigentliche Existenzsicherung hinausgehenden Pauschalbetrags auf der Bedarfsseite als angemessene Kompensation der Nachteile im Hinblick auf die leistungsmindernde Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der Eltern dar. Ob dauerhaft voll erwerbsgeminderte, mindestens 25 Jahre alte Personen, was die tatsächliche Leistungsgewährung nach Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der Eltern im Ergebnis anbetrifft, tatsächlich schlechter stehen als erwerbsfähige Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Haushalt der Eltern leben, steht keinesfalls fest.
In jedem Fall stellt die bei mindestens 25 Jahre alten Erwerbsfähigen regelmäßig gegebene und vom Gesetzgeber auch zu Recht unterstellte rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, einen eigenen Hausstand durch Anmietung einer Wohnung zu begründen, einen hinreichend gewichtigen Sachgrund dafür dar, diesen Personen anders als solchen nicht erwerbsfähigen Personen, die, wie der Kläger, nicht in der Lage sind, ohne Hilfe einen eigenen Hausstand zu begründen, auch dann einen Regelbedarf wie einem Alleinstehenden zuzubilligen, wenn diese ohne eigenen Hausstand noch im Haushalt der Eltern wohnen. Der Gewährung eines Regelbedarfs in der für Alleinstehende maßgeblichen Höhe kommt bei erwerbsfähigen Personen nämlich eine wirtschaftliche Anreiz- und Lenkungsfunktion zu, die bei Personen, die aus eigener Initiative heraus keinen eigenen Hausstand begründen können, ins Leere ginge.
Insoweit sind die für mindestens 25 Jahre alte erwerbsfähigen Personen geltenden Regelungen des SGB II im Zusammenhang zu betrachten. Der Gesetzgeber hat die für die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft und damit auch für die Höhe des zugrunde zu legenden Regelbedarfs maßgeblichen Altersgrenzen zum 01.08.2006 bewusst von 18 Jahren auf 25 Jahre heraufgesetzt. Er wollte damit der von ihm festgestellten Tendenz entgegenwirken, dass volljährige Kinder eine eigene Wohnung anmieten und dadurch höhere Kosten für die kommunalen Träger entstehen, und zugleich den Synergieeffekten beim gemeinsamen Wirtschaften in einem Haushalt Rechnung tragen (vgl. BT-Drucks 16/688, S. 13 f.). Deswegen hat er nicht nur die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung an Personen, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres einen eigenen Hausstand begründet haben, davon abhängig gemacht, dass diese aus schwerwiegenden Gründen mit Zustimmung des kommunalen Trägers umgezogen sind (vgl. § 22 Abs. 2a SGB II in der vom 01.08.2006 bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung), sondern im Falle des ungenehmigten Umzugs in eine eigene Wohnung auch die Gewährung einer um 20% gekürzten Regelleistung vorgesehen (§ 20 Abs. 2a SGB II in der vom 01.08.2006 bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung). Diese Regelungen hat der Gesetzgeber ab dem 01.01.2011 beibehalten (vgl. §§ 20 Abs. 3, 22 Abs. 5 SGB II). Bei erwerbsfähigen Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, erkennt der Gesetzgeber damit ungeachtet ihres bereits ab Volljährigkeit gegebenen rechtlichen Könnens auch in leistungsrechtlicher Hinsicht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (dazu im Einzelnen überzeugend BSG, Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 51/09 R -, juris Rn. 15 ff., 18) einen Bedarf an, einen eigenen Hausstand zu begründen.
Im Hinblick darauf ist es konsequent und wirtschaftlich betrachtet auch zwingend, den Regelbedarf für eine alleinstehende Person auch dann anzusetzen, wenn das mindestens 25 Jahre alte Kind noch bei seinen Eltern wohnt. Andernfalls würde dieses allein durch die Aussicht, einen bezogen auf das Jahr 2011 um 73,- Euro höheren Regelbedarf zu erhalten, dazu veranlasst, eine eigene Wohnung anzumieten. Dadurch würden erheblich höhere Kosten für die kommunalen Träger verursacht. Zwar steigen mit der Anmietung einer eigenen Wohnung auch die aus dem Regelbedarf zu deckenden Ausgaben, z.B. für Strom. Wenn sich das mindestens 25 Jahre alte Kind jedoch trotz Anmietung einer eigenen Wohnung weiterhin häufig bei seinen Eltern aufhielte und so die Synergieeffekte des gemeinsamen Wirtschaftens weiterhin teilweise nutzen würde, hätte es durch die Anmietung einer eigenen Wohnung wirtschaftliche Vorteile, wenn es nur dann einen Regelbedarf in der für Alleinstehende vorgesehenen Höhe erhielte. Vor diesem Hintergrund wirkt die Anerkennung des vollen Regelbedarfs für alle mindestens 25 Jahre alten Kinder, unabhängig davon, ob sie einen eigenen Hausstand begründen, höheren Kosten für den kommunalen Träger entgegen.
Gegenüber nicht erwerbsfähigen Kindern, die aus eigener Initiative heraus ohne entsprechende Hilfe keinen eigenen Hausstand begründen können, ist dieser Sinn und Zweck nicht einschlägig. Vor diesem Hintergrund ist die Ungleichbehandlung zur Erreichung eines legitimen Zwecks (Ersparung von Kosten für den kommunalen Träger) geeignet und erforderlich. Sie ist selbst unter Beachtung des Umstandes, dass nicht erwerbsfähige, mindestens 25 Jahre alte Kinder, die, wie der Kläger, aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, einen eigenen Hausstand zu begründen, auch angemessen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die entsprechenden behinderten Menschen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII erhalten, die darauf gerichtet sein können, ihnen die Begründung und das Führen eines eigenen Hausstandes zu ermöglichen (vgl. z.B. §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX). Zudem ist nach den Ausführungen zu bb) (2) (b) in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der behinderte Mensch tatsächlich, wie es für Annahme der Regelbedarfsstufe 3 Voraussetzung ist, keinen eigenen Haushalt führt. Härten können dadurch vermeiden werden.
(cc) Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, liegt ebenfalls nicht vor (so aber pauschal und ohne Begründung Greiser/Stölting, DVBl. 2012, 1353 (1357); Lenze, in: LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, Anh. § 28, § 8 RBEG Rn. 6).
Art 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist zunächst nicht in seiner Funktion als besonderer Gleichheitssatz (Diskriminierungsverbot) verletzt. Dass der Kläger, der an einer nicht nur vorübergehenden, auf einem regelwidrigen geistigen Zustand beruhenden Funktionsbeeinträchtigung und damit unter einer Behinderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG leidet (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 08.10.1997 – 1 BvR 9/97 -, juris Rn. 65), anders, als wenn er erwerbsfähig wäre, lediglich Leistungen aufgrund der Regelbedarfsstufe 3 und nicht entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 erhält, stellt zwar nach den Ausführungen zu (bb) eine an die Erwerbsminderung und damit die Behinderung anknüpfende, direkte Ungleichbehandlung dar. Diese ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gilt nicht ohne jede Einschränkung. Fehlen einer Person gerade aufgrund ihrer Behinderung bestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Rechts sind, liegt in der Verweigerung dieses Rechts kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Eine rechtliche Schlechterstellung Behinderter ist danach jedoch nur zulässig, wenn zwingende Gründe dafür vorliegen. Die nachteiligen Auswirkungen müssen unerlässlich sein, um behinderungsbezogenen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn dem behinderten Menschen die erforderliche Einsichts- oder Handlungsfähigkeit fehlt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.01.1999 – 1 BvR 2161/94 -, juris Rn. 56).
Nach diesen Grundsätzen liegt keine Verletzung des besonderen Diskriminierungsverbots des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gegenüber solchen behinderten Personen vor, die, wie der Kläger, aufgrund ihrer geistigen Behinderung nicht dazu in der Lage sind, aus eigener Initiative heraus ohne Hilfe einen eigenen Hausstand zu begründen. Wie bereits vorstehend unter (bb) dargelegt, kann bei diesen Personen der Zweck, den der Gesetzgeber des SGB II mit der Zuerkennung eines Regelbedarfs entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 für erwerbsfähige Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und ohne eigenen Hausstand noch bei ihren Eltern leben, verfolgt, nicht erreicht werden. Es liegen mithin zwingende Gründe für die Benachteiligung vor. Die Gewährung einer Regelleistung entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 nur an erwerbsfähige junge Erwachsene ab Vollendung des 25. Lebensjahres ist unerlässlich, um behinderungsbedingten Besonderheiten Rechnung zu tragen. Härten werden durch Leistungen der Eingliederungshilfe und die bei der Anwendung der Regelbedarfsstufe 3 notwendige Einzelfallprüfung vermieden.
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist darüber hinaus nicht in seiner Funktion als Förderungsgebot (vgl. insoweit Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 142, 147) verletzt. Bei der Umsetzung dieses Förderungsauftrags kommt dem Staat ein erheblicher Spielraum nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2006 – 9 C 1/05 -, juris Rn. 43 m.w.N.). Diesen hat der Gesetzgeber in Anbetracht des Zwecks der unterschiedlichen Behandlung von erwerbsfähigen und nicht erwerbsfähigen Kindern, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, den er nach den vorstehenden Ausführungen verfolgt, nicht überschritten. Es wäre zwar ohne weiteres möglich, behinderten, mindestens 25 Jahre alten Kindern, die ohne eigene Haushaltsführung bei ihren Eltern leben, ebenfalls einen Regelbedarf wie für Alleinstehende zuzubilligen, z.B., weil sie nicht in gleichem Maße wie Erwerbsfähige Einkommen erzielen können. Von Verfassungs wegen verpflichtet ist der Gesetzgeber hierzu aber nicht. Zu berücksichtigen ist auch insoweit, dass die entsprechenden behinderten Menschen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII erhalten, die darauf gerichtet sein können, ihnen die Begründung und das Führen eines eigenen Hausstandes zu ermöglichen (vgl. z.B. §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX).
c) Soweit der Kläger in verständiger Auslegung seines Klagebegehrens (§ 123 SGG) zumindest die (Weiter-)Gewährung der ihm für das Jahr 2010 von der Beklagten nachträglich bewilligten Regelleistung für einen Haushaltsvorstand in Höhe von 359,00 EUR monatlich für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.03.2011 begehrt, ist auch dies unbegründet.
Anspruchsgrundlage hierfür ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Denn soweit die Beklagte nach Lage der Akten vor Inkrafttreten des Regelbedarfsänderungsgesetzes ab dem 01.01.2011 (zunächst) nicht die bis 31.12.2010 gewährten 359,00 EUR, sondern nur die für das Jahr 2010 ursprünglich bewilligten 287,00 EUR monatlich (Regelsatz eines Haushaltsangehörigen) gezahlt hat, wäre dies von Anfang an rechtswidrig gewesen, soweit sie den Regelsatz für einen Haushaltsvorstand hätte weitergewähren müssen. Dies ist aber nicht der Fall.
aa) Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist eine rückwirkende Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen auch im Recht der Sozialhilfe über § 44 SGB X grundsätzlich möglich (BSG, Urt. v. 26.08.2008 – B 8 SO 26/07 R – SozR 4-1300 § 44 Nr. 15 – Rn. 19; BSG, Urt. v. 29.09.2009 – B 8 SO 16/08 R – SozR 4-1300 § 44 Nr. 20 – Rn. 11). Dabei bedarf es bei pauschalierten Leistungen, die – wie hier der Regelsatz – typisierend von einer Bedarfsdeckung ausgehen und nicht nur die Höhe des nachzuweisenden Bedarfs typisierend pauschalieren, nicht des (sonst erforderlichen) Nachweises anderweitiger Bedarfsdeckung oder der substantiierten Darlegung noch offener Bedarfe aus der Vergangenheit, wenn sie nicht nur der Befriedigung eines aktuellen, sondern auch eines zukünftigen und vergangenen Bedarfs dienen. Diese Pauschalen nehmen daher nicht an der von der früheren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung noch angenommenen "Existenzschwäche" des Sozialhilfeanspruchs teil und sind bei fortdauernder Bedürftigkeit im Rahmen von § 44 Abs. 4 SGB X nachzuzahlen. Nach dieser Rechtsprechung scheidet eine rückwirkende Gewährung von (höherer) Sozialhilfe und damit auch eine Rücknahme bestandskräftiger Bewilligungs- und Ablehnungsbescheide gemäß § 44 Abs. 1 SGB X dann aus, wenn die Bedürftigkeit im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren temporär oder auf Dauer entfallen ist (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.2009 – B 8 SO 16/08 R – SozR 4-1300 § 44 Nr. 20 – Rn. 21 f.; vgl. auch LSG NRW, Beschl. v. 05.12.2011 – L 20 SO 540/11 B -, juris Rn. 17). Letzteres ist hier ausweislich der im Rahmen des PKH-Verfahrens eingereichten Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers samt beigefügter Bescheide der Beklagten über die Bewilligung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in den Jahren 2012 und 2013 zu verneinen, so dass hier eine durchgängige Bedürftigkeit des Klägers vorliegt.
bb) Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen jedoch nicht vor. Zwar hat die Beklagte vor dem (rückwirkenden) Inkrafttreten des Regelbedarfsänderungsgesetzes vom 24.03.2011 das Recht insoweit unrichtig angewandt, als sie nach Lage der Akten zunächst für die Zeit ab dem 01.01.2011 entgegen der Rechtsprechung des 8. Senats des BSG (Urt. v. 19.05.2009 – B 8 SO 8/08 R -, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 09.06.2011 – B 8 SO 11/10 R -, juris Rn. 18 ff.; Urt. v. 09.06.2011 – B 8 SO 1/10 R -, juris Rn. 16 ff.). den Regelsatz für einen Haushaltsvorstand nicht weitergewährt hat, obwohl dies auch zu diesem Zeitpunkt mangels "pünktlicher" Umsetzung des ab 2011 geltenden Rechts im SGB II und SGB XII durch den Gesetzgeber noch der Sach- und Rechtslage entsprochen hätte. Es fehlt jedoch die weitere Voraussetzung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, dass wegen der unrichtigen Rechtsanwendung Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden sind. Ob diese (weitere) Voraussetzung erfüllt ist, richtet sich nach der materiellen Rechtslage, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Überprüfungsentscheidung besteht (BSG, Urt. v. 05.10.2005 – B 5 RJ 57/03 R -, juris Rn. 14). Maßgeblicher Zeitpunkt ist daher grundsätzlich die letzte mündliche Verhandlung. Hat sich das Recht während des anhängigen Rechtsstreits geändert, so ist das neue Recht auch im Revisionsverfahren (und damit auch im Berufungsverfahren) zu beachten, wenn es das streitige Rechtsverhältnis nach seinem zeitlichen Geltungswillen erfasst (BSG, Urt. v. 25.01.2011 – B 5 R 47/10 R -, juris Rn. 12; BSG, Urt. v. 20.07.2011 – B 13 R 39/10 R, juris Rn. 19).
Dies ist hier der Fall. Mit dem rückwirkenden Inkrafttreten die gesetzlichen Regelungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 RBEG und der Anlage zu § 28 SGB XII, jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011, zum 01.01.2011 hat der Gesetzgeber die alte materielle Rechtslage (bis auf wenige Übergangsregelungen) beseitigt und damit auch das hier streitige Rechtsverhältnis erfasst. Damit kann der Kläger keine höheren Leistungen nach dem Regelsatz eines Haushaltsvorstands (mehr) verlangen.
Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus der ebenfalls am 01.01.2011 in Kraft getretenen Übergangsregelung des § 137 Satz 1 SGB XII. Danach sind für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2011 bereits erbrachte Regelsätze nicht zu erstatten, wenn es durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu einer Verminderung des Regelbedarfs nach § 27a Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Nummer 1 kommt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm greift diese nur dann ein, wenn die Regelsätze "bereits erbracht", also tatsächlich geleistet worden sind. Dies war bei dem Kläger hinsichtlich des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand (359 EUR) jedoch nicht der Fall. Im Übrigen hat § 137 SGB XII keinen anspruchsbegründenden Charakter, sondern gewährleistet lediglich einen zum Ausschluss der Erstattungsregelung des § 50 SGB X führenden Bestandsschutz (Gutzler, in: jurisPK-SGB XII, § 137 Rn. 6). Die Norm ist erforderlich geworden, weil das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen erst rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getreten ist, der Gesetzgeber also mit der erwarteten Neuregelung zur Umsetzung der Vorgaben des BVerfG in Verzug geraten war. Wurden den Leistungsberechtigten in dieser Zwischenphase dementsprechend Leistungen nach der "alten" Rechtslage erbracht, sollte ihr Vertrauen auf das Behaltendürfen im Fall einer rückwirkenden Minderung ihrer Ansprüche in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.03.2011 geschützt werden (Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auf. 2012, § 137 Rn. 2). Da dem Kläger im vorliegenden Fall jedoch in diesem Zeitraum keine Leistungen von Seiten der Beklagten erbracht wurden, die nach Maßgabe des rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Rechts zu einer Minderung seines Anspruchs geführt hätten, ist § 137 Satz 1 SGB XII für sein Begehren nicht einschlägig.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
4. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.
Erstellt am: 06.05.2014
Zuletzt verändert am: 06.05.2014