Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 23.04.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Gründe:
I.
Der Kläger beansprucht die Übernahme von Zusatzbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne von § 242 Abs. 1 SGB V und zwar für den Zeitraum 01.04.2011 bis 31.03.2012 in Höhe von monatlich acht Euro.
Der Beklagte hat den entsprechenden Antrag des Klägers vom 18.04.2011 mit Bescheid vom 10.05.2011 und den dagegen eingelegten Widerspruch vom 09.06.2011 mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Den hiergegen geltend gemachten Klageanspruch hat das Sozialgericht (SG) Duisburg mit Gerichtsbescheid vom 23.04.2013 als unbegründet abgewiesen; das Urteil wurde dem Kläger am 06.05.2013 zugestellt. Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde am 29.05.2013 eingelegt, Eingang beim Landessozialgericht am 31.05.2013. Die Nichtzulassungsbeschwerde begründet der Kläger mit der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Leistungsbezieher nach dem SGB II und Leistungsbezieher nach dem SGB XII. Leistungsbezieher nach dem SGB XII erhielten gemäß § 32 Abs. 4 SGB XII den Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V. Auf die zum 01.01.2011 außer Kraft getretene ursprüngliche Anspruchsgrundlage nach § 26 Abs. 4 S. 1 SGB II käme es nicht an; die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage beträfe ausschließlich die Frage, ob ein Anspruch auf Übernahme des Zusatzbeitrags nach § 242 SGB V auch für Leistungsbezieher nach dem SGB II aus den Grundsätzen der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz resultiere.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1) Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 23.04.2013 bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt und die Berufung des Klägers keine wiederkehrende bzw. laufende Leistung für mehr als einem Jahr betrifft; § 144 Abs. 1 S. 2 SGG. Der Kläger begehrt nach der Beschwerdebegründung vom 04.09.2013 nunmehr nur noch die Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ab 01.04.2011 bis zum 31.03.2012 in Höhe von acht Euro. Der Kläger begehrt vorliegend die Übernahme von Kosten in Höhe von insgesamt 96,- EUR.
2) Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsache i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 144 Rn 28 f mit Rechtsprechungsnachweisen; Frehse in Jansen, SGG, 3. Aufl., § 144 Rn 17). Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob in der Verweigerung der Übernahme der Kosten für den Zusatzbeitrag im Sinne von § 242 SGB V bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB XII ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vorliegt, ist i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht klärungsbedürftig. Eine Klärungsbedürftigkeit kann nur dann angenommen, wenn noch über eine erhebliche Zahl von Fällen zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (BSG, Beschlüsse vom 16.12.2009 – B 6 KA 13/09 B -, vom 23.05.2001 – B 11 AL 41/01 B – und vom 20.06.2001 – B 10/14 KG 1/00 B – zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). § 242 Abs. 4, 251 Abs. 6 und 252 Abs. 2a SGB V regeln grundsätzlich, dass die Krankenkasse für die Bezieher von Arbeitslosengeld II den kassenindividuellen Zusatzbeitrag ohne jegliche Beteiligung der Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Leistungsempfänger aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erstattet erhalten. Desweiteren regelt § 26 Abs. 4 SGB II seit dem 01.01.2011, dass die Bundesagentur den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 SGB V für Personen, die allein durch diese Aufwendung hilfebedürftig würden, in der erforderlichen Höhe zahlt. Mithin stellt sich nach der gegenwärtigen Rechtslage für Bezieher von Leistungen zur Sicherung der Lebensunterhalts nach dem SGB II die Rechtsfrage, ob sie einen Anspruch auf Erstattung eines erhobenen Zusatzbeitrags nach § 242 SGB V haben, praktisch nicht mehr. Die Krankenversicherung des Klägers, die DAK, hat im Übrigen die Erhebung des Zusatzbeitrags ab April 2012 gestrichen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass noch über eine erhebliche Zahl von Fällen zu entscheiden ist.
b) Ebenso ist der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht gegeben. Eine Divergenz i.S.v. 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG kommt nur dann in Betracht, wenn ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Landesozialgerichts, des Bundessozialgericht, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (vgl. BSG Beschluss vom 05.10.2010 – B 8 SO 61/10 B mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Vorliegend hat das SG keinen von der Rechtsprechung des Landessozialgerichts oder der obersten Gerichte abweichenden abstrakten Rechtsgrundsatz aufgestellt. Im Gegenteil, das SG hat in seinem Gerichtsbescheid vom 23.04.2013 die Grundsätze der Gleichbehandlung im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung angewandt und die Ungleichbehandlung mit den unterschiedlichen Zwecken der beiden Leistungssysteme nach dem SGB II und SGB XII begründet. Diesbezüglich ist auch auf das gerichtliche Hinweisschreiben des SG vom 06.12.2011 ergänzend hinzuweisen.
c) Die Verletzung einer Verfahrensvorschrift im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hat der Kläger weder gerügt noch ist eine solche nach Aktenlage ersichtlich.
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 20.03.2014
Zuletzt verändert am: 20.03.2014