Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.12.2013 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X aus I beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
Nach § 73a SGG in Verbindung mit den §§ 114,115 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Das Sozialgericht hat zu Unrecht die hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs verneint.
Die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung dürfen nicht überspannt werden. Es genügt, wenn nach den gesamten Umständen des Falles eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges besteht.
Im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war es nach § 103 SGG geboten, eigene Ermittlungen durchzuführen. Es würde der Rechtsschutzgleichheit widersprechen, sofern Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht des Klagebegehrens versagt würde, obwohl noch Amtsermittlungen durchgeführt werden müssen.
Das dem Kläger am 05.11.2012 auf seinem Konto bei der Sparkasse I zugeflossene Insolvenzgeld in Höhe von 3550,- Euro ist grundsätzlich als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II (ALG II) zu berücksichtigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist Einkommen alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er zu diesem Zeitpunkt bereits hat (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 47/08 R). Der Kläger hat seinen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) am 29.10.2012 bei der Beklagten gestellt. Der Zufluss des Insolvenzgeldes fand ausweislich der sich in der Verwaltungsakte der Beklagten befindenden Kontoauszüge des Klägers am 05.11.2012 statt. Der Zufluss des Insolvenzgeldes fand somit nach Antragstellung statt. Hierbei handelt es sich auch um eine einmalige Einnahme, denn das Insolvenzgeld wird in einem Betrag ausgezahlt.
Das Insolvenzgeld stellt auch eine Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II dar. Zwar handelt es sich hierbei um eine Sozialleistung, aber soweit eine Sozialleistung die finanzielle Lage des Hilfebedürftigen im Sinne der Minderung des Hilfebedarfs beeinflusst, ist sie als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 13.05.2009 – B 4 AS 29/08 R).
Auch der Vortrag des Klägers, das Insolvenzgeld sei dem Kläger an Stelle seines Arbeitsentgeltanspruches für die Monate August bis Oktober 2012 gezahlt worden, also zu einem Zeitpunkt, als der Kläger noch keine Leistungen bei der Beklagten beantragt hatte, führt zu keiner anderen Entscheidung. Zwar ersetzt das Insolvenzgeld den ausgefallenen Anspruch auf das Arbeitsentgelt, allerdings ist der Leistungsberechtigte des Insolvenzgeldes in der Verwendung dieser Leistung frei, so dass im Insolvenzgeld auch keine zweckbestimmte Leistung zu sehen ist (vgl. BSG aaO).
Unerheblich ist auch, dass das Girokonto des Klägers bei dem Zufluss des Insolvenzgeldes bereits überzogen war und die Bank eine Verrechnung vorgenommen hat.
Allerdings hätte das Sozialgericht vorliegend noch ermitteln müssen, ob dem Kläger das zugeflossene Insolvenzgeld auch als bereites Mittel über den Bedarfszeitraum zur Verfügung stand (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.2012 – B 14 AS 101/11 R).
Dies ist zum einen dann der Fall, wenn die Einnahme geeignet ist, den konkreten Bedarf im aktuellen Monat zu decken (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 73/12 R) und wenn die auf diesen Zeitraum bezogene Durchschnittsbetrachtung die tatsächliche Einnahmesituation zutreffend widerspiegelt. Zum anderen muss die Einnahme aber auch im gesamten Verteilzeitraum als bereites Mittel zur Deckung des Lebensunterhaltes in Höhe des angerechneten Durchschnittsbetrages tatsächlich zur Verfügung stehen. Sofern die Einnahme nämlich für den Betroffenen konkret gar nicht mehr realisierbar ist, wäre eine weitere "fiktive" Anrechnung der Einnahme unzulässig (vgl. LSG, Urteil vom 23.01.2014 – L 7 AS 2169/12).
Das Kontoguthaben des Klägers wies bei der Einzahlung des Insolvenzgeldes aufgrund des zuvor bestehenden Kontosaldos in Höhe von 2040,86 Euro einen Betrag in Höhe von 1509,14 Euro aus. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft belief sich auf 1059,90 Euro. Nach Anrechnung des Einkommens erhielt die Bedarfsgemeinschaft einen Betrag in Höhe von 633,49 Euro monatlich. Mit diesen Angaben konnte das Sozialgericht allenfalls feststellen, dass dem Kläger fiktiv das angerechnete Einkommen zur Verfügung stand. Ob es allerdings auch über den ersten Monat hinaus tatsächlich als bereites Mittel zur Deckung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stand und für den Kläger weiterhin eine realisierbare Einnahme darstellte, kann erst im Rahmen einer Amtsermittlung durch Anforderung von Kontoauszügen geklärt werden.
Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 115 ZPO), so dass ihm ratenfrei Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 20.03.2014
Zuletzt verändert am: 20.03.2014