Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.06.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhalten gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Diesbezüglich kann dahin stehen, ob – wie vom Sozialgericht angenommen – die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist bereits deshalb abzulehnen, weil der Kläger seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht hat.
Für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Rechtsschutzsuchenden kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung von Prozesskostenhilfe, sondern auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bzw. der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe an (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2013 – L 20 AY 96/12 B, juris RdNr 4 m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2012 – 8 C 12.653, juris RdNr 8). Hierfür spricht schon der Wortlaut des § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO, der hinsichtlich des einzusetzenden Einkommens maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag abstellt. Nach dieser Vorschrift sind nämlich hinsichtlich des einzusetzenden Einkommens die Beträge maßgeblich, die zum Zeitpunkt der "Bewilligung von Prozesskostenhilfe" gelten. Auch aus § 120 Abs. 4 ZPO und aus § 124 Nr. 3 ZPO wird deutlich, dass allein die im Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich sind. § 120 Abs. 4 ZPO bestimmt diesbezüglich sogar, dass auch Änderungen nach der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu beachten sind. Dies muss erst Recht für solche Änderungen gelten, die noch während des laufenden Bewilligungsverfahrens eintreten (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2013 – L 20 AY 96/12 B, juris RdNr 4 m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2012 – 8 C 12.653, juris RdNr 8).
Maßgeblich ist somit allein, ob der Kläger aktuell noch bedürftig ist. Dies ist schon nach seinen eigenen Angaben nicht der Fall. Der Kläger ist zwischenzeitlich nach München verzogen und verfügt dort nach eigenen Angaben über eine Arbeitsstelle, die ihm ein ausreichendes Einkommen gewährt, so dass er aktuell keine Prozesskostenhilfe (mehr) beantragen muss. Seine Beschwerde war deshalb bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 09.04.2014
Zuletzt verändert am: 09.04.2014