Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.02.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen einen Bescheid, mit dem die gem. § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt wurde.
Der Antragsteller bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Beklagte legte dem Antragsteller am 31.10.2013 eine Eingliederungsvereinbarung vor, die der Antragsteller mit zahlreichen weitgehend unleserlichen Anmerkungen versah, jedoch nicht unterzeichnete. Am 16.12.2013 fand ein Beratungsgespräch mit dem Fallmanager des Antragstellers statt, über das der Fallmanager den Vermerk erstellte "Herr T hat sich geweigert, die EGV abzuschließen und den Raum vor Beendigung des Gesprächs verlassen." Mit Bescheid vom 16.12.2013 ersetzte der Antragsgegner die Eingliederungsvereinbarung durch einen auf § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II gestützten Bescheid mit Geltung vom 16.12.2013 bis zum 15.06.2014. Hierin wird der Antragsteller u.a. verpflichtet, im Turnus von vier Wochen jeweils mindestens acht Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse nachzuweisen. Die Bewerbungsaktivitäten würden durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen und Fahrtkosten unterstützt.
Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein mit der Behauptung, der Bescheid enthalte rechtswidrige Inhalte. Am 24.11.2013 hat der Antragsteller beim Sozialgericht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Der Bescheid vom 16.12.2013 sei rechtswidrig, weil vor seinem Erlass keine Potentialanalyse durchgeführt worden sei, er keine Möglichkeit gehabt habe, den Inhalt mitzugestalten und der Antragsgegner keine konkreten Zusagen zu Bewerbungskosten gemacht habe. Seine individuelle Situation sei nicht berücksichtigt und insbesondere seine Erwerbsfähigkeit nicht festgestellt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2014 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Antragsgegner am 29.01.2014 Klage in dem Verfahren S 41 AS 315/14 erhoben.
Den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 04.02.2014, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgelehnt.
Gegen den am 06.02.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 13.02.2014 Beschwerde eingelegt. Er meint, dass eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt den vorherigen vergeblichen Versuch einer vertraglichen Vereinbarung voraussetze. Der Antragsgegner verweigere demgegenüber die Möglichkeit zur aktiven Mitgestaltung des Inhalts der Eingliederungsvereinbarung, zu keinem Zeitpunkt seien ihm Mitgestaltungsrechte eingeräumt worden. Eigenbemühungen könnten von ihm nur verlangt werden, wenn die Kostentragung konkretisiert worden sei. Die schematische Festlegung einer Mindestzahl von Bewerbungen sei rechtswidrig. Der Antragsgegner und das Sozialgericht hätten zu Unrecht einen Nachweis der Bewerbungsbemühungen durch Vorlage einer Eingangsbestätigung oder der Absage des Arbeitgebers gefordert. Die Regelung zur Erstattung der Bewerbungskosten sei zu unbestimmt.
II.
Gegenstand des Verfahrens ist nach Erhebung der Klage gegen den Bescheid vom 16.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2014 nunmehr die aufschiebende Wirkung der Klage (Beschluss des Senats vom 04.03.2014 – L 19 AS 183/14 B ER).
Die zulässige Beschwerde ist, soweit der Antragsteller sich gegen den Inhalt des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheides wendet, unbegründet. Der Senat nimmt gem. § 142 Abs. 2 S. 3 SGG insoweit auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug.
Allerdings ist der Bescheid vom 16.12.2013 rechtswidrig, soweit der Antragsgegner Festsetzungen für die Zeit von seiner Bekanntgabe – hier also für die Zeit vom 16.12.2013 bis zum 19.12.2013 (§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB X) – trifft (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 04.03.2014 – L 19 AS 2344/13 B). Dennoch ist die Beschwerde auch nicht teilweise begründet, weil in keiner Weise absehbar ist, dass der Antragsgegner hinsichtlich der Verletzung von Obliegenheiten, die auf die Zeit vor der Bekanntgabe fallen, Sanktionen zu verhängen beabsichtigt. Der Senat geht im Rahmen der im Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG gebotenen Interessenabwägung davon aus, dass der Antragsgegner bei der Prüfung einer Sanktionsentscheidung beachtet, dass Wirkungen eines Verwaltungsakts erst mit seiner Bekanntgabe eintreten können (§ 39 Abs. 1 S. 1 SGB X). Andernfalls kann der Antragsteller effektiven Rechtsschutz im Rahmen der Anfechtung einer evtl. Sanktionsentscheidung erlangen.
Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf das Urteil des BSG vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R berufen. Auch nach dieser Entscheidung kommt ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt in Betracht, wenn der Grundsicherungsträger zuvor erfolglos den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen und zudem dann, wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen. Nach Aktenlage hat der Antragsgegner versucht, mit dem Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Der Antragsteller hat hierauf mit Streichungen und Anmerkungen wie "illegal" und "inakzeptabel" reagiert, ohne dass dies inhaltlich richtig oder auch nur aus seiner Sicht nachvollziehbar ist, so dass der Versuch, mit ihm eine einvernehmliche Regelung zu treffen, vom Antragsgegner zu Recht als gescheitert angesehen werden durfte. Zudem ist nachvollziehbar dokumentiert, dass der Antragsteller sich zielführenden Gesprächen über Eingliederungsbemühungen verschlossen hat. Dies ergibt sich nicht nur aus den Beratungsvermerken des Antragsgegners, sondern auch den eigenen Aufzeichnungen des Antragstellers, die dieser dem Sozialgericht übermittelt hat.
In einem solchen Fall ist es dem Verwaltungsträger nicht zumutbar, weitere Versuche zu unternehmen, die von vornherein zum Scheitern verurteilt sind (Urteil des Senats vom 17.02.2014 – L 19 AS 749/13; weitergehend LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.12.2013 – L 2 AS 1956/13 B ER; ersetzender Verwaltungsakt bereits bei drohendem Zeitverlust).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundesozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 09.04.2014
Zuletzt verändert am: 09.04.2014