Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 20.02.2014 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller die im Bescheid vom 13.12.2013 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt 771,- EUR monatlich ab dem 01.02.2014 auszuzahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsgegner die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Dem Antragsteller wird ab dem 18.03.2014 Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gewährt und Rechtsanwalt I, F, beigeordnet.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine vom Antragsgegner verfügte vorläufige Zahlungseinstellung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 SGB III.
Seit Januar 2008 bezieht der 1961 geborene Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Er schloss am 16.03.2009 mit Frau T einen Mietvertrag über eine Dachgeschosswohnung in dem Haus W 00, F ab. Die Brutto-Warmmiete betrug monatlich 360,- EUR. Sie setzte sich aus einer Grundmiete von 215,- EUR, einer Betriebskostenvorauszahlung von 85,- EUR sowie einer Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser von 60,- EUR zusammen. Frau T ist Miteigentümerin des Hauses, der Miteigentumsanteil wurde ihr im Jahre 2001 von ihren Eltern, dem Ehepaar L, übertragen. Dem Ehepaar L ist ein Nießbrauchsrecht eingeräumt. Das Mehrfamilienhaus verfügt über drei Wohnungen. Die Wohnung im Erdgeschoss wird von dem Ehepaar L, die Wohnung im ersten Stock von Frau T genutzt.
Seit November 2011 übt der Antragsteller eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma X GmbH für ein monatliches Entgelt von 93,50 EUR aus. Im Dezember 2012 übersandte der Antragsteller ein Schreiben von Frau T, wonach die Nebenkostenvorauszahlung 165,- EUR monatlich betrage.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 27.11.2013 bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 13.12.2013 dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014 in Höhe von monatlich insgesamt 771,- EUR (391,- EUR Regelbedarf + 380,- EUR Kosten für Unterkunft und Heizung).
Im November 2013 ging beim Antragsgegner eine "Anzeige wegen Sozialbetrugs" ein. Hierin wurde u.a. mitgeteilt, der Antragsteller wohne im Haus seiner Schwiegereltern zusammen mit seiner Verlobten, Frau T. Die oberste der drei Wohnungen werde von dem Sohn von Frau T bewohnt. Als Anlage waren zahlreiche Ausdrucke aus den Internetportalen Facebook und Stay Friends beigefügt. Daraufhin veranlasste der Antragsgegner Ermittlungen durch den Außendienst am 15.01.2014 und 16.01.2014. Mit Schreiben vom 23.01.2014 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorläufig eingestellt habe. Zur Überprüfung des Leistungsanspruches benötige er noch im Schreiben näher aufgeführte Unterlagen. Innerhalb von zwei Monaten werde er darüber entscheiden, ob dem Antragsteller weiterhin Leistungen zustünden oder ob die Bewilligungsentscheidung zurückgenommen bzw. aufgehoben werde. Er gebe dem Antragsteller nach § 24 SGB X Gelegenheit, sich bis zum 11.02.2014 zu den Umständen zu äußern, die gegen eine Aufhebung bzw. Rücknahme des Bewilligungsbescheides sprechen.
Am 29.01.2014 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Duisburg beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Leistungen aus dem Bewilligungsbescheid vom 13.12.2013 zu erbringen. Die vorläufige Zahlungseinstellung sei rechtswidrig. Eine Ermessensausübung sei nicht erfolgt. Voraussetzung für eine vorläufige Zahlungseinstellung sei, dass der Antragsgegner Kenntnis vom Wegfall des Leistungsanspruchs habe. Dies sei nicht der Fall, vielmehr prüfe der Antragsgegner den Anspruch noch. Er wohne zwar im selben Haus wie Frau T, habe allerdings eine eigene Wohnung im Dachgeschoss. Anhand der Wohnungseinrichtung der Dachgeschosswohnung hätte erkannt werden können, dass in dieser Wohnung kein junger Mann, sondern ein Mann in seinem Alter wohne. Zur Stützung seines Begehrens hat der Antragsteller eine eigene eidesstattliche Versicherung sowie eidesstattliche Versicherungen von Frau T und Frau L vorgelegt.
Durch Beschluss vom 20.02.2014 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Am 24.02.2014 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter.
Mit Schreiben vom 24.02.2014 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers den Antragsgegner aufgefordert, die vorläufig eingestellten Zahlungen wieder aufzunehmen. Er hat gerügt, der Antragsgegner habe bei der Entscheidung über die Zahlungseinstellung kein Ermessen ausgeübt. Die unterstellte Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau T liege nicht vor. Der Antragsgegner hat den Antragsteller mit Schreiben vom 26.02.2014 u.a. aufgefordert, Erklärungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Frau T vorzulegen. Daraufhin hat der Antragsteller dem Antragsgegner mitgeteilt, er habe keinen Zugriff auf die Unterlagen von Frau T. Daher könne er der Aufforderung nicht entsprechen. Mit Schreiben vom 07.03.2014 hat der Antragsgegner Frau T zur Vorlage der Unterlagen aufgefordert. Daraufhin hat Frau T unter dem 17.03.2014 mitgeteilt, der Antragsteller sei ihr Mieter und habe eine eigene Wohnung, in der er lebe. Der Antragsteller sei nicht mit ihr verlobt und lebe mit ihr nicht in einer Bedarfsgemeinschaft.
Durch Bescheid vom 18.03.2014 hat der Antragsgegner dem Antragsteller die mit Bescheid vom 13.12.2013 bewilligten Leistungen unter Berufung auf § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung ganz entzogen. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt.
II.
A.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer Regelungsanordnung ist zulässig und begründet.
Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG ist statthaft. Der einstweilige Rechtsschutz gegen die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 SGB III richtet sich nicht nach § 86b Abs. 1 SGG, der gegenüber § 86b Abs. 2 SGG vorrangig ist, sondern nach § 86b Abs. 2 SGG (vgl. zum einstweiligen Rechtsschutz bei vorläufigen Zahlungseinstellungen Beschluss des Senats vom 03.09.2012 – L 19 AS 1603/12 B ER; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 17.09.2012 – L 5 AS 378/10 B ER; LSG Bayern Beschluss vom 07.03.2013 – L 7 AS 77/13 B PKH; Kallert in Gagel, SGB III, § 331 SGB III Rn. 16). Bei dem Schreiben des Antragsgegners vom 23.01.2014, in dem er eine vorläufige Zahlungseinstellung mitteilt, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X. Nach der Konzeption des Gesetzes erfolgt die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 SGB III ohne Erteilung eines Bescheides. Es handelt sich um die Statuierung eines Zurückbehaltungsrechts, das die Fälligkeit des sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden Anspruchs aufhebt und nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht zu werden braucht (vgl. Beschluss des Senats vom 03.09.2012 – L 19 AS 1603/12 B ER; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 17.09.2012 – L 5 AS 378/10 B ER; Eicher/Greiser in Eicher, SGB II, 3 Aufl., § 40 Rn. 121; Düe in Brand, SGB III, 6 Aufl., § 331 Rn. 7). Dieser Realakt dient der Vorbereitung eines Aufhebungsbescheids, der dann der Rechtsgrund für die endgültige Leistungseinstellung ist. Mit einer vorläufigen Leistungseinstellung soll im Vorfeld einer Aufhebung der Bewilligungsentscheidung im Fall des Wegfalls der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen das Auflaufen einer Erstattungsforderung vermieden werden. Ein rechtliches Vorgehen des Adressaten gegen eine vorläufige Zahlungseinstellung ist im Wege der isolierten Leistungsklage möglich (vgl. zur Zulässigkeit einer Klage nach § 54 Abs. 5 SGG im Fall der Durchsetzung von Leistungspflichten aus einem Verwaltungsakt BSG Urteil vom 15.06.2010 – B 2 U 26/09 R, Rn. 15).
Der Antrag ist nach Ablauf der Zwei-Monatsfrist des § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 Abs. 2 SGB III nunmehr begründet.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie eines Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner ist aus dem bindenden Bewilligungsbescheid vom 13.12.2013 verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 771,- EUR monatlich für die Zeit vom 01.02.2014 bis 30.06.2014 zu zahlen.
Gegenüber diesem Zahlungsanspruch kann sich der Antragsgegner nicht (mehr) auf ein Zurückbehaltungsrecht, resultierend aus der von ihm im Januar 2013 veranlassten vorläufigen Zahlungseinstellung berufen. Dabei kann dahinstehen, ob die vom Antragsgegner veranlasste vorläufige Zahlungseinstellung rechtmäßig war. Denn § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 Abs. 2 SGB III ordnet an, dass ein Grundsicherungsträger eine vorläufig eingestellte laufende Zahlung unverzüglich nachzuzahlen hat, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben ist. Eine Aufhebung des bindenden Bewilligungsbescheides vom 13.12.2013 ist nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist, die spätestens zum 31.03.2014 abgelaufen ist, erfolgt. Zwar hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 18.03.2014 die bewilligten Leistungen unter Berufung auf § 66 SGB I mit Wirkung zum 01.02.2014 entzogen. Eine Entscheidung über die Entziehung einer Leistung wegen fehlender Mitwirkung, die grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen kann (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, § 66 SGB I Rn. 26a, 28 m.w.N.) und im Ermessen der Behörde steht (vgl. Seewald, a.a.O., § 66 Rn. 2f m.w.N.) unterfällt bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht dem Anwendungsbereich des §§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II, 331 SGB III (vgl. Kallert, a.a.O., Rn. 7a; Düe, a.a.O., Rn. 5). Zudem ist eine vorläufige Zahlungseinstellung nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II, 331 SGB III ausgeschlossen, wenn das Ruhen oder der Wegfall des Anspruchs von einer Ermessensentscheidung des Leistungsträgers abhängt (vgl. vgl. Kallert, a.a.O., Rn. 7a; Düe, a.a.O., Rn. 5), was bei einem Vorgehen nach § 66 Abs. 1 SGB I wegen fehlender Mitwirkung des Leistungsempfängers der Fall ist (LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 24.11.2010 – L 2 AS 121/10 B). Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die vorläufige Zahlungseinstellung nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II, 331 SGB III auf den Fall der beabsichtigten Entziehung einer Leistung wegen fehlender Mitwirkung scheidet schon aus dem Gesichtspunkt aus, dass eine Entziehung nach § 66 SGB I nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen kann.
Die materielle Bestandskraft und die sich daraus ergebende Bindungswirkung des Bescheides vom 13.12.2013 sind durch den Bescheid vom 18.03.2014 nicht beseitigt worden. Denn hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, der aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 86a Abs. 1 S. 1 SGG). Der Widerspruch gegen einen Entziehungsbescheid nach § 66 SGB I ist nicht von der Ausnahmereglung des § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II erfasst (vgl. LSG Hessen Beschlüsse vom 21.06.2013 – L 9 AS 103/13 B ER und 16.01.2012 – L 6 AS 570/11 B ER; LSG Sachsen Beschluss vom 15.01.2103 – L 3 AS 1010/12 B PKH; LSG Bayern Beschluss vom 12.04.2012 – L 7 AS 222/12 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 04.07.2012 – L 13 AS 124/12 B ER; siehe auch Aubel in juris-LPK, § 39 SGB II Rn 13.1: a.A. Greiser in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 39 Rn. 19). Die in § 39 Nr. 1 SGB II verwandten Begriffe "aufhebt, zurücknimmt, widerruft" beziehen sich auf die Rechtsbegriffe des SGB X und umfassen nicht eine Entziehung einer Leistung nach den Vorschriften des SGB I. Der Entziehungsbescheid eines Grundsicherungsträgers wird auch nicht von der Vorschrift des § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG erfasst, weil dort nur der Sofortvollzug von Entziehungsbescheiden der Bundesagentur für Arbeit angeordnet wird. Das SGG unterscheidet auch sonst die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit einerseits und die Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende andererseits (vgl. LSG Bayern Beschluss vom 12.04.2012 – L 7 AS 222/12 B ER). Da der Antragsgegner auch keine sofortige Vollziehung des Bescheides vom 18.03.2014 (§ 86a Abs. 2 SGG) angeordnet hat, ist der Entziehungsbescheid nicht vollziehbar. Mithin besteht der sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 13.12.2013 ergebende Zahlungsanspruch fort.
Ein Anordnungsgrund ist gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner seiner Nachzahlungspflicht aus § 331 Abs. 2 SGB II von sich aus nachkommt, so dass eine Vereitelung der Ansprüche des Antragstellers aus dem Bescheid vom 13.12.2013 zu befürchten ist.
B.
Die zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend die hinreichende Erfolgsaussicht der vom Antragssteller im erstinstanzlichen Verfahren beabsichtigten Rechtsverfolgung i.S.v. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO verneint. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage haben die Voraussetzungen für eine vorläufige Zahlungseinstellung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 114 ZPO vorgelegen. Der Senat nimmt auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 142 Abs. 3 S. 2 SGG).
C.
Die Kostenentscheidung zum Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Sie ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen. Bei dessen Ausübung sind alle Umstände des Einzelfalls sowie Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Maßgebend ist in erster Linie der Verfahrensausgang. Der Veranlassungsgrundsatz oder eine Änderung der Sach- und Rechtslage während des Verfahrens können eine vom Verfahrensausgang abweichende Kostenregelung rechtfertigen (Beschluss des Senats vom 31.03.2014 – L 19 AS 2029/13 B ER). Im Hinblick darauf, dass während des Beschwerdeverfahrens eine Änderung der Sachlage zu Gunsten des Antragstellers insoweit eingetreten ist, als die dem Antragsgegner in §§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II, 331 SGB III eingeräumte Zwei-Monats-Frist ohne Erlass eines Aufhebungsbescheides abgelaufen ist, sieht es der Senat als sachgemäß an, dem Antragsgegner die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Nach summarischer Prüfung hat die Beschwerde vor der Änderung der Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg geboten. Die vom Sozialgericht angeführten Zweifel am Vortrag des Antragstellers sind durch das prozessuale Verhalten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht entkräftet wurden. Während sich der Antragsteller im Antragsverfahren u.a. darauf berufen hat, dass der anonyme Anzeigenerstatter nicht als Zeuge befragt werden könne, hat er im Beschwerdeverfahren den Anzeigenerstatter benannt, aber gegenüber dem Senat angegeben, er könne dessen Anschrift nicht angeben, da er nur elektronischen Kontakt mit diesem gehabt habe. Demgegenüber hat der Anzeigenerstatter gegenüber dem Antragsgegner angegeben, dass der Antragsteller ihn in der Zeit von Januar 2012 bis August 2013 regelmäßig besucht habe und er den Antragsteller in seiner zusammen mit Frau T bewohnte Wohnung besucht habe. Diese Angaben hat er durch die Vorlage von Fotos belegt. Soweit während des Beschwerdeverfahrens beim Antragsgegner ein nicht unterschriebenes Schreiben eingegangen ist, in dem die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe zurückgenommen werden und eine Fälschung der übersandten Unterlagen eingeräumt wird, hat der Anzeigenerstatter nach Angaben des Antragsgegners gegenüber diesem telefonisch erklärt, er habe das Schreiben nicht verfasst. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Sozialgerichts, wonach das Detailreichtum wie auch die Kommentare der namentlich genannten Personen in den vom Anzeigeerstatter dem Antragsgegner übersandten Bildschirmausdrucken eine Fälschung dieser Unterlagen als nicht wahrscheinlich erscheinen lassen, an. Die Zweifel an den Angaben des Antragstellers über das Nichtbestehen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft mit Frau T werden durch die Kontoauszüge aus der Zeit vom 13.03.2013 bis zum 05.06.2013 und vom 30.10.2013 bis zum 28.01.2014 verstärkt. Zwar ist in den Kontoauszügen durchgehend eine monatliche Abbuchung aufgrund eines Dauerauftrags zu Gunsten Frau T mit dem Vermerk "Miete" dokumentiert. Jedoch stimmt die Höhe des abgebuchten Betrages von 350,- EUR weder mit dem im vorgelegten Mietvertrag vereinbarten Bruttowarmmiete von 360,- EUR noch mit dem vom Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner angegebenen Unterkunftskosten von 380,- EUR überein. Augenfällig ist auch, dass Abbuchungen zu Gunsten eines Energieversorgungsträgers oder Telekommunikationsunternehmens nicht feststellbar sind. Die in dem Grundbuchauszug dokumentierten Eigentumsverhältnisse an dem Haus Völklinger Hang 35, F Miteigentumsanteil von Frau T belastet mit einem Nießbrauchsrecht ihrer Eltern – werfen Fragen hinsichtlich Berechtigung von Frau T zum Abschluss eines Mietvertrages über eine Wohnung in dem Haus auf. Augenfällig ist auch, dass der Antragsteller in den Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Wohnkosten nicht angibt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dem Antragsteller war für die Zeit ab dem 18.03.2104 Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und Rechtsanwalt I beizuordnen. Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung hat ab dem 18.03.2014 hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO geboten.
Der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 115 ZPO), so dass ihm ratenfrei Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen war.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 24.04.2014
Zuletzt verändert am: 24.04.2014