Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 11.10.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht, in dem sie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten für die Heimpflege ihres zwischenzeitlich verstorbenen Ehemannes geltend macht.
Die Klägerin war verheiratet mit dem am 00.00.1933 geborenen und am 00.05.2013 verstorbenen I H (im Folgenden: H). Aus der Ehe gingen drei Töchter hervor. Klägerin und Töchter sind gesetzliche Erben nach H.
Im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung begab sich H am 24.07.2012 zur stationären Heimpflege in die Seniorenwohnanlage "L" in B. Dort wurde er bis zu seinem Tod betreut. Für Unterbringung und Pflege stehen noch knapp 16.000,00 EUR zur Zahlung an den Heimträger offen.
Vor der Heimaufnahme lebte H gemeinsam mit der Klägerin in einem Einfamilienhaus im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Das Hausgrundstück stand im jeweils hälftigen Miteigentum der Eheleute. Mit Vertrag vom 17.07.2012 übertrug die Klägerin ihren Miteigentumsanteil an eine der drei Töchter; dabei wurde ihr zugleich mit sofortiger Wirkung ein schuldrechtliches Wohnungsrecht "entsprechend den Bestimmungen des § 1093 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)" eingeräumt.
Am 19.07.2012 beantragte die mit einer Vorsorgevollmacht des H versehene Klägerin für diesen die Übernahme der (ungedeckten) Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe. Nach Ermittlungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute lehnte der Beklagte diesen Antrag mit Bescheid an die Pflegeeinrichtung vom 03.06.2013 ab. Der Bescheid wurde auch der Klägerin – nicht jedoch den Töchtern – mit Schreiben des Beklagten vom gleichen Tage nachrichtlich mitgeteilt. Nach dem Tod des H sei zu prüfen gewesen, ob gemäß § 19 Abs. 6 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) der für H geltend gemachte Leistungsanspruch dem Träger der Pflegeeinrichtung zustehe. Dies sei nicht der Fall. Denn H habe über verwertbares Vermögen (insbesondere in Form des Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück) verfügt, so dass die Hilfe zu seinen Lebzeiten lediglich als (ggf. noch dinglich zu sicherndes) Darlehen hätte erbracht werden können (§ 91 SGB XII). Nach dem Tod sei eine Leistungsbewilligung nur als Zuschuss denkbar. Denn der Träger der Pflegeeinrichtung sei nicht Eigentümer des Miteigentumsanteiles am Hausgrundstück geworden, und der Rückzahlungsanspruch könne deshalb nicht mehr dinglich gesichert werden. Sei somit der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) nicht mehr herstellbar, sei ein etwaiger Leistungsanspruch des H nicht nach § 19 Abs. 6 SGB XII auf den Heimträger übergegangen. Die Vorschrift sei also in Fällen, in denen Leistungen nur als Darlehen zu gewähren gewesen seien, nicht anwendbar. Der Heimträger sei hinreichend geschützt, da er die Möglichkeit habe, seine Ansprüche gegenüber den Erben des H geltend zu machen.
Der Widerspruch des Heimträgers blieb ohne Erfolg. Der Widerspruchsbescheid vom 03.12.2013 wurde, ohne dass es zu einem Klageverfahren gekommen wäre, bestandskräftig.
Auch die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 03.06.2013 Widerspruch ein. Diesem Widerspruch schlossen sich später auch die drei Töchter an. Der Wechsel des materiell Berechtigten während eines förmlichen Verwaltungsverfahrens ziehe keinesfalls einen Wechsel der daran beteiligten Personen nach sich. Nach dem Tod des H seien seine Erben in dem Verfahren auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten an seine Stelle getreten (§ 1922 Abs. 1 BGB). Davon unberührt bleibe die Frage, ob darüber hinaus mit dem Tod des H der Heimträger ebenfalls Beteiligter des Verfahrens geworden sei, weil er gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII die Position des materiell Anspruchsberechtigten erworben habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2013 wies der Beklagte nach Beteiligung sozial erfahrener Personen den Widerspruch zurück. § 1922 Abs. 1 BGB besage nur, dass das Vermögen auf die Erben übergehe. Ein rechtlicher Anspruch auf Hilfe zur Pflege sei nicht den Erben, sondern gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII allein dem Träger des Pflegeheimes vorbehalten. Der Widerspruch sei bereits unzulässig.
Hiergegen hat die Klägerin am 29.08.2013 Klage vor dem Sozialgericht Aachen erhoben. Sie hat zunächst begehrt, den Bescheid vom 03.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die im Zeitraum vom 24.07.2012 bis zum 00.05.2013 für die Heimunterbring des H entstandenen ungedeckten Kosten zu übernehmen. Zudem hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten beantragt.
Die drei Töchter erhoben ebenfalls – gesondert – Klage.
Der Träger der Seniorenwohnanlage "L" nimmt die Klägerin und ihre Töchter als Erben des H auf Zahlung der noch offenen Heimunterbringungskosten in Anspruch (Landgericht Aachen – 9 O 310/13). Einen Antrag der Klägerin und ihrer Töchter auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten in diesem Verfahren lehnte das Landgericht teilweise ab (Beschluss vom 18.10.2013). Auf die Beschwerde der Klägerin und ihrer Töchter änderte das Oberlandesgericht (OLG) Köln den Beschluss des Landgerichts Aachen ab und gewährte ihnen Prozesskostenhilfe für das landgerichtliche Verfahren in vollem Umfang (OLG Köln, Beschluss vom 03.02.2014 – I-21 W 1/14). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss des OLG (Blatt 60 bis 78 der Nebenakte des vorliegenden Verfahrens) Bezug genommen.
Zur Begründung der sozialgerichtlichen Klage hat die Klägerin zunächst geltend gemacht, die erbrechtlichen Ausführungen des Beklagten lägen neben der Sache. Der Beklagte sei verpflichtet, die ungedeckten Heimkosten zu übernehmen. Entgegen seiner Ansicht übersteige der Wert des Anteils des in den Nachlass fallenden Grundbesitzes des H die Heimkosten nicht. Er liege vielmehr deutlich darunter; denn der Beklagte habe nicht die mit dem Grundbesitz verbundenen laufenden Lasten und Kosten berücksichtigt. Im Übrigen sei der Grundbesitz derzeit auch nicht einsetzbar. Denn er sei nicht insgesamt Teil des ungeteilten Nachlasses; eine Verwertung sei vielmehr nur im Rahmen einer Auseinandersetzung des Miteigentums zulässig, welche die Klägerin allerdings nicht allein, sondern nur gemeinsam mit sämtlichen Mitgliedern der Erbengemeinschaft betreiben könne (§§ 2042 ff. BGB). Nach § 1922 BGB sei die Klägerin gemeinsam mit ihren Töchtern Schuldnerin der Forderung des Heimträgers geworden. Ihnen müsse daher auch eine gerichtliche Klärung zustehen, ob der Beklagte zur Übernahme der ungedeckten Heimkosten verpflichtet sei. Anderenfalls könne sich der Beklagte seiner Verpflichtung schlicht dadurch entledigen, dass er einen Ablehnungsbescheid allein an den Heimträger erlasse und dieser die Ablehnung akzeptiere. Diese Problematik habe mit dem materiell-rechtlichen Schicksal des Anspruchs auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten des H nichts zu tun. Die Klägerin verlange nämlich nicht die Zahlung eines Betrages in Höhe der ungedeckten Heimkosten an sich oder die Erben, sondern lediglich die Feststellung, dass eine entsprechende Kostenübernahmepflicht des Beklagten bestehe. Diese Frage sei unabhängig davon zu beantworten, wem infolge der Übernahmepflicht die daraus resultierenden Leistungen zustünden.
Mit Beschluss vom 11.10.2013 (zugestellt am 22.10.2013) hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt. Es bestünden bereits erhebliche Bedenken, ob die Klägerin, die nicht einzige Erbin nach H geworden sei, den geltend gemachten Anspruch allein geltend machen könne. Jedenfalls aber sei der behauptete Anspruch des H auf Sozialhilfeleistungen nach dessen Tod weder auf die Klägerin noch auf die Erbengemeinschaft übergegangen. Ein Anspruch auf Sozialhilfe könne grundsätzlich nicht vererbt werden. Denn der Bedarf eines Leistungsberechtigten könne nach dessen Tod nicht mehr gedeckt werden. Eine Ausnahme hiervon regele § 19 Abs. 6 SGB XII. Die Klägerin habe allerdings weder dargelegt noch sei es ersichtlich, dass sie oder eine der Miterbinnen bis zum Tod des H für den ggf. leistungsverpflichteten Sozialhilfeträger eingesprungen seien, indem sie als vorleistende Dritte die ungedeckten Heimkosten an den Heimträger gezahlt hätten. Vorleistender Dritter im Sinne des § 19 Abs. 6 SGB XII sei daher im vorliegenden Fall allein der Heimträger; auf diesen seien etwaige Sozialhilfeansprüche des H mit dessen Tod übergegangen. Allein der Umstand, dass Restforderungen des Heimträgers als Nachlassschulden bestünden, berechtige die Klägerin nicht ohne Weiteres zur Geltendmachung von Sozialhilfeansprüchen des H Wenn der Heimträger die Erben wegen der offenen Heimkosten aus dem Heimvertrag in Anspruch nehme, ohne nach § 19 Abs. 6 SGB XII gegenüber dem Sozialhilfeträger vorzugehen, könnten die Erben dies der Forderung aus dem Heimvertrag entgegenhalten.
Hiergegen richtet sich die am 24.10.2013 erhobene Beschwerde der Klägerin. Die Frage der Vererblichkeit materiell-rechtlicher Ansprüche auf Sozialhilfe sei zu trennen von der Frage, ob Erben die Befugnis zustehe, eine gegenüber dem materiell Berechtigten ergangene Leistungsablehnung im Prozess anzufechten. Die Ablehnung betreffe unmittelbar auch die auf die Erben übergegangene Pflicht des Erblassers, seine ungedeckten Heimkosten zu tragen, sofern keine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers bestehe. Bei rechtswidriger Versagung von Leistungen blieben die Erben auf diesen Kosten sitzen; ihnen müsse deshalb das Recht verbleiben, sich gegen die Versagung zur Wehr zu setzen. Dass bisher allein die Klägerin Klage erhoben habe, sei rechtlich nicht von Bedeutung. Denn der Widerspruchsbescheid sei, obwohl sich die Miterbinnen dem Widerspruch angeschlossen hätten, bislang nur ihr zugestellt worden. Die Klage sei ggf. als von der Klägerin für die Erbengemeinschaft erhoben anzusehen. Es gehe zunächst um ihr Feststellungsinteresse als Miterbin. Der Ansicht des (im Beschluss des OLG Köln vom 03.02.2014 – I-21 W 1/14 angeführten) Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen (Urteil vom 19.10.2001 – 19 K 6382/99), welches das Feststellungsinteresse eines Erben mit dem Hinweis auf eine fehlende Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen verneine, sei nicht zu folgen. Denn eine solche Lesart schränke das Feststellungsinteresse unnötig auf die materiell-rechtliche Position des Erben ein. Schlichtweg untragbar sei das Ergebnis dieser Auffassung in Fällen, in denen der Träger der Sozialhilfe nach dem durch den Erbfall bedingten Übergang der materiellen Leistungsberechtigung Leistungen rechtswidrig verweigere, der Leistungserbringer sich jedoch nicht dagegen wehre, sondern den Erben gerichtlich in Anspruch nehme und während dessen illiquide werde. Denn dann bleibe der Erbe selbst im Falle seines Erfolgs auf den für Zivilrechtsstreite typischen hohen Verfahrenskosten sitzen. Dem sei mit der von ihr – der Klägerin – vertretenen Lesart entgegenzutreten; denn nur dann könne ein Erbe die ihm drohenden Nachteile aus eigener Kraft vermeiden. Prozesskostenhilfe sei jedenfalls deswegen zu bewilligen, weil die Entscheidung schwieriger Rechtsfragen anstehe, die nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert werden dürfe (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.07.2013 – XII ZB 34/13).
Der Beklagte hält den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten; er ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozesskostenführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beizuordnen, wenn (u.a.) die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfe Begehrenden auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 10. Auflage 2012, § 73a Rn. 7a m.w.N.). Wirft der Streitfall eine schwierige Rechtsfrage auf, die höchstrichterlich noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, so kann einer Klage eine hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Regel nicht abgesprochen werden (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 07.02.2012 – 1 BvR 1263/11; Leitherer, a.a.O., § 73a Rn. 7b m.w.N.). Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen; dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 22.05.2012 – 2 BvR 820/11 m.w.N.). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (BVerfG, Beschluss vom 28.11.2007 – 1 BvR 69/07 und 1 BvR 72/07).
Das Sozialgericht hat in Ansehung dieser Kriterien hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung der Klägerin im Ergebnis zu Recht verneint.
a) Bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens begehrt die Klägerin in dem zugrundeliegenden Klageverfahren (trotz eines anfänglich angedeuteten Leistungsbegehrens) nur mehr die Feststellung, dass der Beklagte zur Übernahme der ungedeckten Heimkosten für den Aufenthalt des H in der Seniorenwohnanlage "L" in der Zeit vom 14.07.2012 bis zum 13.05.2013 verpflichtet ist. Sofern sie (wofür ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren und der anfänglich in der Klageschrift angekündigte Antrag sprechen könnten) zunächst – über das später formulierte Feststellungsbegehren hinausgehend – die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der ungedeckten Heimkosten begehrt haben sollte, ist sie davon jedenfalls zwischenzeitlich abgerückt.
b) Sollte die Klägerin – den Ausführungen zu a) entgegen – doch (weiterhin) ein Leistungsbegehren verfolgen, bestünden jedenfalls dafür keine hinreichenden Erfolgsaussichten i.S.v. § 73a SGG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO. Denn eine Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme ungedeckter Heimkosten käme gegenüber der Klägerin (ggf. gemeinsam mit den weiteren Miterbinnen) allenfalls dann in Betracht, wenn diese insoweit in Vorleistung getreten wäre (vgl. Coseriu, Sozialrecht aktuell 2012, 99 ff. (103 f.); Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2012, § 19 Rn. 24). Dies ist jedoch nicht der Fall und wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Der Senat schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts an und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
c) Für das Feststellungsbegehren der Klägerin (als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG; vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 55 Rn. 3b f.) fehlt jedenfalls das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse (§ 55 Abs. 1 a.E. SGG; vgl. dazu Keller, a.a.O. § 55 Rn. 15 ff.; wie hier für die vorliegende Fallgestaltung auch Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, 27. Erg.-Lfg. III/12, K § 19 Rn. 37 m.w.N., sowie VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.10.2001 – 19 K 6382/99, ZfF 2003, 178 f.).
aa) Das Rechtsverhältnis (zu diesem Begriff vgl. Keller, a.a.O. § 55 Rn. 4 ff.), dessen Feststellung die Klägerin begehrt, ist eine Verpflichtung des Beklagten, die im Zeitraum 24.07.2012 bis 00.05.2013 entstandenen ungedeckten Heimkosten des H als Sozialhilfe nach dem SGB XII zu übernehmen. An diesem Rechtsverhältnis ist die Klägerin (was zwischen den Beteiligten inzwischen wohl unstreitig ist) von vornherein nicht beteiligt. Denn ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch des H gegenüber dem Beklagten wäre ggf. mit dem Tod gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII unmittelbar von H auf den Heimträger übergegangen (sog. cessio legis; vgl. dazu BSG, Urteil vom 20.09.2012 – B 8 SO 20/11 R Rn. 12 m.w.N.) und deshalb jedenfalls von einem Anspruchsübergang auf die Klägerin (und ihre Töchter) im Wege der Erbfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB ausgeschlossen gewesen.
bb) Kann die Klägerin (gemeinsam mit den weiteren Miterbinnen) aber selbst nicht Inhaberin eines Sozialhilfeanspruchs nach H geworden sein, begehrt sie im vorliegenden Verfahren die Feststellung eines sog. Drittrechtsverhältnisses. Bei einem solchen liegt – jenseits des eigentlichen, primären Sozialrechtsverhältnisses (hier ggf. zwischen H und dem Beklagten) – eine Drittbetroffenheit (hier ggf. der Klägerin) in dem Sinne vor, dass auch die rechtlichen Interessen dieses Dritten durch das Primärrechtsverhältnis betroffen sind (vgl. dazu Keller, a.a.O. Rn. 7 und 15d). Zwar kann grundsätzlich auch in solchen Fällen eine Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) zulässig sein. Allerdings ist der Rechtsgedanke des § 54 Abs. 1 S. 2 SGG heranzuziehen. Der Vorschrift liegt die sog. Schutznormtheorie zugrunde; danach besteht zur Vermeidung von Popularklagen eine Klagebefugnis (auch) im Rahmen von Drittrechtsverhältnissen – und damit das für jede Feststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse – nur dann, wenn der Kläger eine Verletzung seiner rechtlich geschützten Individualinteressen, d.h. einen Eingriff in rechtlich anerkannte und geschützte eigene Rechtspositionen, geltend macht, und wenn ein solcher Eingriff zugleich möglich erscheint. Nicht ausreichend sind hingegen bloße sog. Rechtsreflexe, allein wirtschaftliche Interessen oder ein bloßes faktisches Betroffensein (vgl. zum Ganzen Keller, a.a.O. § 54 Rn. 12 und § 55 Rn. 15d m.w.N.; Beschluss des erkennenden Senats vom 10.05.2013 – L 20 SO 43/13 B).
(1) Zwar behauptet die Klägerin, durch die eine Sozialhilfegewährung für H ablehnende Entscheidung des Beklagten in eigenen Rechten betroffen zu sein. Sie begründet dies insbesondere mit den Auswirkungen, die eine zwar rechtswidrige, aber bestandskräftige Ablehnung eines nach § 19 Abs. 6 SGB XII auf den Heimträger übergegangenen Sozialhilfeanspruches auf ihre Verpflichtung (oder diejenige der Erbengemeinschaft) habe, Heimkosten entsprechend dem Heimvertrag an den Heimträger zu zahlen.
Der Senat sieht jedoch in der Sozialhilfeversagung durch den Beklagten keine unmittelbare Betroffenheit der Klägerin in eigenen Rechten. Die Auswirkungen der Versagung auf die Klägerin stellen vielmehr einen bloßen Rechtsreflex bzw. eine mittelbare Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen dar. Insoweit ist die Situation der Klägerin etwa vergleichbar mit derjenigen nicht hilfebedürftiger Mitglieder einer Einsatzgemeinschaft, die sich (mit dem Ziel der Geringhaltung eigener Pflichten zum Einsatz von Einkommen oder Vermögen für andere Mitglieder) gegen Leistungsablehnungen wenden, welche gegenüber anderen Mitgliedern der Einsatzgemeinschaft ausgesprochen wurden; auch in diesen Fällen besteht kein Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage (vgl. dazu Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 Rn. 76.1 m.w.N.; ferner Beschluss des erkennenden Senats vom 10.05.2013 – L 20 SO 43/13 B).
(2) Aus der Leistungsablehnung selbst kann keine unmittelbare Beeinträchtigung der Klägerin in eigenen Rechten folgen. Denn ein etwaiger Anspruch auf Übernahme der Heimkosten für H stünde nach § 19 Abs. 6 SGB XII allein dem Träger des Pflegeheimes, nicht aber der Klägerin (bzw. den Miterbinnen) zu (siehe schon oben zu aa).
(3) Eine Beeinträchtigung eigener Rechte im genannten Sinne liegt auch nicht darin, dass der Heimträger (ggf. in Verkennung der sozialhilferechtlichen Lage) den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Beklagten als rechtmäßig akzeptiert und einen gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII von H auf ihn übergegangenen möglichen Anspruch auf Übernahme ungedeckter Heimkosten nicht klageweise weiterverfolgt hat. Denn der Anspruch auf Vergütung der Heimkosten aus dem Heimvertrag einerseits sowie der sozialhilferechtliche Anspruch auf Übernahme der Heimpflegekosten sind rechtlich selbständige, voneinander unabhängige Ansprüche, die dies trotz des Anspruchsübergangs nach § 19 Abs. 6 SGB XII auch bleiben. Die Entstehungsgeschichte des § 19 Abs. 6 SGB XII (vgl. dazu z.B. Coseriu, Sozialrecht aktuell, a.a.O. 103 f.; ders. in jurisPK-SGB XII, § 19 Rn. 62) macht deutlich, dass die Vorschrift (als Reaktion auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.1979 – V C 79.77 und vom 05.05.1994 – 5 C 43/91) geschaffen wurde, um das Vertrauen des vorleistenden Heimträgers auf die Bewilligung von Sozialhilfe zu schützen; denn bei Bedürftigkeit des Heimbewohners ist der Anspruch aus dem Heimvertrag in aller Regel wertlos bzw. seine Durchsetzung gegen die Erben jedenfalls mit Risiken behaftet (vgl. BT-Drs. 13/3904, 45; Grube, a.a.O. § 19 Rn. 24). § 19 Abs. 6 SGB XII i.V.m. den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XII dient angesichts dessen allein den Interessen des vorleistenden Heimträgers und nicht etwa zugleich dem Interesse der Klägerin, als Rechtsnachfolgerin des H die Nachlassschulden (namentlich die Verpflichtung aus dem Heimvertrag) so gering wie möglich zu halten.
(4) Der Hinweis der Klägerin, sie könne Nachteilen, die ihr aus einem Verzicht des Heimträgers auf die Geltendmachung des übergegangenen Sozialhilfeanspruches entstehen könnten, nur mittels einer Feststellungsklage begegnen, kann in diesem Zusammenhang die Beurteilung nicht ändern.
Denn zum einen wäre die Erbschaft nach der Systematik des SGB XII auch dann kaum geschützt, wenn ein (auf den Heimträger übergegangener) Leistungsanspruch des H bestanden haben sollte und der Beklagte deshalb im Zeitraum vom 24.07.2012 bis zum 00.05.2013 Leistungen hätte erbringen müssen. Denn in diesem Fall wäre der Beklagte berechtigt gewesen, bei den Erben nach näherer (allerdings einschränkender) Maßgabe des § 102 SGB XII Rückgriff zu nehmen (vgl. Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 Rn. 69; Buchner in Oestreicher, SGB II/SGB XII, Stand: Oktober 2013, § 19 Rn. 50 m.w.N.).
Eine Haftung der Klägerin (und der weiteren Miterben) hätte ohnehin – durch Beantragung einer Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB) oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens (§ 1980 BGB) – auf den Nachlass beschränkt werden können. Im Übrigen hätte, sollte der Nachlass des H so gering sein, dass aus ihm die offene Forderung des Heimträgers nicht befriedigt werden kann, für die Klägerin (und die Töchter) auch die Möglichkeit bestanden, die Erbschaft nach Maßgabe der §§ 1942 ff. BGB auszuschlagen.
Ob die Klägerin (und die übrigen Miterbinnen) des Weiteren im zivilgerichtlichen Verfahren gegenüber dem Anspruch des Heimträgers aus dem Heimvertrag einwenden kann, dass dieser nicht zuvor den übergegangenen Leistungsanspruch des H bei dem Beklagten klageweise weiterverfolgt hat (zu dieser Frage Buchner a.a.O.; ferner OLG Köln, a.a.O.), bedarf im vorliegenden sozialgerichtlichen Verfahren keiner weiteren Beurteilung. Ist aber die Klägerin jedenfalls nicht Inhaberin eines Sozialhilfeanspruches nach H, sondern kann dies nach § 19 Abs. 6 SGB XII allein der Heimträger gewesen sein, so besteht keine Rechtfertigung dafür, (sozialrechtliche) Vorfragen der zivilrechtlichen Anspruchsklärung zwischen Klägerin und Heimträger auf ein sozialgerichtliches Verfahren zu verlagern. Sofern das zuständige Landgericht Aachen (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.2010 – I-24 U 97/10, und mit OLG Köln, a.a.O. unter Hinweis auf § 241 Abs. 2 BGB) eine – tatsächlich unterbliebene – vorrangige Inanspruchnahme des Beklagten durch den Heimträger für verpflichtend halten sollte, können die sich dann zu beurteilenden sozialrechtlichen (Vor-)Fragen durch das Landgericht geklärt werden. Denn auch die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit haben bei ihren Entscheidungen Vorfragen zu klären, die möglicherweise nicht in ihre originäre Zuständigkeit fallen (vgl. BSG, Beschluss vom 18.03.2014 – B 8 SF 2/13 R Rn. 10 m.w.N.). Erst im zivilgerichtlichen Verfahren wird deshalb auch zu beurteilen sein, ob einem (etwa auf § 241 Abs. 2 BGB gestützten) Verweis des Heimträgers auf eine vorrangige Geltendmachung des Sozialhilfeanspruchs nicht entgegensteht, dass der Träger nach § 19 Abs. 6 SGB XII gänzlich in die Rechtsstellung des H eingerückt ist; immerhin hätte die Klägerin zu Lebzeiten des H gegen diesen (ebenfalls) keine rechtliche Handhabe gehabt, hätte er sich gegen eine schon seinerzeit verfügte Sozialhilfeversagung nicht gerichtlich zur Wehr gesetzt, sondern sie – zu Lasten seines Miteigentumsanteils am Hausgrundstück und damit auch zu Lasten der (späteren) Erbmasse – akzeptiert.
d) Zusammenfassend wirft der Streitfall keine rechtlichen Fragen auf, die der grundsätzlichen Klärung bedürften und damit eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung begründen würden. Zudem werden – soweit ersichtlich – weder in Rechtsprechung noch Literatur Auffassungen vertreten, welche die Rechtsauffassung der Klägerin stützten.
Ob die Klägerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt, kann deshalb dahinstehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 73a SGG, § 127 Abs. 2 ZPO, § 177 SGG).
Erstellt am: 08.05.2014
Zuletzt verändert am: 08.05.2014