Auf die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.01.2014 wird der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab 28. April 2014 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis 04.07.2014 vorläufig die Kosten für einen durch den Beigeladenen gestellten pädagogisch geschulten Integrationshelfer für die Zeit der Begleitung des Schulbesuches des Antragstellers in der N Grundschule in L in einem zeitlichen Umfang bis zu 21,25 Stunden wöchentlich – nach Maßgabe des Stundenplans mit der Ausnahme der einmal wöchentlich für 45 Minuten während der Schulzeit stattfindenden Logopädie und der dreistündigen wöchentlichen Hausaufgabenbetreuung in der Schule – bis zu einem Betrag in Höhe von 30,28 EUR pro (tatsächlich geleisteter) Stunde zu übernehmen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich im Rahmen seiner Beschwerde gegen die Versagung der Übernahme der Kosten eines pädagogisch ausgebildeten Integrationshelfers für die Schulbegleitung zu übernehmen. Der Antragsteller, der am 13.09.2004 geboren ist, leidet an einer dilatativen Kardiomyopathie, einer starken Sprachstörung, einer überwiegend hypoton-dystonen Ceberalparaese (Tetraparese) aufgrund einer chronischen Myokarditis und den Folgen zweimaliger kardiopneumonaler Reanimationen. Er besucht die N Grundschule in L. Der Antragsgegner ist insbesondere der Auffassung, dass der Hilfebedarf des Antragstellers bei der N-schule mit erhöhtem Personalschlüssel primär zu den Maßnahmen im Sinne des Bildungsauftrages und damit in den Verantwortungsbereich der Schule gehört. Damit stelle die Übernahme der Kosten für einen pädagogisch ausgebildeten Integrationshelfer in dieser Schule keine durch den Sozialhilfeträger zu erbringende Leistung der Eingliederungshilfe zur Ermöglichung oder Erleichterung des Schulbesuches dar.
II.
Die am 28.02.2014 eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm am 05.02.2014 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.01.2014, mit der er sich gegen den im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnten Antrag im Hinblick auf die vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens aber befristet bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 die Kosten für einen pädagogisch geschulten Integrationshelfer zur Schulbegleitung für den Antragsteller zu übernehmen, wendet, ist auch begründet.
Vorab stellt der Senat klar, dass der Begriff der Integrationsfachkraft ein Begriff der Wohlfahrtspflege ist und dem SGB XII fremd ist. Gemeint ist mit der Verwendung dieses Begriffes im Rahmen des SGB XII ein sog. Integrationshelfer mit pädagogischer Ausbildung.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem jetzigen Verfahrensstand zu Unrecht auf die Übernahme der Kosten für die Bereitstellung lediglich eines (einfachen) Integrationshelfers zur Schulbegleitung des Antragstellers während des Schulunterrichtes in der N Grundschule in L reduziert.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung statthaft, wenn eine solche Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Sie darf grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen.
Voraussetzung ist das Bestehen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes. Es bedarf eines materiellen Anspruches (Anordnungsanspruch) und einer besonderen Eilbedürftigkeit der Sache, das heißt der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht worden sein. Erforderlich ist ein Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufigen summarischen Prüfung zur Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und deshalb der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde. Dabei wird der Sachverhalt gemäß § 103 SGG von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten ermittelt, soweit dies unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens geboten ist. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen dabei nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86 b Rdnr. 27 und 29 m. W.N.). Hierbei ist zu beachten, dass Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes besondere Anforderungen an die Gestaltung des Eilverfahrens stellt. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 -).
Der Senat sieht den Ausgang des bei dem Sozialgericht anhängigen Verfahrens in der Hauptsache nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand als offen an. Da insbesondere der Antragsgegner notwendige Ermittlungen zu Art und Umfang des konkreten Betreuungsbedarfs des Antragstellers zum Zwecke der Ermöglichung seines Schulbesuches unterlassen bzw. eingestellt hat, eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren ausscheidet und das Sozialgericht im Klageverfahren die aus Sicht des Senats noch notwendigen Ermittlungen vorzunehmen hat, ist hier im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden, die vorliegend zu Gunsten des Antragstellers ausgeht.
1. Ob der Antragsteller gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Einsatz einer durch den Beigeladenen gestellten pädagogisch geschulten Integrationshelfer zur Ermöglichung seines Besuches der N Grundschule in L hat, lässt der Senat wegen gegenwärtigen Fehlens notwendiger Erkenntnisse, die im Rahmen des anhängigen Hauptsacheverfahrens zu gewinnen wären, ausdrücklich offen.
Bei dem vorliegenden Sachstand im Beschwerdeverfahren ist – anders als noch im Verfahren vor der erster Instanz – nach summarischer Prüfung nunmehr nicht mehr ausgeschlossen, dass der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren Erfolg im Hinblick auf die Gewährung eines pädagogisch geschulten Integrationshelfers haben würde. Denn die Erforderlichkeit der Betreuung durch einen pädagogisch geschulten Integrationshelfer könnte insbesondere vor dem Hintergrund der Defizite auf kommunikativer Ebene infolge der Sprachbehinderung gegeben sein. Im Verfahren vor der Ausgangsinstanz war zum damaligen Zeitpunkt nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller tatsächlich auf eine pädagogisch qualifizierte Kraft angewiesen ist. Einen entsprechenden Bedarf konnte das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht mit der für eine einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners notwendigen Deutlichkeit feststellen. Das Gericht führte aus, dass der Antragsteller – wenn auch mit nicht unerheblichen Einschränkungen – ohne Unterstützung durch einen Integrationshelfer beschult worden sei. Vor diesem Hintergrund sei es nicht ausgeschlossen, dass bereits der Einsatz eines Jahrespraktikanten für den Antragsteller derartige Verbesserungen bringen werde, dass dieser erfolgreich und ohne die bisherigen kommunikativen Einschränkungen am Schulunterricht teilnehmen könne.
Diese Auffassung kann aufgrund der nun im Beschwerdeverfahren vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Ausführungen der Beigeladenen vom 24.04.2014, des Schreibens des Sachverständigen für Spezial- und Rehabillitationselektronik und gleichzeitig Entwickler des Gerätes des Antragstellers, Herrn T, vom 28.01.2014 und des Berichtes der Kliniken der Stadt L GmbH vom 20.02.2014, nach summarischer Prüfung nicht (mehr) geteilt werden. Insbesondere ist als Zwischenergebnis festgehalten, dass nach dem ersten Monat (März/April 2014) der Begleitung durch den Einsatz einer Praktikantin es sich gezeigt habe, dass die Transferleistung der Unterrichtsinhalte und der Unterstützungsbedarf zur Förderung der kommunikativen Fähigkeiten des Kindes nicht durch einen Integrationshelfer auf Basis eines Jahrespraktikanten geleistet werden konnte.
Aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit der Sache und vor dem Hintergrund des laufenden Schuljahres ist eine weitere Amtsermittlung nach § 103 SGG wie zum Beispiel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens im einstweiligen Rechtschutz-verfahren nach Ansicht des Senats hier nicht geboten.
Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Danach erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Vorliegend ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Antragsteller, der am 13.09.2004 geboren ist und an einer dilatativen Kardiomyopathie, einer starken Sprachstörung, einer überwiegend hypoton-dystonen Ceberalparaese (Tetraparese) aufgrund einer chronischen Myokarditis und den Folgen zweimaliger kardiopneumonaler Reanimationen leidet, zum berechtigten Personenkreis des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehört.
Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 53 Abs. 3 SGB XII).
Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. § 12 Nr. 1 der Verordnung nach § 60 SB XII (Eingliederungshilfeverordnung – EinglHVO – ) ergänzt die genannten Vorschriften.
Danach umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zu Gunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, den behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hilfen für eine angemessene Schulbildung können auch die Kosten für die Übernahme eines Integrationshelfers als sonstige Maßnahme des § 12 Nr. 1 EinglHVO sein (vgl. LSG NW, Beschluss vom 05.02.2014 – L 9 SO 413/13 B ER – und Beschluss vom 20.12.2013 – L 9 SO 429/13 B ER -; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII 5. Auflage 2014, § 54 Rdnr. 40). Die von dem Antragsteller beanspruchte Hilfe für den Schulbesuch ist auf der Grundlage des sich derzeit darstellenden Sachverhaltes als Maßnahme zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 Nr. 1 EinglHVO erforderlich und geeignet.
Von den Leistungen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1 EinglHVO sind lediglich Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind, nicht umfasst. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, wonach die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben. Zum anderen normiert § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII lediglich Hilfen, mithin unterstützende und begleitende Leistungen, überlässt damit die Schulbildung selbst aber den Schulträgern (BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R -). Soweit der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer der Schule betroffen ist, werden die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen der Spezialität der einschlägigen schulischen Förderleistungen verdrängt (BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 – 5 C 21.11 -).
Ob die von dem Antragsteller begehrte Bereitstellung eines pädagogisch geschulten Integrationshelfers zu der Unterstützung im Unterricht dem pädagogischen Kernbereich der Lehrer der N Schule in L zuzuordnen ist, vermag der Senat auf der Grundlage der bisher aktenkundigen Unterlagen ohne weitergehende Ermittlungen, die im Rahmen dieses Eilverfahrens jedoch nicht zu leisten sind, nicht abschließend zu beurteilen (zur ähnlichen Problematik vgl. Beschluss vom 05.02.2014 – L 9 SO 413/13 B ER -).
Zum Kernbereich der Schule gehören alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen, in erster Linie also der Unterricht, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R -). Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit ist dementsprechend nicht betroffen, wenn die als Leistung der Eingliederungshilfe begehrte Maßnahme lediglich dazu dienen soll, die eigentliche Arbeit der Lehrer abzusichern und mit die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, den erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 – 5 C 21.11 -). Dementsprechend berührt die Unterstützung eines behinderten Schülers durch einen pädagogisch geschulten Integrationshelfer den pädagogischen Kernbereich grundsätzlich selbst dann nicht, wenn der Integrationshelfer auch pädagogische Aufgaben übernimmt, wie zum Beispiel die Anleitung und Aufarbeitung der von den Lehrer vorgegebenen Lerninhalte im Hinblick auf den vom Antragsteller verwendeten Computer. Entscheidend ist allein, ob die Vorgabe der Lerninhalte in der Hand des Lehrers bleibt und sich die Betreuungsleistungen des Integrationshelfers im Unterricht auf unterstützende Tätigkeiten bei der Umsetzung der Arbeitsaufträge des Lehrers beschränken (so in der Sache auch die ganz herrschende Auffassung in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R -; LSG NW, Beschluss vom 05.02.2014 – L 9 SO 413/13 B ER -;; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.2012 – L 7 SO 4186/12 ER-B -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2013 – L 7 SO 1931/13 ER-B -; Hessisches LSG, Beschluss vom 26.04.2012 – L 4 SO 297/11 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2010 – L 8 SO 193/08 -; Sächsisches LSG, Beschluss vom 03.06.2010 – L 7 SO 19/09 B ER -; Thüringer LSG, Beschluss vom 29.03.2012 – L 8 SO 1830/11 B ER -).
Wie gerade der Begriff des "Kernbereichs" verdeutlicht, schließt eine Qualifizierung der begehrten Maßnahme als solche die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe nicht zwingend aus, solange nicht ausschließlich der bundeseinheitlich zu definierende Kernbereich betroffen ist (vgl. LSG NW, Beschlüsse vom 05.02.2014 – L 9 SO 413/13 B ER – und vom 20.12.2013 – L 20 SO 428/13 B ER -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2013 – L 7 SO 1931/13 ER-B -).
Es bedarf einer besonders sorgfältigen Ermittlung des durch einen pädagogisch geschulten Integrationshelfer zu deckenden Bedarfs im Einzelfall, die insbesondere durch den Antragsgegner zu leisten gewesen wäre und nunmehr im Hauptsacheverfahren durch das Sozialgericht, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, zu veranlassen ist. Dabei wird insbesondere zu ermitteln sein, ob der dann eingesetzte pädagogisch geschulte Integrationshelfer des Antragstellers sich im Rahmen des Unterrichts auf die unterstützende Umsetzung der vom Lehrpersonal vorgegebenen Arbeits- und Lernaufträge beschränkt oder die ausgebildete pädagogische Fachkraft in der Unterrichtssituation die Wissensvermittlung und deren Einübung sogar selbst – gegebenenfalls im gemeinschaftlichen Zusammenwirken mit den pädagogisch besonders geschulten Lehrkräften – vornimmt. Hinsichtlich der Pausengestaltung sowie der Begleitung des Antragstellers vor und nach Unterrichtsbeginn (zum Beispiel beim Warten auf den Bus) außerhalb des eigentlichen Unterrichts gehören die hierauf bezogenne Tätigkeiten der Integrationshelferin hingegen eindeutig nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit an, weil sich diese außerhalb der eigentlichen Wissensvermittlung bewegen und rein unterstützenden Charakter in Bezug auf die Ermöglichung bzw. Erleichterung des Schulbesuches des Antragstellers haben.
Nach Ansicht des Senats bleibt damit die Primäraufgabe der Schule, die Vermittlung von Lerninhalten, unberührt; es findet lediglich eine behindertengerechte Aufbereitung des vorgegebenen Lernstoffes statt. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die jetzige Integrationshelferin (Jahrespraktikantin), die seit März dieses Jahres den Antragsteller begleitet, diese Aufbereitung leisten kann. Diese Zweifel sind durch die Stellungnahme der Beigeladenen vom 24.04.2014 bestätigt worden. Die Beigeladene hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Transferleistung der Unterrichtsinhalte und der Unterstützungsbedarf zur Förderung der kommunikativen Fähigkeiten des Antragstellers nicht durch die Integrationshelferin auf Basis einer Jahrespraktikantin geleistet werden kann.
Dem Antragsgegner ist zwar zuzustimmen, dass die Grundschule des Antragsstellers damit wirbt, die inklusive Beschulung von körperbehinderten Schülern zu ermöglichen und die notwendigen Voraussetzungen für einen gemeinsamen Unterricht von körperbehinderten und nicht behinderten Schülern geschaffen zu haben. Eine Folge ist zum Beispiel ein erhöhter Schüler-Lehrerschlüssel im Vergleich zu einer Regelschule. Eine weitere Folge ist, dass das Lehrerpersonal aus Grundschul- und Sonderschulpädagogen besteht und der Antragsteller auch aufgrund seines sonderpädagogischen Förderungsbedarfs eine solche sonderpädagogische Förderung erhält. Es ist jedoch nach Ansicht des Senats weiterhin – auch mangels Ermittlungen des Antragsgegners – zweifelhaft, ob hierdurch ein angemessener Betreuungsrahmen im pflegerischen und sozialen Bereich gewährleistet ist. Nach den Ausführungen der Beigeladenen bestehen mittlerweile sogar Zweifel daran, da die Beigeladene ausführt, dass durch das besondere Unterrichtskonzept der N-schule die Betreuungszeiten durch die Sonderpädagogin nicht in einem festen Stundenraster stattfinden.
Dem Anspruch des Antragstellers steht auch nicht entgegen, dass dieser möglicherweise auch Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) hat und der geltend gemachte Bedarf möglicherweise Teil (zum Beispiel: Toilettengänge etc.) auch darüber abgedeckt sein könnte. Denn nach § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI bleiben die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII unberührt; sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig. Im Übrigen folgt der Senat der Auffassung des Sozialgerichts, dass eine Aufspaltung der Maßnahmen in solche der Eingliederungshilfe und solche der Pflegeversicherung nicht vorzunehmen ist. Der Einsatz des pädagogisch geschulten Integrationshelfers soll den Schulbesuch des Antragstellers in einer seinen Erfordernissen gerecht werdenden Weise gerade erst ermöglichen, seine Behinderung und deren Folgen mildern und ihn in die Gesellschaft eingliedern. Damit ist die typische Aufgabe einer Maßnahme der Eingliederungshilfe beschrieben (§ 53 Abs. 3 SGB XII). Dass dabei auch pflegerische Komponenten Bestandteil der Leistungen sind, ändert am Charakter als Eingliederungshilfe nichts. Die Pflegeleistungen erfolgen lediglich "bei Gelegenheit" der insgesamt auf Ermöglichung der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft gerichteten Maßnahme (so auch LSG NRW, Beschluss vom 05.02.2014 – L 9 SO 413/13 B ER -; Beschluss vom 20.12.2013 – L 20 SO 428/13 B ER -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2007 – L 7 SO 414/07 -; Thüringisches LSG, Beschluss vom 30.09.2008 – L 8 SO 801/08 ER -).
Soweit sich nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen im Hauptsacheverfahren ergeben sollte, dass bei dem Antragssteller eine Bedarfslage besteht, die lediglich unterstützende pädagogische Maßnahmen des Integrationshelfers erfordern, so dass nicht ausschließlich der Kernbereich der pädagogischen Arbeit betroffen ist, kann der Antragsgegner gegen seine Verpflichtung zur Kostenübernahme unter Berufung auf den – außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit anwendbaren – Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII nicht einwenden, dass es Sache der N Schule ist, die ihr obliegenden, sonderpädagogischen Aufgaben durch Vorhaltung ausreichenden Lehrpersonals auch im Falle einer etwaig erforderlichen 1:1-Betreuung des Antragstellers zu gewährleisten. So hat das BSG bereits in seinem Urteil vom 22.03.2012 (B 8 SO 30/10 R) ausgeführt, dass eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule in aller Regel zu bejahen ist, solange und soweit die Schule – wie auch hier vorliegend – eine entsprechende Hilfe nicht gewährt bzw. sie ggf. sogar darauf verweist, sie nicht erbringen zu können. Ob sie dazu verpflichtet ist, ist unerheblich. Nach Ansicht des BSG muss der Sozialhilfeträger gegebenenfalls mittels einer Überleitungsanzeige (§ 93 SGB XII) beim zuständigen Schulträger Rückgriff nehmen (zu dieser Problematik auch: LSG NW, Beschluss vom 05.02.2014 – L 9 SO 413/13 B ER -). Das BSG hat infolgedessen deutlich gemacht, dass ein auch nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII dem Grunde nach Leistungsberechtigter nur dann auf vorrangige Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB XII verwiesen werden kann, wenn diese ohne Weiteres durchsetzbar sind (Stichwort: bereites Mittel). Da die N Schule in ihrer Stellungnahme vom 09.01.2014 ausgeführt hat, den von ihr zu Grunde gelegten Betreuungsbedarf des Antragstellers mit dem von ihr vorgehaltenen Personal ohne den Einsatz des Integrationshelfers zum Zwecke der Erfüllung des Bildungsanspruchs nicht erbringen zu können, scheidet die Berufung des Antragsgegners auf den Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII unabhängig davon aus, ob sich sein Vortrag als zutreffend erweisen sollte (so auch LSG NW, Beschluss vom 05.02.2014 – L 9 SO 413/13 B ER – und Beschluss vom 27.08.2013 – L 9 SO 211/13 B ER -). Im Übrigen weist der Senat auch an dieser Stelle darauf hin, dass es im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 20 SGB X) Sache des Antragsgegners gewesen wäre, den konkreten Betreuungsbedarf des Antragstellers auch und gerade in Relation zu dem hier für erforderlichen Personalschlüssel der N Schule zu ermitteln.
2. Da die Erfolgsaussichten des Antragstellers auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Ausführungen des Senats aufgrund der noch durchzuführenden Ermittlungen hinsichtlich der konkreten Bedarfslage, auch zur Erforderlichkeit einer 1:1-Betreuung sowie zum Umfang der pädagogisch geschulten Integrationshilfe in zeitlicher Hinsicht, als offen zu bezeichnen sind, bedarf es einer Interessen- und Folgenabwägung, die nach Auffassung des Senats zu Gunsten des Antragstellers ausgeht.
Hierbei sind die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung zu Gunsten des Antragstellers nicht erginge, die Klage in der Hauptsache aber später Erfolg hätte, mit denen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erginge, die Klage aber erfolglos bliebe.
Auf der Grundlage der aktenkundigen Stellungnahmen der Lebenshilfe vom 24.04.2014, der N Schule vom 09.01.2014, des Sachverständigen für Spezial- und Rehabillitationselektronik und gleichzeitig Entwickler des Computers des Antragstellers, Herrn T, vom 28.01.2014 und des Berichtes der Kliniken der Stadt L GmbH vom 20.02.2014, auf die sich der Senat mangels anderweitiger Erkenntnisquellen stützt, benötigt der Antragsteller eine 1:1-Betreuung, insbesondere für Hilfen im Sinne einer Unterstützung zur Bewältigung der kommunikativen Anforderungen des Schulalltags.
Der Antragsteller hat hierzu auch einen Anordnungsgrund hinsichtlich des oben genannten Anordnungsanspruches hinreichend glaubhaft gemacht. Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache ist dem Antragsteller nicht zumutbar. Aus den schriftlichen Stellungnahmen der Lebenshilfe vom 24.04.2014, N Grundschule L vom 09.01.2014, des Sachverständigen für Spezial- und Rehabillitationselektronik T vom 28.01.2014 und der Kliniken der Stadt L GmbH vom 20.02.2014, ergibt sich, dass der Antragsteller ohne die sofortige Unterstützung eines pädagogisch geschulten Integrationshelfers in seinen Kommunikationsmöglichkeiten erheblichen Einschränkungen unterliegt. Damit besteht die Gefahr, dass ohne Bereitstellung eines pädagogisch geschulten Integrationshelfers eine Beschulung des Antragstellers nur unter Inkaufnahme wesentlicher Einschränkungen möglich wäre. Der Antragsteller ist seit Oktober 2013 im Besitz eines (neuen) von der Krankenkasse bewilligten Sprachcomputers, der es ihm ermöglicht, fremden Menschen eigene Gedanken mitzuteilen. Der Antragsteller hat glaubhaft beschrieben, dass durch die bisherige Nutzung des (alten) Computers sich der Bedarf (zunächst) nicht wesentlich verringert, da die beiden Geräte sich wesentlich voneinander unterscheiden.
In diesem Zusammenhang ist nach Auffassung des Senats vorliegend auch insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Antragsteller um ein zehnjähriges Schulkind handelt, welches der Schriftsprache nicht mächtig ist, sich verbal nicht artikulieren kann und nicht in der Lage ist, eigene Inhalte zu hinterlegen. Nach Überzeugung des Senats hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass – entgegen der Werbung des Herstellers des Computers ("leichte Handhabung") – der Antragsteller für die Bedienung des Computers einen pädagogisch geschulten Helfer an seiner Seite benötigt, der ihn während des Schulunterrichtes (Freiarbeit und Fachunterricht) schnell in der Bedienung unterstützen kann. Dem Antragsgegner, der vertritt, dass die Unterstützung bei der Kommunikation im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung mit dem eigenen Personal der Schule abzudecken sei, ist entgegen zu halten, dass der Entwickler dieses Gerätes und Sachverständige für Spezial- und Rehabillitationselektronik, Herr T, in seiner Stellungnahme insbesondere nochmals die einzelnen Bestandteile der Software Tobii Communicator 4 sowie den Software-Erweiterungen Sonolexos, Sono-Primo und LiterAACy näher erläutert hat. Er hat insbesondere erklärt, dass die mitgelieferten Symboltafeln nicht allumfassend sind. So seien beispielsweise ständige Anpassungen der Tafeln und der Symbolik an den entsprechenden Kontext notwendig. Wenn man dann die Tafeln z. B. für die einzelnen Unterrichtseinheiten miteinander verlinken solle, so ist dies auch nicht einfach nur mit einem Mausklick getan. Hierzu seien tiefere Kenntnisse der Zusammenhänge und der einzelnen Anwendungen notwendig. Nach Überzeugung des Senats deutet einiges darauf hin, dass diese Aufgaben ein (einfacher) Integrationshelfer auf Basis eines Jahrespraktikanten eher nicht leisten kann. Auch der Hersteller des Gerätes veranschaulicht anhand eines Beispiels, dass die Vorgänge ohne Fachpersonal, das sehr eng mit den Lehrern zusammenarbeite, nicht realisierbar sind. So müssten die entsprechenden Kommunikationstafeln immer vor dem entsprechenden Unterricht zu fertigen sein. Diese Hilfestellung durch das Fachpersonal ende erst mit dem Erwerb der Schriftsprache. Die stetige Anleitung des Antragstellers, die Inhalte auch aufzufinden und einzusetzen, sei zwingend erforderlich. Nur hierdurch könne der Antragsteller aktiv am Unterricht teilnehmen.
Auch der Bericht der Kliniken der Stadt L GmbH vom 20.02.2014 deutet nunmehr darauf hin, dass ein Förderungsbedarf durch eine pädagogische Fachkraft besteht. Denn neben der sprachlichen Einschränkung bestehe eine zerebrale Bewegungsstörung, die zu Besonderheiten bei dem Lernverhalten führe. Der Antragsteller habe Schwierigkeiten in der Raumlagewahrnehmung, im Erfassen räumlicher Beziehungen, in der Vorstellung von Lage im Raum, wodurch ihm der Umgang mit Zahlenmengen und Rechenoperationen schwerfalle. Eine Abgrenzung von Wesentlichem und Unwesentlichem, die gedankliche Einstellung auf Variationen und Veränderungen sei mit Schwierigkeiten behaftet. Die Klinik führt weiter aus, dass der Antragsteller sich nicht mehr hinreichend integriert fühlt in die Gleichaltrigengruppe. Seine kommunikativen Möglichkeiten reichten nicht aus, um sich bei den entwicklungspsychologisch normalen Veränderungen im Spiel- und Sozialverhalten der Peer-Group erneut einen Platz in der Gleichaltrigengruppe zu erobern. Der Antragsteller benötige eine dichte personelle Hilfe. Empfohlen werde eine pädagogische Fachkraft, die den Antragsteller in einer Art Dolmetscherfunktion sowohl im Kontakt zu den Gleichaltrigen wie auch in seinen Lernmöglichkeiten unterstützten kann. Der Antragsteller benötige in seinem Lernverhalten zusätzlichen kommunikativen Dialog, das hieße, besonderen pädagogischen Einsatz, besonders in Phasen, in denen von den Schülern Frei- und Stillarbeit erwartet werde, um seine Aufmerksamkeit stabil zu halten und Ermüdungserscheinungen entgegenzuwirken.
Hinter diesen schwerwiegenden Nachteilen treten die öffentlichen, namentlich fiskalischen Interessen des Antragsgegners und damit der Gemeinschaft der Steuerzahler, vorläufige Leistungen zu vermeiden, die im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache sehr wahrscheinlich nicht mehr zurückverlangt werden können, deutlich zurück (vgl. LSG NW, Beschluss vom 05.02.2014 – L 9 SO 413/13 B ER -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2013 – L 7 SO 1931/13 ER-B -).
Die Höhe der monatlich zu übernehmenden Kosten von 30,28 EUR pro Stunde, entspricht der Praxis der Beigeladenen, da es für pädagogisch geschulte Integrationskräfte keine Pauschalverträge gibt. Mangels weiterer Erkenntnisse folgt der Senat der Berechnung der Beigeladenen vom 24.04.2014. Von der Beigeladenen wird auf der Grundlage von 25 Wochenstunden des Antragstellers an der N Grundschule ein wöchentlicher Bedarf des Antragstellers von 21,25 Stunden errechnet. Es ist laufende Praxis, dass nur die tatsächlich geleisteten Stunden von ihr abgerechnet werden. Die Beigeladene hat hierzu in ihrem Schriftsatz vom 24.04.2014 ausgeführt, dass von den 25 Wochenstunden drei Stunden für Hausaufgabenbetreuungszeit und 45 Minuten für Logopädie in der Woche abgezogen werden müssen. Sie hat glaubhaft ausgeführt, dass die Zeiten, in denen der Antragsteller durch die Sonderpädagogin intensiv unterstützt wird, insofern nicht abgezogen werden können, da durch das besondere Unterrichtskonzept der N Grundschule in L diese Zeiten nicht in einem festen Stundenraster stattfinden, sondern dann durchgeführt werden, wenn es sinnvoll sei.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG und trägt der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels des Antragsgegners Rechnung. Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen, die keine Anträge gestellt hat, kommt nicht in Betracht.
4.) Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 08.05.2014
Zuletzt verändert am: 08.05.2014