Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.09.2012 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelasen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung eines Verkehrsunfalls des Klägers vom 08.09.2011 als Arbeitsunfall.
Der 1959 geborene Kläger war bei der Fa. C AG in M als Kranfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Er wohnt in der Innenstadt von L, B 00. Am 08.09.2011 befand er sich gegen 13:16 Uhr mit seinem Motorrad auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle, als er in einen Verkehrsunfall verwickelt und verletzt wurde. Die Beklagten erhielt durch einen Durgangsarztbericht vom gleichen Tage Kenntnis von dem Unfall des Klägers.
Ausgangspunkt der Fahrt des Klägers war nicht unmittelbar sein Wohnort, sondern die T Straße in L, wo er zuvor in einer Metzgerei mit Mittagstisch sein Mittagessen eingenommen hatte. Diese Metzgerei befindet sich eher südlich von der Wohnung des Klägers in der Innenstadt, während der Ort der Beschäftigung nordöstlich vom Wohnort liegt. Der Kläger gab an, dass er grundsätzlich, wenn er Mittagsschicht habe, von seiner Wohnung zu dieser Metzgerei fahre. Die Inhaber kenne er seit Jahren persönlich und sei mit ihnen befreundet. Er nehme dort sein Mittagessen ein und fahre anschließend zur Arbeit. Wenn er Frühschicht habe, fahre er nach der Arbeit zuerst zur Metzgerei, um das Mittagessen einzunehmen und dann nach Hause. Seine Mittagsschicht beginnt um 14:00 Uhr, wegen der Schichtübergabe müsse er um 13:30 Uhr im Werk sein, um sich umzuziehen und mit dem Fahrrad zum Hafen zu fahren. Infolge dessen fahre er an solchen Tagen gegen 12:40 Uhr von zu Hause mit seinem Motorrad los, habe gegen 13:00 Uhr sein Mittagessen beendet und fahre dann zum C-werk, an dem er gegen ca. 13:20 Uhr ankomme. Von L fahre er auf die Autobahn A4 Richtung A3 und dann in der Ausfahrt M zum C-werk.
Der Unfall am 08.09.2011 ereignete sich, bevor der Kläger den direkten Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz erreicht hatte, eingangs der Verteilerfahrbahn zur Bundesautobahn 559 Richtung L. Ein Pkw-Fahrer, der nach eigenen Angaben einen Moment desorientiert war und das Hinweisschild L-Zentrum in allerletzter Minute erst gesehen hatte, scherte von der Bundesautobahn 4 in die Nebenfahrbahn und übersah dabei den neben ihm fahrenden Kläger. Er kollidierte mit dem Kläger, wobei er die durchgezogene Fahrbahnmarkierung missachtete. Das Motorrad des Klägers schlug um und dieser stürzte auf die Fahrbahn. Er wurde mit einem Rettungswagen ins Klinikum L gebracht, aus dem er nach ambulanter Behandlung wieder entlassen werden konnte. Der Kläger zog sich Prellungen des Ellenbogens, des Knies, der Schulter und des Oberarmes sowie Verstauchungen und Zerrungen des oberen Sprunggelenks zu. Zudem erlitt er einen Schock, aufgrund dessen er noch in ärztlicher Behandlung ist. Bis zum 30.11.2011 war der Kläger arbeitsunfähig.
Mit Schreiben vom 29.11.2011 teilte die Beklagte der Krankenversicherung des Klägers und einem behandelnden Arzt mit, die Ermittlungen seien abgeschlossen. Da sich der Unfall nicht auf direktem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte ereignet habe, liege kein Versicherungsschutz vor und es handele sich nicht um einen Arbeitsunfall. Ebenfalls unter dem 29.11.2011 wurden diese Schreiben dem Kläger zu seiner Information übersandt.
Dagegen legte der Kläger am 01.12.2011 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2011 zurückwies. Nach den Ermittlungen habe sich der Unfall auf einem nicht versicherten Abweg, der nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliege, ereignet. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) benenne den Ort der versicherten Tätigkeit als einen Endpunkt des Weges, nicht aber den anderen Ort. Ob es sich um einen mitversicherten dritten Ort handele, orientiere sich an der Dauer des Aufenthalts am dritten Ort, dem Entfernungsvergleich mit dem üblichen Weg sowie dem Motiv für den Aufenthalt am dritten Ort. Voraussetzung hierfür sei, dass sich ein Versicherter mindestens zwei Stunden am dritten Ort aufgehalten haben müsse. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor.
Hiergegen hat der Kläger am 12.01.2012 vor dem Sozialgericht Köln (SG) Klage erhoben und die Ansicht vertreten, auf seinem üblichen direkten Weg zur Arbeit den Unfall erlitten zu haben.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 29.11.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Unfallereignis vom 08.09.2011 als versicherten Arbeitsunfall anzuerkennen
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die Einnahme einer Mahlzeit vor Beginn der Arbeitstätigkeit gehöre zu den Verrichtungen des täglichen Lebens und es handele sich nicht um betriebsbezogene Umstände, wie etwa die Nahrungsaufnahme im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen
Durch Urteil vom 27.09.2012 hat das SG die Beklagte antragsgemäß zur Anerkennung des Verkehrsunfalls vom 08.09.2011 als Arbeitsunfall verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei davon überzeugt, dass der in diesem Fall vom Kläger gewählte so genannte dritte Ort in einem inneren Zusammenhang mit der eigentlich versicherten Tätigkeit stehe. Wenn man mit der Beklagten davon ausgehen würde, nur die Nahrungsaufnahme in der Mittagspause diene im Wesentlichen der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit, würde dies im Ergebnis zu einer nicht hinnehmbaren und gegen Artikel 3 Grundgesetz verstoßenden Ungleichbehandlung von so genannter White-Colour-Tätigkeit gegenüber mehr handwerklich und industriell geprägten Tätigkeiten führen. Das Einnehmen einer Mahlzeit in der Mittagspause sei für einen im Schichtdienst arbeitenden Versicherten wie den Kläger gerade nicht möglich. Jede Nahrungsaufnahme diene darüber hinaus auch und insbesondere eigenwirtschaftlichen Interessen. Sie diene im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Beklagten jedoch auch dann der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit, wenn sie im engen zeitlichen Zusammenhang mit der zu leistenden Arbeit stehe.
Gegen das ihr am 12.10.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.10.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, die Nahrungsaufnahme habe nicht im Rahmen einer gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepause stattgefunden. Entgegen der Auffassung des SG stehe die Nahrungsaufnahme vor dem Beginn einer Tätigkeit nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der zu leistenden Arbeit. Es handele sich nicht um betriebsbezogene Umstände, wenn die Nahrungsaufnahme nicht im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepause erfolgt sei. Es liege auch keine so genannte gemischte Tätigkeit vor. Die Nahrungsaufnahme vor Arbeitsbeginn diene in der Hauptsache nicht dem Interesse der versicherten Tätigkeit.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.09.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, er habe sich auf seinem üblichen Arbeitsweg befunden. Er praktiziere es schon seit Jahren so, dass er nicht koche, sondern zur Metzgerei N in L zum Essen fahre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Das SG hat zu Unrecht der als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässigen Klage stattgegeben, denn diese ist unbegründet. Der Bescheid vom 29.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2011 beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – SGG), weil er nicht rechtswidrig ist. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf die begehrte Feststellung eines Arbeitsunfalls, denn der Verkehrsunfall des Klägers vom 08.09.2011 war kein Arbeitsunfall.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Auch das Zurücklegen von Wegen kann gem. § 8 Abs. 2 SGB VII eine versicherte Tätigkeit darstellen. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Daher muss eine Verrichtung des Verletzten vor dem fraglichen Unfallereignis, das "infolge" also u. a. nach dieser Verrichtung eingetreten sein muss, den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt haben. Nur dies begründet eine Versichertenstellung in und einen Versicherungsschutz aus der jeweiligen Versicherung (vgl. nur BSG v. 24.07.2012 – B 2 U 9/11 R).
Der Weg des Kläger von der Metzgerei in L bis zu dem Autobahnkreuz, an dem er in den Verkehrsunfall verwickelt wurde, stand nicht unter dem Schutz der hier alleine in Betracht kommenden Wegeunfallversicherung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Danach ist versicherte Tätigkeit auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit. In § 8 Abs. 2 Nr 1 SGB VII ist als End- bzw. Ausgangspunkt des Wegs nur der Ort der Tätigkeit festgelegt. Wo der Weg nach dem Ort der Tätigkeit beginnt und wo der Weg von dem Ort der Tätigkeit endet, ist nicht umschrieben. Begründet wird der Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit damit, dass diese Wege nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit, also mit einer auf die versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz unternommen werden (vgl. BSG v. 02.12.2008 – B 2 U 17/07 R und B 2 U 26/06 R; BSG v. 18.06.2013 – B 2 U 7/12 R).
In seinem Urteil vom 27.04.2010 (B 2 U 23/09 R), auf das sich das SG zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen stützt, hat das BSG zwar ausgeführt, dass das Zurücklegen eines Wegs durch einen in Vollzeit Beschäftigten in der betrieblichen Mittagspause mit der Handlungstendenz, sich an einem vom Ort der Tätigkeit verschiedenen Ort Nahrungsmittel für die Mittagsmahlzeit zu besorgen oder dort das Mittagessen einzunehmen, um seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten, als eine Handlung angesehen werden kann, die geeignet ist, die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und ihm damit zu ermöglichen, die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. In seiner Entscheidung vom 02.12.2008 (B 2 U 17/07 R) hat es allerdings für diese Unterschutzstellung des Weges zur Nahrungsaufnahme zwei Gründe genannt, die beide im Falle des Klägers gerade nicht vorliegen. Der während einer Arbeitspause zurückgelegte Weg zur Nahrungsaufnahme ist nach dieser Rechtsprechung in zweierlei Hinsicht mit der Betriebstätigkeit verknüpft. Zum einen handelt es sich um einen Weg, der in seinem Ausgangs- und Zielpunkt durch die Notwendigkeit geprägt ist, persönlich im Beschäftigungsbetrieb anwesend zu sein und dort betriebliche Tätigkeiten zu verrichten. Zum anderen dient die beabsichtigte Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit im Gegensatz zur bloßen Vorbereitungshandlung vor der Arbeit der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit der Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit. Aufgrund des Zusammentreffens dieser beiden betriebsbezogenen Merkmale, des Handlungszieles und der Betriebsbedingtheit des Wegs, ist der wesentliche innere Zusammenhang zwischen dem Betrieb und einem zur Nahrungsaufnahme zurückgelegten Weg angenommen worden. An diesen besonderen Beziehungen zur Betriebstätigkeit fehlt es etwa bei einem Einkauf von Lebensmitteln vor Arbeitsantritt. Er ist weder räumlich durch den Betriebsort vorgegeben noch innerhalb eines zeitlichen Rahmens zu erledigen und steht in keinem Zusammenhang mit bereits erbrachter Arbeit (BSG v. 02.12.2008 – B 2 U 17/07).
Damit vergleichbar ist der hier vorliegende Fall des Klägers, der vor der Arbeitsaufnahme nicht den direkten Weg vom Wohnort zur Arbeitsstelle befährt sondern einen Umweg über L in Kauf nimmt, um ein Mittagessen einzunehmen. Die Einnahme des Mittagessens in der Metzgerei N und in der Folge der Umweg vor oder nach der Arbeit ist ebenfalls nicht durch den Betriebsort vorgegeben und innerhalb eines zeitlichen Rahmens zu erledigen, so dass auch hier der betriebliche Bezug fehlt. Vielmehr ist das Mitttagessen gerade in dieser Metzgerei wesentlich durch die besonderen, freundschaftlichen Beziehungen des Klägers zu den Inhabern der Metzgerei motiviert. Die Tatsache, dass der Kläger Schichtarbeiter ist und möglicherweise betriebliche Pausen nicht dafür nutzen kann, außerhalb des Betriebsgeländes Mahlzeiten einzunehmen, ändert hieran nichts. Die Sachverhalte "Tätigkeiten mit betrieblichen Pausen" und "Tätigkeiten ohne solche Pausen" sind nicht vergleichbar. Maßgeblich sind unterschiedliche gesetzliche und vertragliche Ausgestaltungen der Arbeitszeit- und Pausenregelungen. Solche Unterschiede sind nicht abhängig von der Art der Tätigkeit. Sie können in allen Betrieben vorkommen. Eine willkürliche Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte, die allein einen Verstoß gegen den grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz begründen könnte, liegt – entgegen der Auffassung des SG – nicht vor.
Eine andere Beurteilung des Falles ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zum Versicherungsschutz, wenn ein so genannter "dritter Ort" Ausgangspunkt oder Ziel eines Weges von oder zu der Arbeitsstätte ist. Insoweit bestehen schon grundsätzliche Bedenken, dem SG darin zu folgen, dass diese Grundsätze bei einem Aufenthalt am dritten Ort für nur kurze Zeit (hier nach den Angaben des Klägers lediglich für jeweils 10 bis 15 Minuten) überhaupt herangezogen werden können. Der zu entscheidende Fall entspricht eher dem Fall, der dem Urteil des BSG vom 02.12.2008 (B 2 U 17/07 R) zugrundelag. Dabei ging es um einem Unfall auf einem Supermarktparkplatz nach dem Einkauf von Lebensmitteln. Das BSG hatte hier einen Versicherungsschutz verneint. Doch kann der Senat dies offen lassen, weil das BSG auch insoweit "betriebsdienliche Motive" für den Aufenthalt an diesem dritten Ort fordert, die hier nicht vorliegen. So wird in dem vom SG ebenfalls zitierten Urteil des BSG vom 02.05.2001 (B 2 U 33/00 R) zutreffend ausgeführt, dass der Gesetzgeber nicht schlechthin jeden Weg unter Versicherungsschutz gestellt hat, der zur Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus begonnen wird. Vielmehr ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII darüber hinaus ein innerer Zusammenhang zwischen dem Weg und der Tätigkeit in dem Unternehmen erforderlich. Dabei kommt der Entscheidung des Versicherten, seinen Weg zum Ort der Tätigkeit an einem bestimmten Tag nicht von der Wohnung, sondern von einem dritten Ort aus anzutreten, nicht die gleiche rechtliche Relevanz zu wie seiner Entscheidung über seinen Wohnsitz. Zwar ist auch diese Entscheidung im Rahmen seiner gemäß Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit zu respektieren. Das bedeutet jedoch nicht, dass der entsprechende Weg ebenfalls stets unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen ist. Vielmehr ist auch hier entsprechend dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung, den Versicherten gegen von der betrieblichen Tätigkeit ausgehende und geprägte Unfallgefahren zu schützen, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zur Annahme des Versicherungsschutzes zu verlangen, dass es sich um einen "mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg" handeln muss. Der Weg muss rechtlich wesentlich davon geprägt sein, sich zur Arbeitsstelle zu begeben oder von dieser zurückzukehren, nicht aber davon, einen eigenwirtschaftlichen Besuch am dritten Ort zu beenden oder zu beginnen. Eine wesentliche Prägung in diesem Sinne ist in dem kurzen – rein eigenwirtschaftlichen – Besuch der Metzgerei N durch den Kläger vor der Arbeit nicht zu sehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Anlass zur Revisionszulassung besteht nicht, da die gemäß § 160 Abs. 2 SGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Erstellt am: 21.05.2014
Zuletzt verändert am: 21.05.2014