Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 17.05.2013 geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Aachen Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Prof. Dr. T, B, zu ihrer Vertretung beigeordnet. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1940 geborene Klägerin stammt aus dem Irak und ist turkmenischer Volkszugehörigkeit. Nach ihrem Vortrag ist sie Analphabetin und der deutschen Sprache nicht mächtig. Sie reiste im Jahre 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde im Rahmen der länderübergreifenden Verteilung zunächst dem Bundesland Rheinland-Pfalz zugeteilt. Es wurden Abschiebungshindernisse festgestellt; die Wohnsitznahme wurde auf das Land Rheinland-Pfalz beschränkt. Ein Widerruf der Feststellung von Abschiebungshindernissen wurde am 26.09.2006 bestandskräftig. Derzeit ist die Klägerin nach ihrem Vortrag Inhaberin einer Duldung, wobei der Wohnsitz weiterhin auf das Bundesland Rheinland-Pfalz beschränkt ist. Die Klägerin führt derzeit ein verwaltungsgerichtliches Verfahren mit dem Ziel, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Duldung ohne Wohnsitzauflage zu erhalten.
Ende Januar zog sie aus M, wo sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bezog, zu ihrem Sohn, der als deutscher Staatsangehöriger zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in B lebt. Nach den Angaben der Klägerin wird der Lebensunterhalt des Sohnes und seiner Familie durch Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sichergestellt.
Am 01.02.2012 beantragte der Sohn für die Klägerin bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; seine eigene finanzielle Lage sei nicht ausreichend, um den Lebensunterhalt der Klägerin sicherzustellen.
Mit Bescheid vom 06.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2012 (zugestellt am 13.07.2012) lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem AsylblG ab. Die Klägerin halte sich ihrer Wohnsitzauflage zuwider in B auf; die Beklagte müsse daher lediglich unabweisbar gebotene Hilfe gewähren. Unter den gegebenen Umständen bestünde diese Hilfe in einer Fahrkarte nach M. Da die Klägerin allerdings für den Monat März 2012 noch von der Stadt M 224,97 EUR erhalten habe, sei ihr (so die Ausführungen im Ausgangsbescheid) keine Hilfe zu leisten. Bei der Klägerin bestünden keine außerordentlichen Umstände wie etwa Reiseunfähigkeit oder ein zwingendes Angewiesensein auf Hilfe des Sohnes. Insoweit werde auf eine amtsärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Städteregion B vom 26.06.2012 verwiesen. Da nach März 2012 von der Stadt M keine Leistungen mehr gewährt würden, sei die Beklagte (so die Ausführungen im Widerspruchsbescheid) nunmehr für den Fall einer Rückreise der Klägerin bereit, die erforderlichen Reisekosten im Rahmen von § 11 Abs. 2 AsylbLG zu übernehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bescheid und Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Die von der Beklagten im Widerspruchsverfahren eingeholte amtsärztliche Stellungnahme vom 26.06.2012 hatte u.a. ausgeführt, die Klägerin leide im Wesentlichen an einer medikamentös behandlungspflichtigen chronisch obstruktiven Lungenerkrankung mit Verdacht auf eine allergisch bedingte asthmoide Komponente, einem tablettenpflichtigen Diabetes mellitus II, einer rezidivierenden depressiven Störung mit vorwiegend körperbezogenen Beschwerden mit der Ausprägung einer leichten depressiven Episode und an einer Minderung der Knochendichte. Anamnestisch gebe sie ebenfalls allergisch verursachte Bindehautreizungen und Hautreizungen an, ferner ein schmerzhaft eingeschränktes Gehvermögen, insbesondere eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung beider Kniegelenke bei völlig unauffälligem klinischen Befund sowie ständige Schmerzen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule bei Wirbelsäulenfehlhaltung und mäßigem bis deutlichem Verschleiß der kleinen Wirbelgelenke im Bereich der unteren Lenden- und mittleren Brustwirbelsäule. Im klinischen Untersuchungsbefund habe sich kein asthmatypisches Atemgeräusch gefunden; An- und Auskleiden sowie Gehen sei ohne Einschränkung möglich. Die geklagten orthopädischen Beschwerden seien klinisch nachvollziehbar. Im psychischen Gesamtzustand habe sich keine Einschränkung von Bewusstseinslage, Orientierungsleistung, Psychomotorik und Antriebslage gefunden; die affektive Reagibilität sei der Untersuchungssituation angemessen gewesen, wobei jedoch von einer Antriebsstörung ausgegangen werde sowie von einem Somatisierungsaspekt dahingehend, dass insbesondere die körperbezogene Schmerzsymptomatik durch eine depressive Grundstimmung mitbewirkt sei. Die Erkrankungen sollten regelmäßig haus- und fachärztlich begleitet und ggf. behandelt werden. Bei Hausarbeiten jenseits eines leichten Schweregrades benötige die Klägerin Hilfe, so beim Putzen und Einkaufen sowie Heben und Tragen schwerer Gewichte. Das Anliegen, zum Sohn nach B zu ziehen, sei menschlich nachvollziehbar; ein zwingendes medizinisches Erfordernis hierzu bestehe aber nicht.
Die Klägerin hat am 13.08.2012 Klage erhoben und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Sie verweist darauf, bei ihr bestünden diverse Erkrankungen, und sie habe sich Ende Januar 2012 nicht mehr in der Lage gesehen, weiterhin allein in ihrer Wohnung in M zu leben. Sie bedürfe auch der Unterstützung bei Hausarbeiten. In M stehe niemand zur Verfügung, der sich um sie kümmern könnte. Deswegen habe sie ihre Wohnung in M abgemeldet und sich am 27.01.2012 bei der Wohnung ihres Sohnes in B wieder angemeldet. Die Leistungsversagung durch die Beklagte begegne auch verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die kürzlich ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum AsylbLG. Ausländerrechtlich müsse die Beklagte ohnehin ihrem Zuzug zustimmen; insofern verweist die Klägerin auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29.11.2005 – 19 B 2364/03 betreffend einen länderübergreifenden Wohnsitzwechsel des dortigen Klägers zur Herstellung oder Wahrung der Familieneinheit (Art. 6 Abs. 1 und 2 Grundgesetz (GG)).
Mit Beschluss vom 14.05.2013 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Pro-zesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Die Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Erfolgsaussicht. § 11 Abs. 2 AsylbLG beschränke, wenn sich der Leistungsberechtigte einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalte, die Leistungen der für den tatsächlichen Aufenthaltsort des Leistungsbegehrenden zuständigen Behörde auf die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe. Angesichts der nach wie vor bestehenden Beschränkung der Wohnsitznahme auf das Land Rheinland-Pfalz und des tatsächlichen Aufenthalts der Klägerin in B (Nordrhein-Westfalen) seien als nach den Umständen unabweisbar geboten lediglich Leistungen für eine Rückreise der Klägerin nach M anzusehen. Dass die Klägerin grundsätzlich reisefähig sei, folge aus der Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Städteregion B vom 26.06.2012, gegen dessen Einschätzung die Klägerin auch keine Einwendungen erhoben habe. Die Beklagte habe aber bereits im Widerspruchsbescheid ausgeführt, Kosten einer Rückreise nach M gegebenenfalls zu übernehmen. Einen darüber hinausgehenden Anspruch der Klägerin bestehe gegen die Beklagte nicht. Soweit sie ausführe, die Wohnsitzbeschränkung verstoße gegen Verfassungsrecht, bleibe es hier unbenommen, eine Änderung dieser Beschränkung herbeizuführen. Selbst wenn man die Bedenken der Klägerin nach Art. 6 Abs. 1 GG teilen wollte, beträfen diese ihren ausländerrechtlichen Status und schlügen nicht auf das Sozialrechtsverhältnis nach dem AsylbLG durch. Es sei vor einer gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren auch nicht abzuwarten, ob es der Klägerin gelinge, eine Erweiterung der ihr auferlegten Wohnsitzbeschränkung zu erwirken. Denn selbst, wenn ihr dies gelingen sollte, bliebe die Entscheidung der Beklagten für die Zeit bis zu einer solchen ausländerbehördlichen Entscheidung rechtmäßig.
Gegen den am 23.05.2013 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 24.06.2013 (Mon-tag) Beschwerde eingelegt. Sie führt ergänzend zu ihrer Klagebegründung aus, § 11 Abs. 2 AsylbLG müsse verfassungskonform so ausgelegt werden, dass in Fällen wie dem ihren, in dem wegen einer gesundheitlich und psychosozial notwendigen Herstellung der familiären Einheit ein Umzug in einen anderen Teil Deutschlands notwendig sei, nicht nur das nach den Umständen unabweisbar Gebotene zu gewähren sei. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG garantiere ihr ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Nachdem sie nun schon über ein Jahr auf eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung warte, dürfe sie um des Schutzes ihrer Existenz willen nicht weiterhin auf eine Rückreise nach M verwiesen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift der Klägerin Bezug genommen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Gegen das Vorlie-gen humanitärer Gründe, welche eine Rückkehr in das Heimatland der Klägerin oder nach M unzumutbar machen könnten, spreche, dass die Klägerin erst mit mehr als 60 Jahren nach Deutschland eingereist sei und deshalb weiterhin in ihrem Heimatland verwurzelt sein dürfte. Da sie nach dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung zudem reisefähig sei und keine pflegerische Unterstützung benötige, sei eine Wohnsitznahme in der Nähe ihres Sohnes nicht erforderlich; sie könne deshalb der bestehenden Wohnsitzauflage Folge leisten. Art. 6 GG führe zu keiner anderen Beurteilung. Es müsse insoweit berücksichtigt werden, dass Klägerin und Sohn bereits bei Einreise der Klägerin nach Deutschland volljährig gewesen seien. Die Ermöglichung einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen volljährigen Familienangehörigen gebiete Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig nur dann, wenn die Familienangehörigen auf besondere gegenseitige Lebenshilfe angewiesen seien. Dies sei ausweislich der amtsärztlichen Stellungnahme bei der Klägerin gerade nicht der Fall, auch wenn ihr Anliegen, zu ihrem Sohn nach B zu ziehen, menschlich nachvollziehbar sei.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin ist auch begründet.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem AsylblG aufgrund ihres am 01.02.2012 bei der Beklagten eingegangenen Antrags. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Ausgangsbescheid vom 06.03.2012 diesen Antrag nicht etwa nur für den Monat März 2012 abgelehnt, sondern zukunftsoffen. Zwar hat sie in dem Ausgangsbescheid ausgeführt, dass wegen im März 2012 noch gewährter Leistungen der Stadt M im Rahmen von § 11 Abs. 2 AsylbLG für diesen Monat keine Leistungen zu erbringen seien; damit bringt die Beklagte jedoch nur zum Ausdruck, dass sie die Klägerin im März 2012 für in der Lage hält, die (von der Beklagten für eine Leistung als einzig in Frage kommend angesehenen) Fahrtkosten nach M in diesem Monat selbst zu tragen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beklagte in dem Ausgangsbescheid Leistungen (auch unabhängig von der Frage einer Fahrkarte) insgesamt und zukunftsoffen abgelehnt hat. Dies kommt auch im Widerspruchsbescheid vom 05.07.2012 zum Ausdruck, wenn die Beklagte dort ausführt, sie sei nunmehr – nach Ablauf des März 2012 – bereit, die Kosten für eine Fahrkarte nach M zu übernehmen.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht für das zukunftsoffene Begehren der Klägerin auf Ge-währung von Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nach dem AsylbLG keine hinreichende Erfolgsaussicht angenommen.
Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Klägerin verfügt ausweislich der von ihr vorgelegten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse über keinerlei Einkommen oder Vermögen, sodass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts besteht zudem eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Eine solche Erfolgsaussicht liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten, der Prozesskostenhilfe begehrt, aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 73a Rn. 7a m.w.N.). Wirft das Verfahren eine Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss Prozesskostenhilfe bewilligt werden; das Gericht darf eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht bereits im Prozesskostenhilfeverfahren, in dem nur eine summarische Prüfung vorzunehmen ist, entscheiden (Leitherer, a.a.O. Rn. 7b m.w.N.).
Das Verfahren der Klägerin wirft eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im genannten Sinne auf. Die Klägerin hält sich nach gegenwärtigem Erkenntnisstand einer räumlichen Beschränkung zuwider im Gebiet der Beklagten auf. Nach § 11 Abs. 2 AsylbLG darf des-halb die Beklagte (als bei summarischer Prüfung nach § 10a Abs. 1 S. 2 AsylbLG für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde) nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe leisten.
Die Frage, ob diese unabweisbar gebotene Hilfe bei der Klägerin nur darin bestehen könnte, ihr die notwendigen Mittel für eine Fahrkarte nach M als ihrem bisherigen Wohnort in Rheinland-Pfalz zu gewähren, oder ob der Klägerin trotz einer aktuellen Wohnsitzauflage für Rheinland-Pfalz von der Beklagten gleichwohl Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung zu stellen sind, beantwortet sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz selbst. Die Frage ist vielmehr grundsätzlich klärungsbedürftig. Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage wird etwa (im Rahmen von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) angenommen, wenn eine Klärung der bisher ungeklärten Frage im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Eben eine solche Frage steht im vorliegenden Verfahren zur Klärung an.
Denn es ist nicht offensichtlich, dass bei einem Verstoß gegen eine Wohnsitzauflage in einer ausländerrechtlichen Duldung Leistungen nach § 11 Abs. 2 AsylbLG bei Fähigkeit des Leistungsempfängers zur Rückkehr an den auflagengemäßen Wohnort von vornhe-rein auf die Kosten für die Rückreise beschränkt sind. Unabhängig von der Frage, ob der Verstoß der Klägerin gegen die ihr erteilte Wohnsitzauflage ausländerrechtlich zu missbilligen ist, oder ob ihr – etwa mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 1 GG – angesichts ihrer konkreten persönlichen und gesundheitlichen Situation ein Verbleib in Rheinland-Pfalz nicht mehr zuzumuten ist, stellte sich auch bei einem ggf. ausländerrechtlich zu missbilligenden Auflagenverstoß die Frage, ob mit Rücksicht auf das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, welches auch im Rahmen der Leistungen nach dem AsylbLG zu beachten ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 und 2/11), der Lebensunterhalt gleichwohl auf dem Niveau des Existenzminimums zu sichern ist. Denn ist dieses Grundrecht nach der Rechtsprechung des BVerfG (a.a.O.) jederzeit staatlich sicherzustellen und unverfügbar, bedarf es durchaus der grundsätzlichen Klärung, ob bei einer ausländerrechtlich zu missbilligenden Aufenthaltswahl des Leistungsempfängers der Verweis auf eine Sicherstellung der Heimreise an einen der Wohnsitzauflage entsprechenden Wohnort als unabweisbare Hilfe genügen kann (etwa, weil dem Leistungsempfänger damit eine hinreichende Selbsthilfemöglichkeit dergestalt zur Verfügung gestellt würde, einen auflagengemäßen Wohnort zu erreichen und dort sodann weitere Hilfe zu erhalten). Denn damit einher ginge ein faktischer Zwang zu aufenthaltsmäßig rechtmäßigem Verhalten, der allein durch Vorenthaltung von Leistungen für den Lebensunterhalt erreicht würde, obwohl doch diese als Sicherung des Existenzminimums jederzeit zur Verfügung gestellt werden müssen und unverfügbar sind.
Sollte das Sozialgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Klägerin mit Rücksicht auf das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums trotz auflagewidrigen Aufenthalts in Nordrhein-Westfalen dennoch Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nach dem AsylbLG zustehen, wird es zugleich zu klären haben, ob und ggf. für welche Zeiträume die übrigen Voraussetzungen für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vorliegen (z.B. etwa einsatzpflichtiges Einkommen oder Vermögen des Sohnes der Klägerin i.S.v. § 7 Abs. 1 AsylbLG, usw.). Zur Höhe eines etwaigen Anspruchs der Klägerin nach § 11 Abs. 2 verweist der Senat auf eine entspre-chende Fragestellung im Rahmen von § 1a AsylbLG (vgl. Beschluss des Senats vom 24.04.2013 – L 20 AY 153/12 B ER).
Die Entscheidung über die Beiordnung von Rechtsanwalt Prof. Dr. T beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 22.05.2014
Zuletzt verändert am: 22.05.2014