Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 24.02.2014 werden zurückgewiesen. Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht den auf Übernahme von Schulden für Heizkosten gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auch das Prozesskostenhilfegesuch abgelehnt.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes setzt mithin neben einem Anordnungsanspruch – im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruches auf die beantragte Leistung – einen Anordnungsgrund – im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit der vom Gericht zu treffenden Regelung – voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Es fehlt bereits an einer besonderen Eilbedürftigkeit des Verfahrens und damit an einem Anordnungsgrund. Ein solcher ist gegeben, wenn ohne eine gerichtliche Entscheidung erhebliche Nachteile aktuell drohen, die durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht wieder gut gemacht werden könnten. Grundsätzlich stellt, jedenfalls in den kälteren Jahreszeiten, ein Verlust von Heizmöglichkeiten wegen einer Liefersperre (hier: Unterbrechung der Gasversorgung wegen Zahlungsrückständen) einen erheblichen Nachteil dar, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen rechtfertigen kann. Gegenwärtig ist ein solcher Nachteil jedoch nur dann, wenn er entweder durch Abstellung der Energiezufuhr bereits eingetreten ist oder jedenfalls der Eintritt unmittelbar bevorsteht. Beides ist hier nicht der Fall. Das Energieversorgungsunternehmen hatte zwar mit Schreiben vom 05.02.2014 eine Unterbrechung der Anschlussnutzung zum Zwecke der Versorgungseinstellung ab dem 24.02.2014 angekündigt. Nach einer vom Senat heute eingeholten telefonischen Auskunft von der Energie- und Wasser-Versorgung GmbH (EMV) konnte eine Unterbrechung der Energiezufuhr bis jetzt aber nicht erfolgen, weil der Antragsteller den dafür erforderlichen Zugang zur Wohnung nicht gewährt. Es ist deshalb vor einer Abstellung der Energiezufuhr eine gerichtliche Durchsetzung des Zutrittrechts erforderlich, die vom Versorgungsunternehmen bisher weder eingeleitet wurde noch unmittelbar bevorsteht. Ein gegenwärtiger oder zeitnah zu befürchtender Verlust von Heizmöglichkeiten droht dem Antragsteller und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen demzufolge nicht.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe konnte keinen Erfolg haben, weil es, wie vorstehend dargelegt, an hinreichenden Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs bereits erstinstanzlich fehlte.
Die Kostenentscheidung über die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Eine Kostenerstattung für die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG nicht vorgesehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 26.05.2014
Zuletzt verändert am: 26.05.2014