Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 26.03.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller die Übernahme der Kosten für die Erlangung eines Führerscheins Klasse B zu bewilligen.
Der Antragsteller bezieht mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er beantragte bereits in der Vergangenheit mehrfach (erfolglos) die Übernahme der Kosten zum Erwerb eines Führerscheins: So mit Antrag vom 18.06.2013, abgelehnt durch bestandskräftigen Bescheid vom 19.08.2013; dann aufgrund eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vom 17.09.2013, endgültig zurückgewiesen durch Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen am 05.11.2013 (Az. L 12 AS 1886/13 B ER); anschließend, aufgrund einer Gewerbeanmeldung seiner Ehefrau zum 18.11.2013 in dem Bereich Kurierdienste und Kleintransporter und einer durch diese mit Schreiben vom 20.11.2013 abgegebenen Stellenzusage, durch einstweiliges Rechtsschutzverfahren vom 06.01.2014, abschließend entschieden durch ablehnenden Beschluss des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 10.03.2014 (Az. L 12 AS 283/14 B ER).
Im Rahmen des zuletzt genannten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens legte der Antragsteller eine Bescheinigung des Dienstleistungsunternehmens L vom 18.02.2014 vor. Darin bescheinigte die Inhaberin des Gewerbes "dass eine feste Vollzeit-Einstellung als Kurierfahrer erfolgt, sobald Herr T die Fahrerlaubnis Klasse B besitzt. Es besteht die Möglichkeit, ein bezahltes Praktikum zu absolvieren mit der Aussicht auf eine Vollzeit-Beschäftigung mit der Fahrerlaubnis Klasse B." Dies wurde als neuer Antrag auf Übernahme der Kosten zur Erlangung des Führerscheins gewertet. Zur Begründung seines (erneuten) Antrags führte der Antragsteller mit Schreiben vom 1.3.2014 aus, dass seine Frau aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zu lange brauche, um in ihrem Gewerbe ein Paket auszuliefern. Zudem wisse sie nicht, wie das gehe. Die Zeitarbeitsfirmen, bei denen er sich beworben habe, hätten Mobilität verlangt. Diese hätte er ohne Führerschein nicht.
Am 12.03.2014 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Köln einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Mit Bescheid vom 13.03.2014 lehnte der Antragsgegner den Antrag vom 18.02.2014 ab. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass der Antragsteller bei seinen letzten Beschäftigungen als Lagerhelfer tätig gewesen sei. Für die Ausübung dieser Tätigkeit sei ein Führerschein nicht zwingend erforderlich. Auf die Vermittlungsvorschläge des Antragsgegners habe sich der Antragsteller nicht beworben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sich seine Bemühungen um einen Arbeitsplatz ausschließlich auf solche Stellen beschränkten, für welche ein Führerschein erforderlich sei. Auf Nachfrage durch das Sozialgericht Köln teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 20.03.2014 mit, dass er gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch eingelegt habe. Ferner gab das Dienstleistungsunternehmen L auf Nachfrage des Gerichts mit Schreiben vom 18.03.2014 an, dass ein Vollzeit-Arbeitsverhältnis beabsichtigt sei, sobald die Fahrerlaubnis Klasse B vorhanden sei. Es gäbe keine weiteren Bewerber, da nur eine Stelle zu besetzen sei und der Antragsteller sich als Erster beworben hätte. Er habe direkt nach einem Praktikumsplatz gefragt. Weiter heißt es wörtlich: "Sobald Herr T die Fahrerlaubnis Klasse B besitzt, wird auf jeden Fall eine Einstellung erfolgen."
Das Sozialgericht Köln hat mit Beschluss vom 26.03.2014 – dem Antragsteller zugegangen am 28.03.2014 – den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Das Sozialgericht begründete dies mit Zweifeln daran, ob ein Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht sei. Jedenfalls fehle es an einem Anordnungsgrund. Es sei bereits zweifelhaft, ob sich aus dem Schreiben des Dienstleistungsunternehmens L eine feste Zusage für eine Vollzeitstelle ableiten lasse. Zudem lasse das Schreiben vom 18.3.2014 darauf schließen, dass diese Stelle auch in Zukunft noch offen sei. Der Antragsteller habe zudem noch die Möglichkeit, als Kurierdienstfahrer im Gewerbe seiner Ehefrau tätig zu werden. Auch habe sich der Antragsteller auf die übermittelten Vermittlungsvorschläge, für die ein Führerschein nicht erforderlich sei, nicht beworben.
Gegen diesen ablehnenden Beschluss hat der Antragsteller am 04.04.2014 Beschwerde eingelegt. Diese begründet er damit, der Beschluss des Sozialgerichts habe zu Unrecht auf seine Anträge aus der Vergangenheit abgestellt – ihm stehe es frei, jederzeit einen neuen Antrag auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget zu stellen. Zeitarbeitsfirmen würden von ihm Mobilität verlangen. Es sei nicht richtig, dass das Dienstleistungsunternehmen ihm keine Einstellungszusage gegeben habe. Er könne dort ein Praktikum machen und sobald er den Führerschein in Händen halte, habe er eine Einstellungszusage. Es gäbe einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass die Kosten des Führerscheins übernommen würden, wenn eine Einstellungszusage vorliege. Zudem weist er darauf hin, dass er sich stets, allerdings erfolglos, auf alle Vermittlungsvorschläge beworben habe.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Köln vom 26.03.2014 zu verpflichten, ihm aus dem Vermittlungsbudget den Erwerb eines Führerscheins Klasse B zu ermöglichen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, die Einstellungszusage bei der Firma L sei nicht an eine bestimmte Frist geknüpft. Zudem seien im letzten halben Jahr sechs Vermittlungsvorschläge gemacht worden, bei denen weder für die Anfahrt zur Arbeitsstelle noch für die Tätigkeit selbst ein Führerschein erforderlich sei.
Unter den von dem Antragsgegner zur Glaubhaftmachung im Beschwerdeverfahren überreichten Vermittlungsvorschlägen befand sich ein auf einen Arbeitgeber mit Betriebssitz in L bezogener; die Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln dorthin beträgt eine Stunde. Der Antragsteller führt dazu aus, dass es ist ihm nicht möglich sei, bei solchen Stellen morgens um sechs Uhr anzufangen. Auch eine Tätigkeit an Samstagen und Sonntagen in L komme wegen der ungünstigen Verkehrsverbindung nicht infrage.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet: Es bestehen Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs; jedenfalls fehlt es an einem Anordnungsgrund.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs voraus, dh des materiellen Anspruchs, für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, dh die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung -ZPO-). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, stattgebender Kammerbeschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 -, juris RdNr. 26).
Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den zutreffenden ausführlichen Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zum Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund an. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG kommt bereits ohne vorherigen Antrag bzw. ohne vorherige Kontaktaufnahme zu der zuständigen Behörde regelmäßig nicht in Betracht (siehe dazu etwa Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2006 – L 20 B 7/06 AS -, juris RdNr. 3). Es ist einem Leistungsberechtigten nämlich selbst bei existenzsichernden Leistungen regelmäßig zumutbar, der Behörde Gelegenheit zur Abhilfe der geltend gemachten Notlage zu geben; dies gilt insbesondere, wenn es sich nicht um existenzsichernde Leistungen handelt. An diesem Grundsatz ist auch dann festzuhalten, wenn die Behörde bereits mit der Angelegenheit befasst war. Die Notwendigkeit gerichtlichen Eingreifens ist nur dann glaubhaft gemacht, wenn zuvor zumutbare Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind, das erstrebte Ziel auch ohne Einschaltung eines Gerichts zu erreichen (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, 29.07.2009 – L 19 B 158/09 AS -, juris RdNr.6 m.w.N.). Der Antrag wurde im Rahmen des vorangegangenen Gerichtsverfahrens gestellt; eine vorherige Kontaktaufnahme zum Antragsgegner ist nicht erkennbar. Bereits allein aus diesem Grunde ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu verneinen. Anlass für den Senat, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzuordnen, dass die Behörde über den Antrag entscheiden muss, weil ein berechtigtes Interesse bestünde, dass die Behörde möglichst frühzeitig eine (erneute) Ermessensentscheidung trifft (dazu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer -Hrsg.-, SGG, 2012, § 86b RdNr. 30a; für die entsprechende Rechtslage bei § 123 VwGO siehe Kopp/Schenke, VwGO, 2003, § 123 RdNr. 12) bestand hier in Ermangelung der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, wie sich auf dem Folgenden ergibt, nicht.
Als Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins kommt § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in Betracht. Demnach können Arbeitslose bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus dem Vermittlungsbudget gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Notwendigkeit einer Förderung besteht, wenn die Integration ohne die Förderung nicht, nicht in dieser Weise oder nicht so schnell erreicht wird (Bieback, in: Gagel -Hrsg.- SGB II/III, Loseblatt, Stand März 2013, § 44 RdNr. 33). Im Rahmen der objektiven Prüfung der Notwendigkeit der Förderung sind der Potenzialanalyse des Einzelnen, verbunden mit der persönlichen und familiären Situation, die Eingliederungschancen im fachlichen und regionalen Arbeitsmarkt gegenüberzustellen (Bieback, a. a. O., § 44 RdNr. 39). Die Entscheidung über die Förderung liegt dabei im Ermessen des Leistungsträgers. Zur Bewilligung einer im Ermessen des Leistungsträgers liegenden Maßnahme durch einstweiligen Rechtsschutz wäre eine Ermessensreduzierung auf Null erforderlich, d.h. die begehrte Förderung müsste objektiv die einzige für den Antragsteller in Betracht kommende Maßnahme darstellen, mit welcher das Ziel des § 44 SGB III, die Integration in den Arbeitsmarkt, erreicht werden kann. Anhaltspunkte dafür sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Insbesondere bei Leistungen aus dem Vermittlungsbudget, welche in der Vergangenheit als sog. Freie Förderung unter § 10 SGB III a.F. fielen – wie etwa die Kosten zum Erwerb eines Führerscheins – ist im Rahmen der Entscheidung über die Förderung zu prüfen, ob nicht allgemeine Aufwendungen betroffen sind, die jeder tragen muss und die bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II im Regelsatz enthalten sind, und ob es nicht Alternativen zu den Kosten gibt, wie z.B. die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel statt des PKW (dazu Bieback, a.a.O., § 44 RdNr. 123). Solche Alternativen sind hier von dem Antragsgegner nachgewiesen worden. Vom Antragsteller ist nicht vorgetragen worden, warum eine Bewerbung auf oder die Ausübung der Stellen, für die ein Führerschein nicht Voraussetzung ist, nicht möglich oder zumutbar ist. Vielmehr beruft dieser sich (wiederholend) auf den Grundsatz, dass bei einer Stellenzusage eine Bewilligung erfolgen müsse.
Die Aufstellung eines solchen Grundsatzes, dass in allen Fällen, in denen eine Einstellungszusage eines Arbeitgebers vorliegt, die von dem Besitz der Fahrerlaubnis abhängt, und in denen der mittellose Antragsteller die Kosten für den Führerscheinerwerb auch nicht anteilig aus eigenen Mitteln aufbringen kann, eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (dahin tendierend wohl Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.10.2011 – L 15 AS 317/11 B ER -, juris RdNr. 17 f.) vermag der Senat nicht zu teilen. Bei der Ermessensentscheidung sind nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch -SGB I- die Zwecke des § 44 SGB III, die Umstände des jeweiligen Einzelfalls sowie die Besonderheiten der jeweiligen Interessenlage und der Lebenssituation des Antragstellers zu berücksichtigen. Schließlich sind auch fiskalische Interessen in der Form einer rechtmäßigen Prioritätensetzung zur Verwendung des Vermittlungsbudgets nicht ausgeschlossen (Bieback, a.a.O., § 44 RdNr. 66 f.). Bereits deshalb erscheint die Aufstellung eines allgemeinen Grundsatzes zur Ermessensreduzierung auf Null fraglich (das bloße Vorliegen einer Zusage lassen auch nicht genügen: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.11.2010 – L 19 AS 1684/10 B -, juris RdNr. 20; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.10.2012 – L 3 AS 678/12 B ER -, juris RdNr. 25 f.; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.01.2013 – L 5 AS 795/12 B ER -, juris RdNr. 28).
Auch vermögen die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren keine andere Beurteilung zu rechtfertigen: Möglicherweise trifft es zu, dass die vom Antragsteller angefragten Zeitarbeitsfirmen diesem mitgeteilt haben, dass Mobilität und damit ein Führerschein Einstellungsvoraussetzung sei. Daraus lässt sich allerdings nicht schließen, dass es keine Tätigkeiten für den Antragsteller auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die dieser ohne Führerschein ausführen könnte. Dazu ist auf die von dem Antragsgegner vorgelegten Vermittlungsvorschläge zu verweisen. Dem steht auch der Einwand des Antragstellers zu den Fahrtzeiten nach L nicht entgegen; denn unabhängig von der Richtigkeit der Behauptung unzumutbarer Fahrtzeiten erforderte nur einer der von dem Antragsgegner vorgelegten Vermittlungsvorschläge die Zurücklegung einer weiteren Strecke.
Jedenfalls aber fehlt es – wie vom Sozialgericht zutreffend festgestellt – am Vorliegen eines Anordnungsgrundes.
Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist hier allenfalls als offen zu bezeichnen. In diesem Fall ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Doch selbst, wenn die Klage offensichtlich zulässig und begründet wäre, würden sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund zwar mindern, auf die Glaubhaftmachung könnte allerdings nicht vollständig verzichtet werden (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer -Hrsg.-, SGG, 2012, § 86b RdNr. 29 m.w.N.). In die Interessenabwägung sind u.a. mit einzubeziehen die Intensität einer drohenden Verletzung von Grundrechten, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Frage, ob eine unbillige Härte für den Antragsteller vorliegt. Ein unzumutbarer Nachteil würde dem Antragsteller nur dann drohen, wenn er ohne den Führerschein dauerhaft nicht die Möglichkeit hätte, eine Arbeitsstelle zu erlangen. Der Antragsgegner hat allerdings nachgewiesen, dass eine Arbeitsaufnahme dem Antragsteller auch in Tätigkeiten möglich ist, für die er keinen Führerschein benötigt; auch sind diese Arbeitsplätze zumutbar mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Ein dauerhafter Ausschluss vom Arbeitsmarkt droht dem Antragsteller – nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung – nicht (zum möglichen Verweis auf andere Stellen: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.01.2013 – L 5 AS 795/12 B ER -, juris RdNr. 28). Dass eine Fahrerlaubnis für die berufliche Eingliederung hilfreich wäre, kann einen Anspruch des Antragstellers nicht begründen (dazu Landessozialgericht Hamburg, 21.05.2010 – L 5 AS 79/09 -, juris RdNr. RdNr. 20). Die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz erfolgt durch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; deren Bestand ist von dieser einstweiligen Anordnung unabhängig. Darin, dass für den Antragsteller möglicherweise – auf die angebrachten Zweifel hat das Sozialgericht in seinem Beschluss zutreffend hingewiesen – die konkrete Stelle bei der Firma L verloren geht, sieht der Senat keinen unzumutbaren Nachteil, denn eine rechtliche Position ist davon nicht betroffen. Ohnehin ist kaum nachvollziehbar, dass gerade eine Tätigkeit als Kurierfahrer einem Fahranfänger übertragen werden soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 27.05.2014
Zuletzt verändert am: 27.05.2014