Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 08.10.2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens und die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 7). Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Umstritten ist, ob der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der hälftigen Zulassung des Beigeladenen zu 7) anordnen durfte.
Die Antragstellerin ist seit dem Oktober 2010 als psychologische Psychotherapeutin mit hälftigem Versorgungsauftrag unter dem Praxissitz "I-straße 00, N" zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen.
Die Beigeladene zu 8) ist seit 1999 mit dem Praxissitz " N, V-straße 00" als psychologische Psychotherapeutin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen. Im Dezember 2011 beantragte sie die Ausschreibung ihres Psychotherapeutensitzes im Umfang eines halben Versorgungsauftrags und benannte den Beigeladenen zu 7) als ihren Nachfolger. Gleichzeitig erklärte sie die Beschränkung ihres Versorgungsauftrags auf die Hälfte und insoweit den Verzicht auf die Zulassung mit der Maßgabe der bestandskräftigen Nachfolge des halben Praxissitzes.
Im Ausschreibungsverfahren beantragten u.a. die Antragstellerin und der Beigeladene zu 7) die Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung. Die Antragstellerin gab dabei als von ihr beabsichtigten Praxissitz "I-straße 00, N" an.
Mit Beschluss vom 25.04.2012 (ZAP 100/2012) wandelte der Zulassungsausschuss für Psychotherapie Westfalen-Lippe die Zulassung der Beigeladenen zu 8) mit Wirkung ab dem 01.05.2012 in eine Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag um. Weiterhin wurde der Beigeladene zu 7) als psychologischer Psychotherapeut mit hälftigem Versorgungsauftrag für den Praxissitz "V-straße 00, N" mit Wirkung ab dem 01.05.2012 zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung mit der Auflage zugelassen, spätestens drei Monate nach Eintritt der Bestandskraft auf seine Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag in Siegen zu verzichten. Ein solcher Verzicht ist inzwischen erfolgt. Den Antrag der Antragstellerin sowie einer weiteren Mitbewerberin auf Zulassung zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung lehnte der Zulassungsausschuss ab.
Mit weiterem Beschluss vom 25.04.2012 (ZAP 103/12) genehmigte der Zulassungsausschuss dem Beigeladenen zu 7) und der Beigeladenen zu 8) die gemeinsame Berufsausübung ab dem 01.05.2012. Der hiergegen gerichtete Drittwiderspruch blieb erfolglos. Die Klage ist zum Az. S 2 KA 31/13 beim Sozialgericht (SG) Münster und das einstweilige Rechtsschutzverfahren zum Az. L 11 KA 98/13 B ER vor dem Senat anhängig.
Den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 25.04.2012 (ZAP 100/12) wies der Antragsgegner mit Beschluss vom 29.10.2012 (BAP 9/2012) als unbegründet zurück. Gegenstand des Zulassungsverfahrens sei eine Zulassung im Rahmen einer Praxisnachfolge im Umfang eines halben Versorgungsauftrags. Als Nachfolger in den abzugebenden Praxisanteil der Beigeladenen zu 8) komme allein der Beigeladene zu 7) in Betracht. Nur er sei bereit und in der Lage, diesen Praxissitz an demselben Ort und in denselben Räumen weiterzuführen. Ziel der Antragstellerin sei es dagegen, den hälftigen Praxisanteil in ihre Praxisräume "I-straße 00" zu verlegen.
Die Antragstellerin hat am 08.02.2013 gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 29.10.2012 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Münster erhoben (Az.: S 2 KA 2/13). Mit Urteil vom 03.02.2014 wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung ist vor dem Senat zum Az. L 11 KA 13/14 anhängig.
Am 05.03.2012 beantragten die Beigeladenen zu 7) und 8) beim Zulassungsausschuss die Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis. Sie legten den Kaufvertrag über die hälftige Praxis sowie den Gemeinschaftspraxisvertrag vor. Der Zulassungsausschuss genehmigte mit Beschluss vom 25.04.2012 (ZAP 103/2012) den Beigeladenen zu 7) und 8) die gemeinsame Ausübung vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit als psychologische Psychotherapeuten unter dem Praxissitz N, V-straße 00, mit Wirkung ab dem 01.05.2012, verbunden mit der Maßgabe des Eintritts der Bestandskraft des Beschlusses über die Zulassung des Beigeladenen zu 7). Gegen den Beschluss vom 25.04.2012 (ZAP 103/2012) legte die Antragstellerin im Januar 2013 Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit Beschluss vom 24.06.2013 (BAP 1/2013) als unzulässig verwarf. Diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 27.09.2013 mit der Klage zum SG angefochten (S 2 KA 31/13). Das Verfahren ist dort noch anhängig.
Am 26.02.2013 beantragte der Beigeladene zu 7) beim SG die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides des Zulassungsausschusses vom 25.04.2012 (ZAP 100/2012). Mit Beschluss vom 30.04.2013 gab das SG dem statt (S 2 KA 10/13 ER). Dieser Beschluss wurde von der Antragstellerin mit der Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen angefochten. Aufgrund eines rechtlichen Hinweises durch den erkennenden Senat beantragte der Beigeladene zu 7) am 06.06.2013 beim Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entscheidung des Zulassungsausschusses vom 25.04.2012 (ZAP 100/2012). Am 24.06.2013 fasste der Antragsgegner ohne mündliche Verhandlung den folgenden Beschluss:
Die sofortige Vollziehung der Herrn Dipl.-Psych. N bereits mit Beschluss des Zulassungsausschusses für Psychotherapie Westfalen-Lippe vom 25.04.2012 erteilten und mit dem Beschluss des Berufungsausschusses für Psychotherapie Westfalen-Lippe vom 19.12.2012 bestätigten Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung mit hälftigem Versorgungsauftrag als psychologischer Psychotherapeut als Nachfolger der Frau Dipl.-Psych. U für den Praxissitz: N, V-straße 00, wird angeordnet.
Unter dem 12.08.2013 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin (im Verfahren S 2 KA 10/13 ER: Beigeladene zu 7) hat der Senat den Beschluss des SG vom 30.04.2013 aufgehoben (Beschluss vom 04.09.2013 – L 11 KA 48/13 B ER -).
Losgelöst hiervon hat die Antragstellerin am 12.08.2013 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Es bestehe kein Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung, zudem fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Im Zeitpunkt der Antragstellung sei noch ein gleichlautender Antrag gerichtshängig gewesen. Im Übrigen sei sie – die Antragstellerin – gewillt, die Praxis der Beigeladenen zu 8) fortzuführen. Dies setze nicht voraus, dass die Praxis unverändert unter der früheren Anschrift übernommen werde. Die Entscheidung über die Zulassung des Beigeladenen zu 7) sei rechtswidrig (wird ausgeführt). Der Beschluss über die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Die maßgebliche Ladungsfrist sei nicht eingehalten worden (wird ausgeführt).
Die Antragstellerin hat beantragt,
die am 24.06.2013 vom Antragsgegner erteilte Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des Berufungsausschusses vom 29.10.2012 (Az. BAP 9/2012) aufzuheben.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat sich auf den Inhalt seines Beschlusses bezogen.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Mit Beschluss vom 08.10.2013 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Beschluss vom 24.06.2013 sei verfahrensfehlerfrei. Insbesondere sei der Antragsgegner befugt, die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 24.06.2013 aufzuheben und ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Ein Fall notwendiger mündlicher Verhandlung nach § 37 Abs. 1 Zulassungsverordnung-Ärzte (Ärzte-ZV) sei nicht gegeben. Die Antragstellerin sei nicht bereit gewesen, auf die Einhaltung der Ladungsfrist zu verzichten. Daher habe der Antragsgegner die Ladung der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung vom 24.06.2013 aufheben und ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen. Die Antragstellerin habe zu allen vom Antragsgegner berücksichtigten Unterlagen Stellung nehmen können. Der Antragsgegner sei berechtigt gewesen, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Der Beigeladene zu 7) habe einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung zu stellen dürfen. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei trotz des noch nicht abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens vor dem LSG Nordrhein-Westfalen gegeben. Der 11. Senat habe im Juni 2013 eindeutig klargestellt, dass die Beschwerde der Antragstellerin zur Aufhebung der Entscheidung der erkennenden Kammer aus formalen Gründen führen werde. Angesichts dieses Hinweises habe das im Juni 2013 noch nicht abgeschlossene Beschwerdeverfahren der Stellung eines Antrags auf Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht entgegengestanden. Zwar habe der Beigeladene zu 7) einen am 07.08.2012 gestellten Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung zurückgenommen, doch schließe dies es nicht aus, wirksam einen weiteren Antrag zu stellen. Hintergrund für die Rücknahme des Antrags vom August 2012 sei gewesen, dass zunächst habe abgewartet werden sollen, ob gegen die Entscheidung des Antragsgegners vom 29.10.2012 Klage erhoben werde. Wäre es nicht zur Klageerhebung gekommen, wäre eine Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entscheidung des Zulassungsausschusses von vornherein nicht erforderlich gewesen. Die formelle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses ergebe sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner in dem den Beschluss vom 24.06.2013 umsetzenden Bescheid auf das vorliegende Antragsverfahren Bezug nehme. Die Antragsschrift sei am 12.08.2013 beim SG eingegangen und dem Antragsgegner am 13.08.2013 übersandt worden. Der zur Ausführung des Beschlusses vom 24.06.2013 erteilte Bescheid stamme vom 09.09.2013. Zu diesem Zeitpunkt habe der Antragsgegner bereits Kenntnis vom Antrag auf Aufhebung der von ihm verfügten Anordnung der sofortigen Vollziehung gehabt, da dieser Antrag vor Ausfertigung und Zustellung des maßgeblichen Bescheides beim SG gestellt worden sei. Wenn in der Ausfertigung des Bescheides auf das vorliegende Antragsverfahren dergestalt verwiesen werde, dass der Beschluss vom 24.06.2013 Gegenstand des vorliegenden Antragsverfahrens werde, sei nicht ansatzweise zu erkennen, dass der Beschluss vom 24.06.2013 rechtswidrig sein könne. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung seien gegeben. Der Antragsgegner sei ebenso wie die Kammer im Beschluss vom 30.04.2013 (Az. S 2 KA 10/13 ER) von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Zulassung des Beigeladenen zu 7) ausgegangen. Nach einer erneuten Überprüfung der Sach- und Rechtslage verbleibe es dabei. Die Antragstellerin habe im Zeitpunkt der Entscheidung des Zulassungsausschusses am 25.04.2012 und im Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners über den Widerspruch der Antragstellerin nicht zu den Bewerbern um den hälftigen Vertragsarztsitz "V-straße 00, N" gezählt. Im maßgeblichen Antrag auf Zulassung habe sie als Vertragsarztsitz, für den sie die Zulassung beantrage, die I-straße 00, N, angegeben. Die Zulassungsgremien hätten dies zutreffend dahin ausgelegt, dass die Antragstellerin nur eine Zulassung für diesen Vertragsarztsitz begehre. Unerheblich sei die nach Abschluss des Zulassungsverfahrens in den sozialgerichtlichen Verfahren geäußerte Bereitschaft der Antragstellerin, unter dem Praxissitz "V-straße 00, N" in Gemeinschaftspraxis tätig werden zu wollen. Entscheidender Zeitpunkt für die Bestimmung der berücksichtigungsfähigen Bewerber sei allein der Zeitpunkt der Entscheidung der Zulassungsgremien. Die Antragstellerin könne auch aus der Weigerung der Beigeladenen zu 8) zum Abschluss eines Vertrags über eine Gemeinschaftspraxis keine für sie günstigen Rechtsfolgen herleiten. Im Rahmen der Vertragsautonomie stehe es der Beigeladenen zu 8) grundsätzlich frei, mit welchem Bewerber sie die vertragspsychotherapeutische Praxis als Gemeinschaftspraxis fortführen wolle. Ein Kontrahierungszwang bestehe nicht. Die Zulassungsgremien könnten nur insoweit Einfluss auf die Entscheidung im Rahmen einer Praxisübergabe nehmen, als sie darauf hinzuwirken hätten, dass die maßgeblichen Verträge den gesetzlichen Vorgaben entsprächen. Dies sei der Fall. Zutreffend habe der Antragsgegner das überwiegende Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zulassungsentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen zu 7) bejaht. Er habe sich dabei auf den Beschluss der Kammer vom 30.04.2013 – S 2 KA 10/13 ER – gestützt. Hieran sei festzuhalten. Insbesondere sei nicht zu erkennen, dass die vom Antragsgegner verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletze. Der Antragsgegner habe auch den Anforderungen an die schriftliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Bezugnahme auf die Ausführungen der erkennenden Kammer im Beschluss vom 30.04.2013 – S 2 KA 10/13 ER – entsprochen.
Diese Entscheidung greift die Antragstellerin fristgerecht mit der Beschwerde an. Sie trägt vor: Die Klage sei in der Hauptsache begründet. Im Zeitpunkt der Sitzung des Zulassungsausschusses vom 25.04.2012 betreffend Zulassung des Beigeladenen zu 7) habe keine Gemeinschaftspraxis bestanden, so dass die aus § 103 Abs. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) folgenden Privilegierungen einer Gemeinschaftspraxis nicht griffen. Sie – die Antragstellerin – sei immer noch gewillt, die Praxis der Beigeladenen zu 8) fortzuführen. Sie habe nicht erst im sozialgerichtlichen Verfahren ihre Bereitschaft geäußert, in der V-straße 00, N, tätig werden zu wollen. Nachdem die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Westfalen-Lippe (Beigeladene zu 1)) die Liste der eingegangenen Bewerbungen an die Beigeladene zu 8) weitergeleitet habe, habe diese sich vor der Sitzung des Zulassungsausschusses um den 19.04.2012 herum telefonisch an sie – die Antragstellerin – gewandt und darum gebeten, die Bewerbung zurückzuziehen, da sie sich bereits mit jemand anderen geeinigt habe. Dies habe sie – die Antragstellerin – abgelehnt. Fortführen der Praxis bedeute im Übrigen nicht, dass die Praxis unverändert unter derselben Praxisanschrift übernommen werde. An das Merkmal "Fortführung" seien keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Versorgung der Patienten werde auch unter der Praxisanschrift "I-straße 00, N" gewährleistet; insbesondere sei die Entfernung zwischen den Örtlichkeiten derart gering, dass sie sogar im selben Postleitzahlbereich lägen. Sie – die Antragstellerin – habe allein deswegen auf eine Verlegung hingewirkt, weil die Beigeladene zu 8) von Anfang an erklärt habe, mit ihr nicht zusammenarbeiten zu wollen. Sie sei weiterhin bereit, mit der Beigeladenen zu 8) in deren Räumlichkeiten in der V-straße 00 in N zusammenzuarbeiten. Soweit das SG den wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen zu 8) Bedeutung beigemessen habe, sei das unzutreffend. Der Gesetzgeber habe die Interessen der hälftig ausscheidenden Beigeladenen zu 8) in § 103 Abs. 4 Satz 7 SGB V auf die Höhe des Verkehrswertes der Praxis begrenzt. Diese Vorgabe sei gewahrt, da sie bereit sei, die Verträge zu den mit dem Beigeladenen zu 7) vereinbarten Konditionen unter Berücksichtigung des Verkehrswertes abzuschließen. Schließlich verfüge sie – die Antragstellerin – selbst nach Feststellungen des Antragsgegners (Beschluss vom 29.10.2013) im Vergleich zum Beigeladenen zu 7) über die besseren Auswahlkriterien. Daher habe sie und nicht der Beigeladene zu 7) einen Anspruch auf Zulassung. Die Zulassungsgremien hätten überdies unterlassen zu prüfen, ob der Beigeladene zu 7) und die Beigeladene zu 8) in den Räumen "V-straße 00" überhaupt eine Gemeinschaftspraxis bilden dürften (wird ausgeführt). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unzureichend begründet worden. Der Antragsgegner habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 24.06.2013 im Wesentlichen damit begründet, dass die Sicherstellung der vertragspsychotherapeutischen Versorgung dies verlange, insbesondere da die Beigeladene zu 8) wegen ihres Gesundheitszustandes nicht mehr umfassend dazu in der Lage sei. Zudem habe der Antragsgegner darauf abgestellt, dass nach wirksam gewordenen Verzicht des Beigeladenen zu 7) auf dessen Zulassung in Siegen auch in dessen Interesse liege, an der Versorgung der Versicherten teilzunehmen. Das reiche nicht aus. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Beigeladene zu 8) aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage sei, die Versicherten zu versorgen. Nachweise lägen nicht vor. Ermittlungen seien unterblieben. Auch soweit der Antragsgegner sich auf die Interessen des Beigeladenen zu 7) beziehe, sei dies fehlerhaft. Sie – die Antragstellerin – habe gleichermaßen ein erhebliches Interesse, an der Versorgung der Versicherten teilzunehmen. Unzutreffend sei schließlich, wenn der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründe, dass die Sicherstellung der vertragspsychotherapeutischen Versorgung diese gebiete. Dieser Ansatz missachte den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung, mache sie vielmehr zur Regel und verkenne Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG).
Die Antragstellerin beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Münster vom 08.10.2013 wie folgt zu erkennen:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Herrn Dipl.-Psych. N bereits mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 25.04.2012 erteilten und mit dem Beschluss des Berufungsausschusses vom 29.10.2012 bestätigten Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung mit hälftigem Versorgungsauftrag als psychologischer Psychotherapeut als Nachfolger der Frau Dipl.-Psych. U für den Praxissitz: N, V-straße 00, wird aufgehoben.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verweist darauf, dass die Antragstellerin ihren Zulassungsantrag mit dem Antrag verbunden habe, die zu übernehmende Praxis sogleich an einen knapp 1,5 Kilometer entfernten Zulassungsort zu verlegen. Von einer Praxisfortführung könne demzufolge keine Rede sein. Im Übrigen könne die Beigeladene zu 8) nicht zu einem Vertragsschluss gezwungen werden.
Die Beigeladene zu 1) ist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der Auffassung, dass an die Nachfolge auf einen Vertragsarztsitz in einem gesperrten Planungsbereich aufgrund des Ausnahmecharakters der gesetzlichen Regelungen strenge Anforderungen zu stellen seien.
Der Beigeladene zu 7) beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung des SG und verweist darauf, dass das Gericht die Klage in der Hauptsache mit Urteil vom 03.02.2014 abgewiesen habe.
Die übrigen Beigeladenen haben sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten L 11 KA 98/13 B ER, L 11 KA 13/14 und S 2 KA 12/12 (SG Münster) und der darin gewechselten Schriftsätze verwiesen. Diese Unterlagen lagen dem Senat im Zeitpunkt der Entscheidung vor.
II.
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Nach summarischer Prüfung erweist sich das Hauptsachebegehren der Antragstellerin als erfolglos. Im Ergebnis zu Recht hat das SG den Antrag auf Aufhebung der mit Beschluss vom 24.06.2013 angeordneten sofortigen Vollziehung abgelehnt. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben (nachfolgend 1.). Der Beschluss des Antragsgegners vom 29.10.2012 ist formell und materiell rechtmäßig (nachfolgend 2.). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Beschluss vom 24.06.2013 wird von einem besonderen öffentlichen Interesse gedeckt, das der Antragsgegner auch hinreichend schriftlich begründet hat (nachfolgend 3.).
1. Grundvoraussetzung dafür, dass ein Gericht sich in der Sache mit dem angetragenen Rechtsstreit befasst, ist ein Rechtsschutzbedürfnis, denn jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, 2012, vor § 51 Rdn. 16; Frehse in: Jansen, SGG 4. Auflage, 2012, vor § 143 Rdn. 5 und § 86b Rdn. 26), mithin ist ein Antrag nach § 86a Abs. 3 Satz 1 SGG vorrangig (std. Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 12.07.2012 – L 11 KA 39/12 B ER -, 13.04.2011 – L 11 KA 133/10 B ER und L 11 KA 17/11 B ER -, 23.12.2010 – L 11 KA 71/10 B ER -, 10.11.2010 – L 11 KA 87/10 B ER -, 03.02.2010 – L 11 KA 80/09 ER – und 02.04.2009 – L 11 KA 2/09 ER -). Im Interesse der Entlastung der Gerichte ist das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen, wenn der Beteiligte sein Begehren erkennbar auch außergerichtlich durchsetzen kann oder der Versuch, eine Aussetzung durch die Behörde zu erreichen, nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Senat, Beschlüsse vom 27.05.2013 – L 11 KA 16/13 B ER -, 12.07.2012 – L 11 KA 39/12 B ER -, 16.03.2011 – L 11 KA 96/10 B ER -; vgl. auch Frehse, a.a.O., § 86b Rdn. 12 f.). Zugunsten der Antragstellerin kann ein solches Rechtsschutzbedürfnis (noch) angenommen werden. Angesichts des bisherigen Verfahrensablaufs, der gegenläufigen Interessen der Beteiligten und des vom Antragsgegner fixierten besondere öffentliches Interessen am Sofortvollzug, ist ein Antrag auf behördliche Aussetzung der Vollziehung nach § 86a Abs. 3 Satz 1 SGG erkennbar aussichtslos.
2. Der in der Hauptsache (S 2 KA 2/13 = L 11 KA 13/14) angefochtene Beschluss vom 29.10.2012 ist offenkundig rechtmäßig. Gegenläufige Partikularinteressen werden daher verdrängt.
a) Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Diese Anordnungsbefugnis besteht nicht nur dann, wenn von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage entfällt (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG), sondern auch dann, wenn eine Behörde die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG und § 97 Abs. 4 SGB V). Die Anordnungsbefugnis des Gerichts umfasst daher auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die in § 86b Abs. 1 Satz 3 SGG eigens erwähnt wird (Senat, Beschlüsse vom 09.02.2011 – L 11 KA 91/10 B ER – und 20.05.2009 – L 11 B 5/09 KA ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2006 – L 10 B 15/06 KA ER -; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.08.2006 – L 4 B 269/04 KA ER -).
§ 86b Abs. 1 SGG bestimmt im Gegensatz zu § 86b Abs. 2 SGG keine Voraussetzungen für den Erfolg des Eilantrags. Demzufolge ist zu klären, welcher Maßstab für die richterliche Eilentscheidung entscheidend ist (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage, 2011, B Rdn. 185). Hierzu werden unterschiedliche Auffassungen vertreten (Nachweise bei Frehse in: Jansen, a.a.O., § 86b Rdn. 34). Der Senat hat als Eingangskriterium festgelegt, dass die öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen sind (Senat, Beschlüsse vom 11.10.2013 – L 11 KA 23/13 B ER -, 17.07.2013 – L 11 KA 101/12 B ER – und 23.12.2010 – L 11 KA 71/10 B ER -; vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdn. 12e ff.; Frehse, a.a.O., § 86b Rdn. 34 ff.). Dabei steht eine Prüfung der Erfolgsaussichten zunächst im Vordergrund (Senat, Beschlüsse vom vom 11.10.2013 – L 11 KA 23/13 B ER -, 17.07.2013 – L 11 KA 101/12 B ER – und 16.03.2011 – L 11 KA 96/10 B ER -). Auch wenn das Gesetz keine materiellen Kriterien für die Entscheidung nennt, kann als Richtschnur für die Entscheidung davon ausgegangen werden, dass das Gericht dann die aufschiebende Wirkung wiederherstellt, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig ist und der Betroffene durch ihn in subjektiven Rechten verletzt wird. Am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht kein öffentliches Interesse (Senat, Beschluss vom 10.11.2010 – L 11 KA 87/10 B ER -; hierzu auch Krodel, NZS 2001, 449, 452 ff.; Kummer, SGb 2001, 705, 714 m.w.N.). Andererseits liegt ein überwiegendes öffentliches Interesse dann vor, wenn der angefochtene Verwaltungsakt ersichtlich rechtmäßig ist (vgl. auch Begründung zum 6. SGG-ÄndG BT-Drs. 14/5943 zu Nr. 34). Sind die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich, müssen die für und gegen eine sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden. Dabei ist die Regelung des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu beachten, wonach in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG (Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben) die Vollziehung nur ausgesetzt werden soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (Senat, Beschluss vom 11.10.2013 – L 11 KA 23/13 B ER -).
b) Nach Maßgabe vorgenannter Grundsätze ergibt sich:
aa) Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der dem Beigeladenen zu 7) erteilten Zulassung zur vertragspsychologischen Versorgung durch Beschluss des Antragsgegners vom 24.06.2013 (BAP 9/2012). Dieses Begehren ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen den Bescheid vom 29.10.2012 statthaft, denn eine vollzugsfähige Regelung ist vorhanden (hierzu Senat, Beschluss vom 19.01.2011 – L 11 KA 106/10 B ER / L 11 KA 119/10 B ER -). Der Anfechtungswiderspruch hatte aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG). Die aufschiebende Wirkung entfiel mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im Beschluss vom 24.06.2013. Zugleich ist damit der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft geworden.
bb) In der Hauptsache hat die Antragstellerin – anders als im Verfahren S 2 KA 31/13 – eine offensive Konkurrentenklage anhängig gemacht. Die Anfechtungsbefugnis ist daher gegeben. Bei offensiven Konkurrentenklagen, bei der mehrere Bewerber um die Zuerkennung einer nur einmal zu vergebenden Berechtigung streiten, folgt die Anfechtungsbefugnis aus der eigenen Grundrechtsbetroffenheit jeden Bewerbers (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13.06.2006 – 1 BvR 1160/03 -; BSG, Urteil vom 20.03.2013 – B 6 KA 19/12 R -; Urteil vom 07.02.2007 – B 6 KA 8/06 R – m.w.N.). Streitgegenstand des Verfahrens ist die Entscheidung der Zulassungsgremien nach § 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V, unter mehreren Bewerbern "den Nachfolger auszuwählen" (BSG, Urteil vom 05.11.2003 – B 6 KA 11/03 R -).
cc) Das Hauptsachebegehren der Antragstellerin wird keinen Erfolg haben.
(1) Das SG hat die Klage in der Hauptsache mit Urteil vom 03.02.2014 abgewiesen (S 2 KA 2/13). Die Berufung ist zum Az. L 11 KA 13/14 vor dem Senat anhängig. Eine Berufungsbegründung liegt bislang nicht vor. Der Senat überprüft daher das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe der dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zuzuordnenden Beschwerdebegründung und unter Berücksichtigung der unter I. in Bezug genommenen Schriftsätze.
(2) Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Zulassungsgremien über die Erteilung einer Zulassung im Nachbesetzungsverfahren ist § 103 Abs. 4 SGB V. Bei den auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gerichteten Vornahmesachen sind grundsätzlich alle Änderungen der Sachlage bis zur mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz sowie alle Rechtsänderungen zu berücksichtigen, so dass hier grundsätzlich § 103 Abs. 4 SGB V in der seit dem 01.01.2013 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) vom 22.12.2011 (BGBl. I 2983) zugrunde zu legen ist. Eine Ausnahme gilt dann, wenn dem Vornahmebegehren – wie hier – notwendigerweise eine Abwehrklage in Gestalt einer Drittanfechtung der Begünstigung des für die Praxisnachfolge ausgewählten Bewerbers vorangehen muss (hierzu die Verfahren S 2 KA 31/13 sowie L 11 KA 98/13 B ER). Falls sich für die Zulassung des begünstigten Dritten die Sach- oder Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorteilhafter darstellt, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2013 – B 6 KA 49/12 R -).
(3) Anlass für ein Nachbesetzungsverfahren besteht dann, wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll (vgl. § 103 Abs. 3a Satz 1 SGB V). Diese Ausgangsvoraussetzung ist erfüllt. Die Beigeladene zu 8) hat auf eine hälftige Zulassung verzichtet. Nach § 103 Abs. 3a Satz 2 SGB V gilt Satz 1 auch bei hälftigem Verzicht.
(a) Gesetzliches Ziel der Ausschreibung eines frei gewordenen Vertragsarztsitzes und dessen Nachbesetzung ist die "Fortführung" der Praxis entweder in Gestalt einer Einzelpraxis oder des Anteils an der Berufsausübungsgemeinschaft. Deshalb kann nach ständiger Rechtsprechung die Ausschreibung und Nachbesetzung einer Einzelpraxis nur so lange erfolgen, wie das Praxissubstrat vorhanden ist (BSG, Beschluss vom 05.06.2013 – B 6 KA 2/13 B -; Urteil vom 14.12.2011 – B 6 KA 13/11 R -; Urteil vom 28.11.2007 – B 6 KA 26/07 R -; Urteil vom 29.09.1999 – B 6 KA 1/99 R -; hierzu auch Kaltenborn in: Becker/Kingreen, SGB V, 3. Auflage, 2012, § 103 Rdn. 8; Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 2012, Rdn. 394). In überversorgten Planungsbereichen ist aufgrund angeordneter Zulassungsbeschränkungen ein Hinzutreten weiterer Vertragsärzte grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. § 95 Abs. 2 Satz 9 i.V.m. § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Nach der gesetzlichen Konzeption ist in diesen Planungsbereichen auch die Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen im Grundsatz unerwünscht (BSG, Urteil vom 14.12.2011 – B 6 KA 39/10 – R; Urteil vom 05.11.2003 – B 6 KA 11/03 R -). Der Gesetzgeber lässt es mit der in § 103 Abs. 4 SGB V getroffenen Regelung gleichwohl zu, dass ein bestehender – für die Versorgung nicht erforderlicher – Vertragsarztsitz nachbesetzt werden kann. Mit der Möglichkeit der Nachfolgezulassung in überversorgten Planungsbereichen berücksichtigt der Gesetzgeber die finanziellen Interessen des bisherigen Praxisinhabers bzw. seiner Erben (hierzu BSG, Urteil vom 14.12.2011 – B 6 KA 39/10 R -; Urteil vom 14.12.2011 – B 6 KA 13/11 R -). Diese würden anderenfalls wegen der fehlenden Verwertungsmöglichkeit der Arztpraxis erhebliche Nachteile erleiden (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2011 – B 6 KA 39/10 R -). Da eine Arztpraxis typischerweise nicht veräußert werden kann, wenn der Erwerber den mit ihr verbundenen Sitz nicht erhält, bedarf es der Zulassung des Erwerbers. Nicht der Vertragsarztsitz, sondern die Arztpraxis ist veräußerbar (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2013 – B 6 KA 49/12 R -; Urteil vom 05.11.2003 – B 6 KA 11/03 R -; Urteil vom 29.09.1999 – B 6 KA 1/99 R -). Soweit die Gefahr bestand, dass sich das Praxissubstrat infolge der Einlegung von suspendierenden Rechtsbehelfen zunehmend verflüchtigte, hat das BSG nunmehr den maßgeblichen Zeitpunkt neu fixiert. Danach genügt es, wenn eine im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Ausschreibung des Sitzes durch die KV eine fortführungsfähige Praxis bestanden hat (BSG, Urteil vom 11.12.2013 – B 6 KA 49/12 R -). Das ist nach den unangegriffenen Feststellungen des Antragsgegners der Fall.
(b) Die Auswahl des Praxisnachfolgers richtet sich nach § 103 Abs. 4 Satz 4 ff. sowie Abs. 5 Satz 3 SGB V. Der Zulassungsausschuss hat unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen (§ 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V). Bei der Auswahl der Bewerber sind die in § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V gelisteten Auswahlkriterien zu berücksichtigen. Zusätzlich bestimmt § 103 Abs. 5 Satz 3 SGB V, dass die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen ist.
Die Bewerberauswahl ist eine Ermessensentscheidung (§ 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V). Die Zulassungsgremien haben das ihnen eingeräumte Ermessen nicht nur dann auszuüben, wenn sich gleich geeignete Bewerber gegenüberstehen. Vielmehr haben sie stets eine Ermessensentscheidung zu treffen, die – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kriterien – die Bewerberlage wertend beurteilt, im Übrigen aber nur durch die der Ermessensausübung innewohnenden Schranken eingegrenzt wird. Aus dem Charakter der Auswahlentscheidung als Ermessensentscheidung (hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 – L 10 KA 29/05 -) folgt, dass die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde und der Kläger durch den Ermessensfehler beschwert ist. Den Zulassungsgremien ist ein Entscheidungsspielraum eröffnet, den die Gerichte zu respektieren haben. Die gerichtliche Rechtskontrolle ist auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde von einem vollständigen und richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die rechtlichen Grenzen ihres Ermessensspielraums eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Eine danach rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung muss das Gericht hinnehmen; es ist nicht befugt, an Stelle der Zulassungsinstanzen eine eigene Auswahlentscheidung zu treffen. Die Zulassungsgremien haben das ihr bei der Auswahlentscheidung zustehende Ermessen allerdings nicht nur "pflichtgemäß", sondern auch unter Berücksichtigung der in § 103 Abs. 4 SGB V normierten gesetzlichen Vorgaben auszuüben. Ein Vorrang einzelner der zu berücksichtigenden Kriterien lässt sich dabei weder aus dem Gesetzeswortlaut herleiten (so schon LSG Thüringen, Beschluss vom 13.06.2000 – L 4 KA 29/97 -; Schallen, Ärzte-ZV, 8. Auflage, 2012, § 16b Rdn 102; Meschke in: Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV, 2008, § 16b Rdn 118; str.) noch entspräche dies dem Willen des Gesetzgebers. Dieser hat im Zusammenhang mit den durch das GKV-VStG vorgenommenen Änderungen in § 103 Abs. 4 SGB V ausdrücklich betont, dass § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V "wie bisher keine Rangfolge der im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens zu berücksichtigenden Faktoren" enthält, sondern deren Gewichtung im pflichtgemäßen Ermessen des Zulassungsausschusses liegt (RegE GKV-VStG, BT-Drucks 17/6906, S. 75 zu Nr. 36 a) cc)). Infolgedessen obliegt es den Zulassungsgremien, die Kriterien im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen (LSG Thüringen, Beschluss vom 13.06.2000 – L 4 KA 29/97 -; Kremer/Wittmann, a.a.O., Rdn. 431); dies ermöglicht eine an den besonderen Umständen jedes Einzelfalls orientierte Beurteilung (zutreffend BSG, Urteil vom 20.03.2013 – B 6 KA 19/12 R -).
(4) Die gerichtliche Überprüfung erfolgt zweigestuft. Zunächst ist zu klären, ob das Auswahlverfahren verfahrensfehlerfrei durchgeführt (nachfolgend (a)), sodann ist zu klären, ob die Auswahlentscheidung sachlich rechtmäßig ist (nachfolgend (b)).
(a) Das Ausschreibungsverfahren ist nach summarischer Prüfung verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden. Die Beigeladene zu 8) beantragte am 28.12.2011 bei der Beigeladenen zu 1) die Ausschreibung ihres Psychotherapeutensitzes im Umfang eines halben Versorgungsauftrags. Die Beigeladene zu 1) hat den hälftigen Sitz in ihrem Mitteilungsblatt "Standpunkt" Nr. 1 vom 27.01.2012 unter der Kennziffer m/p447 "psychologischer Psychotherapeutensitz in der krfr. Stadt N (hälftiger Versorgungsauftrag)" mit der Maßgabe ausgeschrieben, dass Bewerbungen bis zum 20.02.2012 bei ihr eingehen müssen. Allerdings hat der Zulassungsausschuss der Beigeladenen zu 8) bereits am 10.01.2012 mitgeteilt: "( ) dass ein Bewerber, Herr Dipl.-Psych. N einen Antrag auf Zulassung zur Vertragspraxis gestellt hat, da dieser beabsichtigt, Ihren ½ Sitz zu übernehmen." Der Antrag von Dipl.-Psych. N (Beigeladener zu 7) datiert vom 03.01.2012 und ist bereits am 04.01.2012 beim Zulassungsausschuss eingegangen. Soweit die Antragstellerin hieraus herleitet, die Bewerbung des Beigeladenen zu 7) sei nichtig und hätte nicht berücksichtigt werden, dürfen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Eine Bewerbungsfrist ist gesetzlich nicht vorgesehen. Sie kann demzufolge weder eine Ausschlusswirkung entfalten (Meschke in: Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV, § 16b Rdn. 78; hierzu auch Henke in: Peters, a.a.O., § 103 Rdn. 10; Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 2012, Rdn. 374; Schallen, Ärzte-ZV, 8. Auflage, 2012, § 16b Rdn. 73; Zeller/Zalewski in: Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, 6. Auflage, 2012, § 103 SGB V Rdn. 9; vgl. aber BSG, Urteil vom 19.10.2011 – B 6 KA 20/11 R – im Anschluss an Senat, Urteil vom 12.05.2010 – L 11 KA 64/09 -, wonach die Frist für die Stellung eines Antrags auf Zulassung nach Aufhebung einer Zulassungsbeschränkung eine behördliche Ausschlussfrist ist), noch sind – wie hier – vor der Veröffentlichung der Ausschreibung und Bekanntgabe der Bewerbungsfrist eingehende Bewerbungen nichtig oder unwirksam. Sie sind zu berücksichtigen.
Mängel des Ausschreibungsverfahren im Übrigen sind nicht ersichtlich und nicht dargetan.
(b) Auch sachlich-inhaltlich ist die Entscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden.
Die Antragstellerin greift die Erwägungen der Zulassungsgremien zunächst mit dem Bemerken an, im Zeitpunkt der Entscheidung des Zulassungsausschusses am 25.04.2012 habe mangels Zulassung des Beigeladenen zu 7) keine Gemeinschaftspraxis bestanden, so dass eine Privilegierung nach § 106 Abs. 6 SGB V auch im Rahmen einer Analogie nicht in Frage komme. Zwar hat der Zulassungsausschuss seine Entscheidung auf § 106 Abs. 6 SGB V gestützt (nachfolgend (aa)), die allein maßgebenden Entscheidung des Antragsgegners ist jedoch rechtmäßig (nachfolgend (bb)).
(aa) Mit Beschluss vom 25.04.2012 (ZAP 100/2012) hat der Zulassungsausschuss die Zulassung der Beigeladenen zu 8) in eine Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag umgewandelt und gleichzeitig den Beigeladenen zu 7) mit hälftigem Versorgungsauftrag nach § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V i.V.m. § 19a Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV für den Praxissitz V-straße 00, N, zugelassen. Der Zulassungsausschuss hat die berufliche Qualifikation des Beigeladenen zu 7), der Antragstellerin und einer weiteren Bewerberin im Beschluss im Einzelnen referiert (S. 4, 5), dann die für seine Entscheidung maßgebende Rechtsgrundlage zitiert (nämlich § 103 Abs. 4 SGB V) und anschließend die Auswahlkriterien wie folgt beschrieben: "Hiernach hat der Zulassungsausschuss den Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl sind die berufliche Eignung, das Approbationsalter und die Dauer der psychotherapeutischen Tätigkeit zu berücksichtigen, ferner, ob der Bewerber der Ehegatte, ein Kind, ein Angestellter des bisherigen Vertragspsychotherapeuten oder ein Vertragspsychotherapeut ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich ausgeübt wurde, des weiteren die Eintragung in die Warteliste." Auch die durch Art. 1 Nr. 36 b) bb) GKV-VStG vom 22.12.2011 mit Wirkung zum 01.10.2012 (Art. 15 VStG) in § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V eingeführten weiteren Auswahlkriterien hat der Zulassungsausschuss erwähnt (S. 6), um sodann auf § 103 Abs. 6 SGB V überzuleiten. Diese Norm bestimmt, dass die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen sind, wenn die Zulassung eines Vertragsarztes endet, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftliche ausgeübt hat. Systematisch-inhaltlich handelt es sich um eine Ergänzung der in § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V gelisteten Auswahlkriterien.
Der Zulassungsausschuss hat seine Entscheidung ersichtlich nicht auf die in § 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V normierten Eignungskriterien gestützt, vielmehr hat er § 103 Abs. 6 Satz 2 SGB V herangezogen, indem er darauf abgestellt hat, dass die durch den Praxisübernahme- und Gemeinschaftspraxisvertrag dokumentierte Einigung über die gemeinsame Praxisfortführung durch den Beigeladenen zu 7) und die Beigeladene zu 8) als auch die Absicht der Antragstellerin, den Praxisstandort nicht erhalten zu können bzw. zu wollen, gegen deren Zulassung spricht. Zutreffend hält die Antragstellerin dem entgegen, dass § 103 Abs. 6 SGB V dem Wortlaut nach nicht greift, da Eingangskriterium dieser Norm die Nachfolge in eine Gemeinschaftspraxis ist. Indessen sind die Kriterien des § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V nicht abschließend (hierzu BSG, Urteil vom 20.03.2013 – B 6 KA 19/12 R -; Urteil vom 17.06.2009 – B 6 KA 13/11 R -; Senat, Beschluss vom 17.06.2009 – L 11 B 6/09 KA ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 – L 10 KA 29/05 -), so dass erwogen werden könnte, die § 103 Abs. 6 Satz 2 SGB V zugrundeliegende Wertung auf Sachverhalte zu übertragen, in denen – wie hier – eine Gemeinschaftspraxis erst durch Teilzulassung des Bewerbers entsteht, oder aber die Norm für solche Fallgestaltungen analog anzuwenden ist (so Frehse/Lauber, GesR 2011, 278, 282 f.; zur Problemlage vgl. auch Henke in: Peters, SGB V, 19. Auflage, 72. Lfg. Juli 2009, § 103 Rdn. 1).
(bb) Die Angriffe der Antragstellerin führen insoweit jedoch nicht weiter, denn maßgebend ist nicht der Inhalt des Beschlusses des Zulassungsausschusses sondern jener des Berufungsausschusses (Antragsgegner). Abweichend vom Konzept der §§ 77 ff. SGG entscheidet der Berufungsausschuss nicht über einen Widerspruch, vielmehr trifft er eine eigene Sachentscheidung. Die Entscheidung des Zulassungsausschusses geht in jener des Berufungsausschusses auf; sie existiert nach dessen Anrufung und Entscheidung nicht mehr (BSG, Urteile vom 11.12.2013 – B 6 KA 49/12 R – und 17.10.2012 – B 6 KA 49/11 R -). Soweit § 103 Abs. 3a Satz 6 SGB V bestimmt, dass ein Vorverfahren nicht stattfindet, greift diese zum 01.01.2013 (Art. 15 Abs. 6 GKV-VStG) durch Art. 1 Nr. 36 lit. a GKV-VStG eingefügte Regelung schon deswegen nicht, weil sie sich allein auf die Entscheidung des Zulassungsausschusses über den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens bezieht.
Der Antragsgegner verweist im Beschluss vom 28.10.2012 zunächst darauf, dass der Zulassungsausschuss in Anwendung der Kriterien des § 103 Abs. 4 SGB V den Beigeladenen zu 7) zu Recht zugelassen und den Antrag der Antragstellerin abgelehnt habe. Dem kann so nicht gefolgt werden, denn der Zulassungsausschuss hat die Kriterien des § 103 Abs. 4 SGB V für seine Auswahlentscheidung entgegen dem ersten Anschein gerade nicht herangezogen. Das bleibt nach Maßgabe der weiteren Ausführungen des Antragsgegners letztlich unschädlich. Er meint, es könne dahingestellt bleiben, ob § 103 Abs. 6 SGB V unmittelbar oder entsprechend heranzuziehen sei, denn schon nach § 103 Abs. 4 SGB V gebühre dem Beigeladenen zu 7) der Vorzug. Hierzu gewichtet der Antragsgegner die Eignungskriterien des § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V einerseits und andererseits den Umstand, dass die Antragstellerin zufolge seiner Überzeugung den abzugebenden Praxisanteil mit hälftigem Zulassungsanteil ohne Vertragsarztsitz mit ihrer eigenen Praxis in der I-straße zusammenführen will. Der Antragsgegner geht zwar davon aus, dass die Antragstellerin in vielen Bereichen über die besseren Auswahlkriterien verfügt, was nach Aktenlage augenscheinlich zutrifft. Gleichwohl hat er zugunsten des Beigeladenen zu 7) entschieden, weil nur dieser bereit sei, den abzugebenden Anteil an demselben Ort in denselben Räumlichkeiten weiterzuführen, während es der Antragstellerin allein um die Übertragung der als solche nicht verkehrsfähigen öffentlich-rechtlichen Zulassung gehe. Jedenfalls dann, wenn einer oder mehrere Bewerber bereit und in der Lage seien, in die konkret betriebene Praxis am bisherigen Standort nachzufolgen, sei nur derjenige Bewerber i.S.d. § 103 Abs. 4 SGB V geeignet, der entsprechend dem Wortlaut und der Intention des Gesetzes die Voraussetzungen als "Nachfolger" erfülle. Anderen Bewerbern gehe es lediglich um den Erwerb der leeren Hülse einer Zulassung.
Diese Erwägungen sind rechtsfehlerfrei.
Ein veräußerbares Praxissubstrat ist vorhanden (s. oben). Zutreffend konnte der Antragsgegner ferner davon ausgehen, dass die Antragstellerin die Praxis nicht fortführen will, sie mithin als Nachfolgerin der ausgeschriebenen hälftigen Zulassung nicht in Betracht kommt. Gesetzliche Voraussetzung für die Zulassung auf einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V ist neben der Erfüllung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen u.a., dass der Bewerber den Willen hat, die zu übernehmende Praxis fortzuführen. Bereits der Ausnahmecharakter der mit einer Nachfolgebesetzung nach § 103 Abs. 4 SGB V verbundenen Durchbrechung bestehender Zulassungsbeschränkungen rechtfertigt es, an die "Fortführung" einer Praxis strenge Anforderungen zu stellen, um zu verhindern, dass es zu gesetzlich nicht gewollten Käufen von Praxissitzen kommt (zutreffend BSG, Urteil vom 20.03.2013 – B 6 KA 19/12 R -). § 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V setzt deshalb nicht allein voraus, dass noch eine fortführungsfähige Praxis besteht, sondern erfordert – als subjektives Moment – von dem sich auf eine Praxisnachfolge bewerbenden Arzt auch einen "Fortführungswillen" (BSG, Urteil vom 20.03.2013 – B 6 KA 19/12 R -; vgl. auch Senat, Beschluss vom 29.06.2011 – L 11 KA 2/11 B ER -; LSG Hamburg, Beschluss vom 08.03.2011 – L 1 KA 22/11 B ER -; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.05.2008 – L 4 B 369/08 KA ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 – L 10 KA 29/05 -; Murawski in: LPK-SGB V, 4. Auflage, 2012, § 102 Rdn. 10). Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, an die Merkmale "Fortführung" der Praxis i.S.v. § 103 Abs. 4 SGB V bzw. "Fortführungswillen" seien keine hohen Anforderungen zu stellen (so Meschke in: Bäune/Meschke/Rothfuß, a.a.O., § 16b Rdn. 69; Pawlita in: jurisPK-SGB V, 2. Auflage, 2012, § 103 Rdn. 77), folgt der Senat dem nicht. Aus § 103 Abs. 4a Satz 2 SGB V lässt sich kein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz herleiten (so aber Meschke, a.a.O.), denn es handelt sich um eine Spezialregelung für eine spezifische Fallgestaltung. Auch das von Vertretern der abweichenden Auffassung in Bezug genommen Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 08.05.2002 – L 5 KA 382/02 – bestätigt diese nicht (entgegen Pawlita in: jurisPK-SGB V, a.a.O., § 103 Rdn. 77). Zentrale Aussage der Entscheidung ist, dass eine Praxisfortführung i.S.d. § 103 Abs. 4 Satz SGB V vom Nachfolger nicht notwendig verlangt, "auf Dauer" die bisherigen Patienten in den selben Praxisräumen mit Unterstützung des selben Praxispersonals und unter Nutzung der selben medizinisch-technischen Infrastruktur zu behandeln oder zumindest behandeln zu wollen. Dem ist zuzustimmen, indessen steht diese Erkenntnis in keinem Bezug zum "Fortführungswillen" im Zeitpunkt des Ausschreibungsverfahrens (hierzu auch BSG, Urteil vom 29.09.1999 – B 6 KA 1/99 R -). Dass eine Praxisfortführung einen Fortführungswillen voraussetzt, wird im Übrigen auch durch die in § 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V verwendete Formulierung "Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen" betont (zutreffend BSG, Urteil vom 20.03.2013 – B 6 KA 19/12 R -).
Eine Praxis wird sonach nur dann i.S.d. § 103 Abs. 4 SGB V "fortgeführt", wenn der sich um eine Praxisnachfolge bewerbende Arzt am bisherigen Praxisort als Vertragsarzt – ggf. auch als Mitglied einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft – tätig werden will bzw. tätig wird. Eine solche Praxisfortführung weist sowohl eine "räumliche" als auch eine "personelle" Komponente auf. In räumlicher Hinsicht setzt sie – grundsätzlich – voraus, dass der Nachfolger eines ausscheidenden Vertragsarztes auf Dauer die bisherigen Patienten in denselben Praxisräumen mit Unterstützung desselben Praxispersonals und unter Nutzung derselben medizinisch-technischen Infrastruktur behandelt oder zumindest behandeln will (BSG, Urteil vom 29.09.1999 – B 6 KA 1/99 R -). Eine Praxisfortführung wird daher nicht schon dann angestrebt, wenn ein Bewerber lediglich die vertragsärztliche Tätigkeit im selben medizinischen Fachgebiet und im selben Planungsbereich wie der ausscheidende Vertragsarzt ausüben will (BSG, Urteil vom 29.09.1999 – B 6 KA 1/99 R -).
Einen auf Praxiskontinuität gerichteten Fortführungswillen hat der Antragsgegner nach Maßgabe dieser Anforderungen zu Recht nicht feststellen können. Zweifel gehen zu Lasten der Antragstellerin (objektive Beweislast). Gegen eine Fortführungswillen spricht, dass sie mit Schreiben vom 22.03.2012 beantragt hat, den zu übernehmenden Praxissitz in die I-straße 00 zu verlegen. Auch gegenüber dem Antragsgegner hat sie dies nochmals verdeutlicht, indem sie von einer Verlegungsabsicht spricht (z.B. Schriftsatz vom 24.10.2012, dort Seite 3 unter 2.c.) und auch im Verfahren S 2 KA 2/13 (Schriftsatz vom 12.04.2013) ihr Vorhaben als Praxisverlegung bezeichnet.
Soweit die Antragstellerin erklärt, der Beigeladenen zu 8) mehrfach angeboten zu haben, den Praxiskaufvertrag und den Gesellschaftsvertrag zu den mit dem Beigeladenen zu 7) vereinbarten Bedingungen abzuschließen und die Praxis ohne Verlegung in den Räumlichkeiten "V-straße 00" zu betreiben, führt auch das nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Antragstellerin hat in ihrem Antrag vom 22.03.2012 die Zulassung auf die Adresse "I-straße 00" in Übernahme der Praxis der Beigeladenen zu 8) beantragt. Demzufolge rechnete sie nicht zu den Bewerbern auf die hälftige, von der Beigeladenen zu 8) "freigegebene" Zulassung des in der "V-straße 00" befindlichen Vertragsarztsitzes. Selbst wenn die Antragstellerin den Praxissitz "I-straße 00" nur deswegen angegeben haben sollte, weil die Beigeladenen zu 8) ihr im Vorfeld mehrfach signalisiert habe, mit ihr am Praxissitz "V-straße 00" nicht zusammenarbeiten zu wollen, so indiziert dies dennoch den fehlenden Fortführungswillen. Da eine Zusammenarbeit am Praxissitz "V-straße 00" von der Beigeladenen zu 8) ausgeschlossen wird, erscheint es folgerichtig, wenn die Antragstellerin dies Vorhaben nicht weiterverfolgt und statt dessen auf den Praxissitz "I-straße 00" ausweicht. Das allerdings zeigt auf, dass sie den der hälftigen Zulassung korrespondieren Praxisanteil gerade nicht in der "V-straße 00 " fortführen will. Aus diesen Zusammenhängen konnte der Antragsgegner rechtsfehlerfrei schließen, dass die Antragstellerin die hälftige Zulassung verlegen will, ein Fortführungswille mithin nicht erweislich ist.
Soweit die Antragstellerin meint, die Verlegung der Praxis in die I-straße 00 sei angesichts der geringen Entfernung von ca. 1,5 Kilometern zur V-straße 00 rechtlich unschädlich, überzeugt das nicht. Zwar hat die Beigeladene zu 1) gegenüber dem Zulassungsausschuss geäußert, angesichts der geringen Entfernung zwischen der V-straße 00 und der I-straße 00 bestünden gegen eine Praxisverlegung keine Bedenken (Schriftsatz vom 17.04.2012), doch stützt dies das Begehren der Antragstellerin nicht. Das BSG hat – zutreffend – darauf hingewiesen, dass eine Praxis nur dann im Sinne des § 103 Abs. 4 SGB V "fortgeführt" wird, wenn der sich um eine Praxisnachfolge bewerbende Arzt am bisherigen Praxisort als Vertragsarzt tätig werden will bzw. tätig wird (Urteil vom 20.03.2013 – B 6 KA 19/12 R -). Die Adresse " I-straße 00" ist indes nicht der bisherige Praxisort.
"Praxisort" ist der Vertragsarztsitz, was sich wie folgt ergibt: Die vertragsärztliche Tätigkeit ist grundsätzlich an den Vertragsarztsitz bzw. den Ort der Niederlassung gebunden (§ 95 Abs. 1 Satz 7 SGB V, §§ 18, 24 Ärzte-ZV). Der Arzt muss die Zulassung für einen bestimmten Vertragsarztsitz beantragen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV), für diesen Vertragsarztsitz erfolgt die Zulassung (§ 24 Abs. 1 Ärzte-ZV). Der "Ort der Niederlassung" ist dabei nicht identisch mit der politischen Gemeinde und auch nicht identisch mit Ortsteilen dieser Gemeinde, sondern deckt sich mit dem Sitz der Praxis in einer politischen Gemeinde (Hess in: KassKomm-SGB V, 80. EL, 2013, § 95 Rdn. 61 unter Bezugnahme auf das Gesetzgebungsverfahren). "Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz)" in § 24 Abs. 1 Ärzte-ZV ist daher die unter der Postanschrift zu identifizierende Praxisanschrift des Vertragsarztes (BSG, Urteil vom 10.05.2000 – B 6 KA 67/98 R -, Urteil vom 29.09.1999 – B 6 KA 1/99 R -; Hess, a.a.O., § 95 Rdn. 61; Kruse in: LPK-SGB V, 4. Auflage, 2012, § 95 Rdn. 5). Wenn ein Vertragsarzt von dieser Bindung der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit an den Vertragsarztsitz freigestellt werden will, bedarf er einer Genehmigung, in der Ort und Umfang der außerhalb des Praxissitzes auszuübenden vertragsärztlichen Tätigkeit zu regeln sind (BSG, Urteil vom 20.12.1995 – 6 RKa 55/94 -). Im Einklang hiermit bestimmt § 24 Abs. 7 SGB V, dass der Zulassungsausschuss den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragssitzes zu genehmigen hat, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Soll mithin die Praxis an anderer Stelle und damit unter einer anderen Praxisanschrift fortgeführt werden, stellt sich das als genehmigungsbedürftige Verlegung des Vertragsarztsitzes dar (BSG, Urteil vom 10.05.2000 – B 6 KA 67/98 R -; a.A. Kremer/Wittmann, a.a.O., Rdn. 409). Lediglich ein Praxisumzug innerhalb desselben Gebäudes unter Beibehaltung der Praxisanschrift ist genehmigungsfrei (Senat, Urteil vom 07.10.1998 – L 11 KA 62/98 -, bestätigt durch BSG, Urteil vom 10.05.2000 – B 6 KA 67/98 R -).
Die Nachbesetzungsregelung des § 103 Abs. 4 SGB V ist nach Maßgabe dieser Gesetzeslage auszulegen, um Widersprüche zu vermeiden. Das Nachbesetzungsverfahren führt zu einem Ineinandergreifen der öffentlich-rechtlichen Zulassung und der privatrechtlich übertragbaren Praxis. Die Nachbesetzung i.S.d. § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V setzt das Vorhandensein einer konkreten Praxis voraus, die wiederum nur unter einer bestimmten Anschrift bestehen kann (hierzu BSG, Urteil vom 29.09.1999 – B 6 KA 1/99 R -; Bäune in: Bäune/Meschke/Rothfuß, a.a.O., § 24 Rdn. 4; a.A. Henke in: Peters, a.a.O., § 95 Rdn. 12, wonach eine regional sachgemäße Abgrenzung genügen soll). Wird diese Prämisse akzeptiert, wäre eine Verlegung des Vertragsarztsitzes von der V-straße 00 in die ca. 1,6 bis 2 Kilometer entfernte Adresse I-straße 00 wegen § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV genehmigungspflichtig. Dies spricht dafür, die Herauslösung einer hälftigen Zulassung aus einer Vollzulassung und deren Zuordnung auf einen anderen Vertragsarztsitz gleichermaßen als "Verlegung" zu verstehen. Das wiederum bedeutet, dass die Antragstellerin die – zivilrechtliche – Praxis der Beigeladenen zu 8) nicht fortführt, wenn sie die hälftige öffentlich-rechtliche Zulassung auf den Vertragsarztsitz "I-straße 00" bezieht. Allerdings ist der Nachfolger nicht auf Dauer gebunden (s. schon oben, sowie BSG, Urteil vom 20.03.2013 – B 6 KA 19/12 R -; Urteil vom 29.09.1999 – B 6 KA 1/99 R -). Ihm bleibt es unbenommen, einen Antrag auf Genehmigung Verlegung des Vertragsarztsitzes zu stellen. Dabei wird er aber darauf achten müssen, dass der Fortführungswille umso zweifelhafter erscheint, je zeitlich enger der Zeitpunkt der Praxisübernahme und Zulassungsübertragung zum Zeitpunkt des Verlegungsantrags liegt. Zutreffend verweist das BSG im Übrigen darauf, dass es im Einzelfall sachliche Gründe dafür geben kann, die Praxis zumindest nicht am bisherigen Ort oder nicht mit dem bisherigen Personal fortzuführen, etwa weil sich die Praxis im Einfamilienhaus des aus der vertragsärztlichen Versorgung ausscheidenden Arztes befindet oder dessen Ehefrau als Arzthelferin beschäftigt war (BSG, Urteil vom 20.03.2013 – B 6 KA 19/12 R -). Für eine vergleichbare Ausnahmegestaltung ist jedoch nichts ersichtlich und nichts dargetan.
Zu berücksichtigen ist schließlich, dass einem Bewerber, mit dem die verbliebenen Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis ausdrücklich nicht zusammenarbeiten wollen, die Zulassung grundsätzlich nicht erteilt werden darf (so BSG, Urteil vom 14.12.2011 – B 6 KA 13/11 R -; vgl. auch Urteil vom 05.11.2003 – B 6 KA 11/03 R -). Für Fallkonstellationen wie vorliegend, in denen die vom Verzichtenden "freigegebene" hälftige Zulassung in eine Gemeinschaftspraxis mit diesem eingebracht werden soll, kann schwerlich etwas anderes gelten. Eine Auswahlentscheidung kann das Zulassungsgremium sinnvoll nur unter denjenigen Bewerbern vornehmen, mit denen der ausscheidende Arzt zum Abschluss eines Praxisübernahmevertrags auch bereit ist (Henke in Peters, a.a.O., § 103 Rdn. 12). Demzufolge ist es nicht beurteilungsfehlerhaft, wenn die Zulassungsgremien in einer solchen Situation dem vom Verzichtenden allein akzeptierten Bewerber einen Vorrang einräumen, sofern dieser nicht ungeeignet ist (hierzu BSG, Urteil vom 14.12.2011 – B 6 KA 13/11 R -). Lediglich wenn das der Fall sein sollte, können die Zulassungsgremien den vom Verzichtenden zwar einzig (privatrechtlich) akzeptierten, aber (öffentlich-rechtlich) ungeeigneten Bewerber ablehnen (zu dieser Problemlage vgl. Henke in Peters, a.a.O., § 103 Rdn. 13).
Der Hinweis der Antragstellerin auf den Beschluss des Senats vom 29.06.2011 – L 11 KA 2/11 B ER – führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Senat hat dargelegt, dass privatrechtliche Vereinbarungen die Vorgaben und Anforderungen des Vertragsarztrechts nicht verändern können (so auch BSG, Urteile vom 28.11.2007 – B 6 KA 26/07 R – und vom 07.02.2007 – B 6 KA 6/06 R -). Daran ist festzuhalten. In jenem Fall scheiterte die Nachbesetzung am nicht mehr existenten Praxissubstrat. Dieses Defizit lässt sich durch einen zivilrechtlichen Kauf- bzw. Übernahmevertrag nicht kompensieren. Darum geht es hier nicht.
Damit hat der Antragsgegner zutreffend erkannt, dass die Antragstellerin für die Nachfolgezulassung ausscheidet.
2. Der mit Beschluss vom 25.04.2013 angeordneten Sofortvollzug ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 97 Abs. 4 SGB V (nachfolgend a)). Der Antragsgegner war zuständig (nachfolgend b)); der Beschluss ist (noch) hinreichend begründet worden (nachfolgend c)).
a) Der Antragsgegner hat seine Entscheidung ausdrücklich auf § 97 Abs. 4 SGB V gestützt. An einer Entscheidung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG fehlt es hingegen. Dies ist im Ergebnis unschädlich. Zwar sind die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 97 Abs. 4 SGB V einerseits und § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG andererseits ausweislich des Wortlautes beider Normen nicht deckungsgleich. Nach § 97 Abs. 4 SGB V kann die sofortige Vollziehung nur im öffentlichen Interesse angeordnet werden, demgegenüber sieht § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG diese Möglichkeit auch im überwiegenden Interesse eines Beteiligten vor. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) muss aber auch im Anwendungsbereich des § 97 Abs. 4 SGB V die sofortige Vollziehung im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet werden können (Senat, Beschluss vom 12.05.2010 – L 11 KA 9/10 B ER -; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86a Rdn. 23 m.w.N.; Frehse in: Jansen, a.a.O., § 86a Rdn. 101 m.w.N.). Dieser Ansatz gilt umso mehr, wenn mit dem Senat die Auffassung vertreten wird, dass einstweiliger Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Zulassungsausschüsse nicht möglich ist (hierzu Senat, Beschuss vom 04.09.2013 – L 11 KA 48/13 B ER -; Beschluss vom 11.01.2013 – L 11 KA 123/12 B ER -; Beschluss vom 18.11.2003 – L 11 B 47/03 KA ER -; vertiefend LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 04.09.2002 – L 10 B 2/02 KA ER – und vom 25.10.2006 – L 10 B 15/06 KA ER -; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.12.2011- L 7 KA 153/11 B ER – m.w.N.; in diesem Sinn auch Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86a Rdn. 23; Frehse in: Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 2. Auflage, 2006, § 23 Rdn. 107 ff.; ders. in: Jansen, a.a.O., § 86a Rdn. 86, 101; a.A. BSG, Beschluss vom 05.06.2013 – B 6 KA 4/13 B -; Pawlita in: jurisPK-SGB V, 2008, § 97 Rdn. 41). Ausgehend hiervon ist § 97 Abs. 4 SGB V nicht obsolet (so aber Henke in: Peters, a.a.O., § 97 Rdn. 10; Pawlita, a.a.O.), stellt vielmehr für das vertragsärztliche Zulassungsrecht eine Sonderregelung dar (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86a Rdn. 23; Frehse in: Jansen, a.a.O., § 86a Rdn. 101). Demzufolge reicht es aus, wenn ein Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzugs gestellt und hierüber nach § 97 Abs. 4 SGB V entschieden wird.
b) Der Antragsgegner durfte die sofortige Vollziehbarkeit des Zulassungsbescheides trotz dessen gerichtlicher Anfechtung durch den Antragsteller anordnen. Seine auf § 97 Abs. 4 SGB V beruhende Anordnungsbefugnis wurde nicht durch die Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache ausgeschlossen, nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auf Antrag hin die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids anzuordnen (zutreffend mit eingehender Begründung: LSG Sachsen, Beschluss vom 03.06.2010 – L 1 KR 94/10 B ER – zu § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG).
c) An die Begründung eines auf § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG gestützten Sofortvollzugs sind hohe Anforderungen zu stellen. Für den Sofortvollzug nach § 97 Abs. 4 SGB gilt nichts anderes. Die Begründung muss erkennen lassen, warum im konkreten Fall das öffentliche Interesse oder das Individualinteresse eines Beteiligten am Sofortvollzug überwiegt und warum dies dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entspricht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86a Rdn. 21b; Frehse, in Jansen, a.a.O, § 85a Rdn. 71 m.w.N.). Das den Sofortvollzug tragende öffentliche oder individuelle Interesse ("besonderes Interesse") muss mehr als das den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigende Interesse sein, denn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsaktes reichen für die Begründung des Sofortvollzugs nicht aus (Senat, Beschluss vom 04.05.2011 – L 11 KA 120/10 B ER -; Beschluss vom 29.10.2010 – L 11 KA 64/10 B ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2004 – L 10 B 14/04 KA -). Etwas anders mag nur dann gelten, wenn das besondere Vollzugsinteresse schon aus der Eigenart der Regelung folgt (Senat, Beschluss vom 06.01.2004 – L 11 B 17/03 KA ER -). Der Senat hat im Beschluss vom 17.12.2005 – L 11 B 52/05 KA ER – ausgeführt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 04.05.2011 – L 11 KA 120/10 B ER -; Beschluss vom 02.04.2009 – L 11 KA 2/09 ER – sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2003 – L 10 B 15/03 KA ER -):
Nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG bedarf die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer schriftlichen Begründung. Die Vollziehungsanordnung ist somit grundsätzlich mit einer auf den konkreten Einzelfall abgestellten und nicht lediglich formelhaften Begründung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes zu versehen. Die Begründung muss erkennen lassen, aus welchen Gründen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im konkreten Fall das Interesse des Betroffenen überwiegt. An die Begründung sind im Hinblick auf die mit ihr verbundene Warnfunktion für die Behörde sowie die dadurch bezweckte Transparenz und Rechtsklarheit hohe Anforderungen zu stellen (Keller, a.a.O. Rdn. 21b m.w.N., OVG Brandenburg, Beschluss vom 25.01.2005 – 5 B 163/03 -). Zwar beziehen sich die Darlegungen des Senats im Beschluss vom 17.12.2005 – L 11 B 52/05 KA ER – auf eine Zulassungsentziehung, sie beanspruchen vorliegend jedoch gleichermaßen Geltung, denn die Anforderungen an die sofortige Vollziehung sind nicht davon abhängig, ob Rechte – wie hier – eingeräumt oder aber entzogen werden, zumal jeweils Dritte betroffen sind (Senat, Beschluss vom 29.10.2010 – L 11 KA 64/10 B ER -).
Nach diesen Maßstäben hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung (noch) ausreichend begründet.
aa) Der Antragsgegner hat seine Begründung mehrgeteilt. Er hat zunächst auf den Beschluss des SG Münster im Verfahren S 2 KA 10/13 ER Bezug genommen und dem als tragend hinzugefügt, die Versorgung der Versicherten mit dem freigegebenen hälftigen Versorgungsauftrag müsse sichergestellt werden, weil die Beigeladene zu 8) infolge ihres Gesundheitszustandes hierzu nicht mehr umfassend in der Lage sei. Schließlich liege es im Interesse des Beigeladenen zu 7) auf die hälftige Zulassung auch tätig zu werden, da er auf seine anderweitige Zulassung verzichtet habe.
bb) Die Bezugnahme auf die Entscheidung des SG ist zulässig. Hierdurch integriert der Antragsgegner die Begründung in seine Entscheidung. Infolgedessen ist zu prüfen, ob (mittelbar) die Entscheidung des SG den Anforderungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG bzw. § 97 Abs. 4 SGB V genügt. Mit dem fraglichen Beschluss vom 30.04.2013 hatte das SG die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 25.04.2012 (ZAP 100/2012) hinsichtlich der Zulassung des Beigeladenen zu 7) angeordnet. Das SG hat diese vom Senat mit Beschluss vom 04.09.2013 – L 11 KA 48/13 B ER – aufgehobene Entscheidung auf § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG gestützt. Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Gericht nach 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG weichen von jenen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG durch die Behörde ab (hierzu Senat, Beschluss vom 10.11.2010 – L 11 KA 87/10 B ER -). Demnach ist es nicht ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG bzw. § 97 Abs. 4 SGB V nicht gegeben sind, ein solcher Antrag auf der Grundlage von § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG hingegen – wie im Verfahren S 2 KA 10/13 ER – Erfolg hat. Ausgehend hiervon bedarf es einer genauen Analyse, ob die Begründung des SG zu § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG den Anforderungen des § 97 Abs. 4 SGB V genügt.
(1) Das SG hat die Erfolgsaussichten in der Hauptsache geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass der Beschluss des Antragsgegners vom 29.10.2012 (Zurückweisung des Widerspruchs der Antragstellerin (im Verfahren S 2 KA 10/13 ER die Beigeladene zu 7)) gegen die Entscheidung des Zulassungsausschussses) offensichtlich rechtmäßig war. Es hat sodann die wirtschaftlichen Interessen des Beigeladenen zu 7) (im Verfahren S 2 KA 10/13 ER der Antragsteller) gewertet und angenommen, dass dieser ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung auf nicht absehbare Zeit an der erstrebten vertragspsychologischen Tätigkeit gehindert wäre. Schließlich hat das SG darauf abgestellt, dass die Sicherstellung der vertragspsychologischen Versorgung den Sofortvollzug rechtfertige.
(a) Soweit der Antragsgegner die Erfolgsaussichten in seine Entscheidung einbezogen hat, rechtfertigt sich der von ihm angeordnete Sofortvollzug. Auch der Senat hat die Erfolgsaussichten in der Hauptsache geprüft (s. oben) und kommt zum Ergebnis, dass die Berufung der Antragstellerin keine Aussicht auf Erfolg haben kann. Die Einbeziehung einer potentiellen Tätigkeitsverhinderung ist wegen Art. 12 GG ungeachtet dessen vertretbar, dass der Beigeladene zu 7) auf seine zuvor bestehende Zulassung in Siegen verzichtet hat, denn insoweit ist er lediglich einer Auflage des Zulassungsausschusses nachgekommen.
(b) Der Hinweis des SG auf die Sicherstellung der vertragspsychotherapeutischen Versorgung bedarf genauerer Untersuchung. Wird mit dieser Begründung z.B. der Sofortvollzug einer Ermächtigung angeordnet, ist das fehlerhaft, denn diese wird erteilt, um ein quantitaves und/oder qualitatives Versorgungsdefizit zu kompensieren (§ 116 SGB V). Die Begründung des Sofortvollzugs muss daher bezogen auf den zu vollziehenden Verwaltungsakt ein "Mehr" enthalten (Senat, Beschluss vom 09.02.2011 – L 11 KA 91/10 B ER -). Diese Rechtslage ist indessen auf vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Der von der Beigeladenen zu 8) wahrgenommene volle Versorgungsauftrag wurde geteilt. Sie steht seither nur noch mit einer hälftigen Zulassung zu Verfügung. Die weitere hälftige Zulassung ist dem Beigeladenen zu 7) übertragen worden. Ohne diese Zulassung ist das Versorgungsangebot gemindert. Um den Status quo wiederherzustellen, ist der Sofortvollzug aus Sicherstellungsgründen jedenfalls vorliegend gerechtfertigt. Im Ergebnis trägt daher der äußerst knappe Hinweis des SG auf Sicherstellungsgründe den nach § 97 Abs. 4 SGB V angeordneten.
(c) Die wirtschaftlichen Interessen des Beigeladenen zu 7) sind zu berücksichtigen. § 97 Abs. 4 SGB V lässt es über den Wortlaut hinaus zu, auch Individualinteressen in die Abwägung einzubeziehen (Senat, Beschluss vom 12.05.2010 – L 11 KA 9/10 B ER -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86a Rdn. 23 m.w.N.). Der Zulassungsausschuss hat die Zulassung des Beigeladenen zu 7) auf die von der Beigeladenen zu 8) freigegebene hälftige Zulassung mit der Auflage verbunden, spätestens drei Monate nach Bestandskraft des Beschlusses vom 25.04.2012 auf seine Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag in Siegen zu verzichten. Nach Aktenlage hat der Beigeladene zu 7) zwischenzeitlich den Verzicht erklärt. Diese Zusammenhänge rechtfertigen es, sein hierdurch bestimmtes wirtschaftliches Interesse zu berücksichtigen. Die gegenläufigen wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin stehen demgegenüber zurück. Sie ist Inhaberin einer hälftigen Zulassung auf deren Grundlage sie tätig werden kann und tätig wird.
(d) Soweit der Antragsgegner den Sofortvollzug auch mit dem Gesundheitszustand der Beigeladenen zu 8) begründet hat, ist das noch tragbar. Die dem Senat vorliegenden Verfahrensakten sind insoweit unergiebig, gleichwohl ist es (noch) gerechtfertigt, keinen Begründungsmangel anzunehmen. Den gruppenplural zusammengesetzten Zulassungsgremien wird wegen ihrer Sachkunde (BSG, Urteil vom 14.12.2011 – B 6 KA 39/10 R -) und ihrer Ortsnähe (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.2011 – B 6 KA 34/10 R -: Beurteilung der konkreten Gegebenheiten) ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Der Senat geht im summarischen Verfahren davon aus, dass die eher pauschalen "Feststellungen" des Antragsgegners zum Gesundheitszustands der Beigeladenen zu 8) von der konkreten Kenntnis seiner Mitglieder gedeckt sind, zumal die Antragstellerin diesen Passus auch nur pauschal angegriffen hat. Infolgedessen ist es (noch) gerechtfertigt, den Sofortvollzug auch darauf zu stützen, dass die Beigeladene zu 8) ihren hälftigen Versorgungsauftrag nicht voll auszufüllen scheint.
(2) Angesichts dessen, dass das formelle Begründungserfordernis des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG nicht eine in jeder Hinsicht "richtige" Begründung erfordert und – je nach Sachlage – auch "gruppentypisierte" Erwägungen genügen können (hierzu Senat, Beschluss vom 19.03.2012 – L 11 KA 15/12 B ER -, Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.07.2011 – 13 B 395/11 -), genügt die vom Antragsgegner dem Sofortvollzug unterlegte eher allgemein gehaltene Begründung nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 4 GG (noch) den gesetzlichen Anforderungen.
(a) Vorgenannte Erwägungen stehen nicht in Widerspruch dazu, dass es dem Senat verwehrt ist, eine unzureichende Begründung nachzubessern oder eine unzureichende Begründung auszuwechseln (Senat, Beschlüsse vom 30.03.2011 – L 11 KA 98/10 B ER -, 23.03.2011 – L 11 KA 97/10 B ER -, 09.02.2011 – L 11 KA 91/10 B ER – und 06.01.2004 – L 11 B 17/03 KA -; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O.,§ 86a Rdn. 21c m.w.N.; Frehse in: Jansen, a.a.O., 86a Rdn. 71 m.w.N.). Gegen eine solche Möglichkeit sprechen die mit § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG bezweckte Warnfunktion (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.08.2006 – L 4 B 269/06 KA ER -) und das Klarstellungsinteresse der Verfahrensbeteiligten (Senat, Beschluss vom vom 30.03.2011 – L 11 KA 98/10 B ER – und 03.05.2010 – L 11 B 23/09 KA ER -; Keller, a.a.O., § 86a Rdn. 21c; Frehse, a.a.O., § 86a Rdn. 71). Die Erwägungen des Senats beziehen sich jeweils auf die dem vom Antragsgegner gewählten Begründungsansätze und hinterfragen, ob und inwieweit diese tragfähig sind. Das ist aus den genannten Gründen letztlich der Fall. Wesentlich ist, dass der Senat über die vom Antragsgegner genannten Begründungselemente (Erfolgsaussichten, Versorgungslage, wirtschaftliches Interesse) keine weiteren Tatsachen oder Wertungen einführt, die dieser nicht beachtet hätte.
Nach alledem erweist sich der angefochtene Beschluss vom 29.10.2012 und die mit Beschluss vom 24.06.2013 angeordnete sofortige Vollziehung als rechtmäßig. Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
III.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Antragstellerin ging es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht darum, eine eigene Rechtsposition zu erlangen, vielmehr war ihr Begehren darauf gerichtet, die Entscheidung des Antragsgegners auf sofortige Vollziehung der dem Beigeladenen zu 7) erteilten hälftigen Zulassung zu beseitigen. Dieses Begehren hat – insoweit – defensiven Charakter (vgl. Senat, Beschluss vom 20.05.2009 – L 11 B 5/09 KA ER -). Maßgebend für die Streitwertbestimmung ist das dem Begehren zu Grunde liegende wirtschaftliche Interesse des Antragstellers. Dieses ist bei einem Abwehrantrag schwerlich zu beziffern. Demzufolge kann auf die Kriterien des § 52 Abs. 2 GKG zurückgegriffen werden. Hiernach ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Da die Bedeutung des Antrags erkennbar über diesem Wert liegt, ist der Streitwert angemessen zu erhöhen (vgl. Senat, Beschluss vom 30.03.2011 – 11 KA 98/10 B ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2005 – L 10 B 14/05 KA -). In Anlehnung an den in Zulassungssachen für die Streitbestimmung zu Grunde zu legenden Zeitraum von drei Jahren (BSG, Beschluss vom 12.10.2005 – B 6 KA 47/04 B -; Urteil vom 01.09.2005 – B 6 KA 41/04 R -) ergäbe sich im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 12 Quartale x 5.000,00 EUR = 60.000,00 EUR (vgl. auch Senat, Beschluss vom 30.03.2011 – 11 KA 98/10 B ER -; Beschluss vom 23.12.2010 – L 11 KA 95/10 B ER -). Da für ein solches Hauptsacheverfahren – typisierend – grundsätzlich ein Zeitraum von drei Jahren anzusetzen ist (vgl. soeben), müsste vorliegend auch der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu berücksichtigende Zeitfaktor auf drei Jahre bemessen werden. Das damit verbundene Kostenrisiko erachtet der Senat wegen Art. 19 Abs. 4 GG allerdings als nicht mehr vertretbar (zur unangemessen hohen Streitwertfestsetzung siehe BVerfG, Beschluss vom 31.10.1996 – 1 BvR 1074/93 -). Aus diesem Grunde kann im Beschwerdeverfahren ein Zeitraum von einem Jahr berücksichtigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 16.06.2009 – L 11 B 3/09 KA -). Hieraus resultiert ein Streitwert von 20.000,00 EUR (vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 30.03.2011 – 11 KA 98/10 B ER -, 09.02.2011 – L 11 KA 91/10 B ER – und 23.03.2011 – L 11 KA 97/10 B ER -), der auf 10.000,00 EUR zu reduzieren ist, da lediglich eine hälftige Zulassung streitbefangen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 28.05.2014
Zuletzt verändert am: 28.05.2014