Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.3.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antragsgegner zu Recht nur dazu verpflichtet, der Antragstellerin vorläufige Regelleistungen zu gewähren. Den Antrag auf vorläufige Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung hat es zu Recht abgelehnt, da diesbezüglich weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sind.
Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes setzt mithin neben einem Anordnungsanspruch – im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruches auf die beantragte Leistung – einen Anordnungsgrund – im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit der vom Gericht zu treffenden Regelung – voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an dem Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im oben genannten Sinne.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Aufwendungen sind dabei "alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben" (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R -, juris RdNr. 15 m.w.N.). Die Übernahme von Kosten der Unterkunft – als von der Antragstellerin geltend zu machender eigener Anspruch – kommt von vornherein nur in Betracht, wenn diese gegenüber ihrer Tochter (oder einem Dritten) rechtlich wirksam zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet ist. Dies ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Anhaltspunkte, etwa für einen mündlichen Untermietvertrag mit der Tochter, gibt es nicht. Der eigene Bedarf der Antragstellerin lässt sich auch nicht aus dem sog. "Kopfteilprinzip" (st. Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R -, juris RdNr. 28 im Anschluss an Bundesverwaltungsgericht -BverwG-, Urteil vom 21.01.1988 – 5 C 68/85 -, juris RdNr. 10, Nachweise bei Berlit, in: Münder (Hrsg.), SGB II, 2013, § 22 RdNr. 41 ff.; Luik, in: Eicher (Hrsg.), SGB II, 2013, § 22 RdNr. 69 ff.) herleiten. Das "Kopfteilprinzip" begründet keine Ansprüche auf die Übernahme von Unterkunftskosten, ohne dass dem tatsächlichen Aufwendungen zugrundeliegen, sondern dient – als praktikable Alternative zur Aufteilung nach der tatsächlichen Nutzung (dazu BSG, Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R -, juris RdNr. 28; BSG, Urteil vom 31.10.2007 – B 14/11b AS 7/07 R -, juris RdNr, 19) – allein der Verteilung der bestehenden Aufwendungen, denen die jeweilige Bedarfsgemeinschaft ausgesetzt ist (siehe bspw. für den Fall einer BAföG-Berechtigung BSG, Urteil vom 19.03.2008 – B 11b AS 13/06 R -, juris RdNr. 13). Zu der Bedarfsgemeinschaft ihrer Tochter gehört die Antragstellerin jedoch gerade nicht.
Ob für die Bedarfsgemeinschaft der Tochter eine Durchbrechung des Kopfteilprinzips in Betracht kommt (bspw., wenn ein Wohnungsnutzer die auf ihn entfallenden Unterkunftskosten aufgrund beschränkter Leistungsansprüche bei der Verwandtenpflege nicht aufbringen kann: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.12.2005 – L 14 B 38/05 AS ER -, juris RdNr. 15; oder aufgrund einer Sanktion: BSG, Urteil vom 23.05.2013 – B 4 AS 67/12 R -, juris RdNr. 22; oder bei dem Zuzug Verwandter im Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz -GG-, die von Leistungen ausgeschlossen sind: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2011 – L 19 AS 230/11 B -, juris RdNr. 19; Beschluss vom 22. 05.2012 – L 19 AS 1855/11 B -, juris RdNr.12), ist hier nicht zu entscheiden, da es sich dabei um einen Anspruch der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Tochter der Antragstellerin handelte.
Jedenfalls fehlt es aber an einem Anordnungsgrund.
Ein Anordnungsgrund, d.h. eine besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung, ist hinsichtlich der vorläufigen Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung nach Auffassung aller Fachsenate des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen erst bei einer aktuellen Gefährdung der Unterkunft gegeben. Es muss Wohnungs- und Obdachlosigkeit drohen (vgl. Beschluss des erkennenden Senates vom 08.07.2013 – L 2 AS 1116/13 B -, juris RdNr. 2 m.w.N.). Dies ist frühestens mit Zustellung der Räumungsklage der Fall (vgl. hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2013 – L 19 SF 267/13 ER -, juris RdNr. 12). Ein solcher Sachverhalt ist hier aber nicht ersichtlich. Weder ist vorgetragen, dass die Tochter die Antragstellerin der Wohnung verweist, noch, dass für die Wohnung der Tochter die Räumungsklage droht. Der Einwand der Bevollmächtigten der Antragstellerin, diese sei der Gefahr der jederzeitigen Wohnungslosigkeit ausgesetzt, weil der mietrechtliche Schutz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht wirke, greift nicht durch. Besteht in dem Verhältnis zur Tochter ein (mündlicher) Untermietvertrag, finden auf dieses Untermietverhältnis die Vorschriften über die Kündigung von Wohnraum Anwendung. Besteht kein solcher Vertrag, fehlt es bereits an dem Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen und damit an einem Anordnungsanspruch.
Der Hinweis der Bevollmächtigten auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 23.05.2013 – B 4 AS 67/12 R – führt zu keinem anderen Ergebnis: Das Bundessozialgericht hat sich in der zitierten Entscheidung nicht mit den Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes im Sinne des § 86b Abs. 2 SGG befasst.
Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO) war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 04.06.2014
Zuletzt verändert am: 04.06.2014