Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 29.10.2013 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren mit ihrer Beschwerde Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht, in dem die Erstattung von Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens streitig ist.
In dem zugrunde liegenden Klageverfahren haben die Kläger geltend gemacht, die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten in dem erfolgreich abgeschlossenen Widerspruchsverfahren sei notwendig gewesen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die anlässlich des Widerspruchsverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten.
Mit Beschluss vom 29.10.2013 hat das Sozialgericht den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt.
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 08.11.2013 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 03.12.2013 Beschwerde erhoben. Auf Anfrage des Senats hat der Bevollmächtigte mitgeteilt, dass anlässlich des in Rede stehenden Widerspruchsverfahrens Gebühren und Auslagen i.H.v. insgesamt 652,12 EUR (inklusive Umsatzsteuer) angefallen seien.
Der Senat hat die Kläger unter dem 24.05.2014 darauf hingewiesen, dass die Berufung gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2b Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 19.10.2013 unstatthaft sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Die Beschwerde der Kläger gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts ist bereits unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Statthaftigkeit der Beschwerde richtet sich vorliegend nach § 172 SGG in der Fassung vom 19.10.2013, gültig ab 25.10.2013 (= n.F.); denn der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts wurde den Bevollmächtigten der Kläger am 08.11.2013 und damit nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsänderung zugestellt (vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Zustellung des der Beschwerde zugrunde liegenden Beschlusses für die Berücksichtigung von Rechtsänderungen im Verfahrensrecht allgemein Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, vor § 143 Rn. 10e und § 144 Rn. 2 m.w.N.; vgl. ferner den Beschluss des Senats vom 27.04.2012 – L 20 SO 636/11 B m.w.N.). Im Übrigen erging auch der Beschluss selbst schon am 29.10.2013 und damit nach Inkrafttreten des § 172 SGG n.F.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2b SGG n.F. ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtet ist, 750,00 EUR nicht übersteigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Berufung – anders als hier – wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG).
Ausgehend hiervon bedürfte die Berufung vorliegend in der Hauptsache der Zulassung; denn die Kläger begehren mit ihrer Klage sinngemäß die Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten im Rahmen eines isolierten Widerspruchsverfahrens sowie die Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig war. Streitgegenstand ist damit der Erlass eines auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakts. Das gilt sowohl im Hinblick auf die begehrte Kostenentscheidung als auch das Feststellungsbegehren der Kläger. Zwar gliedert sich das Kostenerstattungsverfahren nach § 80 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW), der im Rahmen des (vorliegend maßgeblichen) Asylbewerberleistungsgesetzes Anwendung findet (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09.06.2011 – B 8 AY 1/10 Rn. 21 und Urteil vom 26.06.2013 – B 7 AY 3/12 R Rn. 12), im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Widerspruchsführer in drei aufeinander aufbauende Entscheidungen (vgl. hierzu u.a. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25.09.1992 – 8 C 16/09 Rn. 13 m.w.N.), nämlich 1. die Entscheidung über die Übernahme der Kosten dem Grunde nach (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG), 2. die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (§ 80 Abs. 2 VwVfG) und 3. – sofern beantragt – die Entscheidung über den Umfang und die Höhe der zu erstattenden Kosten (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwVfG). Um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt im Sinne des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG handelt es sich aber nicht nur, wenn die konkrete Zahlung (= die Entscheidung zu 3.) im Streit steht, sondern auch, wenn deren grundsätzliche Voraussetzungen streitig sind (= die Entscheidungen zu 1. und 2.). Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der Streit über die Grundvoraussetzungen – anders als möglicherweise bei der Feststellung der Versicherungspflicht, der insoweit eigenständige Bedeutung zukommt und die Grundlage für spätere Zahlungen bilden kann – konkret nur auf eine bestimmte Geld- oder Sachleistung bezieht (vgl. hierzu im Einzelnen Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 144 Rn. 10a und b).
Das Begehren der Kläger festzustellen, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig war, und die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten dem Grunde nach zu erstatten, erreicht den Beschwerdewert von 750,01 EUR vorliegend jedoch nicht; denn nach der von den Klägern vorgelegten Berechnung belaufen sich die (letztlich erstrebten) Kosten für das Widerspruchsverfahrens auf lediglich 652,12 EUR.
Der Umstand, dass das Sozialgericht die Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss für zulässig erachtet hat, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen; denn eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung eröffnet kein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 20.05.2003 – B 1 KR 25/01 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 73a SGG, § 127 Abs. 2 ZPO, § 177 SGG).
Erstellt am: 04.06.2014
Zuletzt verändert am: 04.06.2014