Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.02.2014 wird als unzulässig verworfen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1966 geborene Antragsteller beantragte am 04.01.2014 beim Sozialgericht (SG) Dortmund, den Antragsgegner im Eilverfahren zu weiteren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zur Ausübung des Umgangsrechts mit seinem 2003 geborenen, bei der Kindesmutter lebenden Sohn S D zu verpflichten. Begehrt wurde Sozialgeld für S bei temporärer Bedarfsgemeinschaft an Besuchstagen sowie die Übernahme der Fahrtkosten zum jeweiligen Abhol- und Bringeort an Tagen bzw. Wochenenden mit Umgangsaufenthalt. Der Antrag bezog sich auf die Zeit ab Umzug der Kindesmutter von B im Kreis P nach G im Kreis T zum 03.11.2013.
Zu den Fahrtkosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit dem Sohn S gab der Antragsteller Folgendes an: Er habe von seinem Wohnsitz in L, Kreis P, den Sohn im November 2013 jeweils dienstags von der noch beibehaltenen Schule in B abzuholen (einfache Strecke 19 km) und nach Ende des Umgangs am selben Tage per PKW zur neuen Wohnung der Mutter in P wieder zurückzubringen (einfache Strecke L – G = 34,1 km). Dazu seien die Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts an den Wochenenden zu addieren. Alle 14 Tage habe er per PKW die Strecke zwischen der eigenen Wohnung in L und Freitags am Abholort an der Schule in B bzw. ab Dezember 2013 in T sowie nach dem Ende des Wochenend-Umgangs von der eigenen Wohnung in L aus zur Wohnung der Kindesmutter in P zurückzulegen. Insgesamt gab er im Antrag vom 01.11.2013 für November 2013 637,20 zu fahrende Kilometer und ab Dezember 2013 insoweit eine monatliche Fahrleistung von 682 km an. Zu den Tagen mit Umgangsrecht legte der Antragsteller mehrere Aufstellungen nebst Bestätigungen der Kindesmutter vor. Im November 2013 waren dies nach einer am 29.11.2013 gefaxten Erklärung folgende Termine: Dienstag, 05.11.2013, Dienstag, 12.11.2103, Dienstag, 19.11.2013, Dienstag, 26.11.2013 sowie die Wochenenden vom 15.11.2013 bis 17.11.2013 und vom 29.11.2013 bis 01.12.2013. Zusätzlich neben den regulären Dienstags- und Wochenend-Terminen im Dezember habe sich der Sohn noch zu folgenden Zeiten bei ihm aufgehalten: Am Sonntag, 08.12.2013 (kurzfristig vereinbarter weiterer Aufenthalt) sowie zusätzlicher Umgang von Mittwoch 18.12.2013 bis Samstag 21.12.2013.
Für Januar 2014 wurden am 23.12.2013 als Tage mit Umgangsrecht Dienstag, 14.01.2014, Dienstag, 21.01.2014 und Dienstag, 28.01.2014 sowie die Wochenenden vom 10.01.2014 bis 12.01.2014 und vom 24.01.2014 bis 26.01.2014 angegeben. Laut Fax vom 15.01.2014 gab es im Januar 2014 zusätzliche Umgangszeiten von Donnerstag, 16.01.2014 bis Samstag, 18.01.2014.
Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller durch Bescheide vom 30.01.2014 und 06.02.2014 zur Ausübung des Umgangsrechts zu seinem Sohn S anteiliges Sozialgeld bei temporärer Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 01.09.2013 bis 28.02.2014 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Zudem hat er laut Bescheid vom 31.01.2014 die Kosten für 2 "Mobilitätscards" (Einzel-Monatspreis 29,90 Euro, gültig im öffentlichen Nahverkehr in den Kreisen P und T sowie jeweils nutzbar in L, B und G) bei der Berechnung der SGB II-Ansprüche ab Februar 2014 mit 59,80 Euro monatlich zusätzlich übernommen.
Das SG hat durch Beschluss vom 12.02.2014 den Eilantrag abgelehnt. Hinsichtlich der begehrten Leistungen zur Ausübung des Umgangsrechts in Gestalt von Sozialgeld für die temporäre Bedarfsgemeinschaft sei der Antrag unzulässig, da der Antragsteller insoweit nicht mehr beschwert sei. Denn der Antragsgegner habe durch den Bescheid vom 30.01.2014 den entsprechenden Bedarf bewilligt. Weitergehende Ansprüche seien insoweit weder vorgetragen noch anhand der Unterlagen erkennbar. Der Antrag bezüglich der Übernahme notwendiger Fahrtkosten sei unbegründet; ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht worden. Denn der Antragsgegner habe bei den SGB II-Leistungen für ihn und den Sohn S ab Februar 2014 die Kosten für 2 "Mobilitätscards" im öffentlichen Nahverkehr mit einberechnet. Die Wahrnehmung des Umgangsrechts ab Februar 2014 sei damit hinsichtlich der Fahrkosten auch ohne gerichtliche Eilanordnung gewährleistet. Vorläufige Leistungen seien schließlich nicht rückwirkend für die Vergangenheit zuzusprechen. Dies gelte für möglicherweise aufgewandte eigene oder eventuell durch Fremddarlehen vorfinanzierte Fahrtkosten in der Zeit von November 2013 bis Januar 2014. Dies sei im Eilrechtsverfahren als etwaige bereits eingetretene Belastung nicht mehr rückgängig zu machen. Die Abklärung einer eventuellen Übernahme dieser Aufwendungen sei vielmehr dem anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren vorbehalten. Das SG hat dem Beschluss die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, dass die Entscheidung nach § 172 Abs.3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) unanfechtbar sei.
Gegen diesen dem Antragsteller am 15.02.2014 zugestellten Beschluss richtet sich seine am 06.03.2014 eingelegte Beschwerde. Es sei weiterhin keine Fahrtkostenübernahme für Zeiten vom 01.11.2013 bis 31.01.2014 erfolgt. Diese müssten pauschal für jeden gefahrenen Kilometer abgerechnet und ausgezahlt werden. Zudem habe er Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung höheren Sozialgeldes für die temporäre Bedarfsgemeinschaft mit seinem Sohn anlässlich der zusätzlichen, von der Kindesmutter schriftlich bestätigten Tage mit Ausübung des Umgangsrechts von November 2013 bis Januar 2014.
Der Antragsgegner hat daraufhin klargestellt, er werde für die Fahrten in den Monaten November 2013 bis Januar 2014 Kosten in Höhe von jeweils 2 Mobilitätstickets für den Antragsteller und dessen Sohn S übernehmen und auszahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerde als Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unstatthaft. Dies folgt aus § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung des SGGArbGG-Änderungsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I 2008, S. 444). Danach ist die Beschwerde als Rechtsmittel nur in den Fällen vorgesehen, in denen in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. In diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wäre in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig, da der für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels maßgebliche Wert der Beschwer von mehr als 750 Euro (§ 144 Abs. 1 S. 1 SGG) auch dann nicht erreicht wird, wenn alle vom Antragsteller aufgeführten Kostenpunkte nach Maßgabe der für ihn günstigsten Erstattungsregelungen berücksichtigt werden.
Die anfallenden Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts in der Zeit von November 2013 bis Januar 2014 beziehen sich nach den eigenen Angaben des Antragstellers von November 2013 bis Januar 2014 auf eine Fahrstrecke von 1 x 637,2 km (November 2013) und 2 x 682 km ( Dezember 2013 und Januar 2014).
Zur Höhe der dafür anzurechnenden Fahrtkosten orientiert sich der Senat zugunsten des Antragstellers und wie von ihm geltend gemacht an der Regelung in § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) (s auch LSG NRW, Urteil vom 21.03.2013 – L 7 AS 1911/12, juris Rn. 43), der anders als § 6 Abs. 1 Nr. 3b der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II Sozialgeld (ALG II-VO) nicht 0,10 Euro, sondern 0,20 Euro je Kilometer als Wegstreckenentschädigung bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges vorsieht, zudem nicht auf den Entfernungskilometer (einfache Strecke), sondern auf die tatsächlich zurückgelegte Wegstrecke abstellt. Daraus folgt für November 2013 127,44 Euro (637,2 km x 0,20 Euro) sowie für Dezember 2013 und Januar 2014 jeweils 136,40 Euro (682 km x 0,20 Euro) und damit insgesamt 400,24 Euro. Abzuziehen sind die vom Antragsgegner für die Fahrten in diesen Monaten zuletzt anerkannten Kosten i.H.v jeweils 2 Mobilitätstickets, d.h. 59,80 Euro monatlich, also 179,40 Euro für drei Monate. Danach wären noch knapp 220 Euro als Wert der Beschwer zu berücksichtigen (zur überschlägigen Berechnung vgl. auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,SGG, 10. Aufl. 2012, § 144 Rn. 15b, mwN).
Hiervon ausgehend wird der Beschwerdewert auch nicht durch die Einbeziehung der angegebenen zusätzlichen Umgangstage und Anrechnung weiterer darauf entfallender Fahrtkosten erreicht.
Die Aufwendungen für diese angegeben 8 Tage wären beim Sozialgeld für S rechnerisch mit 71,20 Euro anzusetzen (261 Euro x 8: 30). Kosten der Unterkunft und Heizung sind durch die Bescheide des Antragsgegners vom 30.01.2014 und 06.02.2014 nebst Anlagen für die Monate November 2013 bis Januar 2014 für S anteilig für die jeweils volle Monatsdauer schon mit berücksichtigt worden.
Fahrtkosten sind hier aber – ausgehend von 34,1 km als der längeren Distanz zwischen L und G – nicht in Höhe von 450 Euro angefallen und werden für diese 8 Tage in dieser Höhe auch nicht geltend gemacht; nur dann würde aber erst annähernd der Beschwerdewert von 750 Euro erreicht.
Die unzulässige Beschwerde war deshalb ohne jede Überprüfung des erhobenen Anspruchs in der Sache zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 04.06.2014
Zuletzt verändert am: 04.06.2014