Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 19.02.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller höhere Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.
Der Antragsteller ist Ingenieur und selbstständig in den Bereichen Musik und Informationstechnik (IT) tätig. Er unterrichtet als Musiklehrer an öffentlichen und privaten Musikschulen und gibt Musikunterricht in eigenen Räumlichkeiten. Ferner bietet er nach eigenem Vortrag eine Tätigkeit als Toningenieur mit eigenem Studio an. Im Bereich der IT umfasst das Angebot Schulungen und Lehrgänge sowie die Belieferung mit IT-Geräten bzw. Software. Er selbst legt Wert auf die Darstellung, dass es sich dabei um ein Dienstleistungsunternehmen mit zwei Projektbereichen handele, nämlich Musik und Informationstechnologie.
Der Antragsteller hat in dem Haus, in dem er wohnt, die Mansarde mit einer Größe von 10 m² zu einem Mietzins von 33,95 EUR monatlich und zwei nebeneinander liegende Wohnungen – die sog. "Wohnung 1.OG Mitte" und "Wohnung 1. OG rechts" – angemietet. Die "Wohnung Mitte" ist nach den Angaben des Antragstellers 34 m² groß; davon nutze er 16 m2 als Schlafzimmer, die übrigen Fläche dieser Wohnung als Büro. Der Mietzins für diese Wohnung beträgt 172 EUR Nettokaltmiete zuzüglich 42 EUR Nebenkosten. Die "Wohnung rechts" ist 44 m2 groß, die Mietkosten setzen sich zusammen aus 209 EUR Nettokaltmiete zzgl. 48 EUR Nebenkosten und 51 EUR Heizkosten. Beide genannten Wohnungen sind nach Angaben des Antragstellers durch den Vermieter baulich so vereinigt worden, dass eine getrennte Vermietung ausscheide; lediglich die getrennte Abrechnung sei geblieben. Nur in dem von ihm genutzten Zimmer in der "Wohnung Mitte" könne er seine Schafzimmermöbel stellen. Die Mansarde nutzte er nach eigenen Angaben als Tonstudio und bei der Erteilung von Musikunterricht.
Der Antragsteller bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, bei den Tätigkeitsbereichen Musik und IT handele es sich um zwei unterschiedliche Einkommensarten. Deshalb bat den Antragsteller mit Schreiben vom 19.12.2013 darum, zwei getrennte Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben einzureichen. Dazu setzte er eine Frist bis zum 10.01.2014. Am 20.12.2013 reichte der Antragsteller eine – nicht nach Tätigkeitsbereichen aufgeschlüsselte – Aufstellung für die Monate Februar bis Juli 2014 ein. Dabei ging er von monatlichen Betriebseinnahmen i.H.v. 300 EUR und Betriebsausgaben i.H.v. 164 EUR Raumkosten, 28 EUR Fahrtkosten und 75 EUR Telefonkosten, 5 EUR Kosten des Geldverkehrs, mithin von einem Überschuss i.H.v. 28 EUR aus. Hinzu kämen die jährlichen Kosten der KfZ-Versicherung i.H.v. 119,19 EUR.
Der Antragsgegner bewilligte zuletzt mit Bescheid vom 24.01.2014 vorläufig für die Monate Februar bis April 2014 Leistungen i.H.v. 165,34 EUR monatlich, wobei er von einem Überschuss aus Selbstständigkeit i.H.v. 778,91 EUR ausging und ein um die Freibeträge bereinigtes Einkommen i.H.v. 542,65 EUR als den Bedarf minderndes Einkommen berücksichtigte – an Kosten der Unterkunft erkannte der Antragsteller die tatsächlichen Kosten der "Wohnung rechts" an. Eine E-Mail des Antragstellers vom 30.01.2014 wurde von dem Antragsgegner als Widerspruch gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 24.01.14 gewertet.
Am 30.01.2014 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Detmold einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Er hat diesen damit begründet, dass seiner Ansicht nach die Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit in dem Bescheid vom 24.01.2014 zu hoch angesetzt seien. Er unterrichte 10 Stunden wöchentlich an Musikschulen und zweieinhalb Stunden privat im Tonstudio. Es müsse berücksichtigt werden, dass er in den Schulferien keinen Musikunterricht erteile. Er befinde sich in dem Bereich IT in der Vorbereitungs- und Angebotsphase für einen großen Auftrag. Insbesondere investiere er Zeit in die eigene Qualifizierung, wobei er dies mit umfangreichen Ausdrucken von Internetseiten und Bildschirmfotos einer allgemein zugänglichen Online-Schulung der Firma Microsoft belegt hat. Über seine Kunden könne er keine Auskunft geben, da diese ihm eine Auskunft unter Hinweis auf den Datenschutz untersagt hätten.
Die Betriebsausgaben seien in unzulässigem Maße nicht anerkannt worden. Ratenzahlungen auf einen Kredit würden nicht berücksichtigt. Der Antragsgegner habe aus vergangenen Zeiträumen auf seine zukünftigen Überschüsse geschlossen. Sein Einkommen sei seit Januar 2014 stark gesunken. Der Antragsteller habe Vorauszahlungen, welche er von seinen Musikschülern für Unterrichtsmaterial erhalten hätte, zu Unrecht als Betriebseinnahmen berücksichtigt. Zudem sei sein Drucker defekt; die Kosten für die Neuanschaffung einer Office-Einheit mit Drucker, Scanner und Fax seien zu übernehmen, ebenso Ersatzteile für sein Smartphone, auf welches er zwingend beruflich angewiesen sei. Die anteilige Miete für das von ihm genutzte Schlafzimmer in der "Wohnung Mitte" würden zu Unrecht nicht als Kosten der Unterkunft anerkannt. Seine Vermieterin habe klageweise erfolgreich seine Zustimmung zu einem Verlangen auf Mieterhöhung ab dem 01.01.2012 bzgl. der Grundmiete (Amtsgericht Q, xxx für die "Wohnung 1. OG Mitte" und xxx für die "Wohnung 1. OG rechts") geltend gemacht (von 157,00 EUR auf 172,00 EUR bzw. von 194,00 EUR auf 209,00 EUR).
Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass die Angaben des Antragstellers in seiner Vorausschau zum voraussichtlichen Gewinn nicht nachvollziehbar seien. Seit Oktober 2013 hätten die Einnahmen regelmäßig über 700 EUR gelegen. Raumkosten könnten nicht anerkannt werden, da die Ausübung der Tätigkeit als Musiklehrer in den Räumen der Musikschulen erfolge. Nur für diese Tätigkeit, aus welcher der Antragsteller seine Betriebseinnahmen erziele, seien Betriebskosten dem Grunde nach anzuerkennen. Hier würden nach Ansicht des Antragsgegners nur geringe Telefonkosten anzusetzen sein, zudem sei ein Privatanteil der Telefonkosten abzuziehen. Belege für notwendige Betriebsausgaben als Musiklehrer würden fehlen. Einnahmen aus dem IT-Bereich seien nicht ersichtlich, so dass auch eine Berücksichtigung von Betriebsausgaben insoweit ausscheide.
Mit Beschluss vom 19.02.2014 hat das Sozialgericht Detmold den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung führt es aus, dass sich den vorliegenden Unterlagen entnehmen lasse, dass sich die Einnahmen entgegen den Ausführungen des Antragstellers tendenziell eher positiv und nicht rückläufig entwickeln würden. An Kosten der Unterkunft sei lediglich ein Betrag i.H.v. 308 EUR zu berücksichtigen, allerdings fehle es für eine Anerkennung der Kosten der Unterkunft im einstweiligen Rechtsschutzverfahren an einem Anordnungsgrund, da Wohnungslosigkeit nicht drohe. Durch seine Tätigkeit als Musiklehrer habe der Antragsteller Einnahmen in Höhe von durchschnittlich 678,31 EUR erzielt. Für diese Tätigkeit seien ein Smartphone und die Anschaffung einer Office-Einheit nicht erforderlich, so dass diese Betriebsausgaben nicht berücksichtigt werden dürften. Eine Tätigkeit im IT-Bereich sei nach den Ausführungen des Antragstellers lediglich beabsichtigt; daher seien auch für diesen Bereich die Ausgaben für Smartphone und die Office-Einheit nicht anzuerkennen bzw. jedenfalls vermeidbar im Sinne des § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG II-V). Ein Verlustausgleich zwischen unterschiedlichen Einkommensarten sei zudem nicht möglich.
Dagegen hat der Antragsteller 24.02.2014 beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschwerde eingelegt.
Ergänzend zu den Begründungen im erstinstanzlichen Verfahren trägt er vor: Bei der Einnahmeentwicklung müsse berücksichtigt werden, dass er in den Schulferien an den Musikschulen nicht beschäftigt sei. Die Höhe der von dem Antragsgegner zugrunde gelegten Betriebseinnahmen sei nicht nachvollziehbar; zudem müsse ein Durchschnittszeitraum von mindestens sechs Monaten betrachtet werden. Bei den Betriebsausgaben seien Kosten für Seminare aus dem Bereich "Toningenieur" zu berücksichtigen.
Er weist darauf hin, dass alle seine betrieblichen Ausgaben notwendig und unerlässlich seien. Er nutze sein Smartphone vollständig beruflich; für private Telefonate besitze er ein gesondertes Mobiltelefon. Im IT Bereich müsse er auf ausdrücklichen Kundenwunsch für Projektanfrage ein Smartphone mit der entsprechenden Software-Umgebung bereithalten. Auch für seine Tätigkeit als Musiklehrer nutze er das Smartphone als Multimediagerät, welches preiswerter und vielseitiger einsetzbar als etwa ein Notebook oder Tablet-Computer sei.
Bei den Mietkosten sei zu berücksichtigen, dass sich die Mansarde nicht als Büro eigne. Seine Schlafzimmermöbel könne er nur in dem Raum der "Wohnung Mitte" stellen. Eine Aufgabe einer der beiden Wohnungen sei wegen der baulichen Vereinigung nicht möglich.
Auf Befragen durch das Gericht erläuterte der Antragsteller, dass er für den IT-Bereich eine Computer-Infrastruktur mit vernetzten Computern und der entsprechenden Software benötige. Seine beratende Tätigkeit in diesem Bereich ruhe, Lehrgänge und Schulungen würde er bei Bedarf anbieten, die Beschaffung und Einrichtung von IT-Geräten und Software komme eher selten vor. Seine Kontakte im Bereich der IT-Beratung nutze er auch für die Suche nach einer Festanstellung. Zudem benötige er als Musiklehrer multimediale Möglichkeiten wie den Computer und ein Smartphone. Er beabsichtige, sein Geschäftsfeld als Toningenieur auszubauen. Er ist der Ansicht, dass es ihm erlaubt sein müsse, Gewinne für erforderliche Investitionen verwenden zu dürfen. Bei der Berechnung der Leistungshöhe seien Kosten der Unterkunft i.H.v. 404,00 EUR zu berücksichtigen. Eine Anrechnung von Einkommen entfalle im Hinblick auf die getätigten betrieblichen Investitionen.
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Detmold vom 19.02.2014 zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.02.2014 bis zum 30.04.2014 i.H.v. 843,00 EUR monatlich zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Im Beschwerdeverfahren nimmt dieser auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren Bezug. Die Anschaffung eines multifunktionalen Druckers können nur im Bereich IT berücksichtigt werden. Dort seien allerdings keine Einnahmen ersichtlich, so dass auch Ausgaben nicht anerkannt werden könnten. Die Kosten der vollständigen "Wohnung rechts" würden in tatsächlicher Höhe übernommen. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob sich aus der IT- und Tonstudioausstattung sowie den dazugehörigen Softwarelizenzen nicht ohnehin ein die Hilfebedürftigkeit ausschließendes Vermögen ergäbe.
Zum Nachweis der Betriebseinnahmen und -ausgaben hat der Antragsteller dem erkennenden Senat allein Auszüge aus seiner Buchhaltung zur Verfügung gestellt; die Auszüge für die Konten und die Kreditkartenabrechnungen hat er trotz Aufforderung durch den Senat vom 02.04.2014 und 23.05.2014 – mit Fristsetzung – nicht vorgelegt. Zudem nutzt der Antragsteller eine Kreditkarte, die mit einem Darlehensvertrag gekoppelt ist. Die Kreditkartenbuchungen belasten ein Darlehenskonto, von dessen Saldo monatlich 10% zu zahlen sind. In den Buchungsübersichten ist der monatliche Tilgungsbetrag ausgewiesen.
Auf Befragen durch das Gericht hat der Antragsteller seine Betriebseinnahmen für Februar 2014 wie folgt angegeben: Musikschulen 508 EUR, Tonstudio 330 EUR, IT-Bereich 300 EUR; zu den Betriebsausgaben: Fachliteratur 35,90 EUR, Studiomiete 33,85 EUR, anteilige Büromiete 115 EUR, Telefon u. Internet 33,95 EUR, Kosten Mobiltelefon 37,79 EUR, Büroeinrichtung 29,99 EUR, Ersatzteil Smartphone 65,01 EUR, Kosten des Geldverkehrs (ohne Angabe eines Betrages), Benzin für 232 km (ohne Angabe eines Betrages) sowieso wörtlich "Tilgung Kredit mit geschäftlichem Anteil".
Im Februar hatte der Antragsteller ausweislich der genannten Auszüge aus seinem Buchungssystem Einnahmen i.H.v. 1368 EUR – zuzüglich einer Bareinzahlung i.H.v. 5 EUR. In diesem Betrag enthalten sind Vorauszahlungen seiner Schüler auf Unterrichtsmaterial. Es finden sich Soll-Buchungen i.H.v. insgesamt 1078,10 EUR zuzüglich einer Umbuchung "Bar Kasse" i.H.v. 70 EUR. An größeren Buchungen ist ein Einkauf für den Bereich Handel mit IT-Geräten i.H.v. 272,51 EUR ausgewiesen, ferner eine Zahlung auf das Darlehenskonto bei der Landesbank C i.H.v. 152,36 EUR sowie eine Überweisung mit dem Text "XXX S" i.H.v. 566,79 EUR – zudem die vom Antragsteller angegebenen Buchungen für Telefon/Internet und Mobiltelefon. In der Buchungsübersicht für Februar 2014 findet sich zudem noch eine Buchung "American Express".
Für März hat der Antragsteller Betriebseinnahmen von Musikschulen i.H.v. 559 EUR und aus dem Tonstudio i.H.v. 250 EUR angegeben, an Betriebsausgaben Seminarkosten 149 EUR zzgl. 60 EUR Fahrtkosten, Notenmaterial 20,69 EUR, Studiomiete 33,85 EUR, Büromiete 115 EUR, Telefon u. Internet 33,95 EUR, Kosten Mobiltelefon 37,79 EUR, Kosten des Geldverkehrs (ohne Angabe eines Betrages), Benzin für 232 km (ohne Angabe eines Betrages) sowie wiederum "Tilgung Kredit mit geschäftlichem Anteil".
Aus den Buchungsunterlagen ergeben sich für den Monat März Haben-Buchungen i.H.v. 832 EUR – inkl. Vorauszahlungen von Schülern auf Notenmaterial – sowie Soll-Buchungen i.H.v. 824,08 EUR. An größeren Buchungen finden sich darunter eine Überweisung mit dem Text "XXX S" i.H.v. 508,85 EUR, eine Zahlung auf das Darlehenskonto bei der Landesbank C i.H.v. 148,89 EUR, weitere kleinere Überweisungen mit dem Betreff "XXX S", Kosten des Geldverkehrs und die angegebenen Kosten für Telefon/Internet und Mobiltelefon.
Für den Monat April ergeben sich aus den dem Senat zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliegenden Buchungsübersichten bis einschließlich 22.04.2014 Haben-Buchungen i.H.v. 829 EUR und Soll-Buchungen i.H.v. 626,64 EUR. An größeren Positionen finden sich neben den Buchungen für Telefon/Internet und Mobiltelefon der vom Antragsteller genannte Seminarbeitrag i.H.v. 149 EUR, eine Zahlung auf das Darlehenskonto bei der Landesbank C i.H.v. 154,74 EUR und Überweisungen mit dem Betreff "XXX S" i.H.v. 206,25 EUR.
Wegen der einzelnen Einträge in der Buchungsübersicht wird auf die Anlage zum Schreiben des Antragstellers vom 07.05.2014 an das Sozialgericht Detmold, zur Kenntnis weitergeleitet an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Bezug genommen.
Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren eine gemeinsame Mietbescheinigung für die Wohnungen "Mitte" und "rechts" sowie für die Mansarde vorgelegt. Er hat zudem mit Schriftsatz vom 27.05.2014 darauf hingewiesen, dass eine zukünftige freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 158,53 EUR kosten würde.
Für die Zeit ab dem 01.05.2014 ist bei dem Sozialgericht Detmold ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren unter dem Aktenzeichen S 28 AS 704/14 ER anhängig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Teile der Verwaltungsakte Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Ein Anordnungsanspruch ist bereits nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs voraus, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen – § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, stattgebender Kammerbeschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 -, juris RdNr. 26).
Der Antragsteller hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II glaubhaft gemacht, welcher den mit Bescheid vom 24.01.2014 gewährten Betrag i.H.v. 165,34 EUR monatlich übersteigt. Aufgrund des aus der selbstständigen Tätigkeit erzielten Einkommens besteht weitergehende Hilfebedürftigkeit gem. § 9 Abs. 1 SGB II nicht. Nach §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB II i.V.m. § 3 ALG II-V ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind dabei alle Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Davon sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen (§ 3 Abs. 2 ALG II-V). Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezugs der Leistung zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 ALG II-V). Die erkennbaren Betriebseinnahmen abzüglich der erkennbaren und vom Antragsteller nachgewiesenen Betriebsausgaben führen – nach Bereinigung dieses Einkommens gem. §§ 11a, 11b SGB II – nicht zu einer Hilfebedürftigkeit, welche Leistungen von mehr als 165,34 EUR monatlich für die Zeit Februar bis April 2014 rechtfertigt.
Es fehlt von vornherein an einer Glaubhaftmachung von Betriebsausgaben, welche den Überschuss aus der selbstständigen Tätigkeit nach § 3 Abs. 2 ALG II-V mindern. Allein die Behauptung, Betriebsausgaben seien angefallen, genügt nicht, um diese im einstweiligen Rechtsschutzverfahren glaubhaft zu machen. Das Erfordernis der Glaubhaftmachung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erlaubt ein Abweichen vom Regelbeweismaß der vollen Überzeugung (dazu Huber, in: Musielak -Hrsg.-, ZPO, 2014, § 294 RdNr. 3), setzt aber dennoch voraus, dass die behaupteten Tatsachen überwiegend wahrscheinlich sind (Bundesgerichtshof -BGH-, Beschluss vom 11.09.2003 – IX ZB 37/03 -, juris RdNr. 8; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer -Hrsg.-, SGG, 2012, § 86b RdNr. 16b m.w.N.). Die vom Antragsteller eingereichten Buchungsübersichten geben überhaupt keinen Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben aus der freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeit des Antragstellers; es handelt sich um eine Aufstellung ohne Belege. Einige der als Betriebsausgaben angegebenen Positionen sind dort nicht aufgeführt, wie etwa die Miete der Mansarde und die anteiligen Mietkosten des Büros. Bei anderen, vom Antragsteller vorgetragenen Ausgaben (Kfz-Kosten, Literatur, Ersatzteil Smartphone und Büroeinrichtung) ist nicht erkennbar, ob diese möglicherweise über die Kreditkarte finanziert wurden. Ganz unabhängig davon, dass es an jeglichem Nachweis dazu fehlt, können diese Darlehenszahlungen bereits wegen § 3 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 ALG II-V keine Berücksichtigung finden. Schließlich ist auch die Behauptung nicht belegt, seine Bürotätigkeit könne er nicht in dieser Mansarde ausüben.
Entgegen seiner Auffassung ist der Antragsteller nicht allein freiberuflich tätig, jedenfalls bei der Lieferung von IT-Geräten und Software handelt es sich um Gewerbe; ein Verlustausgleich zwischen diesen unterschiedlichen Einkommensarten i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) ist nicht möglich ist (§ 5 Satz 2 ALG II-V). Erhebliche Zweifel hat der Senat, dass für die Tätigkeiten, aus denen der Antragsteller derzeit – nach eigenen Angaben und ausweislich der vorliegenden Buchungsunterlagen – Einkommen erzielt, nämlich Erteilung von Musikunterricht, Nutzung des Tonstudios und Verkauf von IT-Geräten und Software – ein Smartphone unerlässlich i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 1 ALG II-V ist.
Selbst wenn der Senat sämtliche, deutlich vorhandene Bedenken bzgl. der Notwendigkeit der getätigten, vom Antragsteller als Betriebsausgaben deklarierten Ausgabepositionen und bzgl. der nicht erfüllten Anforderungen an die Glaubhaftmachung zurückstellen und allein den Vortrag des Antragstellers in diesem Verfahren zugrunde legen würde – wobei der Senat nochmals darauf hinweist, dass weder ausreichende Belege für die Betriebsausgaben beigebracht noch die Notwendigkeit der Ausgaben für die konkrete Tätigkeit des Antragstellers nachgewiesen sind -, hätte die Beschwerde keinen Erfolg, denn es ergäbe sich bereits rechnerisch kein Anspruch, welcher über den vom Antragsgegner gewährten Betrag von monatlich 165,34 EUR hinausginge.
Im Monat Februar stehen Haben-Buchungen i.H.v. 1368 EUR – wobei der Senat eine Einzahlung als erfolgsneutrale Einlage bewertet hat – behaupteten Betriebsausgaben i.H.v. 666,90 EUR gegenüber: Fahrtkosten (ohne Nachweis) von 232 km, welche gem. § 3 Abs. 7 ALG II-V ohne konkreten Nachweis mit 0,10 EUR pro Kilometer zu berücksichtigten sind, die Miete für die Mansarde i.H.v. 33,85 EUR, die Miete für das Büro i.H.v. 115 EUR, Telefon/DSL i.H.v. 33,95 EUR, Mobiltelefon i.H.v. 37,79 EUR, die den Buchungstext zu entnehmenden Kosten des Geldverkehrs i.H.v. 15,70 EUR, die Zahlungen an Paderbyte i.H.v. 272,51 EUR und Unitymedia i.H.v. 4 EUR sowie obwohl in dem Buchungstext nicht identifizierbar, die Ersatzteile für das Smartphone i.H.v. 65,01 EUR, die Bürolampe i.H.v. 29,99 EUR sowie die Fachliteratur i.H.v. 35,90 EUR. Es ergäbe sich ein Überschuss i.H.v. 701,10 EUR, bereinigt gem. § 11b SGB II ein anzurechnendes Einkommen i.H.v. 480,88 EUR.
Im Monat März stehen Haben-Buchungen i.H.v. 832 EUR behaupteten Ausgaben i.H.v. 233,39 EUR gegenüber: Fahrtkosten (ohne Nachweis) von 232 km, welche gem. § 3 Abs. 7 ALG II-V ohne konkreten Nachweis mit 0,10 EUR pro Kilometer zu berücksichtigten sind, die Miete für die Mansarde i.H.v. 33,85 EUR, die Miete für das Büro i.H.v. 115 EUR, Telefon/DSL i.H.v. 33,95 EUR, Mobiltelefon i.H.v. 37,79 EUR, die den Buchungstext zu entnehmenden Kosten des Geldverkehrs i.H.v. 9,60 EUR und eine nicht identifizierbare Zahlung i.H.v. 23 EUR. Das bereinigte Einkommen betrüge 362,09 EUR.
Für April – bis einschließlich 22.04.2014 – stehen Haben-Buchungen i.H.v. 829 EUR Buchungen, welche auf Betriebsausgaben schließen lassen, i.H.v. 377,99 EUR -Fahrtkosten (ohne Nachweis) von 232 km, welche gem. § 3 Abs. 7 ALG II-V ohne konkreten Nachweis mit 0,10 EUR pro Kilometer zu berücksichtigten sind, die Miete für die Mansarde i.H.v. 33,85 EUR, die Miete für das Büro i.H.v. 115 EUR, Telefon/DSL i.H.v. 33,95 EUR, Mobiltelefon i.H.v. 37,79 EUR, die den Buchungstext zu entnehmenden Kosten des Geldverkehrs i.H.v. 9,60 EUR und Seminarkosten i.H.v. 149 EUR – gegenüber. Zum Stichtag 22.04.2014 ergäbe sich ein anzurechnendes Einkommen i.H.v. 280,81 EUR.
Kosten der Krankenversicherung waren nicht zu berücksichtigen, da diese als gegenwärtiger Bedarf vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden; seinem Schreiben vom 27.05.2014 war lediglich ein Angebot für eine zukünftig abzuschließende Versicherung beigefügt.
Für die Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft fehlt es an einem Anordnungsgrund. Ein Anordnungsgrund, d.h. eine besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung, ist hinsichtlich der vorläufigen Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung nach Auffassung aller Fachsenate des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen erst bei einer akuten Gefährdung der Unterkunft gegeben. Es muss Wohnungs- und Obdachlosigkeit drohen (vgl. Beschluss des erkennenden Senates vom 08.07.2013 – L 2 AS 1116/13 B -, juris RdNr. 2 m.w.N.). Dies ist frühestens mit Zustellung der Räumungsklage der Fall (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2013 – L 19 SF 267/13 ER -, juris RdNr. 12). Ein solcher Sachverhalt ist hier aber weder ersichtlich noch vorgetragen; die zivilgerichtlichen Verfahren, auf die der Antragsteller Bezug nimmt, hatten das Verlangen des Vermieters nach einer Mieterhöhung zum Gegenstand; die Vollstreckung droht allein aus der daraus entstandenen Kostentragungspflicht des Antragstellers.
Auf einen Bedarf von 391 EUR Regelleistung zuzüglich 8,99 EUR Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung gem. § 21 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB II wäre Einkommen i.H.v. 480,88 EUR für Februar, i.H.v. 362,09 EUR für März und i.H.v. 280,81 EUR für April – hochgerechnet auf den gesamten Monat – anzurechnen. Unter Berücksichtigung der Leistungen der Antragstellerin aus dem Bescheid vom 24.01.2014 i.H.v. 165,34 EUR war die Beschwerde selbst unter Zugrundelegung der eigenen Angaben des Antragstellers zurückzuweisen.
Die Beschwerde kann zudem bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller auf die Aufforderungen des Senats vom 02.04.2014 und 23.05.2014 nicht reagiert und die angeforderten Kontoauszüge und Buchungsunterlagen im Verfahren nicht vorgelegt hat. Dies lässt den Anordnungsgrund entfallen. Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II erforderliche Anordnungsgrund ist nämlich nicht glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller durch eigenes Verhalten im gerichtlichen Verfahren erkennen lässt, dass ihm an einer alsbaldigen Entscheidung nicht gelegen ist. Fehlt das für den einstweiligen Rechtsschutz erforderliche besondere Eilbedürfnis (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.05.2007 – L 20 B 18/07 AS ER -, juris RdNr. 13).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO) war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 12.06.2014
Zuletzt verändert am: 12.06.2014