Den Antragstellern wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Christian N aus E beigeordnet.
Gründe:
Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass sie die Kosten der Prozessführung nicht, auch nicht in Raten, selbst aufbringen können (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Streitsache bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine solche ist anzunehmen, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder jedenfalls für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung – bzw. im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Glaubhaftmachung – überzeugt ist (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer -Hrsg.-, SGG, 2012, § 73a RdNr. 7a). Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen jedoch nicht überspannt werden (Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluss vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 -, juris RdNr. 27); der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben.
Dies ist bereits unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen zur Hilfebedürftigkeit gem. § 9 SGB II zu bejahen. Aufgrund der Zweifel, die in den Vorlagefragen des Bundessozialgerichts (BSG) an den Europäischen Gerichtshof (BSG, Beschluss vom 12.12.2013 – B 4 AS 9/13 R) zum Ausdruck gebracht werden, hat ein Erfolg der Beschwerde im Sinne einer Leistungsgewährung jedenfalls aufgrund einer Folgenabwägung (dazu Bundesverfassungsgericht, stattgebender Kammerbeschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 -, juris RdNr. 26) eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für sich.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist auch nicht als mutwillig anzusehen und die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich (§ 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 08.07.2014
Zuletzt verändert am: 08.07.2014