Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.02.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) Köln hat mit seinem Beschluss vom 11.02.2014 im Ergebnis zu Recht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren abgelehnt. Der Senat verweist auf seine Ausführungen im Beschluss L 7 AS 442/14 B, mit dem Prozesskostenhilfe für das Ausgangsverfahren S 28 AS 4891/11 beim SG Köln bewilligt worden ist, und macht diese zum Gegenstand auch dieses Beschlusses. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts; die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten war im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrages nicht erforderlich iSv § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Wenn der Rechtsuchende mehrere parallel gelagerte Verfahren betreibt und sich die anwaltliche Beratung ohne wesentliche Änderungen auf alle übrigen Fälle übertragen lässt, so gebietet es das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit nicht, dem unbemittelten Rechtsuchenden für jeden einzelnen Gegenstand erneut einen Rechtsanwalt beizuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.05.2011 – 1 BvR 3151/10 – juris Rz. 16). Dies ist hier der Fall.
Im hier geführten Ausgangsverfahren vor dem SG (S 28 AS 4980/12) ist der Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 06.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zum 12.11.2012 streitig. Der Ersetzungsverwaltungsakt betrifft den Gültigkeitszeitraum vom 06.08.2012 bis 28.02.2013. Der Regelzeitraum von sechs Monaten im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ist damit zwar geringfügig überschritten; dies führt jedoch nach Ansicht des Senats nicht zur Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung. Zwar kann sich die Rechtswidrigkeit des ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakts, mit dem ein Leistungsträger eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt hat, daraus ergeben, dass der Leistungsträger entgegen der gesetzlichen Vorgabe ohne Ermessenserwägungen eine Geltungsdauer von zehn Monaten angeordnet (BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 195/11 R -, SozR 4-4200 § 15 Nr. 2, BSGE 113, 70-75) und damit deutlich über den Regelzeitraum von sechs Monaten hinaus geht. Anderseits entspricht die sechsmonatige Regellaufzeit dem Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten nach § 41 Abs. 1 S. 2 SGB II (darauf weist zutreffend hin Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 15 Rn 33). Danach sollen Leistungen regelmäßig jeweils für sechs volle Monate bewilligt werden; dies dient der Verwaltungsvereinfachung. Die Erweiterung des Regelungszeitraums durch den Ersetzungsverwaltungsakt vom 06.08.2012 bis 28.02.2013 erfolgte aus verwaltungstechnischen Gründen. Die Klägerin soll mit dem Bescheid vom 06.08.2012 verpflichtet werden, fünf Bewerbungsbemühungen pro Monat nachzuweisen. Es ist das Ziel des Beklagten, aus verwaltungstechnischen Gründen den Regelungszeitraum auf den vollen sechsten Monat Februar 2013 zu erstrecken, um so – auch im Interesse der Klägerin – die Verpflichtung zu Eigenbemühungen kontrollieren zu können, da eine taggenaue Abgabe von Bewerbungen weder vorgesehen, noch praktikabel ist. Dies stellt eine zulässige Ausübung des eingeräumten gebundenen Ermessens bei der Sollvorschrift zur sechsmonatigen Regellaufzeit dar.
Geregelt werden mit dem Bescheid vom 06.08.2012 die Eingliederungspflichten der Klägerin wiederum dergestalt, dass von der Klägerin mindestens fünf Bewerbungsbemühungen pro Monat verlangt werden. Es sind auch befristete Stellenangebote einzubeziehen. Diesbezüglich unterscheidet sich der Bescheid vom 06.08.2012 im Wesentlichen nicht von den Regelungen im Bescheid vom 05.08.2011 und 06.02.2012, die Gegenstand der Beschwerdeverfahren mit den Aktenzeichen L 7 AS 442/14 B bzw. L 7 AS 443/14 B sind. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgenbelehrung weisen die Bescheide vom 06.02.2012 und 05.08.2011 praktisch identische Regelungen auf. Auch im hier geführten Verfahren wehrt sich die Klägerin mit der Argumentation, es sei dem Verwaltungsakt keine Eingliederungsvereinbarung vorausgegangen. Eine Anwaltsbeiordnung ist daher nicht notwendig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar. § 177 SGG
Erstellt am: 15.07.2014
Zuletzt verändert am: 15.07.2014