Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.02.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) Köln hat mit seinem Beschluss vom 11.02.2014 im Ergebnis zu Recht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren abgelehnt. Der Senat verweist zunächst auf seine Ausführungen im Beschluss L 7 AS 442/14 B, mit dem Prozesskostenhilfe für das Ausgangsverfahren S 28 AS 4891/11 bewilligt worden ist, und macht diese zum Gegenstand auch dieses Beschlusses. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts; die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten war im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrages nicht erforderlich iSv § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Erforderlichkeit iSd § 121 Abs. 2 ZPO beurteilt sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.04.1983 – 2 BvR 1304/80, 2 BvR 432/81 – juris Rz. 39). Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der Rechtsuchende mehrere parallel gelagerte Verfahren betreibt. Lässt sich die anwaltliche Beratung ohne wesentliche Änderungen auf alle übrigen Fälle übertragen, so gebietet es das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit nicht, dem unbemittelten Rechtsuchenden für jeden einzelnen Gegenstand erneut einen Rechtsanwalt beizuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.05.2011 – 1 BvR 3151/10 – juris Rz. 16). Dies ist hier der Fall.
Im hier geführten Ausgangsverfahren vor dem SG (S 28 AS 2410/12) ist der Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 06.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2012 streitig. Der Ersetzungsverwaltungsakt betrifft den Gültigkeitszeitraum vom 06.02.2012 bis 05.08.2012 – also den Regelzeitraum von sechs Monaten im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Geregelt werden hier die Eingliederungspflichten der Klägerin dergestalt, dass von der Klägerin mindestens fünf Bewerbungsbemühungen pro Monat verlangt werden. Es sind auch befristete Stellenangebote einzubeziehen. Diesbezüglich unterscheidet sich der Bescheid vom 06.02.2012 im Wesentlichen nicht von den Regelungen im Bescheid vom 05.08.2011, der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens mit dem Aktenzeichen L 7 AS 442/14 B ist. Auch hinsichtlich der Leistungen des Beklagten und hinsichtlich der Rechtsfolgenbelehrung weisen die Bescheide vom 06.02.2012 und 05.08.2011 praktisch identische Regelungen auf. Auch im hier geführten Verfahren wehrt sich die Klägerin mit der Argumentation, es sei dem Verwaltungsakt keine Eingliederungsvereinbarung vorausgegangen. Eine Anwaltsbeiordnung ist daher nicht notwendig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG
Erstellt am: 15.07.2014
Zuletzt verändert am: 15.07.2014