Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.08.2013 werden zurückgewiesen. Die Berufung gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.08.2013 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die am 00.00.1966 geborene Antragstellerin (Ast) begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Gewährung höherer Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).
Im Anschluss an den Bewilligungsabschnitt vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 bewilligte der Antragsgegner (Ag) der Ast mit Bescheid vom 17.07.2013 vorläufig Leistungen in Höhe von zunächst monatlich 228,00 Euro für den Zeitraum 01.07.2013 bis 31.12.2013. Dabei rechnete der Ag vorläufig Kindergeld für den am 15.12.1994 geborenen Sohn S an, der eine Berufausbildung mit Ausbildungsvergütung absolviert und mit der Ast eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Mangels Vorlage entsprechender Nachweise sei unbekannt, in welcher Höhe bzw. ob überhaupt S das Kindergeld zur Sicherung seines Lebensunterhaltes benötige. Ebenso würden derzeit keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigt, da entsprechende Aufwendungen trotz mehrfacher Aufforderungen nicht nachgewiesen worden seien.
Mit einem beim Sozialgericht (SG) am 22.07.2013 eingegangenen Schriftsatz hat die Ast die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.07.2013 ohne Kindergeld- bzw. Einkommensanrechnung begehrt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Kindergeld für ihren Sohn S werde ab Januar 2013 nicht mehr bezogen.
Der Ag hat mit Änderungsbescheid vom 13.09.2013 das Kindergeld aus der Einkommensanrechnung herausgenommen und Leistungen für die Zeit vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 in Höhe von 382 Euro monatlich bewilligt.
Das SG hat mit Beschluss vom 26.09.2013 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sei bereits unzulässig, da der Streitgegenstand anderweitig anhängig sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.
Gegen den am 07.08.2013 zugestellten Beschluss hat die Ast am 19.08.2014 Beschwerde (II.) und Berufung (III.) eingelegt.
II.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerden wegen anderweitiger Rechtshängigkeit zur Zeit der Entscheidung des SG bereits unzulässig waren. Die Beschwerden gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung und gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe sind jedenfalls unbegründet.
Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) für eine einstweilige Regelung liegen nicht vor. Danach sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 -1 BvR 569/05-, NVwZ 2005, S. 927).
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es fehlt jedenfalls inzwischen an einem Anordnungsgrund. Spätestens mit Bescheid vom 13.09.201 ist der Ast die Regelleistung ohne Kindergeldanrechnung gewährt worden. Der Ast ist es zumutbar, ein Hauptsacheverfahren abzuwarten, ohne dass ihr irreparable Nachteile entstehen würden.
Da die Rechtsverfolgung der Ast keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114,115 Zivilprozessordnung -ZPO-).
III.
Die Berufung ist unzulässig.
Der Senat konnte gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Berufung als unzulässig zu verwerfen war. Den Beteiligten wurde mit Schreiben vom 19.12.2013 auch Gelegenheit zur Äußerung zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss eingeräumt.
Gemäß § 143 SGG findet gegen die Urteile der Sozialgerichte die Berufung statt. Hierunter fallen Endurteile, ebenso die den Urteilen gleichstehenden Gerichtsbescheide (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012, § 143 Rn. 2). Gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Vorliegend hat das SG durch Beschluss vom 05.08.2013 entschieden.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Erstellt am: 18.08.2014
Zuletzt verändert am: 18.08.2014