Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.11.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 21.12.2013 wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Berufung des Klägers ist nicht kraft Gesetzes statthaft, § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro (Satz 1 Nr. 1) nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Der Hauptantrag, gerichtet auf Übernahme des Rundfunkbeitrages an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) als Kosten der Unterkunft, betrifft eine Geldleistung, die lediglich bei 107,88 EUR (17,98 EUR x 6 Monate) liegt; denn die angefochtene, den Leistungsanspruch des Klägers ablehnende Entscheidung des Beklagten – Bescheid vom 22.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2013 – bezieht sich nur auf den laufenden Bewilligungsabschnitt und lehnt als einheitlichen Streitgegenstand die Gewährung höherer als bislang zugestandener Leistungen ab; ihr kommt keine Bindungswirkung für künftige Bewilligungsabschnitte zu (vgl. zum Mehrbedarf Bundessozialgericht -BSG- Urt. vom 22.11.2011 – B 4 AS 138/10 R – RdNr. 12 bei juris; Urt. vom 24.02.2011 – B 14 AS 49/10 R – RdNrn. 14 ff. bei juris; Urt. vom 10.05.2011 – B 4 AS 100/10 R – RdNr. 15 bei juris). Die Hilfsanträge vermögen die Statthaftigkeit der Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ebenfalls nicht zu begründen; denn die Weiterleitung der Bescheinigung über die Befreiungsvoraussetzungen an die GEZ bzw. die Übernahme der zur Übersendung der Befreiungsvoraussetzungen anfallenden Kosten im Sinne einmaliger Portokosten im laufenden Bewilligungsabschnitt übersteigen als Dienst- und Sachleistung bzw. Geldleistung erkennbar ebenfalls nicht den maßgeblichen Wert von 750,00 EUR.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht kraft Gesetz statthaften Berufung liegen gleichfalls nicht vor.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung setzt voraus, dass der Gegenstand der Streitsache eine bedeutsame, bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt. Eine derart bedeutsame Rechtsfrage wirft der vorliegende Rechtsstreit nicht auf. Die Kosten für die Übersendung der Befreiungsbescheinigung an die GEZ sind aus dem Regelbedarf zu tragen. Zur diesbezüglichen Gestaltung der privaten Lebensführung sowie der Aufnahme sozialer Kontakte sind nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen (RBEG) als regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in der Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) und Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) sowie Abteilung 10 (Bildung) ein Betrag von insgesamt 73,31 Euro monatlich eingestellt. Davon sind Brief- und Postgebühren in vertretbarem Umfang zu bestreiten. Als vertretbar ist das anzusehen, was der Durchschnitt, der sich in gleicher oder ähnlicher finanzieller Situation befindet, üblicherweise hierfür aufwendet (vgl. Saitzek in Eicher, SGB II, 2013, § 20 RdNrn. 36 und 51). Damit hält sich der allenfalls einmalig im sechsmonatigen Bewilligungsabschnitt anfallende Betrag von einem Euro (Briefumschlag zuzüglich 0,60 Euro Porto) im Rahmen dessen, was der Durchschnitt in gleicher oder ähnlicher finanzieller Situation aufwenden würde, um die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu erlangen. Dabei ist auch die Möglichkeit in den Blick zu nehmen, dass ein Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende vom Betrieb rundfunkgebührenpflichtiger Gerätschaften absieht und sich somit den Bedarf von einem Euro im sechsmonatigen Bewilligungsabschnitt erspart.
Das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.11.2013 weicht auch nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung ab und beruht auch nicht auf einer solchen Abweichung (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
Ein der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel liegt ebenfalls nicht vor (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Ein solcher wird weder behauptet noch ist er als solcher erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 192 SGG.
Prozesskostenhilfe war nicht zu gewähren. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 30.07.2014
Zuletzt verändert am: 30.07.2014