Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.4.2014 wird zurückgewiesen Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B aus C wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Rahmen eines Verfahrens auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen Regelleistungen nach dem SGB II vorläufig zu gewähren. Sie wenden sich mit ihrer Beschwerde ferner gegen die Entscheidung des Ausgangsgerichts, ihnen Prozesskostenhilfe zu versagen.
Das Ausgangsgericht stützt seine Entscheidung insbesondere auf die Annahme, dass einer Verpflichtung ablehnende bestandskräftige Bescheide des Antragsgegners entgegenstünden. Die Antragsteller behaupten im Beschwerdeverfahren die rechtzeitige Anfechtung dieser Bescheide.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist im Ergebnis unbegründet. Zu Recht hat das Ausgangsgericht die Anträge abgelehnt. Die Antragsteller können im Rahmen eines Verfahrens auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht verlangen, den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind nicht glaubhaft. Insofern kommt es nicht darauf an, ob einer Regelung bestandskräftige Bescheide des Antragsgegners entgegenstehen.
Gemäß § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies ist dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere, unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988, 2 BvR 174/88). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) von dem jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden, § 86b SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B). Die mit einer einstweiligen Anordnung auf die Durchführung einer Maßnahme in der Regel zugleich verbundene Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache erfordert darüber hinaus erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und des Grundes, da der einstweilige Rechtsschutz trotz des berechtigten Interesses des Rechtsuchenden an unaufschiebbaren gerichtlichen Entscheidungen nicht zu einer Vorverlagerung der Entscheidung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes führen soll. Erforderlich ist mithin das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht. Soweit es um die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz geht, müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen bzw. wenn dies nicht möglich ist, auf der Basis einer Folgenabwägung auf Grundlage der bei summarischer Prüfung bekannten Sachlage entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 830ff mit weiteren Nachweisen, Keller in Mayer Ladewig u.a., SGG, 10. Auflage, § 86b Rn. 29a). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den einschlägigen Antrag (vgl z.B. Keller in Meyer-Ladewig u.a., 10.Aufl., § 86b Rn 42).
Die Antragsteller haben weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II mangels Hilfebedürftigkeit ausscheidet.
Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II erhalten nur solche Personen Leistungen nach dem SGB II, die hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist unter anderem nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann (§§ 9 Abs. 1 1. Alt. SGB II). Dabei sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II). Hierzu zählt auch das im Eigentum des Antragstellers zu 1) stehende Kraftfahrzeug Nissan Quashqai+2 4×4, das dieser für 28.390,00 EUR in bar am 27.09.2013 während des laufenden Leistungsbezugs erworben hat. Bei einer Wertigkeit von knapp 30.000 EUR übersteigt das Vermögen in Form des Kfz die der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Freibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II. Dabei lässt der Senat noch unberücksichtigt, dass dem von dem Antragsteller zu 1) seit langen Jahren betriebenen und gut in den Markt eingeführten Baugeschäft auch eine nicht unerhebliche Wertigkeit zu kommen wird. Dies zeigen bereits die von den Antragstellern behaupteten Darlehensgaben dritter Personen von 19.000,00 EUR, denen keine sonstigen Sicherheiten zugeordnet werden. Zudem verfügte die Familie zumindest bis März 2014 über Bausparvermögen von mehr als 5.000,00 EUR, dessen Abfluss jedenfalls nicht feststeht.
Das Kfz ist auch nicht geschütztes Vermögen nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Danach ist ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person nicht zu berücksichtigen. Als Grenze für die Angemessenheit eines Kraftfahrzeugs sieht das BSG in Anlehnung an die Kraftfahrzeughilfeverordnung jedoch einen Wert von lediglich 7.500,00 EUR (vgl. z.B. Mecke in Eicher, SGB II, 3.Aufl., § 12, Rn. 84 mwN). Diesen Wert übersteigt das im Eigentum des Antragstellers zu 1) stehende Kfz bei weitem.
Eine Verwertung ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, da der Antragsteller auf das Kfz zum Betreiben seines Geschäftsbetriebes angewiesen wäre. Hierzu ist von dem anwaltlich vertretenen Antragsteller zum einen nichts vorgetragen. Zum anderen drängt sich dem Senat eine solche Annahme auch nicht auf. Denn bei dem Kfz handelt sich es sich um einen typischen Familienwagen, der keinen besonderen Nutzen für ein Baugeschäft hat. Hierfür könnte der Antragsteller zu 1) sicherlich auf ein für wenige tausend EUR zu erwerbendes kleines Nutzfahrzeug, nachdem offensichtlich größere Transporte nicht anfallen, zurückgreifen.
Der Senat geht ferner auch davon aus, dass das Vermögen in Form des vorhandenen Kfz leicht und binnen kürzester Frist zu verwerten ist und den Antragstellern insofern bereite Mittel zur Abwendung möglicherweise bestehender finanzieller Engpässe zur Verfügung stehen könnten. Es darf insofern als bekannt unterstellt werden, dass gerade im Ruhrgebiet eine Vielzahl von Gebrauchtwagenhändlern vorhanden ist, die binnen Stundenfrist gebrauchte Kfz zu Tagespreisen ankaufen, so dass umgehend Barmittel zur Verfügung stehen. Dies gilt umso mehr für Kfz wie das vorliegende, bei dem es sich sicherlich nicht um ein exotisches Kraftfahrzeug handelt, für das es keinen größeren Markt gibt.
Darüber hinaus deutet der Umstand, dass der Antragsteller zu 1) in der Lage war, noch Ende September 2013 während des laufenden Leistungsbezugs ein neues Kraftfahrzeug für knapp 30.000,00 EUR zu erwerben darauf hin, dass er über erhebliche wirtschaftliche Ressourcen verfügt, die nicht mit seinem offiziellen wirtschaftlichen Status in Einklang zu bringen sind. So ist nicht nachzuvollziehen, dass eine solche Investition in der bestehenden Größenordnung getätigt wird, obwohl der Geschäftsbetrieb angeblich seit Monaten nur Verluste schreibt. Bei einer betrieblichen Notwendigkeit für ein Kfz wäre bei engen finanziellen Verhältnissen eher der Kauf eines wenige tausend EUR teuren kleinen Nutzfahrzeugs zu erwarten gewesen. Die Anschaffung des Neufahrzeugs wird umso unverständlicher, da eine betriebliche Notwendigkeit insbesondere für den angeschafften typischen Personenwagen kaum zu ersehen ist. Der Barkauf in der bestehenden Größenordnung sowie wirtschaftlichen und betrieblichen Nichtnachvollziehbarkeit deutet daher auf wirtschaftliche Aktivitäten insbesondere des Antragstellers zu 1) hin, die nicht in der offiziellen Buchhaltung seines Geschäftsbetriebes abgebildet sind. Gestützt wird diese Annahme auch durch die Behauptung des Antragstellers zu 1), er habe zum Ankauf des Kfz ein privates Darlehen einer Bekannten i.H.v. 15.000,00 EUR erhalten. Sollte dies tatsächlich der Fall gewesen sein, scheint die Darlehensgeberin bei einem solchen Betrag, der sicherlich über eine freundschaftliche Gefälligkeit hinausgeht, erhebliches Vertrauen in die wirtschaftliche Solvenz des Antragstellers zu 1) zu haben, zumal das Darlehen ohne weitere Sicherheiten gegeben wird. Solches Vertrauen ist aber nur zu erklären, wenn die Darlehensgeberin über ergänzende Informationen zum Vermögen oder zu den Einkünften des Antragstellers verfügt, die dieser gegenüber dem Antragsgegner verschweigt. Als Grundlage scheidet jedenfalls die vorgelegte Buchhaltung mit den abgebildeten oder jedenfalls behaupteten Verlusten aus. In dieses Bild passt die dargestellte Unterstützung durch einen weiteren Bekannten in den Folgemonaten in Höhe von nochmals 4.000,00 EUR, die wiederum ohne jedwede Sicherheiten zu Verfügung gestellt werden.
Die Bedürftigkeit der Antragsteller muss daher erheblich in Zweifel gezogen werden. Sie ist daher sicherlich auch im Rahmen der im Verfahren auf die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht in ausreichendem Maße im Sinne einer zu fordernde überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Eine Verpflichtung des Antragstellers zur vorläufigen Leistungsgewährung scheidet daher aus.
Dementsprechend ist auch die Entscheidung des Sozialgerichts, den Antragstellern Prozesskostenhilfe zu verwehren, nicht zu beanstanden. Die Angelegenheit hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 S. 1 ZPO). Aus gleichem Grund kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG bzw. folgt aus § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss findet nicht statt (§ 177 SGG).
Erstellt am: 31.07.2014
Zuletzt verändert am: 31.07.2014