Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 30.04.2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen in die Zuständigkeit der Beklagten fallenden Arbeitsunfall erlitten hat.
Der am 00.00.1959 geborene Kläger, war zuletzt seit 1984 als Referatsleiter beim Medizinisches Zentrum für Gesundheit (MZG) in C beschäftigt. Am 14.01.2006, einem Samstag, war der Kläger nachmittags um 15 Uhr anlässlich von Baumfällarbeiten im Garten des Hauses des Zeugen T in C, H Weg 00 damit befasst, ein an einem Baum befestigtes Seil zu halten, um den Baum beim Fallen in die vorgesehene Richtung zu dirigieren; im Fallen des Baumes trat der Kläger im Rückwärtsgehen fehl und stürzte rückwärts auf eine sich an die Wiese anschließende, gepflasterte Zufahrt, wobei er mit dem Kopf aufschlug. Er erlitt hierbei ein Schädel- Hirn-Trauma mit Felsenbeinfraktur links, ausgedehnten Kontusionen links-temporal und frontobasal beidseits, ein traumatisches Subduralhämaton links fronto-temporal sowie eine traumatische Subduralblutung. Nachfolgend trat zudem eine zunehmende raumfordernde Hirnschwellung auf, deretwegen operative Behandlungsmaßnahmen erforderlich waren. Als Folge dieser Verletzungen verblieben neben Störungen des Geruchs- und Geschmackssinnes ein hirnorganisches Psychosyndrom mit Leistungsbeeinträchtigungen im Sinne von Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen sowie psychische Alterationen. Der Kläger bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Gegenüber der Beklagten gab die Ehefrau des Klägers, die Zeugin F, am 14.03.2006 an, es sei am 14.01.2006 in einem Kreis mehrerer Männer die Absprache der Hilfeleistung beim Fällen des großen Baumes getroffen worden, weil Herr T diese Arbeit nicht habe alleine ausführen können. Der Kläger habe hierfür allein seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen können. Mit Unterstützung seiner Ehefrau machte der Kläger selbst folgende Angaben: Es habe am Unfalltag ein Baum gefällt werden sollen. Er habe das Seil festhalten sollen, um evtl. die Fallrichtung des Baumes zu beeinflussen. Er, der Kläger, sei nicht im eigenen Interesse tätig geworden. Eine Vergütung sei nicht vereinbart gewesen. Die Arbeitseinteilung für das Baumfällen sei kurzfristig vorgenommen worden. Bis zum Unfall habe die Tätigkeit ca. 45 Minuten gedauert, insgesamt habe sie 60 Minuten dauern sollen. Beteiligt seien er sowie die Zeugen I, U und T1 gewesen. Ähnliche Tätigkeiten habe er noch nie durchgeführt. Er sei mit dem Auftraggeber nicht verwandt oder verschwägert. Es bestünden zu diesem auch keine freundschaftlichen oder nachbarschaftlichen Beziehungen. Man erweise sich auch nicht häufig gegenseitige Gefälligkeiten.
Ähnliche Angaben machte der Zeuge T schriftlich in ihm von der Beklagten übersandten Fragebogen. Auf weiteres telefonisches Befragen der Beklagten gab Herr T an, er habe keine der Personen gekannt, die den Baum gefällt hätten. Lediglich Herr T1 sei ihm von einem Bekannten vermittelt worden. Dieser habe noch drei Personen als Helfer mitgebracht.
Am 02.05.2007 sprach der Mitarbeiter der Beklagten Herr F im Haus des Klägers mit diesem, Herrn U und Herrn T1, wobei der Kläger angab, an das Ereignis keine Erinnerung zu haben.
Der Zeuge U gab an, er kenne den Kläger, Herrn I und Herrn T1 persönlich, da sie alle in der Siedlung "A" wohnten. Es sei ein gewöhnliches Nachbarschafts- und kein Freundschaftsverhältnis. Herr T1 habe ihm mitgeteilt, er wolle in C bei einem Bekannten des Herrn H einen Baum fällen. Das Holz sei für Herrn H bestimmt. Dieser benötige aber nicht das ganze Holz. Herr T1 habe ihn, Herrn U, gefragt, ob er auch Holz haben wolle und beim Baumfällen helfen würde. Beides habe er bejaht. Sie hätten den Baum lediglich fällen sollen. Alles Weitere (Zersägen, Beladen des Hängers, Transport nach Schlangen) habe von Herrn H durchgeführt werden sollen. Er, Herr U, sei Kfz-Mechaniker und habe noch nie einen Baum gefällt. Er habe Herrn T1 einen Gefallen unter Nachbarn tun wollen, was er auch angesichts des Umfangs von 2 Stunden für eine normale nachbarliche Gefälligkeit halte. Herr T1 und er hätten für die Absicherung noch ein paar helfende Hände gebrauchen können und der Kläger sowie Herr I hätten "auf Gefälligkeit ihre Hilfeleistung angeboten". Herrn T habe er gar nicht gekannt. Herr T1 und er hätten den Baum angesägt und mit Keilen versehen, Herr I und der Kläger hätten die am Baum befestigten Seile gehalten, um ihn im Fallen soweit erforderlich in die richtige Richtung zu lenken. Den tatsächlichen Unfallhergang habe er nicht beobachtet. Der Kläger müsse wohl irgendwie fehlgetreten und dann gestürzt sein.
Auch Herr T1 beschrieb ein normales nachbarschaftliches Verhältnis. Herr T sei auch ihm nur über Herrn H bekannt gewesen, als der ihn auf Vorschlag des Herrn H wegen des Baumfällens gefragt habe, da er, Herr T1, Gärtner sei. Unter dem Vorbehalt, sich über die örtlichen Gegebenheiten sowie die Größe und dem Umfang des Baumes informieren zu wollen, habe er zugestimmt. Das Baumfällen habe unentgeltlich erfolgen sollen. Solche oder ähnliche berufsbezogene Tätigkeiten führe er zwar ab und zu, nicht aber oft oder regelmäßig durch. Sie hätten den Baum lediglich fällen sollen, während für alles Weitere Herr H zuständig gewesen wäre. Da dieser aber nicht das ganze Holz benötigt habe, habe sich Herr U bereit erklärt, ihm etwas davon abzunehmen. Als es die Wetterverhältnisse zuließen, habe er sich kurzfristig zum Fällen am 14.01.2006 entschieden. Einschließlich der Fahrzeiten seien zwei Stunden eingeplant gewesen. Das zum Fällen benötigte Arbeitsgerät habe er sich bei seiner Arbeitsstelle – Herr T1 ist als Gärtner beim Kloster beschäftigt – besorgt. Von dem Vorhaben, den Baum zu fällen, hätten der Kläger und Herr I bei einem zufälligen Treffen Kenntnis erhalten und sich spontan zum Helfen bereit erklärt. Herr U und er hätten den Baum angesägt und mit Keilen versehen, Herr I und der Kläger hätten die am Baum befestigten Seile gehalten, um ihn im Fallen soweit erforderlich in die richtige Richtung zu lenken. Den tatsächlichen Unfallhergang hat auch Herr T1 nicht beobachtet. Die Fahrzeit vom Wohnort des Klägers zum Wohnort Herrn T beträgt bei einer Strecke von 24 km 30 Minuten.
Mit Schreiben vom 25.09.2008 wandte sich die Beklagte an die Beigeladene, weil sie, die Beklagte, nur zuständig sei, wenn sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt bei einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit für einen Privathaushalt befunden habe. Als solcher scheide derjenige Herrn T aus, weil allein Herr T1 weisungsbefugt gegenüber dem Kläger gewesen sei. Auch habe der Kläger nicht den Weisungen Herrn H unterlegen. Vielmehr sei es zwischen Herrn T1 und Herrn T zu einem unentgeltlichen Werkvertrag mit Auftragscharakter (§ 662 Bürgerliches Gesetzbuch/ BGB) über das Werk "Baumfällen" gekommen, für das die Beigeladene zuständig sei, wenn die Tätigkeit des Klägers einem unternehmerähnlichen Tätigwerden Herrn T1 zuzurechnen sei.
Die Beigeladene hielt ihre Zuständigkeit für nicht gegeben. Von dem als Arbeitnehmer beschäftigten Herrn T1 seien lediglich in seiner Freizeit berufsbezogen Tätigkeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe durchgeführt worden. Ein gelegentliches Tätigwerden führe jedoch nicht zwangsläufig zu einer Unternehmereigenschaft. Vielmehr sei hierfür eine planmäßige für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten erforderlich, die auf einen einheitlichen Zweck gerichtet sind und regelmäßig ausgeführt werden, was hier nicht vorliege.
Mit Bescheid vom 23.01.2009 lehnte es die Beklagte ab, den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall festzustellen und führte zur Begründung aus, ihre Zuständigkeit käme bei einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit für einen Privathaushalt in Betracht. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt jedoch für keinen solchen tätig geworden. Da er den Zeugen T nicht persönlich gekannt und sich vielmehr gegenüber seinen Nachbarn T1 und U bereit erklärt habe, diese zu unterstützen, habe eine Unterstützung des Privathaushaltes für den Zeugen T nicht im Vordergrund gestanden. Ebenso sei eine Zuordnung zu dem Privathaushalt der Nachbarn auszuschließen, da der Kläger letztlich im Rahmen eines Auftrags mit werkvertragsähnlichem Charakter des unternehmerähnlich auftretenden Zeugen T1 Hilfe geleistet habe. Nach den Feststellungen der Beigeladenen entfalle ebenso eine Zuständigkeit dieser für den Unfall.
Mit seinem hiergegen mit Schreiben vom 11.02.2009 eingelegten Widerspruch machte der Kläger unter Verweis auf ein entsprechendes Schreiben seiner Krankenkasse geltend, er habe ebenso wenig eine eigenen Zwecken dienende Tätigkeit verrichtet wie der Zeuge T1 eine unternehmerähnliche. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 07.10.2009 Klage erhoben und die Auffassung vertreten, eine arbeitnehmerähnliche, unter Unfallversicherungsschutz stehende Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt verrichtet zu haben. Er habe bei Durchführung der Baumfällarbeiten und Erlangung des Brennholzes helfen und deshalb die Fällarbeiten erfolgreich mitgestalten wollen. Insoweit sei seine Tätigkeit auf die Belange der Zeugen T, H und U gerichtet gewesen. Das Fällen des Baumes stelle auch keine üblicherweise zu erwartende unversicherte Gefälligkeitshandlung dar, da bereits aufgrund der Schwierigkeit des Hilfsdienstes eine Gefälligkeit nicht begründet werden könne. Auch unter Berücksichtigung der nachbarschaftlichen Beziehungen stelle seine Hilfeleistung keine Selbstverständlichkeit dar. Da ein eigenes Interesse am Fällen des Baumes nicht bestanden habe, seien wegen der fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung der Tätigkeit sämtliche Merkmale einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit gegeben. Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 23.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2009 festzustellen, dass der Unfall vom 14.01.2006 ein Arbeitsunfall war. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihre Auffassung bekräftigt, der Kläger sei nicht für eine Haushaltung tätig geworden, als er dem Zeugen T1, welcher zumindest unternehmerähnlich aufgetreten sei und werkvertragsähnliche Verrichtungen erfüllt habe, geholfen habe. Unabhängig davon stelle die konkrete Unterstützungshandlung im Hinblick auch auf den geringen zeitlichen Umfang eine aus der nachbarschaftlichen Situation heraus als selbstverständlich erwartbare Handlung dar. Sie hat sich durch das Ergebnis der Zeugenvernehmungen bestätigt gesehen. Der Kläger sei nicht als Wie-Beschäftigter tätig geworden – schon gar nicht für einen Privathaushalt im Sinne des § 129 I Nr. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Er habe vielmehr eine aus der nachbarschaftlichen Situation heraus erwartbare und selbstverständliche Gefälligkeitshandlung erbracht und sei deshalb nicht beschäftigtenähnlich tätig geworden.
Das Sozialgericht (SG) hat mit Beschluss vom 18.12.2009 die Gartenbau-Berufsgenossenschaft zum Verfahren als mögliche weitere Leistungsverpflichtete beigeladen. Die Beigeladene hat die Auffassung vertreten, selbst wenn eine unternehmerähnliche Tätigkeit des Zeugen T1 unterstellt werden könne, sei die Handlungstendenz des Klägers bei Würdigung der Gesamtsituation nicht darauf gerichtet gewesen, ihn zu unterstützen, da letztlich die Baumfällarbeiten dem Zeugen T zukommen sollten. Insoweit sei ein in die Entschädigungspflicht der Beklagten fallender Arbeitsunfall anzunehmen. Keinesfalls sei der Kläger, wie auch die Zeugenvernehmungen ergeben hätten, in einen Betrieb des Herrn T1 eingegliedert gewesen. Denn Herr T1 sei weder unternehmerisch noch unternehmerähnlich tätig geworden. Der Kläger habe auch nicht die Tendenz gehabt, Herrn T1 zu unterstützen, sondern ihm sei klar gewesen, dass es sich um Baumfällarbeiten für Herrn T zu dessen Gunsten gehandelt habe. Der Kläger sei als Wie-Beschäftigter für das Unternehmen "Haushalt des Herrn T" tätig geworden und daher in der gem. § 133 Abs. 1 SGB VII zu bestimmenden Zuständigkeit der Beklagten versichert.
Das SG hat hinsichtlich einer etwaigen gärtnerischen Tätigkeit des Zeugen T1 zunächst beim Kläger nachgefragt, der mitgeteilt hat, Herr T1 betreibe ein Kleingewerbe im Bereich Verkauf von Baumschulpflanzen, welches mit den Geschehnissen am Unfalltag nichts zu tun habe. Alsdann hat das SG eine Auskunft der Gemeinde Schlangen eingeholt, wonach für Herrn T1 kein Gewerbe angemeldet sei und auch kein Gewerbe angemeldet gewesen sei. In der nichtöffentlichen Sitzung vom 05.01.2012 hat das SG Herrn T1, Herrn U, Herrn I und Herrn T uneidlich als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen.
Im Einverständnis der Beteiligten hat das SG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung am 30.04.2012 entschieden und unter Aufhebung des Bescheides vom 23.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2009 festgestellt, dass der Unfall des Klägers am 14.01.2006 ein in die Leistungspflicht der Beklagten fallender Arbeitsunfall war. Der Kläger habe gem. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII unter Versicherungsschutz gestanden ("Wie-Versicherter"). Der Kläger sei von seiner Handlungstendenz her für eine Haushaltung tätig geworden, für welche sich die Zuständigkeit und Entschädigungspflicht der Beklagten gem. § 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII ergebe, und zwar auch in arbeitnehmerähnlicher Weise. Zwar könne weder eine Zuordnung zum Privathaushalt des Zeugen T noch eine Zuordnung zum Privathaushalt des Nachbarn T1 erfolgen, wozu das Sozialgericht jeweils vertiefend ausgeführt hat. Allerdings habe das Gericht keine Zweifel daran, dass der Kläger mit seiner Tätigkeit maßgeblich den Zeugen U und dessen Haushaltung habe unterstützen wollen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass dem Zeugen U daran gelegen gewesen sei, sich kostenfrei Holz zu beschaffen. Deswegen sei er an der Durchführung der Fällung interessiert gewesen. Diesem Zweck habe der Kläger maßgeblich dienen wollen. Hierbei handele es sich auch nicht um eine selbstverständliche Gefälligkeitsleistung unter Nachbarn. Insoweit sei die beabsichtigte Tätigkeit ihrer Art und ihrem Umfang nach schon deutlich über den Rahmen dessen hinausgegangen, was in der Nachbarschaft des Klägers üblicherweise in der Vergangenheit geleistet wurde. Auf den weiteren Inhalt des Urteils wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 04.06.2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 25.05.2012 eingelegte Berufung der Beklagten, mit der vorgetragen wird, gegebenenfalls habe sich der Kläger von der Baumfällaktion ebenfalls Brennholz versprochen. In diesem Falle sei er bereits nicht fremdnützig tätig geworden. Jedenfalls habe sich der Kläger aber in das Unternehmen bzw. die unternehmerähnliche Tätigkeit des ihm gegenüber Weisungsbefugten Herrn T1 eingegliedert, so dass eine Zuständigkeit der Beklagten nicht erkennbar sei. Ohnehin sei angesichts der guten nachbarschaftlichen Beziehungen von einem geradezu selbstverständlichen nachbarschaftlichen Hilfsdienst auszugehen. Ein Arbeitsunfall liege somit nicht vor.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 30.04.2012 zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, festzustellen, dass der Unfall vom 14.01.2006 nicht in die Verbandszuständigkeit der Beklagten fällt.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er habe aus bloßer Gefälligkeit und ohne jegliches Eigeninteresse mitgemacht und das getan, was ihm gesagt wurde. Holz habe er nicht gewollt, zumal er dies ohnehin kaminfertig kaufe. Lediglich zu Herrn I habe bereits seinerzeit ein über das Normale hinausgehende nachbarschaftliches bzw. freundschaftliches Verhältnis bestanden. Nur weil dieser bei der Baumfällaktion mitgemacht habe, habe dies auch der Kläger getan. Hilfe beim Baumfällen sei auch sicher keine nachbarschaftliche Selbstverständlichkeit.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie meint, die Tätigkeit des Klägers habe entweder dem Haushalt des U oder dem des Herrn T gedient.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht festgestellt, dass der Unfall des Klägers am 14.01.2006 ein in die Leistungspflicht der Beklagten fallender Arbeitsunfall war und die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten aufgehoben.
Die auf Aufhebung der Ablehnungsentscheidung der Beklagten und Feststellung eines Arbeitsunfalls gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2008 – B 2 U 26/06 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr 29) kann ein Versicherter, dem gegenüber ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch Verwaltungsakt entschieden hat, dass ein Arbeitsunfall nicht gegeben ist, dessen Vorliegen als Grundlage in Frage kommender Leistungsansprüche vorab im Wege einer Kombination von Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) klären lassen (BSG, Beschluss vom 27.06.2006 – B 2 U 77/06 B; Urteil vom 15.02.2005 – B 2 U 1/04 R, jeweils mwN). Das besondere Feststellungsinteresse liegt vor, da die Beklagte den Anspruch des Klägers bestreitet (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 55 Rn. 15a).
Der Kläger kann von dem beklagten Unfallversicherungsträger nach §§ 102 SGB VII die Feststellung eines Arbeitsunfalles beanspruchen, da ein solcher eingetreten (dazu nachstehend 1., vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2011 – B 2 U 17/10 R) und die Beklagte der für die Feststellung des Versicherungsfalls (verbands-)zuständige Träger ist (dazu 2.).
1. Der Kläger hat einen Arbeitsunfall erlitten. Der Kläger hat, wie es § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für Arbeitsunfälle voraussetzt, als Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit einen Unfall erlitten. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2).
Nach den im Verwaltungsverfahren durchgeführten Ermittlungen der Beklagten steht zur Überzeugung des Senates fest, dass der Kläger am 14.01.2006 einen "Unfall" i.S. von § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten hat, als er bei Baumfällarbeiten auf dem Grundstück des Zeugen T stürzte, mit dem Kopf auf gepflasterten Boden aufschlug und dadurch ein Schädel-Hirn-Trauma mit Felsenbeinfraktur links, ausgedehnten Kontusionen links-temporal und fronto-basal beidseits, ein traumatisches Subduralhämaton links fronto-temporal sowie eine traumatische Subduralblutung erlitt (Gesundheitserstschaden).
Dieser Unfall geschah – was Beklagte und Beigeladene, die jeweils nur noch ihre Verbandszuständigkeit bestreiten, durchaus zugestehen – auch bei Ausübung einer versicherten Tätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Mangels einer freiwilligen Unternehmerversicherung kommt hier nur eine Versicherung des Klägers als landwirtschaftlicher (Mit)Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII), nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigter oder nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wie ein solcher Beschäftigter in Betracht.
Nur den letztgenannten Versicherungstatbestand erfüllte der Kläger (dazu nachstehend b). Er war im Zeitpunkt des Unfalls weder für ein eigenes, noch als Beschäftigter für ein fremdes Unternehmen tätig (dazu a).
a) Das Baumfällen des Klägers vollzog sich nicht in einem forstwirtschaftlichen Unternehmen und war deshalb auch keine Ausübung einer versicherten Tätigkeit als landwirtschaftlicher (Mit-)Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII). Landwirtschaftliche Unternehmen sind auch solche der Forstwirtschaft (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB VII) oder forstwirtschaftliche Lohnunternehmen (§ 123 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 SGB VII). Ein forstwirtschaftliches Unternehmen wird geführt, wenn die Tätigkeit zu einer planmäßigen forstwirtschaftlichen Nutzung gehört. Forstwirtschaftliche Unternehmen betreiben planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz (BSG, Urteil vom 27.03.2012, B 2 U 5/11 R). Soweit das Bundessozialgericht (a.a.O., Rn 43) eine forstwirtschaftliche Tätigkeit "jedenfalls" für den Fall bejaht, dass Arbeiten zur Brennholzgewinnung das Fällen von Bäumen (Ernte des Holzes) umfassen, bezieht es sich entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung allein auf Holzschlag im Rahmen solcher planmäßig betriebener Waldwirtschaft, nicht – wie hier – auf das Fällen eines einzelnen, nicht zum Zweck der Holzgewinnung gepflanzten Baumes auf einem privaten Gartengrundstück. Die Baumfällaktion am 14.01.2006 betraf nicht die Ernte von Holz in diesem Sinne, sondern die Beseitigung eines einzelnen störenden Baumes in einem Haus- und Ziergarten. Haus- und Ziergärten sind jedoch nach § 123 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII nur dann landwirtschaftliche Unternehmen, wenn sie regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet werden oder ihre Erzeugnisse nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine derartige Bewirtschaftung des Gartens des Zeugen T stattfindet.
Ein Versicherungsschutz des Klägers aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist ebenfalls zu verneinen. Versichert nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind (abhängig) Beschäftigte. Beurteilungsmaßstab für eine abhängige Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), der für sämtliche Bereiche der Sozialversicherung gilt. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter wird verrichtet, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechts- und damit Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (BSG, Urteil vom 14.11.2013 – B 2 U 15/12 R; vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Insoweit genügt jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden – materiellen oder geistigen – Bedürfnisses und nicht nur einem eigennützigen Zweck dient (BSG, Urteil vom 18.01.2011 – B 2 U 9/10 R). Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (BSG, Urteil vom 14.11.2013 – B 2 U 15/12 R; vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Eine Beschäftigung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteil vom 14.11.2013 – B 2 U 15/12 R; vom 13.11.2012 – B 2 U 27/11 R – und vom 15.05.2012 – B 2 U 8/11 R).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der Kläger nicht als Beschäftigter tätig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die Baumfällaktion für zwei Personen vorteilhaft, die demnach gem. § 136 Abs. 3 Satz 1 SGB VII allein als Unternehmer in Betracht kommen: für den Zeugen T, dem es um die Beseitigung des störenden Baumes in seinem Garten ging, und für Herrn H, dem letztlich der gefällte Baum überlassen werden sollte, damit er diesen zersägen, verladen, abtransportieren und zur Nutzung im eigenen Haushalt zu Brennholz verarbeiten konnte. Weder der Zeuge T1, der zwar als einziger über Fachkenntnisse und Ausrüstung verfügte, aber nur zum Nutzen von Herrn H tätig wurde und keinen eigenen Vorteil ziehen wollte, noch der Zeuge U, für den mangels entsprechender Absprache mit dem insoweit allein entscheidungsbefugten Herrn H zu diesem Zeitpunkt noch völlig unklar war, ob er – als einzig denkbaren Eigennutzen – Brennholz erhalten werde, noch die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jeweils völlig uneigennützig handelnden weiteren Teilnehmer der Fahrt – der Kläger und der Zeuge I – kamen demgegenüber als Unternehmer in Betracht. Weder mit Herrn H noch mit dem Zeugen T verband den Kläger aber ein Rechtsverhältnis, demzufolge er sich verpflichtet hätte fühlen müssen oder dürfen, an der Baumfällaktion mitzuwirken. Mit Herrn H hatte der Kläger keinerlei Absprache getroffen. Der Zeuge T hatte ausschließlich mit Herrn H und dem Zeugen T1 verhandelt.
b) Der Kläger war aber als sog. "Wie-Beschäftigter" gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist jede Verrichtung versichert, die der Ausübung einer Beschäftigung vergleichbar ist (BSG, Urteil vom 15.6.2010 – B 2 U 12/09 R). § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfasst tatbestandlich Tätigkeiten, die ihrer Art nach zwar nicht sämtliche Merkmale der Ausübung einer Beschäftigung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (ständige Rechtsprechung – vgl. Urteile des BSG vom 27.03.2012, B 2 U 5/11 R; vom 05.07.2005, B 2 U 22/04 R). Dabei braucht weder eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit zu bestehen, noch sind die Beweggründe des Handelnden für sein Tätigwerden maßgebend (Urteile des BSG vom 05.03.2002, B 2 U 9/01 R; vom 17.03.1992, 2 RU 6/91 m.w.N.). Maßgeblich sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, unter denen sich die Tätigkeit vollzogen hat im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles. Die von den – unerheblichen – Beweggründen für den Entschluss, tätig zu werden zu unterscheidende objektivierbare Handlungstendenz zeigt an, welches Unternehmen in erster Linie und wesentlich unterstützt wird. Bei der unfallbringenden Tätigkeit muss diese Handlungstendenz wesentlich auf die Belange des als unterstützt geltend gemachten Unternehmens gerichtet sein, damit die Handlung als beschäftigtenähnliche Tätigkeit für dieses Unternehmen gewertet werden kann (BSG, Urteil vom 05.03.2002 – B 2 U 9/01 R)
Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt der Senat zu der Überzeugung, dass die objektivierbare Handlungstendenz des Klägers bei der unfallbringenden Tätigkeit, also im Zeitpunkt des Unfalls, darauf gerichtet war, wie ein Handlanger im Garten des Zeugen T untergeordnete Hilfstätigkeiten bei der Entfernung eines dort störenden Baumes zu verrichten, nämlich die Fallrichtung des Baumes mittels eines vom Zeugen U in dem Baum angebrachten Seiles zu sichern. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den Aussagen der vom Sozialgericht und im Verwaltungsverfahren hierzu angehörten Zeugen. Die für den Unfalltag vorgesehene Tätigkeit beschränkte sich auf das Fällen des im Garten störenden Baumes. Mit den – wie der Senat den Angaben des Zeugen T1 im Verwaltungsverfahren entnimmt – erst später von anderen durchzuführenden Arbeiten zur Brennholzgewinnung (Zersägen, Verladen, Abtransport) sollte der Kläger nicht mehr befasst sein. Seine Handlungstendenz ging also nicht über die untergeordnete Mithilfe beim Entfernen des Baumes hinaus und war von daher wesentlich dem Zeugen T zu dienen bestimmt. Der Kläger wusste aus der Vorbesprechung mit seinen Nachbarn und später vor Ort auch mit dem Zeugen T selbst, dass die Maßnahme dessen Willen entsprach und beabsichtigte, hierbei mit anzufassen. Es handelte sich auch um eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert, wie sich spätestens daran zeigt, dass sie – wenn auch nicht für den Kläger – in Form von Brennholz "entlohnt" werden sollte. Dass der Kläger sich nach dieser Arbeit nicht gedrängt hatte, dass er vielmehr – wie es der Zeuge I nachvollziehbar und plastisch ausgedrückt hat – nur aufgrund eines "gruppendynamischen Prozesses" unter den Nachbarn diesen zuliebe und zur Überzeugung des Senats ohne jedes Eigeninteresse an der Aktion teilnahm, ist eine Frage der – unbeachtlichen – Motivation des Klägers, nicht seiner Handlungstendenz.
Die Ausübung einer beschäftigungsähnlichen Tätigkeit ist auch nicht, wie die Beklagte meint, deshalb zu verneinen, weil die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt wäre. Eine "Sonderbeziehung" liegt vor bei Verwandtschaft oder bei einer Gefälligkeit für Bekannte bzw. Freunde. Eine solche Beziehung bestand zum "Unternehmer" T nicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stellt sich – ungeachtet ihrer fehlenden Unternehmereigenschaft – auch die Beziehung unter den teilnehmenden Nachbarn nicht als so eng dar, dass die hier zu beurteilende Verrichtung, die eine An- und Rückreise über jeweils 24 km erforderte, innerhalb dessen liegt, was im Rahmen der nachbarschaftlichen Beziehung, die sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls bezogen auf den Kläger auf gelegentliches gemeinsames Grillen, Feiern und kleinere gegenseitige Gefälligkeiten beschränkte, erwartet werden durfte.
2. Die Beklagte und nicht die Beigeladene ist der für die Feststellung des Versicherungsfalls nach §§ 121 f SGB VII zuständige Träger der Unfallversicherung. Die Beklagte ist als Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich zuständig, weil der Kläger eine Beschäftigung für einen Haushalt ausgeübt hat (§§ 129 Abs 1 Nr 2, 133 SGB VII). Er war nicht in einem forstwirtschaftlichen Unternehmen tätig, für das die Beigeladene der zuständige Träger wäre (§§ 123 Abs. 1 Nr. 1 oder 3, 133 SGB VII, dazu oben 1.a).
Verbandszuständig für die Entschädigung von Unfällen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist der Versicherungsträger, dessen Unternehmen die unfallbringende Tätigkeit gedient hat (§ 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Da der Kläger den Unfall bei einer Tätigkeit wie ein "in einem Haushalt" Beschäftigter im Privathaushalt des Zeugen T erlitten hat, ist die Beklagte zuständig.
Die in einem (Privat)Haushalt Beschäftigten oder Wie-Beschäftigten sind im Zuständigkeitsbereich der Beklagten geschützt (§§ 129 Abs. 1 Nr. 2, 133 Abs. 1 SGB VII, § 3 I Nr. 5 der Satzung der Beklagten). In einem Haushalt ist tätig, wer die Mahlzeiten beschafft und zubereitet, die Kleidung pflegt, die Betreuung und Pflege der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen übernimmt sowie die Wohnräume in Stand hält (BSG, Urteil vom 27.03.2012, B 2 U 5/11 R; Riebel in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 4 RdNr 54), wozu auch der Garten gehört (vgl. Spanknebel in: LPK SGB VII, 4. Auflage 2014, Rn. 5 zu § 129 SGB VII). Für die Einordnung der Tätigkeit des Klägers kann offen bleiben, ob das Fällen eines hohen Baumes in einem Privatgarten noch mit den Tätigkeiten vergleichbar ist, die – wie die Genannten – typischerweise im Haushalt anfallen (vgl. zu diesem Erfordernis BSG, Urteil vom 27.03.2012, B 2 U 5/11 R). Diese Frage würde sich möglicherweise stellen, wenn der Versicherungsschutz der Zeugen T1 und U zu beurteilen wäre, die mit dem eigentlichen Fällen des Baumes und dem Befestigen des Seiles in der Baumkrone Arbeiten übernommen hatten, wie sie ein Haushalt wohl eher extern im Werkvertragsverhältnis vergeben würde. Der Kläger ist aber nur nach seinen individuellen Gegebenheiten zu beurteilen, die mangels Unternehmereigenschaft der Zeugen T1 und U (vgl. oben) und aufgrund seiner Handlungstendenz, für den Zeugen T und nicht für den Brennholzinteressenten H tätig zu werden, im Zeitpunkt des Unfalls nur auf untergeordnete Hilfstätigkeiten für den Inhaber des Gartens gerichtet waren. Dies sieht der Senat als haushaltstypische Tätigkeit an. Jedenfalls darf auch von einem angestellten Gärtner oder Handlanger erwartet werden, dass er solche einfachen Tätigkeiten übernimmt.
3. Tatbestände der Versicherungsfreiheit nach § 4 SGB VII liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Erstellt am: 05.08.2014
Zuletzt verändert am: 05.08.2014