Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.07.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu Recht abgelehnt.
Nach § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Fraglich sind bereits die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage. Eine hinreichende Erfolgsaussicht des Verfahrens kann sich hier alleine aus der höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage ergeben, ob die nach erfolgreichem Widerspruch zur Kostenerstattung nach § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch verpflichtete Behörde berechtigt ist, den Ausgleich der ihr vom verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt vorgelegten Kostenrechnung zu verweigern, weil dieser gegenüber seinem Mandanten keine Abrechnung nach § 10 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erstellt hat. Unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Hinblick auf das bereits bei dem Bundessozialgericht anhängige Verfahren zur höchstrichterlichen Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage – B 14 AS 60/2013 R – mutwillig ist. Wegen dieses rechtshängigen Verfahrens ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu dem hiesigen Verfahren nicht erforderlich. Bei der Beurteilung der Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheint, ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz [GG] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) zu beachten, dass es nicht zu einer Besserstellung desjenigen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vornherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko abwägen muss, kommen darf (BVerfG, Beschluss vom 18.11.2009, 1 BvR 2455/08, RdNr. 9 bei juris, und 25.04.2012, 1 BvR 2869/11, RdNr. 13 bei juris). Mutwillig ist die Rechtsverfolgung gemäß § 114 ZPO dann, wenn ein verständiger und vernünftiger anderer Beteiligter, der für die Kosten selbst aufkommen muss, den Prozess nicht führen würde (BSG, Beschluss vom 24.05.2000, B 1 KR 4/99 BH, RdNr. 4 bei juris). Nach § 121 Abs. 2 ZPO wird einem Prozessbeteiligten ein Rechtsanwalt nur beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Der Senat geht davon aus, dass für Verfahren, in denen alleine um die Frage der Erforderlichkeit einer Abrechnung nach § 10 RVG für den Ausgleich der vom verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt vorgelegten Kostenrechnung im Rahmen der Kostenerstattung nach § 63 SGB X gestritten wird, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtsschutzgleichheit keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, da davon auszugehen ist, dass ein kostenbewusster Bemittelter nach Anhängigkeit des Musterverfahrens B 14 AS 60/13 R vor dem BSG ein anhängig gemachtes Klageverfahren mit dem gleichen Ziel ohne Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten nach Klageerhebung zum Ruhen gebracht oder einen Unterwerfungsvergleich mit dem Beklagten abgeschlossen hätte. Dem Leistungsberechtigten ist es diesbezüglich grundsätzlich zuzumuten, ein entsprechendes Klageverfahren nicht weiter zu betreiben und die Entscheidung der Revisionsinstanz in den rechtshängigen Verfahren um die gleiche Rechtsfrage abzuwarten. Zwar kann die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung nicht pauschal mit der Verweisung auf rechtshängige Verfahren verneint werden. Sie entfällt jedoch dann, wenn über die in rechtshängigen Verfahren zu entscheidenden Gesichtspunkte hinaus keine weiteren Besonderheiten des Einzelfalls oder bisher nicht berücksichtigte Aspekte geltend gemacht werden, die es für sich rechtfertigen könnten, ein eigenständiges Verfahren mit anwaltlicher Hilfe zu führen. Besonderheiten des Einzelfalls und neue Aspekte, die im Rahmen der rechtshängigen Verfahren nicht zu berücksichtigen sind, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Insbesondere streitet für sie nicht der Beschluss des 7. Senats des LSG NRW vom 06.11.2013, L 7 AS 1770/13 B. Dieser Beschluss stützt sich auf die Entscheidung des nämlichen Senats vom 17.10.2013, L 7 AS 1139/12, die Gegenstand des Verfahrens vor dem BSG, B 14 AS 60/13 R, ist. Angesichts dieses Umstandes hält es der Senat für ausreichend, wenn unter Bezugnahme auf dieses Verfahren vor dem BSG das Ruhen des hiesigen Klageverfahrens beantragt wird. Dies kann ohne weiteres auch ohne rechtsanwaltliche Hilfe erfolgen. Sofern die aufgeworfenen Rechtsfragen in dem rechtshängigen Verfahren nicht beantwortet werden, hat der Rechtszugsuchende die Möglichkeit, das Ruhen der Verfahren ohne Rechtsverlust wieder aufzunehmen. Da das hiesige Verfahren keine Besonderheiten aufweist, die von rechtlich eigenständiger Bedeutung sind, ist es nicht geboten dieses und zahllose gleichartige Verfahren vor den Sozialgerichten auf Kosten der Staatskasse zu führen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (177 SGG).
Erstellt am: 14.08.2014
Zuletzt verändert am: 14.08.2014