Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.09.2013 geändert und der Klägerin für das Verfahren vor dem Sozialgericht Dortmund ab 06.11.2012 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus E beigeordnet.
Gründe:
Die Beschwerde ist statthaft. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 b Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des Art. 7 Nr. 11 b des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze – BUK-NOG – vom 19.10.2013 (BGBl I, 2013, 3836, 3847) mit Wirkung ab dem 25.10.2013 ausgeschlossen. Im Hauptsacheverfahren bedürfte die Berufung nicht der Zulassung (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Der Sach- und Streitstand bietet keine Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes, deshalb ist der Auffang- bzw. Regelstreitwert von 5000 Euro anzusetzen (Leitherer in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 10. Auflage, § 197 Rdnr. 7 e). Im Streit steht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses nach § 12 a Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 SGB II.
Nach § 73 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Rechtsverfolgung der Klägerin, gerichtet gegen die Pflicht zur Beantragung vorrangiger Leistungen, hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine solche ist dann zu bejahen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Klägerin aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer, a.a.O., § 73 a Rdnr. 7, 7a m.w.N.). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen geht der Senat aus. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten und des Sozialgerichts hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 06.05.2010 zu Unrecht als unzulässig verworfen. Entgegen der irrigen Rechtsauffassung der Vorinstanz hat der Beklagte mit Bescheid vom 06.05.2010 die Klägerin zur Beantragung vorrangiger Leistungen aufgefordert. Die Aufforderung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist nicht als rein vorbereitendes Verwaltungshandeln zu qualifizieren. Vielmehr handelt es sich um die Verfügung einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung und somit um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Gegen den Aufforderungsbescheid ist der Widerspruch zulässig (S. Knickrehm / Hahn in Eicher, SGB II, Grundsicherung für Arbeitssuchende, § 5 Rdnr. 33; so auch in Armborst in LPK-SGB II § 5, Rdnr. 49); LSG NRW, Beschluss vom 19.05.2014, L 7 AS 545/14 B ER, RdNrn. 20 ff bei juris; LSG NRW, Beschluss vom 22.05.2013, L 19 AS 291/13 B ER, RdNr. 16 bei juris; BSG, Beschluss vom 16.12.2011, B 14 AS 138/11 R, RdNr. 5 bei juris, zu § 12 a SGB II).
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung ratenfreier PKH gemäß § 115 ZPO liegen vor und sind mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin für die Zeit ab Antragstellung glaubhaft gemacht.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist erforderlich (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 14.08.2014
Zuletzt verändert am: 14.08.2014