Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 28.01.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1972 geborene Klägerin und ihr 1970 geborener Ehemann F – sind Eltern der am 00.00.1992 geborenen F1, des am 00.00.1993 geborenen B, der am 00.00.1995 geborenen J, der am 00.00.1996 geborenen C, des am 00.00.1998 geborenen N, des am 00.00.2000 geborenen K, der am 00.00.2002 geborenen M, des am 00.00.2004 geborenen S, der am 00.00.2006 geborenen W, des am 23.12.2007 geborenen E und des am 07.06.2009 geborenen K. Die Familie bewohnt ein ca. 138 qm großes Eigenheim in E. Mit Bescheid vom 14.02.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Kinder J, C, N, K , M, S, W, E und K für den Zeitraum März 2011 bis Juli 2011 Kinderzuschlag in Höhe von monatlich 1.260,00 EUR. Die Bewilligung wurde befristet, da nach den Erkenntnissen der Beklagten sich das Einkommen der Kinder F1 und B ab August 2011 ändere.
Am 11.07.2011 stellte die Klägerin einen Fortzahlungsantrag. Hierbei gab sie an, die monatlichen Schuldzinszahlungen für das Haus betrügen 339,27 EUR, die Heizkosten beliefen sich auf 130,00 EUR für Gas, die Grundbesitzabgaben beliefen sich auf 136,35 EUR, die sonstigen Nebenkosten auf 72,89 EUR, so dass die Kosten für Unterkunft und Heizung mit 678,51 EUR betrügen. Die Kinder F1 und B erhielten neben dem Kindergeld eine Ausbildungsvergütung. Die übrigen Kinder erhielten Kindergeld. Der Ehemann der Klägerin erhalte ein sog. "Meister-BAföG". Die Leistungen beliefen sich auf insgesamt 3.128,00 EUR pro Monat, wovon 1.352,00 EUR Zuschuss und 1.776,00 EUR als Darlehen bewilligt wurden. Der Ehemann der Klägerin wende jeden Monat ca. 132,00 EUR für Fahrkarten auf. Darüber hinaus fielen Studiengebühren in Höhe von 520,00 EUR sowie Lernmittelkosten in Höhe von 368,26 pro Semester an. Für seine private Krankenversicherung müsse er monatlich 76,41 EUR aufwenden. Die Kfz-Versicherung belaufe sich auf monatlich 71,96 EUR, sonstige Versicherungen schlügen mit 62,11 EUR zu Buche. F1 verdiene im August 2011 333,37 EUR netto, ab September 2011 373,06 EUR netto Der Sohn B verdiene 736,00 EUR netto, im Monat November 2011 netto 1.300,00 EUR (einschließlich Weihnachtsgeld in Höhe von 853,00 EUR), im Dezember 747,00 EUR, im Januar 2012 1.163,00 EUR netto, im Februar 2012 1.499,00 EUR netto, ab März 2012 dann 739,00 EUR netto. Die Familie erhielt zudem Wohngeld.
Mit Bescheid vom 28.10.2011 lehnte der Beklagte die Bewilligung des Kinderzuschlags ab, da das zu berücksichtigende Einkommen der Bedarfsgemeinschaft den Gesamtbedarf übersteige. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, sie könne die Berechnung der Beklagten nicht nachvollziehen. Die Beklagte übersandte ihr daraufhin die zugrundeliegenden Berechnungsbögen. Nach deren Durchsicht wies die Klägerin darauf hin, das Einkommen des Ehemanns sei mit 3.1280,00 EUR zu hoch in Ansatz gebracht. Er erhalte lediglich 1.352,00 EUR von der Bezirksregierung Köln sowie 425,00 EUR Darlehen von der KfW, mithin insgesamt nur 1.777,00 EUR. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2012 als unbegründet zurück. Am 12.03.2012 erhob die Klägerin Klage. Am 09.07.2012 stellt sie einen neuen Antrag auf Kinderzuschlag.
Am 28.01.2014 hat ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem Sozialgericht stattgefunden. Im Rahmen dieses Termins haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Mit Urteil vom 28.01.2014 hat das Sozialgericht Aachen die Klage zwar für zulässig, jedoch für unbegründet erachtet. Der Klägerin stehe kein Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für die Zeit ab August 2011 bis Juni 2012 zu. Die Kammer habe nach § 124 Abs. 2 SGG hierüber aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden können.
Nach § 6a Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der hier maßgeblichen Fassung erhielten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn sie
1. für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2. mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b SGB II nicht abzusetzen sind,
3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 bis 12 SGB II verfügen, das höchstens dem nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 entspricht, und
4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.
Die Kinder der Klägerin hätten im streitgegenständlichen Zeitraum in deren Haushalt gelebt, seien unverheiratet gewesen und hätten das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt. Die Klägerin habe auch für alle Kinder Kindergeld erhalten. Zunächst sei bei der Frage, ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehe, die Höhe des berücksichtigungsfähigen elterlichen Einkommens gemäß § 11 SGB II i.V.m. §§ 11a, 11b SGB II zu ermitteln gewesen. Dem Ehemann der Klägerin sei im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – sog. "Meister-BAföG" – bewilligt worden. Die Bewilligung sei für die Zeit von September 2010 bis Juni 2012 in Höhe von monatlich 3.128,00 EUR, wovon 1.352,00 EUR Zuschuss und 1.776,00 EUR als Darlehen bewilligt worden. Das Darlehen nehme der Ehemann der Klägerin nicht in Anspruch, sodass ihm hiervon monatlich lediglich 1.352,00 EUR überwiesen worden seien. Gleichwohl seien die Leistungen des "Meister-BAföG" gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen. Nach dieser Regelung, welche zum 01.04.2011 in das SGB II eingefügt worden sei, seien auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen zur berücksichtigen, soweit diese dem Lebensunterhalt dienten. Solche Leistungen, unter die insbesondere das Meister-BAföG falle, seien normativ den Leistungen nach dem SGB II – und damit auch dem § 6a BKGG – vorrangig. Darauf, ob die darlehensweise zur Verfügung gestellten Leistungen abgerufen würden oder nicht, käme es nicht an (BSG Urteil vom 16.02.2012 – B 4 AS 94/11 R; Söhngen in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 11 Rn. 43 f; Schmidt, in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 11 Rn. 38). Die Beklagte habe damit zu Recht als Einkommen 3.128,00 EUR in Ansatz gebracht. Dieses Einkommen habe die Beklagte um die geltend gemachten Fahrtkosten, den Semesterbeitrag sowie sonstige, geltend gemachte Ausgaben bereinigt. Dies seien zum einen monatlich 132,20 für Fahrkarten, 520,00 EUR Semesterbeitrag und 368,76 EUR für Lernmaterialen pro Semester. Dies entspreche monatlich 280,43 EUR, so dass von einem Einkommen in Höhe von 2.847,57 EUR auszugehen sei. Diese Berechnung sei nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Des Weiteren habe die Beklagte das Einkommen um die nachgewiesenen Beiträge für die Kfz-Versicherung und die private Krankenversicherung des Ehemanns der Klägerin – sowie darüber hinaus um eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR – vermindert. Auch wenn die Kammer Bedenken hinsichtlich des Abzugs der Pauschale neben den nachgewiesenen Versicherungskosten habe, sei dies für das Ergebnis unerheblich, da bei anderer Betrachtung das zu berücksichtigende Einkommen noch höher wäre als ohnehin von der Beklagten in Ansatz gebracht. Mit der Beklagten sei damit von einem anrechenbaren Einkommen in Höhe von 2.641,70 EUR auszugehen. Die Tochter F1 habe Einkommen in Höhe des Kindergeldes sowie aus ihrer Ausbildung erzielt. Ihr Bedarf sei durch das Einkommen gedeckt. Das Gleiche gelte für den Sohn B. Vor diesem Hintergrund sei lediglich die Bewilligung von Kinderzuschlag an die übrigen neun Geschwister zu prüfen gewesen. Hierfür sei zunächst die Bemessungsgrenze zu bilden gewesen.
Für die Zeit von August 2011 bis Ende Dezember 2011 habe der Regelbedarf der Klägerin und ihres Ehemanns jeweils 328,00 EUR betragen. Der tatsächliche Bedarf an Kosten für Unterkunft und Heizung habe sich auf 678,51 EUR pro Monat belaufen. Hiervon seien unter Berücksichtigung des Berichts über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Einkommens von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2012 (Achter Existenzminimumbericht – BT-Drucks. 17/5550) und der Anzahl der in Betracht kommenden Kinder 35,40 %, mithin 240,19 EUR zu berücksichtigen gewesen. Nach alledem habe sich die Bemessungsgrenze auf 896,13 EUR belaufen.
Für die Zeit ab 01.01.2012 habe sich diese – wegen des Regelbedarfs von jeweils 337,00 EUR – auf 914,19 EUR erhöht.
Die Höchsteinkommensgrenze habe sich damit – bei einem maximal möglichen Kinderzuschlag von 1.260,00 EUR – auf 2.156,13 (für die Zeit bis 31.12.2011) bzw. auf 2.174,19 EUR (ab Januar 2012) belaufen. Schon das anrechenbare (bereinigte) Einkommen des Ehemanns der Klägerin habe diese Höchsteinkommensgrenze überstiegen. Hinzuzurechnen sei noch das den Bedarf übersteigende Einkommen der Kinder F1 und B gewesen. Schon diese Berechnung mache deutlich, dass ein Anspruch der Klägerin auf Kinderzuschlag für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht in Betracht gekommen sei und die Beklagte den Antrag zu Recht abgelehnt habe.
Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 03.02.2014 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 18.02.2014 Berufung eingelegt. Es sei zu entscheiden, ob die Gesamtleistungen des Meister-Bafög in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen gewesen seien. Das Sozialgericht verkenne, dass diese Zuflüsse de facto nicht erfolgt seien. Im Grunde stehe die Klägerin schlechter finanziell da, weil nur deshalb kein Kinderzuschlag gezahlt werde, weil man versuche, die später nach der Ausbildung zurück zu zahlenden Darlehensbeträge nicht aufzunehmen und zu ersparen. Es sei systemfremd, dass eine darlehensweise nicht zugeflossene Leistung Berücksichtigung finde.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Aachen vom 28.01.2014 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2012 zu verurteilen, ihr ab August 2011 weiter Kinderzuschlag in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 14.05.2014 darauf hingewiesen, dass er die Berufung einstimmig für unbegründet hält und zu einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört. Der Senat habe dem angefochtenen Urteil nichts hinzuzufügen. Der Prozessbevollmächtigte hat mitgeteilt, dass die Klägerin sich weiterhin im Recht sehe und um Entscheidung bitte.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, da der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 14.05.2014 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Der Entscheidung durch Beschluss steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das Sozialgericht sein Urteil ohne mündliche Verhandlung gefällt hat, da hierfür nach § 124 Abs. 2 SGG das Einverständnis der Beteiligten vorgelegen hat (vgl. hierzu: Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, 10. Aufl. 2012 § 153 Rdnr. 14).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zur Begründung nimmt der Senat zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage im Wesentlichen zu Eigen macht.
Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ergibt sich keine für die Klägerin günstigere Entscheidung. Insbesondere sind die Leistungen des "Meister-BAföG" gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen.
Im Unterschied zu privaten Darlehen sind Zuflüsse aus Sozialleistungsdarlehen als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Die erst zum 01.04.2011 eingeführte Regelung sollte klarstellenden Charakter haben (vgl. BT-Drucks. 17/3404, S. 94). Sie entspricht der Rechtsprechung zum alten Rechtszustand (vgl. Schmidt, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013 § 11 Rdnr. 38). So sind auch die zur Sicherung des Lebensunterhalts gedachten Darlehensanteile von Leistungen zur beruflichen Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG (sog. Meister-BAföG) als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 16.02.2012 – B 4 AS 94/11 R -). Diese Praxis widerspricht auch nicht der Außerachtlassung privater Darlehen, das heißt Zuwendungen mit echter Rückzahlungsverpflichtung. Denn Sozialleistungen, die zweckbestimmt als Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet werden, verlieren diese Zweckbestimmung nicht dadurch, dass sie als zurückzuzahlendes Darlehen erbracht werden.
Ferner führt auch die Argumentation der Klägerin, sie habe diese Zuflüsse de facto nicht in Anspruch genommen, weil man versuche, die später nach der Ausbildung zurück zu zahlenden Darlehensbeträge zu ersparen, die Klägerin nicht näher an ihr Ziel. Denn solche Leistungen sind normativ gegenüber der Grundsicherung als vorrangiges Einkommen bestimmt (vgl. Schmidt a. a. O.). Aus diesem Grund ist auch ihre Berücksichtigung als Einkommen trotz Rückzahlungsverpflichtung nach Überzeugung des Senats berechtigt.
Auf den Umstand, ob die Leistungen nun seitens der Eheleute vorliegend abgerufen werden oder nicht, kommt es im Ergebnis nicht an (BSG, Urteil vom 16.02.2012 – B 4 AS 94/11 -). Denn das BSG hat in seiner Entscheidung, der sich der erkennende Senat anschließt, nochmals herausgearbeitet, das sog. Meister-BaföG, das aus öffentlichen Mitteln gewährt werde, als Einkommen zu berücksichtigen sei. Insoweit sei eine Ausnahme von dem Grundsatz zu bilden, dass ein darlehensweiser Vermögenszufluss nicht zu einer Minderung oder einem Entfall von SGB II-Leistungen führe. Begründet wird dies u. a. damit, dass mit dem Durchlaufen der Bildungsmaßnahme die Erwartung verknüpft sei, dass aufgrund der späteren beruflichen Position eine Teilrückzahlung der Förderleistung zumutbar sei. Diese Konzeption lasse es ausgeschlossen erscheinen, für SGB II-Berechtigte im wirtschaftlichen Ergebnis auch den Darlehensanteil dadurch als Zuschuss auszugestalten, dass eine Berücksichtigung als Einkommen unterbleibe (vgl. BSG a. a. O. Rdnr. 20).
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG von der Klägerin vorgetragen wurden und auch nicht für den Senat ersichtlich sind. Die zugrundeliegende Rechtsfrage ist – wie oben ausgeführt – bereits höchstrichterlich entschieden.
Erstellt am: 19.08.2014
Zuletzt verändert am: 19.08.2014