Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 27.06.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die beschwerdeführende Bevollmächtigte des Antragstellers begehrt die Festsetzung einer höheren Vergütung aus der Landeskasse nach dem RVG für ihr Tätigwerden in einem von zwei parallel anhängig gewordenen Eilverfahren des Antragstellers bei dem Sozialgericht.
Der am 00.00.1945 geborene, alleinstehende Antragsteller ist nach mehreren Hirninfarkten und einer Herzoperation körperlich und geistig stark eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin wurde vom Amtsgericht C zu seiner Betreuerin bestellt. Nachdem der Antragsteller erkrankungsbedingt nicht mehr in seiner Wohnung leben konnte, wurde er – unterbrochen durch stationäre Krankenhausaufenthalte – in Einrichtungen des betreuten Wohnens im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin versorgt. Dort erhielt er auch Pflegeleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst. Die Kosten für den Pflegedienst beliefen sich auf knapp 4.000,00 EUR monatlich (März 2013). Die Antragsgegnerin gewährte dem Antragsteller zunächst laufend kostendeckende Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII.
Ende 2012 kamen zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller (bzw. der Beschwerdeführerin) Unstimmigkeiten zur als angemessen anzusehenden Betreuungsform und insoweit zur Höhe der Sozialhilfeaufwendungen auf. Die Antragsgegnerin hielt es für möglich und zumutbar, dass der Antragsteller in ein Pflegeheim ziehe, und leitete ein "Verfahren zur Kostendeckelung" ein.
Mit Bescheid vom 11.02.2013 setzte sie unter der Überschrift "Antrag auf Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) XII" die Sozialhilfe für den Antragsteller ab dem 01.03.2013 auf 3.473,97 EUR fest. Mit weiteren Bescheiden vom 19.02.2013 und 20.02.2013 stellte sie unter Hinweis auf den Bescheid vom 11.02.2013 die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie nach den folgenden Kapiteln des SGB XII ab dem 01.03.2013 ein.
Gegen beide Bescheide legte der Antragsteller noch im Februar 2013 Widerspruch ein. Außerdem stellte er – vertreten durch die Beschwerdeführerin – am 01.03.2013 beim Sozialgericht Detmold zwei gesonderte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und beantragte zugleich jeweils die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Beschwerdeführerin.
In einem der beiden Eilverfahren (ursprüngliches Aktenzeichen des Sozialgerichts S 2 SO 65/13 ER) beantragte der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die benötigte Hilfe zur Pflege in voller Höhe (3.956,07 EUR monatlich) zu finanzieren. Spätestens ab dem 16.04.2013 werde er nicht weiter in seiner derzeitigen Wohnung versorgt, wenn bis dahin keine Zusage für die Übernahme der vollständigen Pflege- und Versorgungskosten vorliege. Da auch kein anderer Pflegedienst zu den von der Antragsgegnerin akzeptierten Konditionen bereit sei, ihn zu versorgen, bedeutete dies für ihn, dass er dann unversorgt bleibe oder in ein Altenheim ziehen müsse. Ersteres sei nicht tragbar, weil er dann nach wenigen Stunden in unhygienischen Zuständen leben und nach kurzer Zeit verhungern und verdursten würde. Letzteres sei indiskutabel, weil ihm der Auszug aus seiner Wohnung nicht zumutbar sei; dies folge aus einem (mit der Antragsschrift vorgelegten) Attest seines Hausarztes vom 03.12.2012. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, Hilfe zur Pflege in Höhe des gesamten Bedarfes zu leisten. Nach mehreren Umzügen im Vorfeld und angesichts seiner Demenz würde ein erneuter Umzug zu weiterer Verwirrung führen und ihn gesundheitlich erheblich und unaufholbar zurückwerfen. Ausgehend von der Pflegestufe III unter Berücksichtigung eines auskömmlichen Angemessenheitszuschlages seien die aktuellen Kosten der ambulanten Pflege nicht zu hoch. Eine einstweilige Anordnung würde auch die Hauptsache nicht vorwegnehmen; die vorläufige Finanzierung wäre für die Vergangenheit korrigierbar. Die Antragsschrift umfasste mit Anlagen 33 Seiten, ohne Anlagen fünf Seiten, von denen weniger als zwei Seiten auf rechtliche Ausführungen entfielen.
In dem weiteren Eilverfahren (ursprüngliches Aktenzeichen des Sozialgerichts S 2 SO 64/13 ER) begehrte der Antragsteller, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihm auch für die Zeit ab dem 01.03.2013 laufend ergänzende Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII i.H.v. mindestens 263,34 EUR monatlich zu gewähren. Er verfüge lediglich über monatliche Renteneinkünfte i.H.v. 334,18 EUR; auch habe er keinerlei Rücklagen, mit denen er seinen Lebensunterhalt vorfinanzieren könne. Bei ausbleibender ergänzender Grundsicherung werde er deshalb kurzfristig verhungern und verdursten; der Abschluss des Hauptsacheverfahrens könne daher nicht abgewartet werden. Die Voraussetzungen für einen Anspruch nach den §§ 41 ff. SGB XII seien erfüllt. Eine einstweilige Regelung nehme die Hauptsache nicht vorweg, da die begehrte Vorfinanzierung für die Vergangenheit korrigierbar wäre. Die Antragsschrift umfasste mit Anlagen 14 Seiten, ohne Anlagen drei Seiten, von denen weniger als eine Seite auf rechtliche Ausführungen entfiel. Die Hälfte der rechtlichen Ausführungen waren wortgleich mit den Ausführungen im Verfahren S 2 SO 65/13 ER.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 18.03.2013 beide Eilverfahren zu dem Aktenzeichen S 2 SO 65/13 ER verbunden (§ 113 SGG). Mit Beschluss vom gleichen Tage verpflichtete es die Antragsgegnerin, dem Antragsteller vorläufig Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII und Hilfe zum ambulanten, betreuten Wohnen in tatsächlicher Höhe bis zum Abschluss der Widerspruchsverfahren gegen die Bescheide vom 11.02.2013 und vom 19.02.2013 zu leisten. Mit Beschluss vom 20.03.2013 bewilligte das Sozialgericht dem Antragsteller (nur unter dem Aktenzeichen S 2 SO 65/13 ER) Prozesskostenhilfe ab dem 01.03.2013 unter Beiordnung der Beschwerdeführerin.
Mit zwei Kostennoten vom 24.04.2013 beantragte die Beschwerdeführerin, die Prozesskostenhilfe für die Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse für das Eilverfahren auf vorläufige Gewährung von Leistungen der Grundsicherung (Antrag 210) sowie für das Eilverfahren auf vorläufige Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege (Antrag 211) jeweils wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) 460,00 EUR (Höchstgebühr)
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR
Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 91,20 EUR.
Summe: 571,20 EUR
Der Ansatz der Mittelgebühr sei bereits bei einem Arbeitsaufwand von drei Stunden gerechtfertigt. Für die Fertigung der jeweiligen Eilanträge habe sie mindestens doppelt so lange benötigt. Sowohl der Antrag auf vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen als auch der Antrag auf vorläufige Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege seien für den Antragsteller von existenzieller Bedeutung gewesen. Den Antrag aus der Kostennote betreffend das Verfahren auf vorläufige Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Antrag 210) erweiterte die Beschwerdeführerin inzwischen um den Ansatz einer Erledigungsgebühr (Nr. 1005 VV RVG) i.H.v. 350,00 EUR (Schreiben vom 07.06.2014).
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts hat, ausgehend (einzig) von der Kostennote betreffend den Antrag auf vorläufige Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege (Antrag 211), unter dem 14.09.2011 die zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 321,30 EUR festgesetzt; dabei ergab sich die Reduzierung gegenüber dem in der Kostennote vom 24.04.2013 ausgewiesen Betrag aus einem Ansatz der Mittelgebühr i.H.v. 250,00 EUR bei der Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG). Das Begehren auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII habe für den Antragsteller – auch im Eilverfahren – durchschnittliche Bedeutung gehabt. Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien ebenfalls als durchschnittlich anzusehen. In dem etwa drei Wochen dauernden Verfahren sei ein längeres anwaltliches Schreiben eingereicht worden; eine Beweisaufnahme oder ein Gerichtstermin hätten nicht stattgefunden.
Mit Schreiben vom 24.06.2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie gehe davon aus, dass sich die Prozesskostenhilfe-Bewilligung vom 20.03.2013 auch auf das Eilverfahren betreffend die vorläufige Gewährung von Grundsicherung (vormals S 2 SO 64/13 ER) bezogen habe. Denn beide Eilverfahren seien im Zeitpunkt der Bewilligung bereits verbunden gewesen. Vorsorglich werde jedoch gebeten, noch über den Prozesskostenhilfeantrag für das (vormalige) Verfahren S 2 SO 64/13 ER zu entscheiden. Das Sozialgericht lehnte dies – ohne förmlichen Beschluss – ab (Aktenvermerke vom 17.06.2013 und 12.07.2013).
Ebenfalls am 24.06.2013 hat die Beschwerdeführerin Erinnerung gegen die Festsetzung vom 19.06.2013 eingelegt. Ergänzend hat sie vorgetragen, auch die wirtschaftliche Bedeutung beider Eilverfahren sei für den Antragsteller hoch gewesen. Die Grundsicherungsleistungen bildeten einen wesentlichen Teil seiner laufenden Einnahmen. Die Leistungen der Hilfe zur Pflege seien ungefähr doppelt so hoch wie die eingestellte Grundsicherung. Dass keine mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme stattgefunden habe und der Schriftwechsel überschaubar gewesen sei, spreche sogar für eine Anhebung der Verfahrensgebühr. Es sei ihr gelungen, das Sozialgericht bereits mit einem Schriftsatz von der Berechtigung des Begehrens zu überzeugen. Zudem seien beide Angelegenheiten rechtlich schwierig gewesen; neben spezifischen Kenntnissen des Sozialhilferechts (Grundsicherung, Hilfe zur Pflege) seien Kenntnisse über Deckelung, Heimkosten, Pflegestufen, Pflegekosten, Leistungskomplexe, Verwaltungsverfahren, Eilverfahren und vieles mehr erforderlich gewesen. Ihr anwaltliches Haftungsrisiko sei erheblich gewesen (§ 14 Abs. 1 S. 2 RVG), da der Antragsteller Gefahr gelaufen sei, zu verhungern oder zu verwahrlosen. Zudem sei Wochenendarbeit erforderlich gewesen, um die Angelegenheit in der gebotenen Eile zu erledigen. Ein Ansatz der Höchstgebühr sei nicht erst dann gerechtfertigt, wenn alle in § 14 RVG genannten Kriterien erfüllt seien. Die Gebühren stünden ihr auch für beide Eilanträge jeweils gesondert zu. Es handle sich um zwei Angelegenheiten, was auch die Antragsgegnerin bisher so gesehen habe. Denn diese habe – ebenso wie das Sozialgericht – zwei Verfahren unter zwei Aktenzeichen geführt und zwei Bescheide erlassen; diese seien deshalb auch separat zu verfolgen gewesen. Zudem beruhten die geltend gemachten Leistungen auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen, nämlich dem Vierten Kapitel SGB XII bzw. dem Siebten Kapitel SGB XII. Schließlich sei für beide Eilanträge eine jeweils unterschiedliche Begründung notwendig gewesen.
Mit Beschluss vom 27.06.2013 (der Beschwerdeführerin zugestellt am 10.07.2013) hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Die Festsetzung einer höheren Verfahrensgebühr komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Bedeutung der Angelegenheit sich lediglich auf die geringe Dauer des Widerspruchsverfahrens bezogen habe, welches kurz vor dem Abschluss gestanden habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin einen einheitlichen Lebensvorgang der Leistungen für ambulante Hilfe zur Pflege und zur Grundsicherung als solche in zwei getrennten Verfahren geltend gemacht.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10.07.2013. Sie macht weiterhin geltend, die in Rechnung gestellte Vergütung stehe ihr in voller Höhe zu. Die Beschwerdebegründung ist wortgleich mit den Ausführungen in der Erinnerungsschrift.
Der Beschwerdegegner hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Entscheidung vom 15.01.2014).
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Akten des parallel anhängigen Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin L 20 SO 300/14 B. Der Inhalt sämtlicher Akten ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde – auch ohne Übertragung durch den Berichterstatter – in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (vgl. hierzu im Einzelnen Beschluss des Senats vom 22.12.2011 – L 20 AY 94/11 B m.w.N.). Zwar ist seit Inkrafttreten des § 1 Abs. 3 RVG (i.d.F. vom 23.07.2013) zum 01.08.2013 grundsätzlich der Berichterstatter als Einzelrichter für die Entscheidung über Beschwerden in Erinnerungsverfahren zuständig, wenn den sich stellenden Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 18.07.2014 – L 20 SO 173/14 B). In dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts war § 1 Abs. 3 RVG jedoch noch nicht in Kraft getreten (vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Zustellung des der Beschwerde zugrunde liegenden Beschlusses für die Berücksichtigung von Rechtsänderungen im Verfahrensrecht allgemein Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, vor § 143 Rn. 10e und § 144 Rn. 2 m.w.N.).
2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist (allein) das Begehren der Beschwerdeführerin auf Festsetzung der ihr aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen und Gebühren unter Zugrundelegung ihrer Kostennote vom 24.04.2013 "Hilfe zur Pflege" (Antrag 211). Den handschriftlichen Anmerkungen auf der genannten Kostennote, dem Wortlaut der Festsetzung vom 19.06.2013 sowie dem Beschluss des Sozialgerichts ist eindeutig zu entnehmen, dass bisher einzig über diese Kostennote eine Entscheidung getroffen wurde. Über die weitere am 24.04.2013 vorgelegte Kostennote "Grundsicherung" (Antrag 210), ergänzt durch den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 07.06.2014, liegt eine anfechtbare Entscheidung bislang nicht vor; sie unterliegt damit auch nicht der Beurteilung des Senats im vorliegenden Verfahren.
Der Senat sieht sich jedoch mit Blick auf die noch offene Kostennote zu dem Verfahren auf vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung (Antrag 210) bzw. auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 24.06.2013 und die Aktenvermerke des Kammervorsitzenden des Sozialgerichts vom 17.06.2013 bzw. 12.07.2013 zu dem Hinweis veranlasst, dass es hierzu einer weiteren Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr bedarf. Denn seit dem Verbindungsbeschluss vom 18.03.2013 existierte nur mehr ein einheitliches Eilverfahren in der Hauptsache (vgl. dazu auch unten 4.a), in dem die bereits gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als "Annexverfahren" verbunden waren. Aus diesem Grund hatte das Sozialgericht in seinem Beschluss vom 20.03.2013 einheitlich und abschließend über beide Prozesskostenhilfeanträge des Antragstellers zu befinden; die erfolgte Bewilligung bezieht sich dementsprechend auf beide – vormals getrennte – Verfahrensteile. Es besteht deshalb (wie der Kammervorsitzende des Sozialgerichts zutreffend ausgeführt hat) kein Anlass für eine nachträgliche Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 2 SO 64/13 ER.
3. Die nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG fristgemäß innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses erhobene Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft; denn der Beschwerdegegenstand (d.h. die Differenz zwischen der mit 321,30 EUR festgesetzten und der mit der Beschwerde i.H.v. 571,20 EUR geltend gemachten Vergütung) übersteigt – zzgl. der Umsatzsteuer (vgl. dazu z.B. Beschluss des erkennenden Senats vom 28.09.2011 – L 20 SO 424/11 B m.w.N. sowie LSG NRW, Beschluss vom 13.05.2011 – L 19 AS 726/11 B) – den Betrag von 200,00 EUR (vgl. zu der im Hinblick auf das bis zum 01.08.2013 geltende Recht streitigen Frage der Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen des Sozialgerichts über Erinnerungen im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 56 RVG im Einzelnen die Nachweise im Beschluss des Senates vom 22.12.2011 – L 20 AY 94/11 B).
Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus § 33 Abs. 2 RVG. Eine Nichtabhilfeentscheidung des Sozialgerichts (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG) liegt vor.
4. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Dabei richtet sich die Höhe des Vergütungsanspruchs nach dem RVG i.V.m. dem hierzu erlassenen VV RVG. Nach § 3 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in sozialgerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren, sofern das GKG – wie hier wegen des nach § 183 SGG kostenprivilegierten Antragstellers – keine Anwendung findet. Nach § 48 Abs. 1 S. 1 RVG kann die Beschwerdeführerin grundsätzlich sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus ihrer Tätigkeit ab Wirksamwerden ihrer Beiordnung (01.03.2013) ergeben (vgl. dazu im Einzelnen Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, § 48 RVG Rn. 11 ff., und LSG NRW, Beschluss vom 28.12.2010 – L 19 AS 1954/10 B Rn. 24 f. – jeweils m.w.N.).
a) Nicht nur verfahrensrechtlich (s.o. unter 2.), sondern auch materiell-rechtlich beschränkt sich die Überprüfung durch den Senat allein auf die von der Beschwerdeführerin für das Eilverfahren betreffend die vorläufige Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege mit Kostennote vom 24.04.2013 (Antrag 211) geltend gemachten Gebühren und Auslagen.
Die Verbindung der beiden Eilverfahren noch vor Beschlussfassung durch das Sozialgericht am 18.03.2013 steht dem – jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der hier allein in Rede stehenden Abrechnung einer Verfahrensgebühr nach Teil 3, Abschnitt 1 VV RVG – nicht entgegen.
Denn Bevollmächtigte können bei der Abrechnung formal (hier nach § 113 SGG) verbundener Verfahren wählen, ob sie ihre Vergütung (insgesamt) für das verbundene Verfahren oder für die vor der Verbindung noch selbständigen Verfahren und die dort bereits verwirklichten Gebührentatbestände geltend machen wollen (LSG Thüringen, Beschluss vom 10.04.2014 – L 6 SF 193/14 B Rn. 27 m.w.N.; LSG Bayern, Beschluss vom 31.07.2012 – L 15 SF 214/10 B E Rn. 27; BGH, Beschluss vom 10.05.2010 – II ZB 14/09 Rn. 14 ff. m.w.N.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 21. Auflage 2013, VV 3100 Rn. 41 m.w.N.; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Auflage 2.13, § 15 Rn. 18; Straßfeld in Jansen, Sozialgerichtsgesetz, 4. Auflage 2012, § 197 Rn. 19 m.w.N.). Dies folgt aus § 15 Abs. 4 RVG, wonach der Anspruch auf die Abgeltung einer einmal entstandenen Gebühr nicht durch nachträglich hinzutretende Umstände wieder entfallen kann.
Der Umstand, dass nach prozessualer Verbindung mehrerer Verfahren nur noch eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne des § 15 Abs. 1 RVG besteht (dazu LSG Bayern a.a.O. Rn. 19 f.; Hartmann a.a.O. § 15 Rn. 16, 49; Bischof in Bischof u.a., RVG, 6. Auflage 2014, § 15 Rn. 26; Enders a.a.O. Rn. 15) und die Gebühren in einer Angelegenheit nur einmal gefordert werden können (vgl. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG in der bis zum 01.08.2013 geltenden Fassung), steht dem nicht entgegen. Durch die Einräumung eines Wahlrechts wird das Spannungsverhältnis zwischen § 15 Abs. 2 S. 1 und § 15 Abs. 4 RVG aufgelöst (vgl. BGH a.a.O. Rn. 18).
Ob sich in diesem Zusammenhang die Grundsätze der konkreten Gebührenberechnung bei Ausübung des Wahlrechts im Rahmen von Wertgebühren (§ 13 RVG) vollständig auf die Gebührenberechnung im Bereich von Rahmengebühren (§ 14 RVG) übertragen lassen, kann dabei an dieser Stelle offen bleiben. Ebenfalls offen bleiben kann, ob ausnahmsweise etwas anderes gelten muss, wenn mehrere ursprünglich selbständige Verfahren in missbräuchlicher Weise willkürlich getrennt voneinander angestrengt wurden (zu diesem Aspekt z.B. Hartmann a.a.O. m.w.N.); denn für ein in diesem Sinne missbräuchliches Vorgehen des Antragstellers bzw. der Beschwerdeführerin bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Zwar gab es aufgrund der Besonderheiten des Sachverhaltes Gemeinsamkeiten zwischen den beiden Verfahrensgegenständen (vorläufige Leistungen der Grundsicherung einerseits und der Hilfe zur Pflege andererseits), welche die Verbindung nach § 113 SGG rechtfertigten. Grundsätzlich handelt es sich bei den Leistungen nach dem Vierten und Siebten Kapitel SGB XII jedoch um Rechtsmaterien, die unterschiedliche Fragen und Probleme aufwerfen und somit eine getrennte Prüfung erfordern. Hinzu kommt hier (worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist), dass die Antragsgegnerin selbst über die Leistungen nach dem Vierten und Siebten Kapitel SGB XII nicht in einem einheitlichen, sondern in zwei Bescheiden entschieden hat; auch verwaltungsverfahrensrechtlich war deshalb die Einleitung nur eines einheitlichen Eilverfahrens nicht zwingend vorgezeichnet.
Durch die Vorlage der beiden Kostennoten am 24.04.2013 hat die Beschwerdeführerin im Übrigen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Vergütung für beide Verfahren getrennt geltend machen wollte.
b) Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich zu Recht eine Verfahrensgebühr nach Teil 3, Abschnitt 1 VV RVG in Ansatz gebracht. Denn eine Verfahrensgebühr in diesem Sinne entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl. Vorb. 3 Abs. 2 VV RVG). Zumindest mit Einreichung der Antragsschrift in dem hier fraglichen Verfahren – und damit vor dem Verbindungsbeschluss vom 18.03.2013 – war damit eine Verfahrensgebühr entstanden.
Zu Unrecht hat die Beschwerdeführerin in ihrer Kostennote vom 24.04.2013 (Antrag 211) jedoch für die Bemessung der Verfahrensgebühr den Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV RVG zu Grunde gelegt. Maßgebend ist vielmehr hier der (im Vergleich zu Nr. 3102 VV RVG deutlich engere) Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV RVG.
Dabei sind die beiden genannten Gebührenziffern vorliegend in ihrer bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung anzuwenden. Denn nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Die Beiordnung der Beschwerdeführerin durch Beschluss des Sozialgerichts vom 20.03.2013 erfolgte vor Inkrafttreten des 2. Kostenrechtmodernisierungsgesetzes (BGBl. I 2013, 2586) zum 01.08.2013; erst dieses beinhaltete u.a. die Streichung der Nr. 3103 VV RVG.
Zu der im Einzelnen streitigen Abgrenzung der Nrn. 3102 und 3103 VV RVG im Hinblick auf die Vergütung anwaltlicher Tätigkeit in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat sich der erkennende Senat bereits mehrfach geäußert (vgl. Beschlüsse vom 09.08.2007 – L 20 B 91/07 AS Rn. 15, vom 03.12.2007 – L 20 B 66/07 AY Rn. 12, vom 12.12.2008 – L 20 B 106/08 AS, vom 15.02.2012 – L 20 AY 43/10 B und vom 14.01.2013 – L 20 SO 64/12 B). Dabei hat er sich (zum Teil mit ausführlicher Begründung unter Auswertung anderslautender Entscheidungen) der Auffassung angeschlossen, dass in Fällen der "Vorbefassung" des Bevollmächtigten mit der Sache in einem Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren bereits vor Einleitung des Eilverfahrens – sei es nach § 86b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 2 S. 2 SGG – nicht Nr. 3102 VV RVG, sondern Nr. 3103 VV RVG zur Anwendung gelangt (a.A. zuletzt z.B. noch LSG NRW, Beschluss vom 16.05.2012 – L 19 AS 250/10 B). Eine solche Vorbefassung liegt hier vor. Dabei ist ohne Bedeutung, dass der Widerspruch erst kurz vor der Einleitung des Eilverfahrens eingelegt wurde; denn auch in einem solchen Fall hat eine die Reduzierung des Gebührenrahmens rechtfertigende Vorbefassung mit der Sache stattgefunden. Die Anwendung der Nr. 3103 VV RVG erfordert allenfalls die Einleitung, nicht aber den Abschluss des Vorverfahrens (vgl. dazu auch LSG NRW, Beschluss vom 13.12.2009 – L 12 B 159/08 AS Rn. 38 f. sowie Beschluss des erkennenden Senats vom 09.08.2007 – L 20 B 91/07 AS). Der Senat sieht keine Veranlassung, seine bisherige Rechtsauffassung im vorliegenden Zusammenhang zu ändern, zumal sich die Problematik seit der Streichung der Nr. 3103 VV RVG jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht mehr stellt.
c) Ausgehend von dem einschlägigen Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV RVG ist die Festsetzung des Betrages von 250,00 EUR für die Verfahrensgebühr der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden.
Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Rechtsanwalt den von ihm für angemessenen gehaltenen Betrag der Gebühr festsetzt (§ 14 Abs. 1 S. 1 RVG), der als solcher lediglich auf seine Billigkeit hin zu überprüfen ist (hierzu bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 02.05.2012 – L 20 AY 139/11 B m.w.N.). Unbilligkeit ist (erst) anzunehmen, wenn bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmungskriterien eine Toleranzgrenze von 20 % überschritten wird (BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R Rn. 19).
Gesetzliche Bestimmungskriterien sind nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Bei Rahmengebühren, die sich – wie hier – nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist ferner das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG). Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander. Ihre Aufzählung ist zwar nicht abschließend, so dass weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen werden können (BSG a.a.O. Rn. 21). Solche weiteren Kriterien sind im vorliegenden Fall indessen nicht ersichtlich.
Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr im konkreten Einzelfall ist von der Mittelgebühr (also hier zu Gunsten der Beschwerdegegnerin von 170,00 EUR) auszugehen; diese bildet die in einem Normal-/Durchschnittsfall billige Gebühr. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG a.a.O. Rn. 24). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen, bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Für den vorliegenden Fall heißt das, dass der Vergleich sich auf alle sozialgerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug zu beziehen hat.
Es mag dahinstehen, ob der vorliegende Fall unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien bereits als (deutlich) überdurchschnittlich anzusehen ist oder – wie die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts gemeint hat – lediglich als durchschnittlich. Denn jedenfalls ist eine Vergütung oberhalb von 250,00 EUR nicht angemessen; die von der Beschwerdeführerin angesetzte Höchstgebühr (nach dem Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV RVG) erscheint unbillig.
Unabhängig von weitergehenden Überlegungen ergibt sich dies schon aus dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers und aus Synergieeffekten der anwaltlichen Tätigkeit, die sich mit Blick auf die anwaltliche Bearbeitung zugleich mehrerer sozialhilferechtlicher Einzelaspekte ergeben. Offen bleiben kann dabei, ob aufgrund der Besonderheiten der Bemessung von Rahmengebühren nach § 14 RVG – anders als bei Wertgebühren nach § 13 RVG – für die Verfahrensgebühr auch Umstände eine Rolle spielen können, die erst nach Verbindung mehrerer Einzelverfahren eingetreten sind; denn entsprechende Umstände, die maßgebenden Einfluss auf die Gebührenhöhe haben könnten, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar, weil hier die Verbindung der beiden Eilverfahren erst unmittelbar vor der Entscheidung in der Sache erfolgte.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren erscheint dem Senat insgesamt jedenfalls nicht überdurchschnittlich. Es wurde ein sechsseitiger Schriftsatz nebst Kopien aus bereits im Wesentlichen aktenkundigen Unterlagen gefertigt. Die rechtlichen Ausführungen im Umfang von weniger als zwei Seiten beschränkten sich fast ausschließlich auf Ausführungen zum Anordnungsgrund. Tiefergehende rechtliche Überlegungen oder eine Auswertung von Rechtsprechung enthält der Schriftsatz jedenfalls nicht.
Für den Antragsteller ging es zwar um die Deckung existenzieller Bedarfe in Form der Hilfe zur Pflege; dies kann als solches für eine Überdurchschnittlichkeit der Angelegenheit in die Abwägung eingestellt werden. Kompensiert wird dieser Gesichtspunkt indes durch die ebenso eindeutig unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (vgl. hierzu insb. BSG a.a.O. Rn. 39, sowie LSG NRW, Beschluss vom 25.10.2010 – L 19 AS 1513/10 B Rn. 53).
Schließlich kann nicht außer Betracht bleiben, dass sich die beiden Eilverfahren zu Grunde liegende Problematik innerhalb eines einheitlichen Lebenssachverhaltes abspielte. Insofern war die anwaltliche Einarbeitung in die tatsächlichen Umstände des Falles nur einmal erforderlich (wobei die Beschwerdeführerin als gerichtlich bestellte Betreuerin des Antragstellers ohnehin mit der Angelegenheit vertraut gewesen ist).
Zu weiteren Erwägungen, ob innerhalb des Gebührenrahmens der Nr. 3103 VV RVG eine Verfahrensgebühr sogar nur unterhalb des von der Urkundsbeamtin angesetzten Betrages als angemessen anzusehen wäre, sieht sich der Senat im Hinblick auf das im Rahmen von Kostenbeschwerden geltende Verbot der reformatio in peius (vgl. dazu ausführlich LSG NRW, Beschluss vom 25.10.2010 – L 19 AS 1513/10 B Rn. 64 – juris) nicht veranlasst.
d) Auch im Übrigen ist die angegriffene Festsetzung des Sozialgerichts bzw. der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht zu beanstanden.
aa) Weitere (zum Nachteil der Beschwerdeführerin bisher unberücksichtigt gebliebene) Gebührentatbestände sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
Insbesondere kommt der Ansatz einer Erledigungsgebühr (Nr. 1006 oder 1005, 1002 VV RVG) nicht in Betracht. Eine Erledigungsgebühr entsteht in Verfahren nach § 183 SGG nur, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise erledigt und hierfür ein zusätzliches, über die allgemeine Prozessführung hinausgehendes, auf die unstreitige Erledigung gerichtetes anwaltliches Handeln zumindest mitursächlich gewesen ist (vgl. dazu zuletzt die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 18.07.2014 – L 20 SO 173/14 B m.w.N. und vom 23.07.2014 – L 20 SO 444/12 B, sowie LSG NRW, Beschluss vom 06.07.2012 – L 19 AS 766/12 B), wobei die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erledigungserklärung allein nicht genügt (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 09.12.2010 – B 13 R 63/09 R und vom 05.05.2009 – B 13 R 137/08 R). Eine solche anwaltliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist nicht erfolgt und wird von ihr (unbeschadet ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 07.06.2014) bezogen auf den "Antrag 210" auch nicht geltend gemacht.
bb) Die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV RVG) i.H.v. 20,00 EUR und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) i.H.v. 51,30 EUR – 19 % von 270,00 EUR (250,00 EUR + 20,00 EUR) sind zutreffend in die Berechnung eingestellt worden.
cc) Daraus ergeben sich zu erstattende Gebühren und Auslagen (entsprechend der Festsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 19.06.2013) in einer Gesamthöhe von 321,30 EUR.
5. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).
6. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Erstellt am: 09.09.2014
Zuletzt verändert am: 09.09.2014