Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 28.04.2014 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtsmäßigkeit der teilweisen Aufhebung einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und einer Erstattungsforderung von 281,60 Euro sowie von 398,40 Euro streitig. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 28.04.2014 abgewiesen. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
Mit einem am 24.05.2014 an das Sozialgericht Münster gerichteten Schreiben, das dort am 26.05.2014 einging, hat die Klägerin gegen den am 03.05.2014 zugestellten Gerichtsbescheid Beschwerde eingelegt. Das gesamte Verfahren müsse neu aufgerollt werden. Das Schreiben wurde an das Landessozialgericht weitergeleitet. Mit einem weiteren Schreiben vom 04.06.2014 an das Landessozialgericht hat die Klägerin auf ihr Schreiben vom 24.05.2014 hingewiesen. Eine ausführliche Begründung werde sie an das Sozialgericht senden, da dort eine erneute Verhandlung stattfinden solle. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass der Senat unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen davon ausgehe, dass sie mit ihren Schreiben vorrangig einen Antrag auf mündliche Verhandlung beim Sozialgericht stellen wolle. Sie wurde hierzu um Stellungnahme gebeten und außerdem darauf hingewiesen, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde nur bei Vorliegen besonderer Zulassungsgründe, die nicht erkennbar seien, Aussicht auf Erfolg habe und im Rahmen dieser Beschwerde keine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des Sozialgerichts erfolge. Auf das diesbezügliche Schreiben des Senats vom 02.07.2014 ist keine Reaktion der Klägerin erfolgt.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist bereits unzulässig.
Gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 28.04.2014 ist das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich gegeben, weil der Beschwerdewert nicht mehr als 750,- Euro beträgt. Neben diesem Rechtsmittel kann die Klägerin aber auch die mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragen. Die Beteiligten haben ein Wahlrecht zwischen Nichtzulassungsbeschwerde und Antrag auf mündliche Verhandlung. Werden beide Rechtsbehelfe gleichzeitig gestellt, hat der Antrag auf mündliche Verhandlung Vorrang (§ 105 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die gleichzeitig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist dann unzulässig, weil mit dem Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt (§ 105 Abs. 3 SGG), so dass kein Raum für die Zulassung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung bleibt (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2010 – L 7 AS 65/10 NZB, juris RdNr. 2; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2008 – L 25 B 795/07 AS NZB, juris RdNr. 2; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.11.2013 – L 11 AS 599/13 NZB, juris RdNr. 7).
Bei verständiger Würdigung der Schreiben der Klägerin vom 24.05.2014 und vom 04.06.2014 sind diese auch als Antrag auf mündliche Verhandlung auszulegen, so dass die gleichzeitig erhobene Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist.
Für eine solche Auslegung spricht zunächst, dass die Klägerin ihr Schreiben vom 24.05.2014 unmittelbar an das Sozialgericht gesendet hat. In diesem Schreiben weist sie zudem darauf hin, dass das gesamte Verfahren neu aufgerollt werden solle. In dem weiteren Schreiben vom 04.06.2014 erklärt sie unter Verweis auf das frühere Schreiben ausdrücklich, dass sie eine erneute Verhandlung beim Sozialgericht Münster begehre. Hiermit macht sie deutlich, dass ihr Begehren, das Verfahren neu aufzurollen, als Antrag auf mündliche Verhandlung ausgelegt werden soll. Da die Klägerin eine vollständige Überprüfung des Gerichtsbescheides in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erstrebt, die sie nur mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung erreichen kann und da sie keine Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG benannt hat, ist davon auszugehen, dass sie vorrangig die mündliche Verhandlung beantragt.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Gründe für die Zulassung der Berufung auch nicht ersichtlich sind.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Anhaltspunkte für eine Abweichung des Sozialgerichts von obergerichtlichen Entscheidungen (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder den Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG sind nicht ersichtlich.
Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegen nicht vor, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt hierfür nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 144 RdNr. 28). Eine derartige Rechtsfrage ist hier nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 10.09.2014
Zuletzt verändert am: 10.09.2014