Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 30.06.2014 abgeändert. Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung der Kosten der Unterkunft ab dem 20.06.2014 wird aufgehoben. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragstellern Kosten der Unterkunft ab 20.06.2014 zu gewähren.
Mit Beschluss vom 30.06.2014 hat das Sozialgericht (SG) Duisburg den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellern Arbeitslosengeld II einschließlich der Kosten der Unterkunft ab dem 20.06.2014 zu zahlen. Gegen den am 07.07.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 08.07.2014 Beschwerde eingelegt und diese auf die Überprüfung der zuerkannten Kosten der Unterkunft ab dem 20.06.2014 ausdrücklich beschränkt. Der Antragsgegner ist der Auffassung, ein Anordnungsgrund sei frühestens ab Räumungsklage glaubhaft gemacht. Die Antragsteller traten dieser Rechtsauffassung entgegen und sind der Ansicht, es sei nicht zumutbar, einen zivilrechtlichen Kündigungsgrund entstehen zu lassen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.
1) Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO -).
In diesem Sinne haben die Antragsteller den Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Senat verweist auf der bisherige Spruchpraxis aller Fachsenate des Landessozialgerichts (LSG) NRW, wonach die erforderliche Eilbedürftigkeit erst bei einer aktuellen Gefährdung der Unterkunft vorliegt, die regelmäßig frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen ist (LSG NRW, Beschluss vom 13.06.2013 – L 7 AS 1450/12 B; LSG NRW, Beschluss vom 10.05.2013 – L 7 AS 295/13 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 14.01.2013 – L 2 AS 2189/12 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 19.12.2013 – L 2 AS 2210/13 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 10.09.2013 – L 2 AS 1541/13 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 29.05.2012 – L 19 AS 957/12 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 16.05.2012 – L 6 AS 725/12 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 13.01.2012 – L 12 AS 2084/11 B ER). Die Rechte eines Antragstellers sind auch nach Zustellung der Räumungsklage durch § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB hinreichend geschützt. Denn selbst für den Fall einer fristlosen Kündigung und einer sich anschließenden Räumungsklage kann die Kündigung noch abgewendet werden. Für den Fall der Räumungsklage enthält § 22 Abs. 9 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) Regelungen zur Sicherung der Unterkunft. So ist das Amtsgericht nach dieser Vorschrift verpflichtet, dem Grundsicherungsträger unverzüglich Tatsachen und näher bezeichnete Einzelheiten einer Räumungsklage nach der Kündigung von Wohnraum wegen Zahlungsverzuges mitzuteilen. Dies dient der Prävention von Obdachlosigkeit und soll es den Leistungsträgern ermöglichen, auch unabhängig von einem Antrag zu prüfen, ob die Kündigung durch Übernahme der Mietrückstände abzuwenden ist. Denn gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird eine Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet (LSG NRW, Beschluss vom 13.06.2013 – L 7 AS 1450/12 B). Gründe, die eine Abweichung notwendig erscheinen lassen, sind aufgrund der vorstehenden Überlegungen des Senats nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 11.09.2014
Zuletzt verändert am: 11.09.2014