Die Beschwerde der Zeugin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.12.2013 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) der Zeugin ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,- Euro und Ersatzordnungshaft auferlegt.
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, denen er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt.
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nichts anderes. Zwar hat die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bescheinigung von Dr. I vom 08.01.2014 am 20.01.2014 vorgelegt. Daraus ist aber nicht zu entnehmen, dass ein Arzt-/Patientenkontakt am 13.11.2013 oder unmittelbar danach stattgefunden hat. Da die Beschwerdeführerin der gerichtlichen Aufforderung, die behandelnde Ärztin von der Schweigepflicht zu entbinden, um weitere Fragen zu stellen, nicht nachgekommen ist, war eine weitere Sachverhaltsermittlung nicht möglich.
Soweit im angefochtenen Beschluss die Auferlegung der Kosten des Termins unterblieben ist, ist die Beschwerdeführerin dadurch nicht beschwert.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Erstellt am: 24.09.2014
Zuletzt verändert am: 24.09.2014