Der Antragsgegner trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Verfahren des ersten Rechtszugs. Weitere Kosten für das Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner nicht zu erstatten. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.06.2013 geändert. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D aus L beigeordnet. Kosten diesbezüglich sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung im Rahmen eines erledigten Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes, mit dem Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) begehrt wurden, außerdem über die mit Beschluss vom 17.06.2013 abgelehnte Prozesskostenhilfe (PKH) durch das Sozialgericht (SG) Düsseldorf.
Die Antragstellerin hat eine erste Ausbildung als Bürofachangestellte im Jahr 2002 abgebrochen. Die im Jahre 2003 begonnene Ausbildung zur Bürokauffrau hat die Antragstellerin erfolgreich beendet. Am 01.04.2012 begann die Antragstellerin eine dritte Ausbildung zur Gesundheit- und Krankenpflegerin. Aus dem Ausbildungsverhältnis erzielte die Antragstellerin – ausweislich der einschlägigen Verdienstabrechnungen – entsprechende Einkünfte. Bezüglich dieser Ausbildung lehnte die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 26.07.2012 die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe mit der Begründung ab, die erforderlichen Mittel stünden anderweitig zur Verfügung. Am 19.11.2012 beantragte die Antragstellerin die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Ursprünglich für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 bewilligte Leistungen hob der Antragsgegner mit Bescheid vom 04.03.2013 auf. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch vom 12.03.2013 ein.
Am 19.03.2013 stellte die Antragstellerin beim SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und begehrte damit die Bewilligung laufender Leistungen nach dem SGB II. Im Antragszeitpunkt war die Antragstellerin schwanger. Mit Datum vom 19.03.2013 erließ der Antragsgegner hinsichtlich des Widerspruchs vom 12.03.2013 einen Abhilfebescheid. Mit Bewilligungsbescheid vom 25.03.2013 gewährte der Antragsgegner dann der Antragstellerin Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 303 EUR vom 01.11.2012 bis 30.04.2013 sowie einen Mehrbedarf für werdende Mütter in Höhe von 63,58 EUR für die Monate November und Dezember 2012 sowie in Höhe von 64,94 EUR ab Januar 2013. Am 07.05.2013 stellt die Antragstellerin einen Weiterbewilligungsantrag. Das SG lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 17.06.2013 ab.
Gegen den am 27.05.2013 zugestellten Beschluss legte die Antragstellerin Beschwerde am 26.06.2013 ein und stellte später klar, dass sich die Beschwerde auch gegen die erstinstanzliche Abweisung der Gewährung von Prozesskostenhilfe richte; hierzu ist das Verfahren zum Aktenzeichen L 7 AS 1663/13 B anhängig. Auf gerichtlichen Hinweis, dass der Antragstellerin wieder Leistungen gewährt würden, erklärte die Antragstellerin die Beschwerde am 23.10.2013 für erledigt und beantragte, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
II.
1) Die Antragstellerin hat Anspruch auf Übernahme der hälftigen außergerichtlichen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs durch den Antragsgegner. Eine Kostenübernahme im Beschwerdeverfahren hingegen scheidet aus.
a) Gemäß § 193 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht, wenn das Verfahren anders als durch Beschluss endet, auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Die Entscheidung über die Kostentragungsverpflichtung erfolgt nach billigem Ermessen (vgl. BSG, Beschlüsse vom 18.01.1975 – 6 RKa 7/56 und vom 25.05.1957 – 6 RKa 16/54, beide in SozR Nrn. 3 und 42 zu § 193 SGG, sowie Urteil vom 20.06.1962 – 1 RA 66/59 in: BSGE 17, 124 ff.; LSG Hessen, Beschlüsse v. 10.02.1992 – L 5 B 117/91; v. 28.04.1993 – L 5 VB 1180/90; v. 30.03.1994 – L 13 B 17/93; v. 30.01.1996 – L 4 B 24/95; v. 13.05.1996 – L 5 B 64/94; v. 28.09.2001 – L 14 B 94/97 KR m.w.N.). Hierbei hat das Gericht den bisherigen Sach- und Streitstand zu bewerten, wobei auf die Erfolgsaussichten des Antrages im Zeitpunkt seiner Erhebung abzustellen ist; außerdem sind auch die Gründe für die Antragserhebung und die Erledigung zu würdigen. Maßgebliche Entscheidungskriterien sind die Erfolgsaussichten des Verfahrens und das "Veranlassungsprinzip". Aus dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend geltenden Rechtsgedanken des § 91 a Zivilprozessordnung (ZPO) folgt, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der unterliegt, bei nicht streitiger Beendigung des Verfahrens derjenige, der voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 193 SGG Rn. 13).
Das anhängige Verfahren fand seine Erledigung durch die Erklärung der Antragstellerin vom 23.10.2013. Inwieweit im vorliegenden Eilverfahren der Antrag erfolgreich gewesen wäre, kann im Nachhinein – ohne eine ausführliche Beweiserhebung des Sachverhalts – nicht mehr eindeutig geklärt werden. Nach dem bekannten Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Klageerhebung und zum Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits ist jedoch keinesfalls auszuschließen, dass die Klage im Zeitpunkt der Antragstellung hätte erfolgreich sein können.
b) Unter Abwägung der oben genannten Umstände und unter Ausübung des bei der Kostenentscheidung auszuübenden Ermessens hält es der Senat für gerechtfertigt, dem Antragsgegner die Hälfte der außergerichtlichen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs aufzuerlegen. Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, mithin den materiellen Anspruch für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, also die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen; § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG. Ein Anordnungsanspruch auf Zuschussgewährung im Sinne von § 27 Abs. 3 SGB II ist jedenfalls nicht auszuschließen.
Der Weg zu § 27 SGB II führt zunächst zu der Frage, ob ein Auszubildender, der nach § 7 Abs. 1 SGB II oder § 7 Abs. 2 SGB II grundsätzlich als Leistungsberechtigter nach dem SGB II in Betracht kommt, zu dem nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen ausgeschlossenen Personenkreis gehört. Dies ist der Fall bei Auszubildenden, deren Ausbildung dem Grunde nach im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder als Berufsausbildung nach den §§ 60-62 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) förderungsfähig ist. Zu beachten ist sodann die Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 6 SGB II. Denn für bestimmte Gruppen von Auszubildenden bestimmt § 7 Abs. 6 SGB II, dass § 7 Abs. 5 SGB II keine Anwendung findet. Nur sofern daher eine grundsätzlichen Leistungsberechtigung nach § 7 SGB II zu bejahen ist, findet § 27 SGB II keine Anwendung (insgesamt Söhngen in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 27 Rn. 8). Da die Antragstellerin jedoch vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II erfasst ist, wie das SG zutreffend festgestellt hat, kommen für die Antragstellerin zumindest die Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB II in Betracht. Danach erhalten Auszubildende einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, wenn sie entweder Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem SGB III oder Leistungen nach dem BAföG erhalten oder sie diese Leistungen nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten.
Ausweislich des Ablehnungsbescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 26.07.2012 ist der Antragstellerin Berufsausbildungsbeihilfe aufgrund Einkommensanrechnung versagt worden. Die Bundesagentur für Arbeit hat hingegen die sonstigen Voraussetzungen – also insbesondere auch die Voraussetzungen einer möglichen Förderung einer zweiten Berufsausbildung im Sinne des § 57 Abs. 2 S. 2 SGB III – nicht geprüft. Es ist daher von der Bundesagentur für Arbeit nicht geprüft worden, ob der Anspruch auf Leistungen nach § 57 SGB III auch aus anderen Gründen ausgeschlossen war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Ausbildungsabbruch keine vorherige Erstausbildung im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB III darstellt (Herbst in: jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 57 SGB III, Rn. 55). Die erste Ausbildung der Antragstellerin als Bürofachangestellte, die diese im Jahr 2002 abgebrochen hat, bleibt daher außer Betracht. Ob die im Jahre 2003 begonnene Ausbildung zur Bürokauffrau, die die Antragstellerin erfolgreich beendet hat, einer Förderung entgegensteht, kann abschließend nicht beurteilt werden.
Der ggf. bestehende Anspruch war im Übrigen auch im Zeitpunkt der Antragstellung beim SG noch nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz am 19.03.2013 beim SG anhängig gemacht. Der Antragsgegner hingegen hat den Zuschuss in Höhe von 303 EUR nach § 27 Abs. 3 SGB II erst mit Bewilligungsbescheid vom 25.03.2013 für die Monate November 2012 bis April 2013 bewilligt.
Ein weitergehender, geltend gemachter Anspruch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über den 01.05.2013 hinaus kann dem Antrag vom 18.03.2013 nicht entnommen werden. Vielmehr hat die Antragstellerin fristgerecht am 07.05.2013 einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab Mai 2013 gestellt und damit noch vor dem Beschluss des SG vom 17.06.2013.
Wegen der Ungewissheit des vermutlichen Verfahrensausgangs kommt daher im vorliegenden Fall nur eine Kostenteilung in Betracht.
c) Ein Anspruch auf Kostenübernahme im Beschwerdeverfahren scheidet unter Berücksichtigung der oben aufgestellten Grundsätze – insbesondere unter Berücksichtigung des Veranlassungsprinzips – aus. Im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde am 26.06.2013 war der Bedarf der Antragstellerin aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 25.03.2013 und unter Berücksichtigung der weiteren Einkünfte vollständig gedeckt. Mit Bewilligungsbescheid vom 25.03.2013 hat der Antragsgegner der Antragstellerin nicht nur den Zuschuss zur Unterkunft in Höhe von 303 EUR im Sinne des § 27 Abs. 3 SGB II, sondern auch den Mehrbedarf für werdende Mütter im Sinne des § 21 Abs. 2 SGB II zuerkannt.
Der Antragstellerin stand für März 2013 laut Einlassung in der Antragsschrift vom 18.03.2013 regelmäßiges Einkommen in Höhe von ca. 710 EUR netto zur Verfügung; zuzüglich der mit Bescheid vom 25.03.2013 bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung als Zuschuss in Höhe von 303 EUR standen der Antragstellerin für März 2013 bereite Mittel in einer Gesamthöhe von 1.013 EUR zur Verfügung. Im April 2013 erhielt die Antragstellerin ausweislich der Verdienstabrechnung ein Nettogehalt in Höhe von 580,39 EUR, zuzüglich 182 EUR Mutterschaftsgeld durch die Techniker Krankenkasse, zuzüglich der mit Bescheid vom 25.03.2013 bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung als Zuschuss in Höhe von 303 EUR. Der Antragstellerin standen daher bereite Mittel für April 2013 in Höhe von 1.065 EUR zur Verfügung. Die Antragstellerin hatte hingegen für die Monate März und April 2013 lediglich einen Gesamtbedarf von 950 EUR; ab Januar 2013 betrug der Regelbedarf 382 EUR, die Unterkunftskosten betrugen 447 EUR, außerdem war noch ein Betrag von 120 EUR für Strom und Heizung zu berücksichtigen. Den im Übrigen zu berücksichtigen Bedarf für werdende Mütter in Höhe von 64,94 EUR hat der Antragsgegner mit Bewilligungsbescheid vom 25.03.2013 ebenfalls zuerkannt.
2) Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 17.06.2013 hinsichtlich der abgelehnten Prozesskostenhilfe ist damit begründet. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu Unrecht abgelehnt. Nach § 73a SGG in Verbindung mit den §§ 114, 115 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Rechtsverfolgung im erstinstanzlichen Verfahren bot hinreichende Erfolgsaussicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 09.10.2014
Zuletzt verändert am: 09.10.2014