Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.06.2014 wird, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 26.04.2014 richtet, zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Eilantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid hat sein Begehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sich der Sanktionsbescheid vom 07.04.2014, mit dem der Antragsgegner den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II festgestellt hat, bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist. Der Senat nimmt diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Er geht insbesondere davon aus, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 19.02.2014 rechtmäßig ist und der Antragsteller gegen die ihm obliegenden Pflichten aus diesem Eingliederungsverwaltungsakt verstoßen hat, obwohl er hinreichend über die Rechtsfolgen belehrt worden ist, die sich aus einem Verstoß ergeben. Die Rechtsfolgenbelehrung wiederholt nicht bloß den Gesetzeswortlaut, sondern nimmt ausdrücklich auf einen früheren Pflichtverstoß (Bescheid vom 11.03.2013) Bezug und erläutert dem Antragsteller konkret, dass dieser zur Folge hat, dass ein Verstoß gegen die unter Nr. 2 festgelegten Pflichten der Eingliederungsvereinbarung den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II zur Folge hat. Die Belehrung enthält außerdem Hinweise über die Dauer des Sanktionszeitraumes und die Möglichkeit ergänzende Sachleistungen zu erhalten. Auch der Hinweis, die Leistungsminderung trete nicht ein, wenn der Antragsteller einen wichtigen Grund für den Pflichtverstoß nachweisen kann, ist eindeutig. Der Antragsteller ist aufgrund dieses Hinweises darüber informiert, dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes dazu führt, dass er keine Sanktionen zu erwarten hat. Das ist im Rahmen der Belehrung ausreichend. Die Warn- und Steuerungsfunktion der Rechtsfolgenbelehrung wird dadurch hinreichend gewahrt.
Auch eine hinreichende konkrete Regelung über den Umfang der Übernahme der Kosten für Bewerbungsbemühungen liegt vor. Unter Punkt.1 des Eingliederungsverwaltungsaktes ist diesbezüglich ausdrücklich geregelt, welche Bewerbungs- und Reisekosten bis zu welchem Höchstbetrag übernommen werden. Der Zusatz, dass diese Kosten nur übernommen werden "soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist" ist lediglich ein Hinweis auf die gesetzliche Regelung zur Übernahme von Bewerbungskosten (§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 SGB III) und führt nicht dazu, dass diese Regelung nicht als hinreichend konkret anzusehen ist. Da dem Antragsteller in dem Eingliederungsverwaltungsakt ausdrücklich mindestens 7 Bewerbungsbemühungen monatlich auferlegt worden sind, war für diesen hinreichend deutlich erkennbar, dass jedenfalls diese als zur beruflichen Eingliederung notwendig angesehen werden.
Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass der Sanktionsbescheid mangels gleichzeitiger Bewilligung von Sachleistungen rechtswidrig ist, kann dem nicht gefolgt werden. Das Anhörungsschreiben vom 25.03.2014 und der Sanktionsbescheid enthalten ausdrückliche Hinweise auf die Möglichkeit ergänzende Sachleistungen in Höhe von monatlich 180,- Euro zu erhalten, wenn diese beantragt werden und der Antragsteller auf sie angewiesen ist. Ein solcher Antrag ist vom Antragsteller aber nicht gestellt worden. Da die Bewilligung von Sachleistungen aber nach der ausdrücklichen Regelung des § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II einen Antrag des Leistungsberechtigten voraussetzt, war eine Entscheidung über die Sachleistungen bei Erteilung des Sanktionsbescheides überhaupt nicht möglich.
Auch einen wichtigen Grund für sein Verhalten hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Sein Vortrag, er verfüge seit Monaten über keine Geldmittel und werde von dritten Personen unterstützt, ist angesichts des Umstandes, dass er weder Sachleistungen beantragt noch an der Bescheidung seines Fortzahlungsantrags ab dem 01.08.2014 hinreichend mitgewirkt hat, wenig glaubhaft. Soweit der Antragsteller diesbezüglich darauf verweist, dass ihm das Fahrgeld fehle, um das Jobcenter aufzusuchen, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, weshalb ihn dritte Personen seit Monaten unterstützen können, ihm aber das einmalige Fahrgeld für einen Besuch des Jobcenters nicht leihweise zur Verfügung stellen bzw. weshalb der Antragsteller in dieser Situation das Jobcenter nicht zu Fuß aufsucht oder zumindest die vom Antragsgegner geforderten Angaben schriftlich vorlegt.
Da die vom Antragsteller vorgelegten Bewerbungsbemühungen weiterhin nicht ansatzweise nachprüfbar sind und daher nicht den Anforderungen entsprechen, die der Eingliederungsverwaltungsakt gestellt hat und die dem Antragsteller auch aus früheren Verfahren bekannt waren, konnte auch eine Minderung der Sanktionsdauer nicht erfolgen. Darauf, dass die Bewerbungsbemühungen erstmalig am 15.03.2014 einzureichen sind, wird im Eingliederungsverwaltungsakt ausdrücklich hingewiesen, so dass der Vortrag des Antragstellers, er habe nicht gewusst, wann die Frist für die Vorlage der Bewerbungsbemühungen erstmalig abläuft, nicht zutreffend ist.
Mangels konkreter Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des zuvor erteilten bestandskräftigen Sanktionsbescheides ist auch von einer wiederholten Pflichtverletzung des Antragstellers auszugehen.
Die Frage, ob bei bereits bewilligten Leistungen im Rahmen der Sanktionsentscheidung auch eine Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung erforderlich ist, ist zwar umstritten, kann aber keinen Anspruch des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs begründen. Folgt man der Auffassung, dass eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides nicht erforderlich ist, weil der Wortlaut der zum 01.04.2012 in Kraft getretenen Neuregelung des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II (Minderung des "Auszahlungsanspruchs") dafür spricht, dass die Bewilligung dem Grunde nach bestehen bleibt und lediglich die Auszahlung betroffen ist, so dass die Minderung kraft Gesetzes eintritt (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.01.2014 – L 7 AS 85/13, juris RdNr. 25 ff.; SG Trier, Beschluss vom 14.12.2011 – S 4 AS 449/11 ER – juris RdNr. 36 ff.; Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl., § 31b RdNr. 2), ergibt sich daraus zwar, dass der Eilantrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist, weil in der Hauptsache gegen den Sanktionsbescheid allein eine isolierte Anfechtungsklage statthaft wäre. Es würde dann aber an der Begründetheit des Antrags fehlen, weil die fehlende Aufhebung des Bewilligungsbescheides diesen gerade nicht rechtswidrig machen würde.
Geht man demgegenüber davon aus, dass es der Aufhebung des "formalrechtlichen Anspruchs" aus dem Bewilligungsbescheid bedarf (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.02.2014 – L 7 AS 1058/13 B, juris RdNr. 8; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 03.12.2013 – L 9 AS 614/13 B, juris RdNr. 5; SG Dortmund, Beschluss vom 26.05.2014 – S 35 AS 1758/14 ER, juris RdNr. 3; Beschluss vom 13.06.2014 – S 32 AS 1173/14 ER, juris RdNr. 84 ff.;SG Kassel, Urteil vom 28.08.2013 – S 7 AS 439/13, juris RdNr. 24 – 26; S.Knickrehm/Hahn in Eicher/Spellbrink SGB II, 3. Aufl., § 32b RdNr.7 ) und der Absenkungsbescheid auch nicht als konkludente Aufhebung des Bewilligungsbescheides angesehen werden kann (verneinend Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 03.12.2013 – L 9 AS 614/13 B, juris RdNr. 5), stünde dem Antragsteller grundsätzlich ein Anspruch aus dem dann nicht aufgehobenen Bewilligungsbescheid zu, den er im Rahmen des Eilverfahrens als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verfolgen hätte. Fehlt es an einer – zumindest konkludenten – Aufhebung des Bewilligungsbescheides, kann der Leistungsberechtigte unmittelbar aus diesem Bescheid auf Leistung klagen (§ 54 Abs. 5 SGG) bzw. im Rahmen des Eilrechtsschutzes einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen, weil der Sanktionsbescheid der Auszahlung dann – unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit – nicht entgegensteht, sondern "ins Leere" geht.
Einen solchen Antrag auf Gewährung vorläufiger Leistungen hat der Antragsteller in der am 25.07.2014 eingegangenen Beschwerdeschrift auch gestellt.
Hinsichtlich dieses Antrags hat er aber keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn es dem Antragsteller unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Eine aktuelle Notlage, die es dem Antragsteller unmöglich macht, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, ist zweifelhaft, weil der Antragsteller während des Sanktionszeitraumes zu keinem Zeitpunkt Sachleistungen beantragt hat und die Bewilligung der Leistungen ab dem 01.08.2014 ohne weitere Begründung dadurch blockiert, dass er die vom Antragsgegner angeforderten Angaben verweigert. Bei dieser Sachlage mangelt es auch am Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Gewährung vorläufiger Leistungen, weil der Antragsteller diese auch ohne gerichtliche Hilfe erreichen kann, in dem er bei dem Antragsgegner vorspricht und die notwendigen Angaben zur Weiterbewilligung von Leistungen macht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet, war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 20.10.2014
Zuletzt verändert am: 20.10.2014