Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.08.2014 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 05.06.2014 gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.05.2014 bzw. vom 30.05.2014 anzuordnen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zunächst Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen das Schreiben vom 20.05.2014 ist – worauf das Sozialgericht zu Recht hinweist – schon deshalb nicht ersichtlich ist, weil der Antragsgegner mehrfach erklärt hat, dass er keine Rechte und Pflichten aus diesem Schreiben herleiten wird. Die im Rahmen der Beschwerdebegründung erneut vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem Schreiben um einen Verwaltungsakt handelt oder nicht, kann daher im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 30.05.2014 ist fraglich, weil dieser am 30.09.2014 aufgehoben und durch eine einvernehmlich ausgehandelte Eingliederungsvereinbarung ersetzt worden ist. Die Frage, ob der Antragsteller dazu verpflichtet war, an der im Eingliederungsverwaltungsakt bestimmten Maßnahme teilzunehmen, kann daher auch noch im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Eine Sanktion, gegen die der Antragsteller im Übrigen erneut einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen könnte, ist bisher nicht festgestellt worden. Da der Antragsgegner allerdings angekündigt hat, dass eine diesbezügliche Sanktionsentscheidung in den nächsten Tagen ergehen wird und den Antragsteller hierzu auch bereits angehört hat, ist fraglich, ob der Antragsteller mit seinem Begehren, die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vorläufig klären zu lassen, auf ein weiteres einstweiliges Rechtsschutzverfahren gegen eine künftige Sanktionsentscheidung verwiesen werden kann. Dafür spricht, dass es nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben (vgl. BayLSG, Beschluss vom 24.06.2014 – L 7 AS 446/14 B, juris RdNr. 25). Ob der Verweis auf eine diesbezügliche inzident zu erfolgende Prüfung im Rahmen des Eilverfahrens gegen die Sanktionsmaßnahme mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist, wird allerdings auch bezweifelt (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12.11.2012 – L 3 AS 618/12 B ER, juris RdNr. 17).
Letztlich kann diese Frage hier aber dahinstehen, weil der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg hat, weil sich dieser Verwaltungsakt nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist.
Der Antragsgegner war nach § 15 Abs.1 S. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) dazu berechtigt, eine Eingliederungsvereinbarung hoheitlich durch Verwaltungsakt gegenüber dem Antragsteller zu ersetzen. Der Erlass einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ist nach dieser Vorschrift jedenfalls zulässig, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitssuchenden eine Vereinbarung zu schließen, eine solche konsensuale Lösung aber gescheitert ist (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R, juris RdNr. 19). Hiervon ist auszugehen, wenn nach hinreichender Verhandlungsphase keine Eingliederungsvereinbarung zustande kommt (vgl. Kador in Eicher, SGB II, 2. Aufl., § 15 RdNr. 63). Dies ist hier der Fall. Aus den in den Akten enthaltenen Beratungsvermerken ist ersichtlich, dass zwischen den Beteiligten am 09.05.2014, am 12.05.2014, am 16.05.2014, am 19.05.2014, am 20.05.2014, am 23.05.2014 und am 30.05.2014 Gespräche darüber geführt worden sind, wie der Antragsteller an den Arbeitsmarkt herangeführt werden kann und welche diesbezügliche Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden kann. Dabei wurde ihm bereits am 09.05.2014 die Teilnahme an dem Projekt "T" angeboten und erläutert, aus welchen Gründen der Antragsgegner diese Maßnahme für erforderlich hält. Auch alternative Maßnahmen wurden angeboten. Insgesamt ist damit eine dreiwöchige erfolglose Verhandlungsphase dokumentiert, die für den Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes in jedem Fall als ausreichend anzusehen ist. Auf die konkreten Gründe für das Scheitern der Eingliederungsvereinbarung kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen.
Auch im Übrigen erweist sich der Eingliederungsverwaltungsakt bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Er entspricht den Vorgaben des § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II. Unter Punkt 1) regelt er, welche konkrete Eingliederungsmaßnahme nach § 16f SGB II der Antragsteller von dem Antragsgegner erhält (§ 15 Abs. 1 Satz Nr. 1 SGB II) und unter Punkt 2) führt der Eingliederungsverwaltungsakt aus, welche Bemühungen dafür vom Antragsteller erwartet werden. Diesbezüglich ist der Eingliederungsverwaltungsakt auch hinreichend bestimmt. Hierzu ist erforderlich, dass der Leistungsberechtigte – nach seinem Empfängerhorizont – klar und nachvollziehbar erkennen kann, was von ihm gefordert wird (Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 2. Aufl., § 31 RdNr. 22). Dies ist hier der Fall. Die dem Antragsteller auferlegten Mitwirkungspflichten werden klar und unzweideutig mitgeteilt. Die Maßnahme, an der der Antragsteller teilnehmen soll, der zuständige Maßnahmeträger, der Beginn und die Dauer der Maßnahme sind ebenso aufgeführt wie der Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller sich vorstellen soll. Auch welche aktiven Mitwirkungspflichten von ihm erwartet werden, ist konkret festgelegt. Leistung (Finanzierung und Gewährung der Eingliederungsleistung) und Gegenleistung (aktive Mitwirkung und Teilnahme an der Maßnahme) stehen auch in einem angemessenen Verhältnis zueinander. Angesichts der Erfolglosigkeit der bisherigen Eingliederungsversuche des Antragstellers bestehen auch keine konkreten Bedenken gegen die Erforderlichkeit der gewählten Maßnahme.
Auch die zusätzlich aufgenommene Verpflichtung des Antragstellers, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes. Es handelt sich dabei um eine Verpflichtung, die zulässiger Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung (vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 20.03.2014 – S 16 AS 1992/11, juris RdNr. 24) und damit auch eines diese Vereinbarung ersetzenden Eingliederungsverwaltungsaktes sein kann. Sie stellt lediglich eine Konkretisierung der Regelung des § 56 Abs. 1 und Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II dar, die unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller in der Vergangenheit häufiger wegen Krankheiten nicht an Terminen teilnehmen konnte, nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann. Auch die Verpflichtung zur Vorlage der Bescheinigung an den Maßnahmeträger ist zulässig. Dieser führt für den Antragsgegner die konkrete Eingliederungsmaßnahme durch und muss in diesem Zusammenhang die regelmäßige Teilnahme des Antragstellers sicher stellen und überprüfen. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob eine Abwesenheit des Antragstellers durch Krankheit gerechtfertigt war oder nicht. Da es sich bei der Verpflichtung zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur um eine Nebenpflicht handelt, führt auch der Umstand, dass diese Verpflichtung in der ursprünglichen Eingliederungsvereinbarung nicht aufgeführt war, nicht zur Rechtswidrigkeit des daran anknüpfenden Eingliederungsverwaltungsaktes.
Die Rechtsfolgenbelehrung für den Fall eines Verstoßes gegen die dem Antragsteller auferlegten Pflichten erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. Sie ist insbesondere hinreichend auf den Antragsteller und die für ihn konkret im Falle eines Pflichtverstoßes eintretenden Folgen bezogen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet, war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 29.10.2014
Zuletzt verändert am: 29.10.2014