Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.10.2013 dahingehend geändert, dass unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 16.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2011 festgestellt wird, dass der Kläger am 07.05.1991 einen in die Verbandszuständigkeit der Beigeladenen fallenden Arbeitsunfall erlitten hat. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Ergebnis nur noch darüber, wer der für den Arbeitsunfall des Klägers vom 07.05.1991 verbandszuständige Unfallversicherungsträger ist.
Der 1966 geborene Kläger war seinerzeit Produktionsmitarbeiter der G-Werke. Am 07.05.1991 befand er sich auf dem Weg zu einem CNC-Lehrgang, als eine andere Straßenbahn auf die Bahn auffuhr, in der sich der Kläger befand. Dabei wurde der Kläger verletzt. Es fanden anschließend stationäre und ambulante Behandlungsmaßnahmen statt. Arbeitsunfähigkeit bestand bis 19.07.1991 wegen Gehirnerschütterung.
16 Jahre später, mit Schreiben vom 24.08.2007, wandte sich der Kläger an die Beklagte und erbat Einsicht in die Akten des Unfalls "vom 7.5.1991, der als Wegeunfall anerkannt wurde". Bei der Beklagten waren hierzu keine Unterlagen mehr vorhanden, beim Arbeitgeber nur ein nicht erkennbar bearbeitetes, unterzeichnetes oder abgesandtes Formular einer Unfallmeldung vom 14.02.1992, in dem als Unfalltag der 07.05.1991 und als Art der Verletzung Schnittwunden und Prellungen am Kopf angegeben sind.
Der Kläger übersandte der Beklagten einen Express-Artikel vom 10.05.1991, der ihn mit "schweren Kopfverletzungen" (Bildunterschrift) in einer Klinik liegend zeigt. Außerdem legte er ein Attest des behandelnden Internisten Dr. L vom 24.02.1992 vor, aus dem sich ergibt, dass er bis zum 17.05.1991 wegen multipler Schnittwunden im Gesicht, einer Schädelprellung mit Gehirnerschütterung, multiplen Prellungen des gesamten Körpers sowie unfallbedingter Ausfälle der Hirnnerven V und VII stationär behandelt worden sei. Der Kläger trug nunmehr vor, dass er seinerzeit erhebliche Verletzungen erlitten habe, weiter an den Unfallfolgen leide und beantragte Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Er legte unter anderem ein Zertifikat der IHK zu L vor, wonach er in der Zeit vom 20.03.1991 bis 25.05.1991 den IHK-Lehrgang "CNC-Technik / Aufbaustufe" absolviert habe. Für den 85-stündigen Lehrgang war nach Abzug einer Teilförderung durch das Arbeitsamt eine Kursgebühr von 1070 DM zu entrichten. Die Rechnung war an den Kläger gerichtet. Durchgeführt wurde der Lehrgang in der Bildungseinrichtung "Berufsbildungszentrum L", ein Freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit e.V.
Im Zuge ihrer daraufhin eingeleiteten Ermittlungen holte die Beklagte zwei Gutachten des Neurologen Dr. M vom 12.12.2008 sowie des Orthopäden Dr. C vom 11.02.2009 ein. Darin beschrieb Dr. M im Wesentlichen als Unfallfolge eine Trigeminopathie rechts mit Dysästhesie, Hyperästhesie und attackenartigen Schmerzen, die er mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. bewertete. Orthopädischerseits stellte Dr. C noch chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule bei Verdacht auf Vorderkantenabbruch des vierten Lendenwirbelkörpers (MdE von 10 v.H.) fest. In einer anschließend von der Beklagten eingeholten beratungsärztlichen Stellungnahme vom 11.04.2009 kam der Chirurg Prof. Dr. U zu dem Ergebnis, es sei nicht wahrscheinlich, dass der Lendenwirbelsäulenschaden auf den Unfall zurückzuführen sei. Die neurologische MdE mit 20 v.H. sei jedoch korrekt.
Die Beklagte zog Unterlagen über den vom Kläger besuchten Lehrgang bei. Der Kläger selbst gab an, um ihm die Teilnahme (17.50 bis 20.50 Uhr) zu ermöglichen, sei er während des Lehrgangs vom Arbeitgeber zur Nachtschicht eingeteilt worden. Der Lehrgang sei im Auftrag des Arbeitgebers erfolgt und dieser habe die Kosten getragen. Später gab der Kläger abweichend an, die Teilnahme sei mit 500 DM vom Arbeitgeber honoriert worden. Eine Auskunft der G-Werke ergab zunächst, dass man nicht mehr mit hundertprozentiger Sicherheit feststellen könne, ob der Kläger an diesem Lehrgang in ihrem Auftrage teilgenommen habe. Die Beklagte befragte schriftlich zwei vom Kläger als Zeugen benannte Kollegen des Klägers, Herrn L1 und Herrn Q. Herr L1, Sachbearbeiter der Personalabteilung, teilte mit, der Lehrgang, den der Kläger besucht habe, sei nicht im Auftrag der G-Werke, sondern auf freiwilliger Basis besucht worden. Ob eine Teilzahlung der Lehrgangskosten durch die Firma G erfolgt sei, könne er nicht mehr sagen. Der Zeuge Q, Betriebsrat der G-Werke, schrieb, der Kläger habe an einem mit ca. 500 DM vom Arbeitgeber geförderten externen Lehrgang teilgenommen, um eine Qualifikation als CNC-Bediener mit Programmierkenntnissen zu erlangen. Der Kläger legte weitere Unterlagen eines weiteren Arbeitskollegen, Herrn L, vor, der mit ihm an dem gleichen Lehrgang teilgenommen hatte, darunter einen Förderungsantrag an den Arbeitgeber betreffend "Teilnahme an externen/freiwilligen Bildungsmaßnahmen außerhalb der Arbeitszeit". Nach dem dem Antrag beigefügten Merkblatt förderte die G AG allgemein Maßnahmeteilnahmen, an denen "Mitarbeiter aus eigener Initiative auf eigene Kosten in ihrer Freizeit" teilnehmen, durch Übernahme der Hälfte der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, höchstens 500 DM, und bezahlte Freistellung während der abschließenden Prüfung, wenn nötig. Lt. vorgelegter eidesstattlicher Versicherung des Herrn L seien dieser, Herr B und rund ein Dutzend weitere Kollegen von G zu dem Programmierlehrgang (CNC) geschickt worden.
Die Beklagte übersandte daraufhin den Vorgang an die Beigeladene als verbandszuständigen Träger für Teilnehmer an privaten beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen (Schr. v. 19.5.10). Die Beigeladene sandte die Unterlagen zurück und lehnte eine eigene Zuständigkeit für den Unfall des Klägers ab (Schr. v. 8.9.2010), weil der Kläger im Interesse des Arbeitgebers an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen habe.
Mit Bescheid vom 16.12.2010 lehnte die Beklagte daraufhin dem Kläger gegenüber die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Unfalls vom 07.05.1991 ab. Bei dem Lehrgang habe es sich um eine private berufliche Weiterbildung gehandelt. Eine Zuständigkeit der Beklagten sei daher nicht gegeben. Man empfehle, bei der Beigeladenen einen Antrag zu stellen.
Der Widerspruch des Klägers vom 29.12.2010 wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2011 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 22.06.2011 bei dem Sozialgericht Köln (SG) Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte sei sehr wohl für die Gewährung von Entschädigungsleistungen aufgrund des Unfalls zuständig. Der Lehrgang, den der Kläger damals besucht habe, sei von den G-Werken angeordnet gewesen. Die Teilnahme sei betrieblich veranlasst. Die G-Werke hätten auch einen Teil der Lehrgangskosten erstattet. Im Übrigen seien während des Lehrgangs bestimmte Arbeitszeiten vereinbart worden, die es ihm ermöglicht hätten, an diesem Lehrgang überhaupt teilzunehmen. All dies führe dazu, dass die Beklagte als der für die G-Werke zuständige Versicherungsträger Entschädigungsleistungen zu erbringen habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2011 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 07.05.1991 Leistungen zu gewähren, hilfsweise , die Beigeladene zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 07.05.1991 Leistungen zu gewähren,
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie halte sich weiterhin nicht für zuständig. Es habe sich um eine private Fortbildungsmaßnahme gehandelt. Diese sei vom Arbeitgeber gerade nicht angeordnet gewesen. Eine Freistellung von der Arbeit sei nicht erfolgt. Der Kläger habe aus eigener Initiative freiwillig an dem CNC-Lehrgang teilgenommen und diesen auch überwiegend selbst finanziert. Dies lasse seine Handlungstendenz erkennen, durch eine private Weiterbildung die Qualifizierung für den Erhalt einer höheren Lohngruppe zu erreichen. Versicherungsschutz ergebe sich zum Zeitpunkt des Unfalles dann gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII). Hierfür sei aber eine Zuständigkeit der Beigeladenen gegeben.
Das SG hat die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft beigeladen. Diese hat sich dem Hauptantrag des Klägers angeschlossen und argumentiert, dass der CNC-Lehrgang von den G-Werken bezuschusst worden sei, auch wenn die Teilnahme des Klägers freiwillig gewesen sei. Mit diesem Lehrgang seien dem Arbeitgeber Arbeitnehmer besserer Qualifikation zugeführt worden. Es habe ein wesentliches betriebliches Interesse seitens der G-Werke an einer Weiterbildung des Klägers bestanden. Daher sei die Zuständigkeit der Beklagten gegeben.
Zur weiteren Sachaufklärung hat das Gericht im Erörterungstermin vom 27.07.2012 Herrn Q und im Erörterungstermin vom 23.11.2012 die Herren L1 und L als Zeugen vernommen. Für den Inhalt der Zeugenaussagen wird auf die Niederschriften der Erörterungstermine Bezug genommen.
Das SG hat die Beklagte – nach dem Hauptantrag des Klägers – unter Aufhebung des Bescheides vom 16.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2011 verurteilt, dem Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Arbeitsunfalls vom 07.05.1991 zu gewähren (Urteil vom 04.10.2013).
Zur Begründung hat es angeführt, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII seien kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung "Beschäftigte" versichert. Der Kläger sei Arbeitnehmer der G-Werke und die Beklagte der insoweit zuständige Versicherungsträger, soweit der Unfall im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses geschehen sei. Die Beigeladene sei hingegen zuständig für die nach § 2 Abs.1 Nr. 2 SGB VII versicherten "Lernenden während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen".
Entscheidend für die Frage der Zuständigkeit sei somit, ob es sich bei dem CNC-Lehrgang, den der Kläger besucht hat, um eine Maßnahme im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses oder um eine private Fortbildungsmaßnahme gehandelt habe. Ersteres sei der Fall, denn grundsätzlich werde der innere Zusammenhang mit der Beschäftigung im Unternehmen dann begründet, wenn die vom Arbeitnehmer besuchte Maßnahme durch den Unternehmer veranlasst ist. Auch eine Teilnahme von Beschäftigten an Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen auf Eigeninitiative, also ohne direkte Veranlassung durch den Unternehmer, könne bei beschäftigungsbezogener Handlungstendenz den inneren Zusammenhang mit der Beschäftigung begründen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die G AG Anfang der 90er Jahre auf CNC-Technik umgestellt. Hierfür sei es erforderlich gewesen, die Mitarbeiter zu schulen. Insoweit habe es auch externe Ausbildungen gegeben, für die sich Interessenten in der Personalabteilung melden konnten. Dies habe der Kläger damals getan. Die Teilnahme sei zwar nicht angeordnet, aber angeraten worden, wenn man noch etwas werden wolle. Die Teilnahme an dem Lehrgang sei Basis dafür gewesen, in den Genuss einer höheren Lohngruppe zu kommen. Die innerhalb des Betriebes veranstalteten Lehrgänge hätten nicht ausgereicht, alle in Betracht kommenden Beschäftigten weiterzubilden. Die Lehrgänge seien von den G-Werken mit 500 DM gefördert worden. Auch wenn die Teilnahme des Klägers an dem entsprechenden Lehrgang grundsätzlich freiwillig gewesen sei, könne deshalb durchaus schon von einer beschäftigungsbezogenen Handlungstendenz gesprochen werden. Die Ausbildung der Mitarbeiter an den CNC-Maschinen habe – auch – im Interesse des Arbeitgebers gelegen. Dies ergebe sich auch daraus, dass man den Teilnehmern die Möglichkeit gegeben habe, ihre Schichten entsprechend den Lehrgangszeiten anzupassen. Zwar habe auch der Kläger ein eigenes privates Interesse an einer erfolgreichen Lehrgangsteilnahme gehabt. Dies sei aber grundsätzlich bei jeder Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme der Fall, die die Möglichkeit gebe, höher qualifizierte und damit auch besser bezahlte Arbeit im Betrieb zu verrichten.
Gegen das ihr am 30.01.2014 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 18.02.2014. Die Beklagte erbringt inzwischen vorläufig Rente auf unbestimmte Zeit nach § 139 SGB VII. Der zugrundeliegende Bescheid vom 07.05.2014 weist ausdrücklich darauf hin, dass die Rente als vorläufige Leistung erbracht wird und eine endgültige Feststellung erfolgt, sobald der zuständige Unfallversicherungsträger (UV-Träger) feststeht. Die Beklagte meint, zwar habe der Kläger einen Unfall bei versicherter Tätigkeit erlitten, doch sei hierfür die Beigeladene verbandszuständig. § 135 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII finde keine Anwendung mangels beschäftigungsbezogener Handlungstendenz des Klägers bei der Lehrgangsteilnahme. Den Beschäftigten gehe es in erster Linie um höheren Lohn, das Interesse des Arbeitgebers sei nur ein Nebeneffekt. Weder sei der Kläger freigestellt worden, noch habe er eine Zusage für eine höhergruppierte Tätigkeit erhalten, noch sei die an das Bestehen des Lehrgangs geknüpfte und ohne Rechtspflicht geleistete Zahlung von 500 DM ein Zuschuss zur Bestreitung der Lehrgangskosten gewesen.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 04.10.2013 an Stelle der Verbandszuständigkeit der Beklagten die Verbandszuständigkeit der Beigeladenen für den Arbeitsunfall des Klägers vom 07.05.1991 festzustellen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise, unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 04.10.2013 an Stelle der Verbandszuständigkeit der Beklagten die Verbandszuständigkeit der Beigeladenen für seinen Arbeitsunfall vom 07.05.1991 festzustellen.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Kläger und Beigeladene haben ihre bisherigen Standpunkte bekräftigt. Auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), B 2 U 8/11 R vom 15.05.2012 hingewiesen, hat die Beigeladene dieses für nicht einschlägig gehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den weiteren Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Soweit das SG den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.5.2011 aufgehoben hat, greift die Beklagte die erstinstanzliche Entscheidung nicht an. Das erstinstanzliche Urteil ist auf die Berufung der Beklagten jedoch abzuändern, soweit das SG festgestellt hat, dass der Kläger einen in die Verbandszuständigkeit der Beklagten fallenden Arbeitsunfall erlitten hat. Zwar hat er einen Arbeitsunfall erlitten. Für diesen ist aber die Beigeladene verbandszuständig.
Die Berufung ist nicht etwa schon deshalb begründet, weil die Klage im Hinblick auf die von der Beklagten erbrachten vorläufigen Leistungen mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers unzulässig geworden wäre. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers besteht fort, obwohl die Beklagte inzwischen rückwirkend ab 2004 nach § 139 SGB VII vorläufige Leistungen erbringt. Zwar soll § 139 SGB VII gerade vermeiden, dass die Leistungsträger Zuständigkeitsstreitigkeiten auf dem Rücken der Verletzten austragen und will deshalb den Streit über die Verbandszuständigkeit auf die Ebene der Leistungsträger verlagern. Die Zuerkennung und Erbringung vorläufiger Leistungen entfaltet aber im Hinblick auf die Voraussetzungen der endgültig zu erbringenden Leistung weder gegenüber dem leistenden noch gegenüber dem zuständigen UV-Träger Bindungswirkung. Insbesondere ist der zuständige UV-Träger nicht an die Feststellung eines Versicherungsfalls oder der Entschädigungspflicht durch den unzuständigen Träger gebunden (Vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 139 Rn. 6.2). Durch die Zuwendung von vorläufigen Leistungen erlangt ein Verletzter deshalb noch keine Rechtsposition, die ihm in Zukunft Leistungen sichert, da der UV-Träger mit der Zuwendung der vorläufigen Leistung nicht anerkennt, Schuldner des Entschädigungsanspruchs des Verletzten zu sein, wenn sich dieser – woran hier angesichts der eindeutigen Formulierung des Bescheides vom 07.05.2014 kein Zweifel besteht – über die Vorläufigkeit der Leistungsgewährung im Klaren war (BSG v. 24.10.1985 – 2 RU 53/84 – BSGE 59, 51). Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist vor diesem Hintergrund zu bejahen (ebenso Ricke, in: Kasseler Kommentar, beck-online, Stand 16.04.2014, § 139 SGB VII, Rn 12).
Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls in der Verbandszuständigkeit entweder der Beklagten oder der Beigeladenen. Die Klage ist nicht – wie erstinstanzlich formuliert – als Anfechtungs- und Leistungsklage, sondern als Anfechtungs- und Feststellungklage zulässig. Der erstinstanzliche Antrag des Klägers "ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 07.05.1991 Leistungen zu gewähren" und der diesen Antrag aufgreifende Tenor des erstinstanzlichen Urteils sind auslegungsbedürftig. Denn dem Wortlaut nach handelt es sich um ein unzulässiges Grundurteil ohne einen hinsichtlich der Versicherungsleistungen vollstreckbaren Inhalt, dem neben dem Ausspruch zur Feststellung der Folgen eines Arbeitsunfalls keine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BSG, st. Rspr. z.B., Urteil vom 07.09.2004 – B 2 U 35/03 R; Urteil vom 30.01.2007 – B 2 U 6/06 R m.w.N; BSG, Urteil vom 02. April 2009 – B 2 U 29/07 R). Nachdem die Beklagte eine Entschädigung schon dem Grunde nach abgelehnt hatte, weil sie nicht zuständig sei, ging es dem Kläger zunächst nur um die Anerkennung seines Unfalls als Arbeitsunfall in der Verbandszuständigkeit der Beklagten, also um die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, aus dem im weiteren Verlauf gegebenenfalls Leistungsansprüche abgeleitet werden können. Das Begehren, "den Unfall zu entschädigen" oder "Leistungen zu gewähren", hat in dieser Situation keine eigenständige Bedeutung, sondern beschreibt nur die rechtlichen Folgerungen, die sich im Falle der begehrten Feststellung ergeben. Eine mit einem solchen Antrag erhobene Leistungsklage wäre unzulässig, weil sie nicht auf konkrete Leistungen, sondern allgemein auf Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten gerichtet ist. Über sie könnte auch nicht durch Grundurteil entschieden werden. Denn die in § 130 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vorgesehene Möglichkeit zum Erlass eines Grundurteils ist auf Fälle beschränkt, in denen nicht die Leistung als solche, sondern nur ihre Höhe vom Gericht offen gelassen und der Berechnung durch den Sozialleistungsträger überlassen werden kann (zum Vorstehenden insgesamt ebenso BSG, Urteil vom 07.09.2004 – B 2 U 35/03 R). Daran fehlt es hier. Demnach ist das Klagebegehren in dem Sinne auszulegen, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass er am 07.05.1991 einen in die Verbandszuständigkeit der Beklagten, hilfsweise der Beigeladenen, fallenden Arbeitsunfall erlitten hat. Dieses Begehren ist nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG zulässig mit der (erstinstanzlich: Anfechtungs- und) Feststellungsklage zu verfolgen.
Auch im Berufungsverfahren ist der Anspruch des Klägers auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls in der Verbandszuständigkeit entweder der Beklagten oder der Beigeladenen weiterhin Streitgegenstand. Insoweit ist der beim SG anhängig gewesene Streitstoff vollständig auch beim LSG angefallen. Die Beklagte, die zunächst allein Berufung eingelegt hat und zwar einerseits ihre Verbandszuständigkeit verneint, andererseits aber nicht bestreiten will, dass der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat und deshalb die Aufhebung ihrer in erster Instanz angefochtenen ablehnenden Bescheide nicht angreift, trägt mit ihrem Berufungsantrag "unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Entschädigungspflicht der Beigeladenen festzustellen" dieser prozessualen Situation zutreffend Rechnung. Die Zulässigkeit ihres Feststellungsantrages ergibt sich aus der durch § 75 Abs. 5 SGG eröffneten Befugnis des Gerichts, anstelle des verklagten Versicherungs- oder Leistungsträgers nach Beiladung den tatsächlich leistungsverpflichteten, aber nicht verklagten Träger zu verurteilen. Diese prozessual vorgesehene Möglichkeit der Verurteilung auf Beiladung dient vor allem der Prozessökonomie, einer Klageänderung (§ 99 SGG) bedarf es dabei nicht. Um der Vorstellung des SGG-Gesetzgebers in vollem Umfang gerecht werden zu können, muss auch die nächste Instanz über alle in Frage kommenden prozessualen Ansprüche entscheiden können, wenn nur der unterlegene Versicherungsträger Rechtsmittel eingelegt hat. Anderenfalls könnten einander widersprechende Entscheidungen ergehen mit der Folge, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren zunächst gegen den einen Versicherungsträger und in einer weiteren Instanz gegen den anderen Träger nicht durchdringt, obwohl feststeht, dass gegen einen von beiden jedenfalls der Anspruch besteht (BSG, Urteil vom 24.01.2013, B 3 KR 5/12 R).
Für die Beurteilung der Begründetheit der Berufung sind z.T. die Vorschriften der RVO heranzuziehen, da der Versicherungsfall sich vor dem 01.01.1997 ereignet hat. Nach der zum 01.01.1997 eingeführten Bestimmung des § 212 SGB VII gilt das SGB VII (nur) für Versicherungsfälle, die nach seinem Inkrafttreten am 01.01.1997 eintreten, soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. Für vor dem 01.01.1997 eingetretene Versicherungsfälle finden daher weiterhin die Vorschriften des Dritten Buches der RVO Anwendung. Maßgeblich ist dabei immer der Zeitpunkt des Eintritts des zu regelnden Sachverhalts, nicht sein Bekanntwerden. Ein vorheriger Schadensfall ist hinsichtlich der Anerkennung als Versicherungsfall nach dem Recht der RVO zu beurteilen, gleich wann die Entscheidung ergeht (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.03.2014 – L 3 U 14/12; Ricke, in: Kasseler Kommentar, beck-online, Stand 16.04.2014, § 212 SGB VII, Rn 4). Die Vorschriften der RVO sind maßgeblich, wenn ein vor Inkrafttreten des SGB VII erlittener Arbeitsunfall erst nach dem 31.12.1996 angezeigt wird (BSG, Urteil vom 21.09.2010 – B 2 U 3/10 R). Keine von dieser Grundentscheidung abweichende Sonderregelung greift hier ein. Zwar gelten nach § 214 Abs. 3 Satz 1 SGB VII die Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens des SGB VII eingetreten sind, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten erstmals festzusetzen sind. Das ist aber bei den vom Kläger für seinen 1991 eingetretenen Versicherungsfall beantragten Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht der Fall, denn es geht nicht um die Festsetzung dieser Leistungen, sondern um den Eintritt des Versicherungsfalls. Auch § 214 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, der vorsieht, dass die Vorschriften des Ersten und Fünften Abschnitts (Heilverfahren, Jahresarbeitsverdienst) des Dritten Kapitels des SGB VII auch für Versicherungsfälle gelten, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, ist nicht einschlägig. Fallbezogene Verfahrensvorschriften sind hingegen dem neuen Recht zu entnehmen (§ 214 Abs. 4 SGB VII).
Der Kläger hat einen Arbeitsunfall erlitten. Nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Als Arbeitsunfall gilt nach § 550 Abs. 1 RVO auch ein Unfall auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten zusammenhängendem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Versicherte Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung sind gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 14c RVO "Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung und ehrenamtlich Lehrende in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, berufsbildenden Schulen, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht bereits zu den nach den Nummern 1 bis 3 und 5 bis 8 Versicherten gehören", nach Nr. 1 derselben Vorschrift "die auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigten".
Der Kläger hat auf dem direkten Weg zu einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung einen Verkehrsunfall erlitten und sich hierbei verletzt. Ein grundsätzlich entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall liegt damit vor.
Die Beklagte als der für den Arbeitgeber zuständige Versicherungsträger (§§ 121 Abs. 1, 133 Abs. 1 SGB VII) ist nicht verbandszuständig für den vom Kläger erlittenen Unfall. Der Kläger war bei der Lehrgangsteilnahme nicht als Beschäftigter, sondern als Teilnehmer an einer beruflichen Fortbildung versichert. Hierfür besteht, wie von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich anerkannt, deren Verbandszuständigkeit als zuständige gesetzliche Unfallversicherung (GUV) für den privaten Bildungsträger (vgl. Leitlinie Bildungsmaßnahmen der DGUV, Stand 18.6.2014, S. 23, § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII: Einrichtung, die die sachlichen Mittel der Bildungsmaßnahmen zur Verfügung stellt, zB Räume, Lehrmittel, Geräte, Lehrpersonal, und in sachlicher Hinsicht die Maßnahmen selbstverantwortlich ausgestaltet, durchführt und beaufsichtigt, vgl. BSG, Urteil vom 19.06.1975 – 8 RU 124/74; vom 25.11.1992 – 2 RU 3/92; Ricke in Kasseler Kommentar, beck-online, Stand 16.04.2014, Rn. 32b zu § 2 SGB VII; Satzung der Beigel. § 3 Nr. 33).
Nach der zu der Parallelvorschrift in § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ergangenen Rechtsprechung des BSG wird eine versicherte Tätigkeit als Beschäftigter verrichtet, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechts- und damit Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (BSG, Urteil vom 14.11.2013 – B 2 U 15/12 R; vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Insoweit genügt jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden – materiellen oder geistigen – Bedürfnisses und nicht nur einem eigennützigen Zweck dient (BSG, Urteil vom 18.01.2011 – B 2 U 9/10 R). Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (BSG, Urteil vom 14.11.2013 – B 2 U 15/12 R; vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Eine Beschäftigung i.S. der Vorschriften über die Versicherung der Beschäftigten in der GUV wird daher ausgeübt, wenn die zu bewertende Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteil vom 14.11.2013 – B 2 U 15/12 R; vom 13.11.2012 – B 2 U 27/11 R – und vom 15.05.2012 – B 2 U 8/11 R; Senatsurteil vom 26.03.2014 – L 17 U 370/12; kritisch m.w.N. Ricke, in: Kasseler Kommentar, beck-online, Stand 16.04.2014, § 8 SGB VII, Rn. 10a ff. mit dem ohne weitere Begründung nicht überzeugenden Hinweis, dass diese neue Tendenz der Rechtsprechung den Versicherungsschutz unsachgemäß verringere).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Senat ist nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Aussagen der Zeugen Q, L1 und L und den vom Zeugen L noch aufgefundenen Unterlagen zu dem besuchten Lehrgang und der Förderung durch die G AG davon überzeugt, dass der Kläger weder mit der Lehrgangsteilnahme eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem der Beschäftigung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen hatte, noch annehmen durfte, hierzu verpflichtet zu sein. Eine Anordnung der Lehrgangsteilnahme durch den Arbeitgeber haben die Zeugen in den Erörterungsterminen vor dem SG verneint. Aus dem Arbeitsverhältnis ergab sich eine entsprechende Fortbildungspflicht des Klägers auch nicht. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber, sich in der geschehenen Weise fortzubilden, bestand nicht. Sie ergibt sich auch nicht konkludent aus seinen arbeitsvertraglichen Pflichten. Fortbildung ist mangels abweichender Vereinbarung, die hier anhand der Aussagen der Zeugen, die sämtlich die Teilnahme als freiwillig beschrieben haben, ausgeschlossen werden kann, lediglich im Rahmen der "Weiterbeschäftigung auf gleicher Ebene" im Rahmen des Berufsbildes von der arbeitsvertraglichen Vereinbarung erfasst (vgl. Görge, Reichweite schuldrechtlicher Pflichten zur beruflichen Fortbildung im Arbeitsverhältnis, Diss. Jena 2014, Deutsche Nationalbibliothek, http://d-nb.info/1052020518/34). Bei der vom Kläger angestrebten Fortbildung handelte es sich aber nicht um eine solche zur Erhaltung oder Verbesserung seiner Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis, sondern um eine Aufstiegsfortbildung: Die erworbene Qualifikation sollte ihn entsprechend seinem eigenen Wunsch in den Stand versetzen, eine höher qualifizierte und besser bezahlte Arbeit zu verrichten. Dass dieser Wunsch Grundlage einer tatsächlichen oder vermeintlichen vertraglichen Vereinbarung geworden wäre, ist nicht ersichtlich. Dass die G AG sich verpflichtet hätte, die Absolventen der Fortbildung nach erfolgter Qualifizierung tatsächlich auf einer höherwertigen Stelle zu beschäftigen, haben weder der Kläger noch die Zeugen behauptet. Entsprechend seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hätte der Kläger – wie viele seiner Kollegen auch – ohne weiteres an seinem alten Arbeitsplatz weiterarbeiten können.
Es kann deshalb auch nicht angenommen werden, dass der Kläger sich etwa einzelvertraglich mit Blick auf die konkrete Maßnahme dem Arbeitgeber gegenüber verpflichtet hätte, den CNC-Lehrgang zu absolvieren. Zwar gab es offenbar einen dringenden Bedarf an fortgebildeten Arbeitnehmern im Betrieb. Der Arbeitgeber hat aber, wovon der Senat aufgrund der Aussagen der Zeugen und der vom Zeugen L vorgelegten Unterlagen, die denen des Klägers inhaltlich entsprechen, überzeugt ist, die Lehrgangsteilnahme für den Kläger (nur) durch vorübergehende Rücksichtnahme bei der Arbeitszeitgestaltung, Hilfestellung bei der Anmeldung und durch die Auslobung einer an das Bestehen der Prüfung gebundenen Beihilfe erleichtert. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger, der selbst die Initiative zur Fortbildung ergreifen und nach Abzug der Förderung durch die G AG und das Arbeitsamt etwa die Hälfte der Lehrgangskosten selbst tragen musste, aufgrund dieser Unterstützung durch den Arbeitgeber verpflichtet war oder sich für verpflichtet halten durfte, die Fortbildung zum CNC-Techniker zu absolvieren. Denn die von der G AG ausgelobte Förderung bezog sich – wie aus dem aktenkundigen Förderantrag des Zeugen L und dem dazugehörigen Merkblatt der G AG hervorgeht – ausschließlich auf "externe/freiwillige Bildungsmaßnahmen außerhalb der Arbeitszeit" auf eigene Kosten der Maßnahmeteilnehmer und war nicht mit einer Teilnahmepflicht oder Sanktionen für den Fall des Abbruchs verbunden.
War demnach der Kläger nicht als Beschäftigter versichert, so kommt es auf die von der Beklagten in den Vordergrund gestellte Kollisionsregelung in § 135 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII – Vorrang der Beschäftigtenversicherung vor der Fortbildungsversicherung bei "Veranlassung" durch den Arbeitnehmer – nicht an. Die Vorschrift ist schon deshalb nicht einschlägig, weil nach § 539 Abs. 1 Nr. 14c RVO "Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, berufsbildenden Schulen, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen" überhaupt nur versichert waren, "soweit sie nicht bereits zu den nach den Nummern 1 bis 3 und 5 bis 8 Versicherten gehören". Nr. 1 betrifft Beschäftigte. Der Versicherungsschutz als Lernender setzte also nach der RVO schon tatbestandlich voraus, dass die schadenbringende Verrichtung nicht der Beschäftigtenversicherung unterfiel, so dass eine Konkurrenz beider Versicherungstatbestände von vornherein ausgeschlossen war.
Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 14c RVO bestand, da der Kläger an einer versicherten Berufsbildungsmaßnahme teilgenommen hat und nach § 550 Abs. 1 RVO auch der Weg dorthin versichert war. Tatbestände der Versicherungsfreiheit (§§ 541, 542 RVO) sind nicht ersichtlich. Die Beigeladene als der zuständige Versicherer für diesen Personenkreis ist demnach verbandszuständig.
Über die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung nur hilfsweise eingelegte Anschlussberufung, mit der er seinerseits die hilfsweise Verurteilung der Beigeladenen beantragt hat, muss der Senat nicht entscheiden. Über die Hilfsanschlussberufung ist nur zu entscheiden, soweit das Urteil über die Zurückweisung der Berufung hinaus zugunsten des Berufungsbeklagten abgeändert werden soll (vgl. dazu Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. Rn. 5e zu § 143). Dies ist hier nicht der Fall, da der Hilfsantrag des Klägers und der Antrag der Berufungsklägerin insoweit deckungsgleich sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Beklagte, die die angefochtenen rechtswidrigen Ablehnungsbescheide erlassen hat, hat hiermit den eigentlichen Anlass zur Klageerhebung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. Rn. 12b zu § 193) durch den Kläger gegeben. Ausweislich des Ablehnungsbescheides ging die Beklagte davon aus, dass – zumindest möglicherweise – ein Arbeitsunfall in der Verbandszuständigkeit der Beigeladenen vorlag. Da die Beklagte dem Kläger nach § 139 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VII vorläufige Leistungen zu bewilligen hatte, wenn die Zuständigkeit für das Ermittlungsverfahren und/oder die Leistungserbringung sich nicht binnen 21 Tagen klären ließ, war sie vor diesem Hintergrund zum Erlass eines endgültigen Ablehnungsbescheides nicht befugt. Bei Erlass des Ablehnungsbescheides am 16.12.2010 war die 21-Tage-Frist spätestens abgelaufen, so dass die Beklagte nach § 139 SGB VII weiter tätig zu werden hatte. Die Regelung des § 139 Abs. 1 / 2 SGB VII hat den Zweck, Berechtigte zeitnah mit den ihnen zustehenden Leistungen zu versorgen und Zuständigkeitsstreitigkeiten nicht auf dem Rücken der Versicherten auszutragen. Der gesetzlich gewollte Ablauf ist demnach der, dass die beteiligten Träger die Zuständigkeit im Erstattungsstreit – ggfs. nach weiteren notwendigen Ermittlungen – nach §§ 102 ff. des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) klären, zu dem der Versicherte allenfalls beizuladen ist. Erlässt in dieser Situation einer der Träger einen wie hier ausschließlich mit der eigenen Unzuständigkeit begründeten Ablehnungsbescheid in der Sache, verlagert er entgegen dem gesetzgeberischen Willen das Prozessrisiko auf den Versicherten. Es ist deshalb sachgerecht, wenn ebenso wie die Beigeladene, die den erfolglosen Klagehauptantrag unterstützt und Berufungszurückweisung beantragt hat, sich aber nun als selbst leistungspflichtig erweist, auch die Beklagte die Hälfte der Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen trägt.
Für eine Zulassung der Revision gab § 160 Abs. 2 SGG keinen Anlass.
Erstellt am: 30.10.2014
Zuletzt verändert am: 30.10.2014