Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.05.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Durch Bescheid vom 28.08.2013 bewilligte der Beklagte den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Kläger, seiner Ehefrau und drei Kindern, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.09.2013 bis zum 28.02.2014, u.a. für die Zeit ab dem 01.10.2013 in Höhe von 1246,28 EUR. Am 01.10.2013 ordnete der Beklagte die Auszahlung der Leistungen für Oktober 2013 an.
Mit Schreiben vom 24.10.2013 begehrte der Kläger vom Beklagten den Ersatz eines Schadens in Höhe von 13,15 EUR. Wegen der nicht zum Fälligkeitsdatum am 01.10.2013 erfolgten Überweisung seien Rücklastschriftgebühren entstanden. Dieses Begehren lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 30.10.2013 ab. Er habe die Leistungen am 01.10.2013 rechtzeitig angewiesen. Nach § 41 SGB I würden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig, soweit die besonderen Teile des SGB keine abweichenden Regelung enthielten. Dies spreche für die Annahme, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erst zum Ersten eines jeden Monats fällig werden. Dem stehen auch nicht § 41 Abs. 1 S. 4 SGG II entgegen. Nach dieser Regelung sollten die Leistungen jeweils monatlich im Voraus erbracht werden. Daraus könne gefolgert werden, dass eine Leistungserbringung am jeweils Ersten eines Monats als Leistungserbringung "im Voraus" – nämlich für den gesamten Monat – angesehen werden kann. Aus diesem Fälligkeitszeitpunkt ergebe sich indes nicht, dass das Arbeitslosengeld II grundsätzlich auch genau am ersten Kalendertag eines Monats, für das es gezahlt wird, zur Verfügung stehen müsse. Fälligkeit bezeichne im Sozialrecht wie im Zivilrecht (§ 271 Abs. 2 BGB) den Zeitpunkt, zu dem der Berechtigte die Möglichkeit habe, die Leistung sofort beim Leistungsträger mit Erfolg geltend zu machen bzw. den Zeitpunkt, in dem der Schuldner die Leistung spätestens bewirken müsse. Bei Geldschulden sei der Wohnsitz des Schuldners nach § 269 Abs. 1 i.V.m. § 270 Abs. 4 BGB Leistungsort. Somit sei für die Rechtzeitigkeit der Leistung entscheidend, wann der Schuldner das zur Übermittlung des Geldes seinerseits Erforderliche getan habe, also wann die Leistungshandlung erfolge.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 13.01.2014 zurück.
Am 10.02.2014 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Begehren, den Bescheid vom 30.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 16,00 EUR zu übernehmen. Mit Schriftsatz vom 14.03.2014 hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, zukünftige Leistungen bis zum Ersten eines Monats auf sein Konto zu erbringen. Er berufe sich auf § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II.
Durch Beschluss vom 22.05.2014 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Gegen den am 27.05.2014 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 27.06.2014 Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO. Der angefochtene Bescheid ist (nur) im Ergebnis rechtmäßig.
Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers – Ersatz der angefallenen Rücklastschriftgebühren – kommt – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – ausschließlich ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB in Betracht, für den der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben ist. Weder die Regelungen des SGB II noch die des SGB I sehen den Ersatz eines Schadens bei einer verzögerten Ausführung einer Leistungsbewilligung vor. Die zivilrechtlichen Vorschriften über den Ersatz eines Verzugsschadens (§§ 286 Abs. 1, 288 BGB) sind auf das Verhältnis zwischen Leistungsträger und Leistungsempfänger nicht entsprechend anwendbar. Der angefochtene Bescheid enthält keine Ablehnung eines Amtshaftungsanspruchs. Der Beklagte ist nicht berechtigt, über das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs durch einen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X zu entscheiden, da es sich nicht um eine Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts i.S.v. § 31 SGB X handelt.
Für eine vorhergehende Leistungsklage – ihre grundsätzliche Zulässigkeit im Rechtsschutzsystem des SGG unterstellt – fehlt das hierfür erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis. Auch wenn die Klage im Wege des Meistbegünstigungsgrundsatzes als Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Gutschrift einer bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auf sein Konto bis spätestens zum Ersten eines jeden Leistungsmonats sicherzustellen, auszulegen sein sollte, fehlt hierfür das Feststellungsinteresse. Insbesondere eine Wiederholungsgefahr liegt nicht vor. Die Annahme einer solchen Gefahr setzt die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zu erwarten ist (BSG Urteil vom 14.2.2013 – B 14 AS 195/11 R, Rn. 16 m.w.N.). Es muss die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr bestehen, dass sich unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Sachverhalt wiederholt oder dass trotz veränderter Verhältnisse zumindest eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende Entscheidung zu erwarten ist, weil die Behörde eine entsprechende Absicht zu erkennen gegeben hat (BSG Beschluss vom 16.05.2007 – B 7b AS 40/06 R und Urteil vom 24.07.1996 – 7 KlAr 1/95 – m.w.N.). Ein abstraktes Interesse des Klägers an der Klärung der Rechtslage genügt nicht. Es reicht insbesondere nicht aus, dass das erstrebte Urteil abstrakt eine bestehende rechtliche Unsicherheit beenden bzw. Richtschnur für künftiges Verhalten werden könnte.
Eine konkrete Gefahr, dass der Beklagte die bedarfssichernden Leistungen in Zukunft nicht zu Monatsanfang erbringen wird, liegt nicht vor. Vielmehr hat der Beklagte auf Nachfrage des Senats plausibel dargelegt, dass Überweisungen stets zum Monatsersten erfolgen und die verspätete Zahlung im Oktober 2013 wohl auf einen Systemfehler beruhte.
Allerdings weist der Senat daraufhin, dass nach § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts monatlich im Voraus erbracht werden sollen. Erbracht werden die Leistungen mit der Auszahlung gemäß § 42 SGB II, wobei Erfüllung nach § 362 BGB regelmäßig erst durch die Gutschrift auf das Konto beim Berechtigten eintritt (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 42 Rn. 45; BSG Urteil vom 14.08.2013 – B 13 RJ 11/03 R). Die Überweisung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts muss dementsprechend so rechtzeitig erfolgen, dass der Leistungsbetrag dem Berechtigten bereits am ersten Tag jedes Monatsabschnitts (Kallert in Gagel, SGB II, § 41 Rn. 14,15; Greiser in Eicher, SGB II, § 41 Rn. 13) bzw. ersten Werktag des Monats (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 41 Rn. 85, 93; Knapp in BeckOK SGB II, § 41 Rn. 3; Burkiczak, juris-LPK, § 41 Rn. 30) zur Verfügung steht. Diese Regelung entspricht der Zahlungsweise bei der Sozialhilfe (vgl. BT-Drs. 15/1516 S. 63) und trägt der existenzsichernden Funktion der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Rechnung.
Inwieweit der Umstand, dass der Beklagte im angefochtenen Bescheid eine offensichtlich falsche Rechtsauffassung vertritt, dazu führt, dass der Beklagte unter Veranlassungsgesichtspunkten die Kosten des Rechtsstreits (ggf. teilweise) zu tragen hat (§ 193 SGG), obliegt der Entscheidung des Sozialgerichts.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 11.11.2014
Zuletzt verändert am: 11.11.2014