Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.08.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Beteiligten streiten über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten in einem Widerspruchsverfahren.
Mit Bescheid vom 15.10.2012 stellte der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Minderung des Arbeitslosengeldes II für drei Monate in Höhe von jeweils 37,40 EUR aufgrund eines Meldeversäumnisses fest. Gegen den Bescheid legte die Klägerin vertreten durch ihre jetzige Bevollmächtigte mit Faxschreiben vom 13.11.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie in knapp vier Zeilen aus, dass eine Einladung zu dem angeblich versäumten Meldetermin nicht zugegangen sei. Mit Bescheid vom 16.1.2012 half der Beklagte dem Widerspruch ab und erklärte sich zur Übernahme der entstandenen Gebühren und Auslagen dem Grunde nach bereit. Diese machte die Klägerin in der Folge mit 309,40 EUR geltend.
Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 10.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2014 setzte der Beklagte die zu erstattenden Kosten auf 114,24 EUR fest. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass eine Verfahrensgebühr unterhalb der Regelgebühr festzusetzen sei, da die Angelegenheit hinsichtlich Umfang und Schwierigkeit deutlich unter dem Durchschnittsfall liege. Auch sei die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin als unterdurchschnittlich zu bewerten.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Köln mit Urteil vom 25.08.2014 abgewiesen. Es hat sich im Wesentlichen den Ausführungen des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden angeschlossen. Zudem lägen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor.
Gegen die ihr am 03.09.2014 zugestellte Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 10.09.2014 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde. Sie meint insbesondere, dass bei der Festsetzung der Gebühren die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Das Mandat sei aufgrund der Persönlichkeit der Klägerin schwierig und für diese sei die Bedeutung der Sache erheblich gewesen, da sie in sehr engen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe. Im Übrigen habe die Bearbeitung der Angelegenheit auch nicht unerhebliche Schwierigkeiten aufgeworfen, da die Bescheidlage unübersichtlich gewesen sei. Am betreffenden Tag seien mehrere Bescheide der Beklagten ergangen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.08.2014 ist gemäß § 145 SGG zulässig, aber unbegründet.
Die Beschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt und nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Das ist hier der Fall, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 195,16 EUR beträgt. Um diesen Betrag übersteigt geforderte Zahlung die gewährte. Ferner hat die Klägerin die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung auch form- und fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Berufung ist nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des §§ 144 Abs. 2 Nrn. 1-3 SGG erfüllt sind. Danach ist die Berufung nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit nach Nr. 1 der Vorschrift ist nicht zu erkennen. Eine solche wäre nur anzunehmen, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Natur aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern und deren Klärung durch das Ausgangsgerichts nicht ausreicht, wobei ein Individualinteresse nicht genügt. (Leitherer in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rn. 28f). Ist lediglich ein tatsächlicher, individueller Sachverhalt zu beurteilen, so fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung (LSG NRW, Beschl. v. 26.03.2010 – L 6 B 110/09 AS NZB -, juris Rn. 15). Eine Rechtsfrage ist auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt oder höchstrichterlich bereits entschieden ist (vgl. BSG, Beschl. v. 15.05.1997 – 9 BVg 6/97 – [zu § 160 SGG]; s. auch LSG NRW, Beschl. v. 07.10.2011 – L 19 AS 937/11 NZB -, juris Rn. 17).
Nach diesen Maßstäben kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Sache wirft insbesondere keine in der Rechtsprechung ungeklärte Rechtsfrage auf. Zum Themenkomplex der erstattungsfähigen Kosten nach dem RVG ist auch im Bereich der Vertretung in sozialrechtlichen Verfahren umfassende Rechtsprechung vorhanden. Hiervon geht offensichtlich auch die Klägerin aus, die sich in materieller Hinsicht auf eine Entscheidung des BSG beruft.
Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) ist nicht gegeben. Die Zulassung der Berufung wegen Divergenz erfordert, dass das Sozialgericht einen mit der Rechtsprechung z.B. des BSG nicht übereinstimmenden Rechtssatz seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, insoweit eine die Entscheidung tragende Rechtsansicht entwickelt und mit dieser im Ergebnis der abweichenden Rechtsprechung im Grundsätzlichen widerspricht (vgl. BVerfG NJW 96, 45; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; BSG v. 07.10.2009, B 1 KR 15/09). Dagegen genügt nicht ein Rechtsirrtum im Einzelfall, also z.B. fehlerhafte Subsumtion, unzutreffende Beurteilung oder Übersehen einer Rechtsfrage (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 26; BSG v. 22.1.2008, B 3 KS 1/07 B); denn dann hat das Sozialgericht keinen Rechtssatz aufgestellt, der höherinstanzlicher Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprechen könnte. Es genügt auch nicht, dass das anzufechtende Urteil nicht den Kriterien entspricht, die ein höherinstanzliches Gericht aufgestellt hat, etwa wenn das SG zwar einem aufgestellten Rechtssatz folgen will, diesen aber missversteht, ihn in seiner Tragweite verkennt oder sonst Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung im Einzelfall nicht übernimmt (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; SozR 3-1500 § 160 Nr. 26).
Vorliegend hat das Sozialgericht keinen von der zu beachtenden Rechtsprechung abweichenden abstrakten Rechtsgrundsatz aufgestellt. Es hat vielmehr – entsprechend seiner Begründung – die höchstrichterliche Rechtsprechung seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Wie oben dargestellt kommt es dabei nicht darauf an, ob die Entscheidung jedem der Kriterien entspricht, die z.B. das BSG aufgestellt hat. Eine mögliche individuell von einer Rechtsprechung abweichende Subsumtion eines Sachverhalts führt nicht zu einer Divergenz im oben dargestellten Sinne. In diesem Sinn ist die von dem Sozialgericht getroffene Wertung, die Angelegenheit habe aufgrund des geringen Streitwerts auch für die Klägerin nur geringe Bedeutung, zu verstehen auch wenn das BSG in seiner von der Klägerin angeführten Entscheidung v. 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R aufzeigt, dass regelmäßig schlechte Einkommensverhältnisse mit einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit einhergehen. Ferner ist unbeachtlich, ob das Sozialgericht den Sachverhalt möglicherweise falsch beurteilt und Teilaspekte, wie die in der Beschwerdeschrift behaupteten Schwierigkeiten bei der Mandatsabwicklung, nicht berücksichtigt. Nicht jede vermeintliche Fehlerhaftigkeit der zu überprüfenden Entscheidung führt zur Möglichkeit der Zulassung der Berufung. Dies entspricht dem Sinn der Beschränkung des Rechtsmittels für Streitsachen von geringem wirtschaftlichem Interesse. Die Regelung des § 144 SGG stellt klar, dass eine solche erstinstanzliche Entscheidung eben nicht mehr unter allen erdenklichen Aspekten zu überprüfen ist.
Daneben kann jedenfalls aber auch nicht unterstellt werden, dass die von dem Sozialgericht getroffene Entscheidung auf der oben dargestellten Abweichung von der BSG-Rechtsprechung beruht, d.h. die Entscheidung hätte anders ausfallen müssen (zum Ganzen Leitherer, aaO, § 160 Rn 15). Denn die Bestimmung der entstandenen Gebühren erfolgt unter Berücksichtigung aller nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Bemessungskriterien in einer Einzelfallbetrachtung (vgl. BSG a.a.O.). Bei einer solchen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Sozialgericht zum selben Ergebnis gelangt wäre, selbst wenn es die Bedeutung der Angelegenheit – als nur einen Aspekt unter weiteren – als überdurchschnittlich angesehen hätte.
Schließlich hat die Beklagte einen Verfahrensmangel (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) nicht gerügt und damit nicht geltend gemacht (vgl. hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 144 Rn. 36). Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
Mangels Erfolgsaussichten kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 73a Abs. 1. S. 1 SGG iVm § 114 S. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Erstellt am: 01.12.2014
Zuletzt verändert am: 01.12.2014