Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.06.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs voraus, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen – § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, stattgebender Kammerbeschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 -, juris RdNr. 26).
Die Antragsteller sind rumänische Staatsangehörige. Starke Gründe sprechen dafür, dass schon der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) greift. Wegen der Frage, ob der Ausschluss europarechtswidrig ist (so in der Vergangenheit etwa Landessozialgericht -LSG- Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2013 – L 19 AS 1460/13 B ER; Beschluss vom 16.05.2013 -juris fälschlich: 13.06.2013 – L 6 AS 531/13 B ER; Beschluss vom 27.03 2014 – L 7 AS 326/14 B ER; Beschluss vom 12.03.2014 – L 12 AS 108/14 B ER; LSG Bayern, Urteil vom 19.06.2013 – L 16 AS 847/12; Beschluss vom 27.05.2014 – L 16 AS 344/14 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2012 – L 14 AS 1460/12 B ER; Beschluss vom 23.05.2012 – L 25 AS 837/12 B ER; LSG Hessen, Beschluss vom 14.07.2011 – L 7 AS 107/11 B ER; Thüringer LSG, Beschluss vom 25.04.2014 – L 4 AS 306/14 B ER; jedenfalls nicht überzeugt von der Europarechtswidrigkeit hingegen: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.03.2014 – L 20 AS 502/14 B ER; Beschluss vom 21.06.2012 – L 20 AS 1322/12 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.05.2012 – L 9 AS 347/12 B ER; Beschluss vom 18.03.2014 – L 13 AS 363/13 B ER) wird auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen E, Urteil vom 11.11.2014, Az. C-333/13, verwiesen. Demnach kann ein Unionsbürger eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen nur verlangen, wenn sein Aufenthalt im Hoheitsgebiet die Voraussetzungen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (RL 2004/38/EG) erfüllt (a.a.O, zitiert nach curia.europa.eu RdNr. 69). Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten ist die Ausübung des Aufenthaltsrechts von den in Art. 7 Abs. 1 der RL 2004/38/EG genannten Voraussetzungen abhängig (a.a.O., RdNr. 71). Es ist demnach zu prüfen, ob der Aufenthalt des Unionsbürgers die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der RL 2004/38/EG erfüllt (a.a.O., RdNr. 73), mithin, ob dieser für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedsstaat verfügen. Ausreichende Existenzmittel sind hier nicht glaubhaft gemacht. Bisher wurde nach der Einreise noch keine, auch nur geringe Erwerbstätigkeit ausgeübt; daher scheidet auch ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 der RL 2004/38/EG aus. Art. 24 Abs. 1 der RL 2004/38/EG steht damit in dem Fall der Antragsteller der Anwendung des § 7 Aba. 1 Satz 2 SGB II nicht entgegen.
Im Ergebnis kann dies aber offen bleiben, denn jedenfalls ist eine der Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch, nämlich Hilfebedürftigkeit gem. § 9 Abs. 1 SGB II, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Angaben der Antragsteller sind über den gesamten Zeitraum des Beschwerdeverfahrens widersprüchlich. Die einkommenslosen Antragsteller schlossen im Februar 2014 einen Mietvertrag über eine Wohnung mit einer Mietzinsverpflichtung in Höhe von 654 EUR monatlich ab, beantragten allerdings erst am 08.05.2014 Sozialleistungen. Zunächst wurde vorgetragen, die Antragsteller hätten seit der Einreise im Februar 2014 von der Essener Tafel und durch Lebensmittelspenden des Schwagers der Antragstellerin zu 2 gelebt; dieser habe auf zwei Monatsmieten Teilzahlungen von insgesamt 800 EUR geleistet; die Antragsteller selbst ebenfalls i.H.v. 800 EUR. Schulden bei dem Energieversorger bestünden nicht. Im Zusammenhang mit der Nachfrage des Gerichts, wie die Kindergeldnachzahlung i.H.v. 6015 EUR vom 23.06.2014 verwendet worden sei, wurde u.a. die Rückzahlung auf ein Darlehen des Schwagers i.H.v. 1800 EUR angegeben. Ferner sei die Miete von "monatlich 800 EUR" bezahlt worden. Bei einer persönlichen Vorsprache des Schwagers bei Gericht hat dieser angegeben, zwar zwei Monatsmieten, aber kein Gelddarlehen gewährt zu haben. Auf die Rückzahlung der Mieten verzichte er. Die Antragsteller hätten Schulden bei dem Stromversorger. Die Antragsteller wiederum haben anschließend vortragen lassen, es seien statt 1800 EUR 800 EUR an den Schwager gezahlt worden; wegen Rückständen bei einem Energieversorger würden Raten gezahlt.
Die genannten Widersprüchlichkeiten begründen durchgreifende Zweifel an dem Vorliegen von Hilfebedürftigkeit.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde daher rechtmäßig abgelehnt, die Beschwerde war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 08.12.2014
Zuletzt verändert am: 08.12.2014